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   BFH, 14.11.2013 - VI R 36/12   

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https://dejure.org/2013,40834
BFH, 14.11.2013 - VI R 36/12 (https://dejure.org/2013,40834)
BFH, Entscheidung vom 14.11.2013 - VI R 36/12 (https://dejure.org/2013,40834)
BFH, Entscheidung vom 14. November 2013 - VI R 36/12 (https://dejure.org/2013,40834)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers

  • openjur.de

    Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern; Kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 8 Abs 1, EStG VZ 2006
    Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers

  • Bundesfinanzhof

    Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 8 Abs 1 EStG 2002, EStG VZ 2006
    Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers

  • IWW
  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern – Kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers

  • Betriebs-Berater

    Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers

  • ra.de
  • RA Kotz

    Übernahme von Bußgeldern durch Arbeitgeber - Arbeitslohn?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Steuerpflicht der Übernahme von Bußgeldern wegen Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durch den Inhaber einer Spedition

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Freie Fahrt für Arbeitnehmer - Bußgelder übernimmt der Arbeitgeber?

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Bußgeldern ist Arbeitslohn

  • heise.de (Pressebericht, 24.02.2014)

    Vom Arbeitgeber bezahlte Bußgelder sind Arbeitslohn

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerpflicht bei Übernahme von Bußgeldern wegen Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durch den Inhaber einer Spedition

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Bußgeldern stellt in der Regel Arbeitslohn dar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Übernahme der Bußgeldzahlungen für "angeordnetes" Überschreitung der Lenk- und Ruhezeiten seitens des Arbeitgebers stellt Arbeitslohn dar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Bußgeldern für Fahrer ist Arbeitslohn

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Übernahme von Bußgeldern als Arbeitslohn

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers

  • poko.de (Kurzinformation)

    Knöllchen sind Arbeitslohn

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder sind grds. Arbeitslohn

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Vom Arbeitgeber bezahlte Bußgelder sind nun steuerlich Arbeitslohn

  • blogspot.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Übernahme von Bußgeldern durch Arbeitgeber führt in der Regel zu Arbeitslohn

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Bußgeldern durch Arbeitgeber

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Bußgeld führt zu Arbeitslohn

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Zur Einkommensteuer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Bußgeldern ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bußgelder, die der Arbeitgeber bezahlt, sind Arbeitslohn

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Arbeitslohn bei Übernahme von Bußgeldern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vom Arbeitgeber bezahlte Bußgelder der Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen Lenkzeiten und Ruhezeiten stellen Arbeitslohn dar - Auf übernommene Bußgelder ist Lohnsteuer fällig

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerrechtliche Beurteilung von Bußgeldübernahmen durch den Arbeitgeber

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 243, 520
  • NZA 2014, 474
  • BB 2014, 213
  • BB 2014, 350
  • DB 2014, 156
  • BStBl II 2014, 278
  • NZA-RR 2014, 206
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.04.2006 - VI R 60/02

    Arbeitslohn bei Überlassung von hochwertigen Kleidungsstücken an Arbeitnehmer zu

    Auszug aus BFH, 14.11.2013 - VI R 36/12
    Ist aber --neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers-- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (vgl. Senatsurteile vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17. Januar 2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; insgesamt dazu Krüger, Deutsches Steuerrecht 2013, 2029).
  • FG Köln, 22.09.2011 - 3 K 955/10

    Lohnsteuer: Arbeitslohn durch die Übernahme von Bußgeldern

    Auszug aus BFH, 14.11.2013 - VI R 36/12
    Die gegen den Nachforderungsbescheid erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 518 veröffentlichten Gründen abgewiesen.
  • BFH, 10.02.2005 - VI B 113/04

    Zur Bindung an tatsächliche Feststellungen hinsichtlich eines anderen

    Auszug aus BFH, 14.11.2013 - VI R 36/12
    Die revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbare Gesamtwürdigung (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488; vom 10. November 2005 VI B 75/05, BFH/NV 2006, 530; Senatsurteil vom 12. April 2007 VI R 77/04, BFH/NV 2007, 1643; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 30; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 87, m.w.N.) lässt keinen Rechtsfehler erkennen; sie ist nicht nur möglich, sondern naheliegend.
  • BFH, 07.07.2004 - VI R 29/00

    Arbeitslohn: Übernahme von Verwarnungsgeldern

    Auszug aus BFH, 14.11.2013 - VI R 36/12
    Der Senat hält an seiner im Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 29/00 (BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367) vertretenen Auffassung, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, nicht weiter fest.
  • BFH, 10.11.2005 - VI B 75/05

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 14.11.2013 - VI R 36/12
    Die revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbare Gesamtwürdigung (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488; vom 10. November 2005 VI B 75/05, BFH/NV 2006, 530; Senatsurteil vom 12. April 2007 VI R 77/04, BFH/NV 2007, 1643; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 30; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 87, m.w.N.) lässt keinen Rechtsfehler erkennen; sie ist nicht nur möglich, sondern naheliegend.
  • BFH, 12.04.2007 - VI R 77/04

    WK-Abzug; Bewirtungsaufwand

    Auszug aus BFH, 14.11.2013 - VI R 36/12
    Die revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbare Gesamtwürdigung (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488; vom 10. November 2005 VI B 75/05, BFH/NV 2006, 530; Senatsurteil vom 12. April 2007 VI R 77/04, BFH/NV 2007, 1643; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 30; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 87, m.w.N.) lässt keinen Rechtsfehler erkennen; sie ist nicht nur möglich, sondern naheliegend.
  • BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtanwältin

    Auszug aus BFH, 14.11.2013 - VI R 36/12
    Ist aber --neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers-- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (vgl. Senatsurteile vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17. Januar 2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; insgesamt dazu Krüger, Deutsches Steuerrecht 2013, 2029).
  • BFH, 17.01.2008 - VI R 26/06

    Übernahme der Kammerbeiträge für Geschäftsführer von

    Auszug aus BFH, 14.11.2013 - VI R 36/12
    Ist aber --neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers-- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (vgl. Senatsurteile vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17. Januar 2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; insgesamt dazu Krüger, Deutsches Steuerrecht 2013, 2029).
  • BFH, 13.08.2020 - VI R 1/17

    Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern

    Nach Ergehen des Senatsurteils vom 14.11.2013 - VI R 36/12 (BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278) gelangte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, die Zahlung der auf den Parkverstößen der Fahrer beruhenden Verwarnungsgelder führe bei diesen nunmehr zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn.

    Auch im Senatsurteil in BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278 ging es um die Übernahme von gegen die Arbeitnehmer verhängten Bußgeldern.

    Abschließend weist der erkennende Senat zur Klarstellung für den Fall, dass die Klägerin ihren Arbeitnehmern eine realisierbare Schadensersatzforderung erlassen hat, darauf hin, dass das Vorliegen von Arbeitslohn entgegen der Ansicht des FG nicht unter dem Aspekt verneint werden könnte, die Zahlung der Verwarnungsgelder sei --anders als in dem dem Senatsurteil in BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278 zugrunde liegenden Fall-- im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin erfolgt.

    Denn der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtswidriges Tun (hier die von den Arbeitnehmern entgegen der geltenden StVO begangenen Parkverstöße) keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung sein kann, und in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht mehr an seiner im Urteil in BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367 vertretenen Auffassung festgehalten.

  • FG Düsseldorf, 04.11.2016 - 1 K 2470/14

    Kein Arbeitslohn des Paketzustellers bei Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen

    Nach Ergehen des BFH-Urteils vom 11. November 2013 (VI R 36/12, BFHE 243, 500, BStBl II 2014, 278) war der Beklagte, das Finanzamt (FA), der Auffassung, die Übernahme der Verwarnungsgelder führe bei den Fahrern zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn.

    Gegen die Lohnsteueranmeldung wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 20. Mai 2014, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2014 unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 14. November 2013 (VI R 36/12) zurückwies.

    Dem "neuen" BFH-Urteil vom 14. November 2013 (VI R 36/12), wonach bei einem rechtswidrigen Verhalten der Arbeitnehmer keine beachtlichen betriebsfunktionalen Gründe vorliegen könnten, könne gerade im Streitfall nicht zugestimmt werden.

    aa) Der hier vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich nämlich dadurch von den beiden vom BFH mit Urteilen vom 7. Juli 2004 (VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367) und vom 14. November 2013 (VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278) entschiedenen Fällen, dass die Verwarnungsgelder bzw. Bußgelder dort nach den im Tatbestand enthaltenen Feststellungen des FG und des BFH (zum Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils im Verfahren VI R 36/12: FG Köln Urteil vom 22. September 2011 3 K 955/10, EFG 2012, 518) gegen die Fahrer selbst verhängt worden waren.

    Demgegenüber hat derselbe Senat im Urteil vom 14. November 2013 (in BStBl II 2014, 278) gegenüber einer Spedition als Klägerin entschieden, dass die Übernahme von Bußgeldern, die gegen bei ihr angestellten Fahrern wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt werden, bei diesen zu Arbeitslohn führt.

    Auch insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem der Entscheidung in BStBl II 2014, 278 zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem die gegen die Arbeitnehmer verhängten Bußgelder rund 2.950 EUR und 3.640 EUR betrugen, so dass nach Ansicht des BFH und des FG nicht mehr nur geringfügige Verstöße vorlagen.

  • BFH, 04.07.2018 - VI R 16/17

    Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 14. November 2013 VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278, Rz 10, und in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 17).
  • FG Köln, 11.10.2018 - 7 K 2053/17

    Rabatte beim PKW-Kauf sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Ergänzend zu seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung betont der Beklagte, dass sich das Überwiegen des eigenbetrieblichen Interesses sehr wohl aus dem BFH-Urteil vom 14.11.2013 (VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278) ableiten lasse.

    Daher werden Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer regelmäßig zu Arbeitslohn führen, es sei denn der Arbeitgeber verfolgt ausnahmsweise ganz überwiegende eigenbetriebliche Interessen (s. BFH-Urteile vom 17.09.1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39 unter 4.; ebenso BFH-Urteile vom 16.05.2013 VI R 7/11, BFHE 241, 525, BFH/NV 2013, 1848 und vom 14.11.2013 VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278 unter 1.b.).

    Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf das Urteil des BFH vom 14.11.2013 (Az. VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278).

  • BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung

    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 14.11.2013 - VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278, Rz 10, und in BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 17).
  • BSG, 27.06.2019 - B 5 RS 2/18 R

    Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung - ehemalige DDR -

    Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (zB BFH Urteil vom 21.1.2010 - VI R 51/08 - juris RdNr 13; BFH Urteil vom 14.11.2013 - VI R 36/12 - juris RdNr 9) .

    Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und die besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen (BFH Urteil vom 5.5.1994 - VI R 55/92 ua - juris RdNr 13 mwN; BFH Urteil vom 14.11.2013 - VI R 36/12 - juris RdNr 10; vgl auch BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 KR 5/04 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 3 RdNr 17) .

    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers (stRspr BFH Urteile vom 22.6.2006 - VI R 21/05 - BFHE 214, 252 = BStBl II 2006, 915; vom 22.7.2008 - VI R 47/06 - BFHE 222, 448 = BStBl II 2009, 151; vom 21.1.2010 - VI R 51/08 - BFHE 228, 85 = BStBl II 2010, 700 = juris RdNr 14; vom 14.11.2013 - VI R 36/12 - juris RdNr 10) .

  • FG Münster, 03.12.2019 - 1 K 3320/18

    Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen als Arbeitslohn

    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 14.11.2013 VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278; vom 10.03.2016 VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621; vom 21.11.2018 VI R 10/17, BFHE 263, 196, BStBl II 2019, 404).
  • BFH, 09.05.2019 - VI R 28/17

    Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung kein Arbeitslohn

    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 14. November 2013 - VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278, Rz 10, und vom 10. März 2016 - VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 17).
  • BFH, 10.03.2016 - VI R 58/14

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn -

    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 14. November 2013 VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278).
  • FG Düsseldorf, 12.11.2021 - 1 K 2470/14

    Bemessung der Lohnsteuer anhand von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

    Nach dem Ergehen des BFH-Urteils vom 14.11.2013 - VI R 36/12 (BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278) gelangte der Beklagte zu der Auffassung, die Zahlung der auf den Parkverstößen der Fahrer beruhenden Verwarnungsgelder führe bei diesen zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn.

    Gegen die Lohnsteueranmeldung wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 20.05.2014, den der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 28.07.2014 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 14.11.2013 - VI R 36/12 (BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278) als unbegründet zurückwies.

    Das Vorliegen von Arbeitslohn könne nicht bereits unter dem Aspekt verneint werden, dass die Zahlung der Verwarngelder - anders als in dem dem BFH-Urteil in BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278 zugrunde liegenden Fall - vorliegend im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin erfolgt sei.

    Der BFH habe im Urteil in BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtswidriges Tun keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung sein könne.

    An der Beurteilung hat die Klägerin auch nach dem Ergehen des BFH-Urteils vom 14.11.2013 VI R 36/12 (BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278) festgehalten.

  • BSG, 09.12.2020 - B 5 RS 1/20 R

    Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung

  • BFH, 21.11.2018 - VI R 10/17

    "Sensibilisierungswoche' als Arbeitslohn

  • BSG, 09.12.2020 - B 5 RS 3/20 R

    Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei - ehemalige DDR -

  • BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18

    Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten

  • BFH, 19.11.2015 - VI R 47/14

    Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

  • BFH, 13.05.2020 - VI R 13/18

    Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Eventagentur bei der Bewertung von

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2020 - 2 K 1690/18

    Preisnachlässe, die Außendienstmitarbeitern einer Krankenkasse beim Autokauf

  • FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18

    Haftung des Arbeitgebers für nicht abgeführte Lohnsteuer im Zusammenhang mit der

  • BFH, 16.09.2014 - VIII R 21/11

    Zahlung der gegen einen Gesellschafter im Steuerstrafverfahren festgesetzten

  • FG Münster, 09.08.2016 - 13 K 3218/13

    Einkommensteuerliche Einordnung von Kosten für die Weiterbildung von

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2020 - 2 K 1486/17

    Zur Frage, ob Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte

  • FG Nürnberg, 27.02.2019 - 5 K 1199/17

    Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge

  • FG Thüringen, 14.10.2021 - 1 K 655/17

    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG

  • FG Thüringen, 08.11.2017 - 3 K 337/17

    Lohnsteuerrechtliche Einordnung der Berufshaftpflichtversicherung einer

  • FG Münster, 23.03.2022 - 7 K 2350/19

    Kein behördlicher Nachforderungsanspruch bei Bestehen eines steuerfreien

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