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   BFH, 14.12.1994 - XI R 39/94   

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BFH, 14.12.1994 - XI R 39/94 (https://dejure.org/1994,1230)
BFH, Entscheidung vom 14.12.1994 - XI R 39/94 (https://dejure.org/1994,1230)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 1994 - XI R 39/94 (https://dejure.org/1994,1230)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 176, 406
  • BB 1995, 1119
  • BB 1995, 714
  • DB 1995, 857
  • BStBl II 1995, 320
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.04.1992 - VIII R 34/91

    Nicht erfolgte Beiladung einer faktisch beendeten Gesellschaft bürgerlichen

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - XI R 39/94
    In diesem Sinne wird einkommensteuerrechtlich die Eröffnung des Gewerbebetriebs mit den ersten Vorbereitungshandlungen angenommen, die erkennbar darauf gerichtet sind, ein Gewerbe zu betreiben (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. April 1992 VIII R 34/91, BFH/NV 1992, 797, und vom 9. Februar 1983 I R 29/79, BFHE 138, 63, BStBl II 1983, 451).
  • BFH, 16.03.1994 - I R 146/93

    Rücklage - Gewerbeertrag - Kommissionshändler - Steuerabzug - Auszuweisender

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - XI R 39/94
    Trotz der weitgehenden Steuerrechtsangleichung kann bei der Auslegung der Vorschriften die andersartige Gesetzesentwicklung und Gesetzesteleologie nicht außer Betracht bleiben (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1994 I R 146/93, BFHE 175, 22, BStBl II 1994, 941).
  • BFH, 09.02.1983 - I R 29/79

    Zeitpunkt des Beginns eines gewerblichen Grundstückshandels; Bedeutung der

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - XI R 39/94
    In diesem Sinne wird einkommensteuerrechtlich die Eröffnung des Gewerbebetriebs mit den ersten Vorbereitungshandlungen angenommen, die erkennbar darauf gerichtet sind, ein Gewerbe zu betreiben (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. April 1992 VIII R 34/91, BFH/NV 1992, 797, und vom 9. Februar 1983 I R 29/79, BFHE 138, 63, BStBl II 1983, 451).
  • BFH, 20.04.1995 - IV R 101/94

    Keine Steuerbefreiung nach § 58 Abs. 3 EStG i. V. m. § 9 Abs. 1 DB-StÄndG (DDR),

    Ein selbständiger Arzt kann die Steuervergünstigung aus § 58 Abs. 3 EStG, § 9 DBStÄndG (DDR) nur in Anspruch nehmen, wenn er bereits im Jahr 1990 mit der Behandlung von Patienten begonnen hatte (Anschluß an BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 XI R 39/94, BFHE 176, 406, BStBl II 1995, 320).

    a) Der XI. Senat des BFH (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 XI R 39/94, BFHE 176, 406, BStBl II 1995, 320; in diesem Sinne auch FG Leipzig, Urteil vom 12. Mai 1993 I K 4/93, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1993; 726; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 58 EStG Anm. 4) hat für ein Ladengeschäft, für das der Steuerpflichtige bereits im Jahr 1990 umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt, aber noch keine aktive, nach außen in Erscheinung getretene Geschäftstätigkeit aufgenommen hatte, entschieden, daß der Betrieb noch nicht i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 DBStÄndG (DDR) eröffnet ist.

    d) § 9 Abs. 1 Satz 3 DBStÄndG (DDR) machte die Steuervergünstigung gleichfalls von der Aufnahme der Tätigkeit abhängig, ließ also bloße, erst auf den unmittelbaren Beginn der hauptberuflichen selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit gerichtete Vorbereitungsmaßnahmen nicht genügen (BFH-Urteil in BFHE 176, 406, BStBl II 1995, 320).

    § 9 Abs. 1 DBStÄndG (DDR) ist eine Steuerrechtsnorm der früheren DDR; ihr liegt - wie auch die verwandten Begriffe "Handwerks- und Handelsbetriebe" zeigen - eine andersartige Gesetzesentwicklung und Gesetzesteleologie zugrunde (BFH-Urteile vom 16. März 1994 I R 146/93, BFHE 175, 22, BStBl II 1994, 941; vom 9. November 1994 I R 67/94, BFHE 176, 244, BStBl II 1995, 305, und in BFHE 176, 406, BStBl II 1995, 320).

    Sie ist aus früher nicht veröffentlichten Direktiven des Ministerrats der DDR hervorgegangen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 176, 406, BStBl II 1995, 320, und in BFHE 176, 244, BStBl II 1995, 305).

    Würde man zur Betriebseröffnung oder Aufnahme der Tätigkeit auch Vorbereitungsmaßnahmen genügen lassen, könnte - wie der XI. Senat ausgeführt hat - die Steuervergünstigung wegen der Befristung auf zwei Jahre in vielen Fällen nicht oder nur zum Teil in Anspruch genommen werden, weil während der Vorbereitungszeit keine Einnahmen erzielt und während der Anlaufphase zumeist nicht mit Gewinnen zu rechnen ist (BFH-Urteil in BFHE 176, 406, BStBl II 1995, 320).

  • BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00

    Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

    Dieser weite Begriff der Betriebseröffnung lässt sich jedoch ebenso wenig wie der enge Betriebseröffnungsbegriff, der das Vorhandensein aller wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetzt, ohne weiteres auf den Bereich der wirtschaftsfördernden Maßnahmen übertragen (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 XI R 39/94, BFHE 176, 406, BStBl II 1995, 320).
  • BFH, 20.04.1995 - IV R 89/94

    Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung

    Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 XI R 39/94, BFHE 176, 406, BStBl II 1995, 320; in diesem Sinne auch FG Leipzig, Urteil vom 12. Mai 1993 I K 4/93, EFG 1993, 726; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 58 EStG Anm. 4) hat für ein Ladengeschäft, für das der Steuerpflichtige bereits im Jahr 1990 umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt, aber noch keine aktive, nach außen in Erscheinung getretene Geschäftstätigkeit aufgenommen hatte, entschieden, daß der Betrieb noch nicht i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 DBStÄndG (DDR) eröffnet ist.

    § 9 Abs. 1 Satz 3 DBStÄndG (DDR) machte die Steuervergünstigung gleichfalls von der Aufnahme der Tätigkeit abhängig, ließ also bloße, erst auf den unmittelbaren Beginn der hauptberuflichen selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit gerichtete Vorbereitungsmaßnahmen nicht genügen (BFH-Urteil in BFHE 176, 406, BStBl II 1995, 320).

    Das FG läßt dabei außer acht, daß es sich um eine Steuerrechtsnorm der früheren DDR handelt; ihr liegt -- wie auch die verwandten Begriffe "Handwerks- und Handelsbetriebe" zeigen -- eine andersartige Gesetzesentwicklung und Gesetzesteleologie zugrunde (BFH-Urteile vom 16. März 1994 I R 146/93, BFHE 175, 22, BStBl II 1994, 941; vom 9. November 1994 I R 67/94, BFHE 176, 244, BStBl II 1995, 305, und in BFHE 176, 406, BStBl II 1995, 320).

    § 9 Abs. 1 Satz 1 DBStÄndG (DDR) ist aus früher nicht veröffentlichten Direktiven des Ministerrats der DDR hervorgegangen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 176, 406, BStBl II 1995, 320, und in BFHE 176, 244, BStBl II 1995, 305).

    Würde man zur Betriebseröffnung oder Aufnahme der Tätigkeit auch Vorbereitungsmaßnahmen genügen lassen, könnte -- wie der XI. Senat aus geführt hat -- die Steuervergünstigung wegen der Befristung auf zwei Jahre in vielen Fällen nicht oder nur zum Teil in Anspruch genommen werden, weil während der Vorbereitungszeit keine Einnahmen erzielt und während der Anlaufphase zumeist nicht mit Gewinnen zu rechnen ist (BFH-Urteil in BFHE 176, 406, BStBl II 1995, 320).

  • BFH, 13.11.1996 - XI R 6/95

    Die Steuervergünstigung nach § 58 Abs. 3 EStG kommt auch beim Wechsel von einer

    Die Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet den unmittelbaren Beginn des Tätigwerdens, bloße Vorbereitungshandlungen genügen nicht (Anschluß an das Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 XI R 39/94, BFHE 176, 406, BStBl II 1995, 320; BFH-Urteile vom 20. April 1995 IV R 101/94, BFHE 178, 25, BStBl II 1995, 710; IV R 89/94, BFH/NV 1996, 24, m. w. N.).

    Gleichermaßen macht § 9 Abs. 1 Satz 3 DB-StÄndG DDR die Steuervergünstigung von der Aufnahme der Tätigkeit abhängig, läßt also bloße, erst auf den unmittelbaren Beginn der hauptberuflichen selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit gerichtete Vorbereitungsmaßnahmen nicht genügen (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 XI R 39/94, BFHE 176, 406, BStBl II 1995, 320).

  • BFH, 16.10.1997 - IV B 118/96
    Sie hat lediglich vorgetragen, die grundsätzliche Bedeutung liege darin, daß das finanzgerichtliche Urteil § 58 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuergesetz neu auszulegen versucht und sich ausdrücklich gegen die Urteile des BFH (vom 14. Dezember 1994 XI R 39/94, BFHE 176, 406 , BStBl II 1995, 320 ; vom 6. Juli 1995 IV R 84/94, BFHE 178, 189 , BStBl II 1995, 833 , und vom 20. April 1995 IV R 89/94, BFH/NV 1996, 24) gestellt habe.

    In seinem Urteil in BFHE 176, 406 , BStBl II 1995, 320 hat der XI. Senat des BFH ausgeführt, eine hauptberufliche gewerbliche oder selbständige Tätigkeit sei erst bei einer nach außen in Erscheinung tretenden Geschäftstätigkeit anzunehmen; vorbereitende Maßnahmen könnten noch nicht als Betriebseröffnung gewertet werden.

    Darin liegt weder eine Abweichung von dem BFH-Urteil in BFHE 176, 406 , BStBl II 1995, 320 noch von dem ebenfalls angezogenen Senatsurteil in BFH/NV 1996, 24.

  • BFH, 06.07.1995 - IV R 84/94

    1. Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs. 1 DBStÄndG (DDR), § 58 Abs. 3 EStG auch bei

    b) Als Steuerrechtsnorm der ehemaligen DDR kann § 9 Abs. 1 DBStÄndG (DDR) nicht ohne weiteres anhand bundesdeutschen Begriffsverständnisses interpretiert werden, da sie noch anhand einer andersartigen Gesetzesentwicklung und -teleologie entwickelt wurde (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. März 1994 I R 146/93, BFHE 175, 22, BStBl II 1994, 941, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1995, 23; vom 9. November 1994 I R 67/94, BFHE 176, 244, BStBl II 1995, 305, und vom 14. Dezember 1994 XI R 39/94, BFHE 176, 406, BStBl II 1995, 320).

    d) Dem steht nicht entgegen, daß im Jahr 1990 durch § 9 Abs. 1 DBStÄndG (DDR) im Anschluß an frühere Direktiven des DDR-Ministerrates zur besseren Versorgung der Bevölkerung durch neueröffnete Handwerks-, Handels- und Gewerbebetriebe (vgl. dazu BFH- Urteile in BFHE 176, 406, BStBl II 1995, 320, und in BFHE 176, 244, BStBl II 1995, 305 sowie die Urteile des erkennenden Senats vom 20. April 1995 IV R 89/94 und IV R 101/94) eine besondere Fördermaßnahme für Existenzgründer geschaffen werden sollte.

  • BFH, 21.03.1996 - XI R 6/95

    Entscheidung über Steuerabzugsbetrag gem. § 58 Abs. 3 EStG im

    § 9 Abs. 1 Satz 3 DB-StÄndG DDR macht die Steuervergünstigung von der Aufnahme der Tätigkeit abhängig, läßt also bloße, erst auf den unmittelbaren Beginn der hauptberuflichen selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit gerichtete Vorbereitungsmaßnahmen nicht genügen (vgl. im einzelnen das Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 XI R 39/94, BFHE 176, 406, BStBl II 1995, 320).
  • BFH, 13.11.1996 - X R 104/95

    Der Steuerabzugsbetrag nach § 58 Abs. 3 EStG setzt eine hauptberufliche

    Sie geht zurück auf früher nicht veröffentlichte Direktiven des Ministerrats der DDR (vgl. dazu BFH-Urteile vom 14. Dezember 1994 XI R 39/94, BFHE 176, 406, BStBl II 1995, 320; in BFHE 175, 22, BStBl II 1994, 941).
  • BFH, 07.12.1999 - IV R 35/99

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Begründungsmangel

    Das FG hat seine Entscheidung nämlich maßgeblich auf ein Urteil des XI. Senats des BFH vom 14. Dezember 1994 XI R 39/94 (BFHE 176, 406, BStBl II 1995, 320) gestützt.
  • BFH, 07.12.1999 - IV B 52/99

    Steuerabzugsbetrag im Beitrittsgebiet; Gesamtergebnis des Verfahrens als

    Wie der XI. Senat des BFH in seinem Urteil vom 14. Dezember 1994 XI R 39/94 (BFHE 176, 406, BStBl II 1995, 320) entschieden hat, ist auch ein Gewerbebetrieb i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 DBStÄndG DDR erst eröffnet, wenn die Geschäftstätigkeit nach außen in Erscheinung tritt.
  • BFH, 26.02.1998 - III R 63/95

    Anwendung des Einkommensteuerrechts der ehemaligen DDR bis zum Jahr 1991

  • FG Thüringen, 05.02.1997 - III 162/96

    Steuerbefreiung bei Neueröffnung eines Handels- oder Gewerbebetriebes auf dem

  • FG Brandenburg, 18.04.1995 - 3 K 139/92

    Abschluss eines notariellen Kaufvertrages über ein Grundstück als zweiter

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.1995 - 2 K 95/94
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