Rechtsprechung
   BFH, 14.11.2012 - I R 19/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,51537
BFH, 14.11.2012 - I R 19/12 (https://dejure.org/2012,51537)
BFH, Entscheidung vom 14.11.2012 - I R 19/12 (https://dejure.org/2012,51537)
BFH, Entscheidung vom 14. November 2012 - I R 19/12 (https://dejure.org/2012,51537)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,51537) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Aktiver RAP für Gebühren eines Darlehens und einer typisch stillen Beteiligung - Bilanzielle Behandlung einer stillen Beteiligung - Fremdkapital - Keine Aktivierung von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

  • openjur.de

    Aktiver RAP für Gebühren eines Darlehens und einer typisch stillen Beteiligung; Bilanzielle Behandlung einer stillen Beteiligung; Fremdkapital; Keine Aktivierung von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5 Abs 5 S 1 Nr 1, EStG § 5 Abs 1, HGB § 248 Abs 1, HGB § 248 Abs 1 Nr 2
    Aktiver RAP für Gebühren eines Darlehens und einer typisch stillen Beteiligung - Bilanzielle Behandlung einer stillen Beteiligung - Fremdkapital - Keine Aktivierung von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

  • Bundesfinanzhof

    Aktiver RAP für Gebühren eines Darlehens und einer typisch stillen Beteiligung - Bilanzielle Behandlung einer stillen Beteiligung - Fremdkapital - Keine Aktivierung von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 5 Abs 1 EStG 1997, § 248 Abs 1 HGB, § 248 Abs 1 Nr 2 HGB vom 25.05.2009
    Aktiver RAP für Gebühren eines Darlehens und einer typisch stillen Beteiligung - Bilanzielle Behandlung einer stillen Beteiligung - Fremdkapital - Keine Aktivierung von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

  • Betriebs-Berater

    Aktiver RAP für Gebühren eines Darlehens und einer typisch stillen Beteiligung

  • rewis.io

    Aktiver RAP für Gebühren eines Darlehens und einer typisch stillen Beteiligung - Bilanzielle Behandlung einer stillen Beteiligung - Fremdkapital - Keine Aktivierung von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1
    Steuerliche Behandlung von im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Beteiligung anfallenden Gebühren

  • datenbank.nwb.de

    Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens für Gebühren eines Darlehens und einer typischen stillen Beteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bearbeitungsgebühr für eine stille Beteiligung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aktiver RAP für Darlehensgebühren

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Behandlung von im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Beteiligung anfallenden Gebühren

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gebühren für Darlehen und typisch stille Beteiligung sofort abziehbar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 1906
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 22.06.2011 - I R 7/10

    Rechnungsabgrenzung bei vom Darlehensnehmer zu zahlendem "Bearbeitungsentgelt" -

    Auszug aus BFH, 14.11.2012 - I R 19/12
    Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) München mit Urteil vom 7. Februar 2012 (6 K 867/09, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1127) im Hinblick auf den für das Darlehen angesetzten RAP (11.987 DM) stattgegeben und hierbei auf das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Juni 2011 I R 7/10 (BFHE 234, 168, BStBl II 2011, 870) Bezug genommen.

    Vielmehr reicht es für eine Rechnungsabgrenzung aus, wenn mit der Vorleistung ein zeitraumbezogenes Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich --d.h. gemessen am wirtschaftlichen Gehalt der getroffenen Abrede-- als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile in BFHE 234, 168, BStBl II 2011, 870; vom 27. Juli 2011 I R 77/10, BFHE 234, 301, BStBl II 2012, 284, jeweils mit umfangreichen Nachweisen).

    Gleiches gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Bearbeitungsgebühren, die die mit der Bearbeitung des Kreditantrags --sowie unter Umständen auch mit der Verwaltung des Kreditvertrags-- dem Kreditgeber entstehenden Unkosten in tatsächlicher Höhe oder in Form eines Pauschalbetrags abgelten (BFH-Urteil vom 19. Januar 1978 IV R 153/72, BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262; Senatsurteil in BFHE 234, 168, BStBl II 2011, 870).

    Dementsprechend ist es ausgeschlossen, aus dem (wirtschaftlichen) Gesamtentgelt für die Kreditgewährung einzelne Positionen herauszulösen und bestimmten Kosten des Kreditgebers zuzuordnen (ständige Rechtsprechung, vgl. --zu Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren-- BFH-Urteil in BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262; Senatsurteil in BFHE 234, 168, BStBl II 2011, 870; Bauer in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 5 F 242 f.).

    Denn unter diesen Umständen kann der Vereinbarung über das für das einzelne Jahr zu entrichtende Jahresentgelt keine "Richtigkeitsgewähr" in dem Sinne zuerkannt werden, dass es Ausdruck einer sachgerechten, im Ausgleich widerstreitender Interessen gefundenen Bewertung des Jahreswerts der empfangenen Gegenleistung ist (vgl. zu allem Senatsurteile in BFHE 234, 168, BStBl II 2011, 870; in BFHE 234, 301, BStBl II 2012, 284; zustimmend z.B. Herzig/Joisten, Finanz-Rundschau 2011, 1007).

  • BFH, 19.01.1978 - IV R 153/72

    Rechnungsabgrenzung bei Verwaltungsgebühren für ein Bankdarlehen und

    Auszug aus BFH, 14.11.2012 - I R 19/12
    Gleiches gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Bearbeitungsgebühren, die die mit der Bearbeitung des Kreditantrags --sowie unter Umständen auch mit der Verwaltung des Kreditvertrags-- dem Kreditgeber entstehenden Unkosten in tatsächlicher Höhe oder in Form eines Pauschalbetrags abgelten (BFH-Urteil vom 19. Januar 1978 IV R 153/72, BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262; Senatsurteil in BFHE 234, 168, BStBl II 2011, 870).

    Dementsprechend ist es ausgeschlossen, aus dem (wirtschaftlichen) Gesamtentgelt für die Kreditgewährung einzelne Positionen herauszulösen und bestimmten Kosten des Kreditgebers zuzuordnen (ständige Rechtsprechung, vgl. --zu Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren-- BFH-Urteil in BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262; Senatsurteil in BFHE 234, 168, BStBl II 2011, 870; Bauer in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 5 F 242 f.).

    Da in diesem Fall die B-GmbH gegenüber der Klägerin ein sog. Avalkreditverhältnis (Haftungskreditverhältnis) begründet hätte (vgl. zur Bürgschaft BFH-Urteile in BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262; vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600; allgemein sowie zur Bankgarantie Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., § 675 Rz 10, Vor § 765 Rz 24), wäre auch dann, wenn man die nach § 17 GV zu zahlende Garantiebearbeitungsgebühr diesem (Haftungs-)Kreditverhältnis zuordnen würde, die Frage der aktiven Abgrenzung gleichfalls danach zu entscheiden, ob --im Hinblick auf diesen Gebührenteil-- im Falle der vorzeitigen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses oder des Avalkreditverhältnisses ein anteiliger Rückerstattungsanspruch der Klägerin bestanden hätte (Bauer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 5 F 301 i.V.m. F 287, m.w.N.; BFH-Urteil vom 23. März 1995 IV R 66/94, BFHE 177, 273, BStBl II 1995, 772, betreffend passiver RAP bei Ausbietungsgarantie).

  • FG Sachsen, 05.08.2002 - 3 K 1377/01

    Zulassung von Zahlungen zum Betriebskostenabzug; Vornahme einer aktivischen

    Auszug aus BFH, 14.11.2012 - I R 19/12
    Demgemäß sind auch die anlässlich der Begründung eines stillen Gesellschafsverhältnisses zu entrichtenden Nebenkosten nach den für Darlehen geltenden Rechtsregeln aktiv abzugrenzen (insoweit gl.A. Sächsisches FG, Urteil vom 5. August 2002  3 K 1377/01, juris; a.A. Bauer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 5 F 450 "Stille Beteiligung"; Federmann in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 5 EStG Rz 2000 "Stille Beteiligung").

    b) Folge hiervon ist zum einen, dass der Teil des von der Klägerin geschuldeten Bearbeitungsentgelts, der --als wirtschaftliche Gegenleistung-- für die stille Beteiligung vereinbart wurde, aktiv abzugrenzen ist, wenn er im Falle der Kündigung des Gesellschaftsvertrags (vgl. § 4 GV) anteilig zurückzuerstatten gewesen wäre (insoweit unter Umständen anderer Ansicht Sächsisches FG, Urteil vom 5. August 2002  3 K 1377/01, juris).

  • BFH, 11.10.2007 - IV R 52/04

    Verpflichtung von Autohändlern zum Rückkauf von Leasing- und

    Auszug aus BFH, 14.11.2012 - I R 19/12
    b) Zutreffend ist die Vorentscheidung hierbei davon ausgegangen, dass diese Grundsätze nicht im Widerstreit zur Rechtsprechung des BFH stehen, nach der die vom Verkäufer eines neuen Kfz eingegangene Rückkaufverpflichtung bei diesem zu passivieren (Senatsurteil vom 17. November 2010 I R 83/09, BFHE 232, 80, BStBl II 2011, 812; BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 IV R 52/04, BFHE 219, 129, BStBl II 2009, 705) und die korrespondierende Rückverkaufoption beim Fahrzeugkäufer zu aktivieren ist (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Oktober 2011, BStBl I 2011, 967).

    Der Senat hat hierzu erläutert, dass die Einräumung des Optionsrechts nicht zwangsläufig mit dem ursprünglichen Fahrzeuggeschäft (Neuwagengeschäft) verbunden ist (Urteil in BFHE 232, 80, BStBl II 2011, 812) und es sich deshalb bei der Rückkaufverpflichtung nicht lediglich um eine unwesentliche Nebenleistung des Neuwagengeschäfts, sondern vielmehr um ein selbständiges (Hilfs-)Geschäft handelt mit der Folge, dass der für den Neuwagen geschuldete Kaufpreis auch das Entgelt für den Erhalt der Rückkaufverpflichtung durch den Verkäufer umfasst (BFH-Urteil in BFHE 219, 129, BStBl II 2009, 705).

  • BFH, 17.11.2010 - I R 83/09

    Passivierung einer Verpflichtung aus einer Rückverkaufsoption

    Auszug aus BFH, 14.11.2012 - I R 19/12
    b) Zutreffend ist die Vorentscheidung hierbei davon ausgegangen, dass diese Grundsätze nicht im Widerstreit zur Rechtsprechung des BFH stehen, nach der die vom Verkäufer eines neuen Kfz eingegangene Rückkaufverpflichtung bei diesem zu passivieren (Senatsurteil vom 17. November 2010 I R 83/09, BFHE 232, 80, BStBl II 2011, 812; BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 IV R 52/04, BFHE 219, 129, BStBl II 2009, 705) und die korrespondierende Rückverkaufoption beim Fahrzeugkäufer zu aktivieren ist (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Oktober 2011, BStBl I 2011, 967).

    Der Senat hat hierzu erläutert, dass die Einräumung des Optionsrechts nicht zwangsläufig mit dem ursprünglichen Fahrzeuggeschäft (Neuwagengeschäft) verbunden ist (Urteil in BFHE 232, 80, BStBl II 2011, 812) und es sich deshalb bei der Rückkaufverpflichtung nicht lediglich um eine unwesentliche Nebenleistung des Neuwagengeschäfts, sondern vielmehr um ein selbständiges (Hilfs-)Geschäft handelt mit der Folge, dass der für den Neuwagen geschuldete Kaufpreis auch das Entgelt für den Erhalt der Rückkaufverpflichtung durch den Verkäufer umfasst (BFH-Urteil in BFHE 219, 129, BStBl II 2009, 705).

  • BFH, 27.07.2011 - I R 77/10

    Rechnungsabgrenzung bei Darlehen mit fallenden Zinssätzen - Aufnahme von sog.

    Auszug aus BFH, 14.11.2012 - I R 19/12
    Vielmehr reicht es für eine Rechnungsabgrenzung aus, wenn mit der Vorleistung ein zeitraumbezogenes Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich --d.h. gemessen am wirtschaftlichen Gehalt der getroffenen Abrede-- als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile in BFHE 234, 168, BStBl II 2011, 870; vom 27. Juli 2011 I R 77/10, BFHE 234, 301, BStBl II 2012, 284, jeweils mit umfangreichen Nachweisen).

    Denn unter diesen Umständen kann der Vereinbarung über das für das einzelne Jahr zu entrichtende Jahresentgelt keine "Richtigkeitsgewähr" in dem Sinne zuerkannt werden, dass es Ausdruck einer sachgerechten, im Ausgleich widerstreitender Interessen gefundenen Bewertung des Jahreswerts der empfangenen Gegenleistung ist (vgl. zu allem Senatsurteile in BFHE 234, 168, BStBl II 2011, 870; in BFHE 234, 301, BStBl II 2012, 284; zustimmend z.B. Herzig/Joisten, Finanz-Rundschau 2011, 1007).

  • BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91

    1. Wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung, Uferschutzarbeiten und

    Auszug aus BFH, 14.11.2012 - I R 19/12
    Da in diesem Fall die B-GmbH gegenüber der Klägerin ein sog. Avalkreditverhältnis (Haftungskreditverhältnis) begründet hätte (vgl. zur Bürgschaft BFH-Urteile in BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262; vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600; allgemein sowie zur Bankgarantie Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., § 675 Rz 10, Vor § 765 Rz 24), wäre auch dann, wenn man die nach § 17 GV zu zahlende Garantiebearbeitungsgebühr diesem (Haftungs-)Kreditverhältnis zuordnen würde, die Frage der aktiven Abgrenzung gleichfalls danach zu entscheiden, ob --im Hinblick auf diesen Gebührenteil-- im Falle der vorzeitigen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses oder des Avalkreditverhältnisses ein anteiliger Rückerstattungsanspruch der Klägerin bestanden hätte (Bauer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 5 F 301 i.V.m. F 287, m.w.N.; BFH-Urteil vom 23. März 1995 IV R 66/94, BFHE 177, 273, BStBl II 1995, 772, betreffend passiver RAP bei Ausbietungsgarantie).
  • BFH, 23.03.1995 - IV R 66/94

    1. Passive RAP dienen ausschließlich der zeitlichen Abgrenzung gebuchter

    Auszug aus BFH, 14.11.2012 - I R 19/12
    Da in diesem Fall die B-GmbH gegenüber der Klägerin ein sog. Avalkreditverhältnis (Haftungskreditverhältnis) begründet hätte (vgl. zur Bürgschaft BFH-Urteile in BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262; vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600; allgemein sowie zur Bankgarantie Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., § 675 Rz 10, Vor § 765 Rz 24), wäre auch dann, wenn man die nach § 17 GV zu zahlende Garantiebearbeitungsgebühr diesem (Haftungs-)Kreditverhältnis zuordnen würde, die Frage der aktiven Abgrenzung gleichfalls danach zu entscheiden, ob --im Hinblick auf diesen Gebührenteil-- im Falle der vorzeitigen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses oder des Avalkreditverhältnisses ein anteiliger Rückerstattungsanspruch der Klägerin bestanden hätte (Bauer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 5 F 301 i.V.m. F 287, m.w.N.; BFH-Urteil vom 23. März 1995 IV R 66/94, BFHE 177, 273, BStBl II 1995, 772, betreffend passiver RAP bei Ausbietungsgarantie).
  • BFH, 29.04.1999 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 14.11.2012 - I R 19/12
    Kann somit nicht streitig sein, dass der Klägerin seitens der K-GmbH Fremdkapital zur Nutzung überlassen wurde, so erübrigen sich zugleich auch weitere Ausführungen dazu, ob die Ansicht der Vorinstanz nicht auch in Widerstreit zur ständigen Rechtsprechung steht, nach der jedenfalls Eigenkapitalvermittlungsprovisionen nicht Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts sind und --weiter gehend-- Aufwendungen für die Beschaffung von Eigenkapital nach der --über den Maßgeblichkeitsgrundsatz auch steuerrechtlich zu beachtenden-- Regelung des § 248 Abs. 1 HGB a.F. (heute: § 248 Abs. 1 Nr. 2 HGB) nicht als Aktivposten aufgenommen werden dürfen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 29. April 1999 IV R 40/97, BFHE 188, 374, BStBl II 1999, 828; BFH-Urteil vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717; zur Ausnahme bei geschlossenen Fonds s. auch BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706).
  • BFH, 23.02.2000 - VIII R 40/98

    Ausgabeaufgeld für eine stille Beteiligung

    Auszug aus BFH, 14.11.2012 - I R 19/12
    cc) Anderes ergibt sich --entgegen der Ansicht der Vorinstanz-- schließlich nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des BFH das von einem typisch stillen Gesellschafter zu entrichtende Ausgabeaufgeld zu den Anschaffungskosten der Beteiligung gehört, da --so das BFH-Urteil vom 23. Februar 2000 VIII R 40/98 (BFHE 192, 490, BStBl II 2001, 24)-- das Ausgabeaufgeld für die durch die Beteiligung vermittelten Gewinnaussichten des Stillen geleistet wird.
  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision bei Immobilienfonds

  • BFH, 07.04.2005 - IV R 24/03

    Finanzplandarlehen als Teil des Kapitalkontos i.S. des § 15a EStG - Klagebefugnis

  • BFH, 06.10.2009 - I R 4/08

    Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 15/09

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Windkraftfonds-GmbH &

  • BFH, 17.07.1974 - I R 195/72

    Teilzahlungsbank - Passive Abgrenzung - Vereinnahmte Kreditgebühr -

  • BFH, 23.04.1975 - I R 236/72

    Unverzinsliche Darlehn - Nennbetrag - Anschaffungskosten der Forderung -

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

  • BFH, 06.03.2003 - XI R 24/02

    Familiengesellschaft - Private Verwendung der Einlage eines stillen

  • BFH, 19.10.2005 - I R 48/04

    Abgrenzung: stille Gesellschaft/partiarisches Darlehen - gewerbesteuerrechtliche

  • BFH, 18.03.2010 - X R 20/09

    Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringer Bedeutung

  • BFH, 27.03.2012 - I R 62/08

    Abzugsbeschränkung für Verluste aus stillen Beteiligungen an

  • FG München, 07.02.2012 - 6 K 867/09

    Abzug von Gebühren für die Gewährung von KfW-Darlehen und für stille

  • BFH, 16.03.2021 - X R 34/19

    Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auch in Fällen geringer Bedeutung

    Hiergegen spricht, dass diese nicht als Wirtschaftsgüter zu qualifizieren sind (vgl. zur rechtlichen Qualifikation als Wirtschaftsgut: BFH-Urteil vom 14.11.2012 - I R 19/12, BFH/NV 2013, 1389, Rz 12) und dass mit der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (neben der Vereinfachung) gesetzlich auch der Zweck der "Verbesserung der Selbstfinanzierung der Unternehmen" verfolgt wird (vgl. dazu Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 652; HHR/Dreixler, § 6 EStG Rz 1000, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 10.02.2022 - IV R 33/18

    Verhältnis der Verlustfeststellung zur Messbetragsfestsetzung - Aufwendungen für

    Die Ausgaben dürfen nicht zu den Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gehören (BFH-Urteil vom 14.11.2012 - I R 19/12, Rz 12).
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 9 K 9224/10

    Haftung für Lohnsteuer Januar 2005 bis Dezember 2008

    Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des EStG sind in der Steuerbilanz für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auf der Aktivseite Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen und keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts sind (vgl. Urteil des BFH vom 14.11.2012, I R 19/12, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2013, 1389 mit weiteren umfangreichen Nachweisen).

    Maßgeblich für die Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ist regelmäßig, dass die vor dem Bilanzstichtag geleistete Ausgabe sich als Vorleistung für eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene (wirtschaftliche, d. h. nicht nur im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Verträge i. S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Gegenleistung darstellt (vgl. Urteil des BFH vom 14.11.2012 a. a. O mit weiteren Nachweisen).

  • FG Niedersachsen, 09.07.2020 - 1 K 10038/15

    Abzugsfähigkeit von Verlusten aus einer stillen Gesellschaft als

    Es besteht insoweit eine bilanz- und steuerrechtliche Gleichwertigkeit von Darlehens- und typisch stillen Beteiligungsverhältnissen (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2012 I R 19/12, BFH/NV 2013, 1389).
  • FG Niedersachsen, 06.09.2018 - 1 K 10041/15

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen im Rahmen der Tonnagebesteuerung

    Es besteht insoweit eine bilanz- und steuerrechtliche Gleichwertigkeit von Darlehens- und typisch stillen Beteiligungsverhältnissen (BFH-Urteil vom 14. November 2012 I R 19/12, BFH/NV 2013, 1389).
  • FG München, 17.04.2023 - 7 K 414/22

    Handgelder für Unterzeichnung von Arbeitsverträgen sind Betriebsausgaben

    Ausgaben, die als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts aktiviert werden müssen, können nicht Gegenstand der Rechnungsabgrenzung sein (BFH-Urteil vom 14.11.2012 I R 19/12, BFH/NV 2013, 1389 m.w.N.).
  • FG Köln, 21.08.2013 - 14 K 3754/11

    Vergütung an typisch stillen Gesellschafter als Schuldzinsen

    Für den Geschäftsinhaber ist jedoch die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters wirtschaftlich ein qualifizierter Kredit (bestätigt durch BFH-Urteile vom 27.03.2012 I R 62/08, BStBl II 2012, 745, unter Rz. 13; vom 14.11.2012 I R 19/12, BFH/NV 2013, 1389).
  • FG Sachsen, 06.04.2022 - 6 K 1503/17

    Berücksichtigung von weiteren Anschaffungskosten für die Berechnung des

    Danach handelt es sich bei stillen Beteiligungen um Fremdkapital, das als solches zu bilanzieren ist (vgl. Urteile des BFH vom 14. November 2012, I R 19/12, BFH/NV 2013, 1389 m. w. N. sowie vom 6. März 2003, XI R 24/02, BStBl. II 2003, 656 m. w. N.).
  • FG München, 26.10.2015 - 7 K 122/14

    Teilwertabschreibung - Einbringung einer typisch stillen Beteiligung -

    Für die Zwecke des Bewertungsrechts sind daher die Grundsätze des § 12 BewG anzusetzen (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 2003 XI R 24/02, BStBl II 2003, 656, vom 27. März 2012 I R 62/08, BStBl II 2012, 745 und vom 4. November 2012 I R 19/12, BFH/NV 2013, 1389).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht