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   BFH, 14.12.2004 - XI R 36/02   

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https://dejure.org/2004,10167
BFH, 14.12.2004 - XI R 36/02 (https://dejure.org/2004,10167)
BFH, Entscheidung vom 14.12.2004 - XI R 36/02 (https://dejure.org/2004,10167)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 2004 - XI R 36/02 (https://dejure.org/2004,10167)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 16; ; EStG § 53; ; EStG § 34; ; EStG § 16 Abs. 4; ; GewStG § 10a; ; GewStG § 35b Abs. 2; ; FGO § 68

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 4 § 34
    Betriebsaufgabe - steuerbegünstigter Aufgabegewinn

  • datenbank.nwb.de

    Zeitpunkt der Betriebsaufgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anmietung von Baumaschinen von einem sich in Liquidation befindlichen Unternehmen; Einspruch gegen geänderte Einkommensteuerbescheide; Zugehörigkeit von Baumaschinen der Unternehmenssparte "Baumaschinenvermietung" zum Anlagevermögen; Zugehörigkeit von Gewinnen aus dem ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4, EStG § 5, EStG § 16
    Anlagevermögen; Betriebsaufgabe; Umlaufvermögen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Begünstigter Veräußerungsgewinn?

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - XI R 36/02
    Dies macht eine Abgrenzung vom laufenden Gewinn erforderlich, der solche Begünstigungen nicht genießt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105).

    Dabei beginnt die Betriebsaufgabe nicht bereits mit dem inneren Entschluss des Steuerpflichtigen, seinen Gewerbebetrieb demnächst aufzugeben, und auch nicht mit der Kundgabe eines solchen Beschlusses nach außen, sondern erst mit solchen Vorgängen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens gerichtet sind, wie z.B. die Einstellung der werbenden Tätigkeit oder die Veräußerung bestimmter, für die Fortführung des Betriebs unerlässlicher Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (BFH in BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, m.w.N.).

    Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, sind im Regelfall nicht tarifbegünstigt; der BFH hat das aus dem Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung des § 16 Abs. 4 EStG hergeleitet (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; in BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809, und in BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, jeweils m.w.N.).

    a) Maßgeblich dafür, ob der Kläger für die Aufgabe seines Betriebs die Steuerbegünstigung des § 16 EStG beanspruchen kann, ist nicht, ob und wann die angekauften und zuvor angemieteten Maschinen zum Umlauf- oder Anlagevermögen seines Betriebs zählten, sondern ob der Kläger den Entschluss zur Aufgabe seiner gewerblichen Tätigkeit erkennbar (vgl. BFH in BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, m.w.N.) gefasst und in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt hat.

  • BFH, 25.07.2001 - X R 55/97

    Der Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen unterliegt der Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - XI R 36/02
    Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn ein Gewerbetreibender den Entschluss gefasst hat, seine gewerbliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, sofern er alsdann in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809).

    Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, sind im Regelfall nicht tarifbegünstigt; der BFH hat das aus dem Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung des § 16 Abs. 4 EStG hergeleitet (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; in BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809, und in BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend sind Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe als laufender Gewinn zu behandeln, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit darstellt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; in BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809; vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388, und vom 14. November 1990 X R 145/87, BFH/NV 1991, 373).

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00

    Die Veräußerung von Umlaufvermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - XI R 36/02
    Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, sind im Regelfall nicht tarifbegünstigt; der BFH hat das aus dem Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung des § 16 Abs. 4 EStG hergeleitet (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; in BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809, und in BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend sind Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe als laufender Gewinn zu behandeln, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit darstellt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; in BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809; vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388, und vom 14. November 1990 X R 145/87, BFH/NV 1991, 373).

  • BFH, 25.01.1995 - X R 76/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - XI R 36/02
    Dementsprechend sind Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe als laufender Gewinn zu behandeln, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit darstellt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; in BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809; vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388, und vom 14. November 1990 X R 145/87, BFH/NV 1991, 373).
  • BFH, 14.11.1990 - X R 145/87

    Besteuerung des Aufgabegewinns aus einem Räumungsverkauf

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - XI R 36/02
    Dementsprechend sind Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe als laufender Gewinn zu behandeln, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit darstellt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; in BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809; vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388, und vom 14. November 1990 X R 145/87, BFH/NV 1991, 373).
  • BFH, 23.06.1977 - IV R 81/73

    Zur Abgrenzung zwischen laufendem gewerblichem Gewinn und tarifbegünstigtem

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - XI R 36/02
    Dabei wird das FG zudem prüfen, ob der Ankauf mehrerer bisher nur angemieteter Maschinen Ende 1992 bereits als Beginn einer Betriebsaufgabe bzw. als deren Vorbereitung zu sehen ist, ob damit der schon bestehende Handelsbetrieb nunmehr auch auf gebrauchte bzw. vermietete Maschinen ausgeweitet werden sollte oder aber eine weitere eigenständige gewerbliche Betätigung aufgenommen werden sollte (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1977 IV R 81/73, BFHE 122, 505, BStBl II 1977, 721).
  • FG Sachsen, 22.11.2005 - 2 K 2853/03

    Gewinn aus der Veräußerung von Rechten und Pflichten aus Anmietungs- und

    Begünstigt ist dagegen der Veräußerungsgewinn solcher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Rahmen der Aufgabe des Betriebs, das heißt nicht nur in zeitlichem, sondern auch in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufgabe veräußert oder entnommen werden (vgl. BFH, BFH/NV 2005, 1985 ; Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG , Stand Juli 2003, § 16 Rdnr 340; Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz , 2004, § 16 Rdnr. 340 ff. und 480 ff jeweils m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 23.10.2009 - 11 K 4251/08

    Vergütung für Einräumung eines Nutzungsrechts an einer eingetragenen Marke kein

    Begünstigt ist dagegen der Gewinn aus der Veräußerung solcher Wirtschaftsgüter, die nicht nur in zeitlichem, sondern auch in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs veräußert oder entnommen werden (vgl. das BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 36/02, BFH/NV 2005, 1985 sowie Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl. 2009, § 16 Rz. 340 ff., m.w.N.).
  • FG München, 16.07.2008 - 1 K 4388/06

    Gewinn aus der Auflösung der Bilanzposition "erhaltene Anzahlungen"

    Einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe hat der BFH etwa verneint, wenn Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens an den bisherigen Kundenkreis abgesetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 1989 III R 9/87, BStBl II 1989, 874; vom 14. Dezember 2004 XI R 36/02, BFH/NV 2005, 1985 [auch Anlagevermögen]).
  • FG München, 03.05.2007 - 1 V 4641/06

    Gewinnrealisierung von erhaltenen Anzahlungen auf vormals noch nicht vollständig

    Einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe hat der BFH etwa verneint, wenn Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens an den bisherigen Kundenkreis abgesetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 1989 III R 9/87, BStBl II 1989, 874; vom 14. Dezember 2004 XI R 36/02, BFH/NV 2005, 1985 [auch Anlagevermögen]).
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