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   BFH, 14.11.2003 - VII B 123/03   

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https://dejure.org/2003,7684
BFH, 14.11.2003 - VII B 123/03 (https://dejure.org/2003,7684)
BFH, Entscheidung vom 14.11.2003 - VII B 123/03 (https://dejure.org/2003,7684)
BFH, Entscheidung vom 14. November 2003 - VII B 123/03 (https://dejure.org/2003,7684)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    VwVfG § 49 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; EWG Nr. 2913/92 Art. 185 Abs. 2 Buchst. b; ; EWG Nr. 2454/93 Art. 844 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3
    Grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und von Verfahrensmängeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 27.05.2002 - VIII B 150/01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung

    Auszug aus BFH, 14.11.2003 - VII B 123/03
    Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen; erforderlich ist ferner ein substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortentwicklung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; Beschluss des BFH vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463).
  • BFH, 25.06.2002 - X B 199/01

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 14.11.2003 - VII B 123/03
    Wird geltend gemacht, das FG habe auch ohne Beweisantritt den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), ist unter anderem substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390; Beschluss des BFH vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332).
  • BFH, 30.11.2001 - III B 107/01

    NZB; Verfahrensmängel; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 14.11.2003 - VII B 123/03
    Die schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO) erfordert grundsätzlich unter anderem eine substantiierte Darlegung, was der Beschwerdeführer bei einer ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (vgl. Beschluss des BFH vom 30. November 2001 III B 107/01, BFH/NV 2002, 526; Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2002 VII B 91/02, BFH/NV 2003, 192, 194).
  • BFH, 02.04.2002 - VII B 66/01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 14.11.2003 - VII B 123/03
    Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen; erforderlich ist ferner ein substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortentwicklung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; Beschluss des BFH vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463).
  • BFH, 06.10.2000 - III B 16/00

    Verfahrensmangel bei fehlerhafter Beweiswürdigung?

    Auszug aus BFH, 14.11.2003 - VII B 123/03
    Dies kann indessen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil hiermit kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. Beschlüsse des BFH vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
  • BFH, 01.10.2002 - VII B 91/02

    Zeugnisverweigerungsrecht; Zwischenurteil - Verlesung einer Zeugenaussage

    Auszug aus BFH, 14.11.2003 - VII B 123/03
    Die schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO) erfordert grundsätzlich unter anderem eine substantiierte Darlegung, was der Beschwerdeführer bei einer ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (vgl. Beschluss des BFH vom 30. November 2001 III B 107/01, BFH/NV 2002, 526; Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2002 VII B 91/02, BFH/NV 2003, 192, 194).
  • BFH, 06.06.2000 - VII R 72/99

    Zollrecht; Einreihung einer Ware als Kultur von Mikroorganismen

    Auszug aus BFH, 14.11.2003 - VII B 123/03
    Wird geltend gemacht, das FG habe auch ohne Beweisantritt den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), ist unter anderem substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390; Beschluss des BFH vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332).
  • BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 14.11.2003 - VII B 123/03
    Dies kann indessen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil hiermit kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. Beschlüsse des BFH vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
  • BFH, 31.05.2005 - III B 143/04

    InvZul: Mischbetriebe

    Vielmehr kann diese Frage allenfalls im Rahmen einer zugelassenen Revision als materielle Rechtsverletzung gerügt werden (BFH-Beschluss vom 14. November 2003 VII B 123/03, BFH/NV 2004, 512).
  • BFH, 28.04.2004 - VII S 9/04

    Beiordnung eines Notanwaltes

    Die Rüge, die Entscheidung der Vorinstanz sei materiell-rechtlich fehlerhaft, kann mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden Grundes einer willkürlichen, unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbaren Entscheidung ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2003 VII B 123/03, BFH/NV 2004, 512, 513).
  • BFH, 28.05.2004 - IX B 19/04

    Darlegungserfordernisse bei Rüge der Sachaufklärungspflicht und Verstoß gegen das

    Für eine schlüssige Gehörsrüge haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt, was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten (vgl. BFH-Beschluss vom 14. November 2003 VII B 123/03, BFH/NV 2004, 512).
  • BFH, 07.11.2006 - VI B 79/06

    Überraschungsentscheidung; rechtliches Gehör

    Wird geltend gemacht, das FG habe auch ohne Beweisantritt den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), ist u.a. substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss vom 14. November 2003 VII B 123/03, BFH/NV 2004, 512).
  • BFH, 21.02.2006 - VII B 179/05

    Absehen von Beweiserhebung trotz Beweisbeschlusses

    Die schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO) erfordert grundsätzlich u.a. eine substantiierte Darlegung, was der Beschwerdeführer bei einer ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 2003 VII B 123/03, BFH/NV 2004, 512, m.w.N.); darüber hinaus muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (BFH-Beschluss vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68, m.w.N.).
  • BFH, 31.08.2005 - XI B 240/02

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Zulässigkeit der Revision bei

    Zudem muss die Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden können (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 2003 VII B 123/03, BFH/NV 2004, 512).
  • BFH, 13.03.2007 - VI S 14/06

    PKH; Vertretungszwang

    c) Die Rüge, das finanzgerichtliche Urteil sei materiell fehlerhaft, kann (mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden Grundes einer willkürlichen, unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbaren Entscheidung) nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 14. November 2003 VII B 123/03, BFH/NV 2004, 533).
  • BFH, 22.04.2004 - VII B 297/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Vergütung ausgefallener MinöSt

    Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Rechtsfrage herausstellen; erforderlich ist ferner ein substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortentwicklung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463; Senatsbeschluss vom 14. November 2003 VII B 123/03, BFH/NV 2004, 512, 513).
  • BFH, 21.05.2004 - IX B 9/04

    Darlegungserfordernisse für die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung

    Die schlüssige Gehörsrüge erfordert u.a. eine substantiierte Darlegung, was der Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 14. November 2003 VII B 123/03, BFH/NV 2004, 512).
  • BFH, 09.02.2005 - IX B 189/03

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Verstoß gegen das Gebot rechtlichen

    Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt angesichts der Gelegenheit zur Äußerung in der mündlichen Verhandlung nicht vor; im Übrigen haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt, was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs im Einzelnen noch vorgetragen hätten (vgl. BFH-Beschluss vom 14. November 2003 VII B 123/03, BFH/NV 2004, 512).
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