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   BFH, 14.12.2017 - V B 57/17   

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https://dejure.org/2017,53054
BFH, 14.12.2017 - V B 57/17 (https://dejure.org/2017,53054)
BFH, Entscheidung vom 14.12.2017 - V B 57/17 (https://dejure.org/2017,53054)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - V B 57/17 (https://dejure.org/2017,53054)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GG Art 103 Abs 1, FGO § 116 Abs 6, FGO § 119 Nr 3, FGO § 155, ZPO § 227
    Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • Bundesfinanzhof

    Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 116 Abs 6 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 155 FGO, § 227 ZPO
    Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • IWW

    § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 155 FGO, § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, § 227 Abs. 1 ZPO, § 227 Abs. 2 ZPO, § 227 Abs. 4 ZPO, § 116 Abs. 6 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen eines schwerwiegenden Hörsturzes des Prozessbevollmächtigten

  • rewis.io

    Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen eines schwerwiegenden Hörsturzes des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de

    Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 10.03.2005 - IX B 171/03

    Versagung rechtlichen Gehörs; Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 14.12.2017 - V B 57/17
    Zu diesen erheblichen Gründen gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, und vom 10. März 2005 IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578).

    Notwendig ist in derartigen eiligen Fällen daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse in BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, und in BFH/NV 2005, 1578).

    b) Kann der Prozessbevollmächtigte wegen Krankheit einen anberaumten Termin nicht wahrnehmen, so ist das Gericht gleichwohl nicht an der Durchführung des Termins gehindert, wenn die Prozessvollmacht des Klägers wie im Streitfall auf eine Sozietät ausgestellt ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschlüsse in BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, und in BFH/NV 2005, 1578).

    Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626, und in BFH/NV 2005, 1578); ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschlüsse vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282, und in BFH/NV 2005, 1578).

    b) Zudem hatte eine Mitarbeiterin der Sozietät dem FG fernmündlich mitgeteilt, dass "keiner der Herren [Rechtsanwälte] vor Ort sei" (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1578).

  • BFH, 07.12.1990 - III B 102/90

    Aufhebung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Klägers

    Auszug aus BFH, 14.12.2017 - V B 57/17
    Zu diesen erheblichen Gründen gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, und vom 10. März 2005 IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578).

    Notwendig ist in derartigen eiligen Fällen daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse in BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, und in BFH/NV 2005, 1578).

    b) Kann der Prozessbevollmächtigte wegen Krankheit einen anberaumten Termin nicht wahrnehmen, so ist das Gericht gleichwohl nicht an der Durchführung des Termins gehindert, wenn die Prozessvollmacht des Klägers wie im Streitfall auf eine Sozietät ausgestellt ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschlüsse in BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, und in BFH/NV 2005, 1578).

  • BFH, 25.11.2008 - III B 161/07

    Terminsverlegung wegen Erkrankung des zuständigen Partners

    Auszug aus BFH, 14.12.2017 - V B 57/17
    Eine kurzfristige Terminsvertretung durch einen Kollegen kann allerdings wegen fehlender Einarbeitungszeit unzumutbar sein, wenn es sich um eine umfangreiche Sache oder um nicht einfache Rechtsfragen handelt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 626, und vom 25. November 2008 III B 161/07, BFH/NV 2009, 406).

    Dem Antrag auf Terminsaufhebung ist daher im Zweifel zu folgen, sofern nicht begründeter Anlass für die Absicht einer Prozessverschleppung besteht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 406).

  • BFH, 26.10.1998 - I B 3/98

    Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 14.12.2017 - V B 57/17
    Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626, und in BFH/NV 2005, 1578); ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschlüsse vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282, und in BFH/NV 2005, 1578).

    Eine kurzfristige Terminsvertretung durch einen Kollegen kann allerdings wegen fehlender Einarbeitungszeit unzumutbar sein, wenn es sich um eine umfangreiche Sache oder um nicht einfache Rechtsfragen handelt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 626, und vom 25. November 2008 III B 161/07, BFH/NV 2009, 406).

  • BFH, 22.12.1997 - X B 23/96

    Voraussetzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Durchführung einer

    Auszug aus BFH, 14.12.2017 - V B 57/17
    Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626, und in BFH/NV 2005, 1578); ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschlüsse vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282, und in BFH/NV 2005, 1578).
  • BFH, 07.04.2004 - I B 111/03

    Terminsverlegung - Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 14.12.2017 - V B 57/17
    Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626, und in BFH/NV 2005, 1578); ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschlüsse vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282, und in BFH/NV 2005, 1578).
  • BFH, 04.11.2019 - X B 70/19

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört zu diesen erheblichen Gründen auch die krankheitsbedingte Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten (vgl. aus jüngerer Zeit nur Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.12.2017 - V B 57/17, BFH/NV 2018, 345, Rz 3, m.w.N.).

    In derartigen eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.03.2005 - IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578, unter 1.a, und in BFH/NV 2018, 345, Rz 4).

    Solche Anträge sind in der bisherigen Rechtsprechung vor allem dann angenommen worden, wenn sie erst am Sitzungstag selbst gestellt wurden und dem Gericht keine Zeit blieb, den Antragsteller zur Glaubhaftmachung aufzufordern (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14.05.1996 - VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902; in BFH/NV 2005, 1578, unter 1.a, und in BFH/NV 2018, 345, Rz 4).

  • FG Düsseldorf, 07.03.2023 - 7 K 883/20

    Glaubhaftmachung der Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit des

    Zu diesen erheblichen Gründen gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 14.12.2017 V B 57/17, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2018, 345).

    Wird der Antrag "in letzter Minute" gestellt und verbleibt dem Gericht keine Zeit für Maßnahmen gemäß § 227 Abs. 4 ZPO, müssen die Beteiligten mit einer Prüfung ihres Antrags unter jedem in Frage kommenden Gesichtspunkt rechnen und von sich aus alles unternehmen, damit ihrem Vortrag auch in tatsächlicher Hinsicht gefolgt werden kann, und insbesondere den Verlegungsgrund glaubhaft machen (vgl. etwa BFH, Beschlüsse vom 14.12.2017 V B 57/17, BFH/NV 2018, 345; vom 5.5.2020 III B 158/19, BFH/NV 2020, 905).

    In derartigen eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH, Beschlüsse vom 14.12.2017 V B 57/17, BFH/NV 2018, 345; vom 4.11.2019 X B 70/19, BFH/NV 2020, 226).

  • FG Düsseldorf, 26.02.2019 - 13 K 3082/17

    Ablehnung des Antrags auf Terminverschiebung wegen "schlechter psochyo/physischer

    Zu diesen erheblichen Gründen gehört nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 14.12.2017 V B 57/17, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2018, 345).

    Wird der Antrag auf Terminsaufhebung - wie im Streitfall am Nachmittag vor dem Sitzungstag - "in letzter Minute" gestellt und verbleibt dem Gericht keine Zeit für Maßnahmen gemäß § 227 Abs. 4 ZPO, müssen die Beteiligten mit einer Prüfung ihres Antrags unter jedem in Frage kommenden Gesichtspunkt rechnen und von sich aus alles unternehmen, damit ihrem Vortrag ggf. auch in tatsächlicher Hinsicht gefolgt werden kann (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 14.12.2017 V B 57/17, BFH/NV 2018, 345).

  • FG Münster, 18.03.2021 - 8 K 3612/17

    Zulässigkeit einer Schätzung dem Grunde und der Höhe nach aus einer Tätigkeit als

    Zu den erheblichen Gründen gehört die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten (BFH, Beschluss vom 14.12.2017, V B 57/17, BFH/NV 2018, 345 m.w.N.).

    Notwendig ist in derartigen eiligen Fällen daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH, Beschluss vom 14.12.2017, V B 57/17, BFH/NV 2018, 345 m.w.N.; Herbert in Gräber, § 91 FGO Rn. 3 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

  • BSG, 08.12.2020 - B 1 KR 58/19 B

    Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Immuntherapie zur Behandlung einer

    Auch die Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden; ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (vgl BSG vom 17.3.2014 - B 13 R 315/13 B - juris RdNr 13; BFH vom 14.12.2017 - V B 57/17 - juris RdNr 5; BFH vom 14.10.2013 - III B 58/13 - juris RdNr 13) .
  • BFH, 21.04.2020 - X B 13/20

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

    In derartigen eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.03.2005 - IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578, unter 1.a, und vom 14.12.2017 - V B 57/17, BFH/NV 2018, 345, Rz 4).
  • FG Köln, 26.10.2020 - 14 K 1583/18

    Erfordernis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland für eine

    Vorliegend wurde nicht für beide Prozessbevollmächtigten ein derartiger Grund glaubhaft gemacht, obwohl dies nach ständiger Rechtsprechung erforderlich gewesen wäre ( vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17.07.2014 XI B 87/13, BFH/NV 2014, 1891; vom 15.11.2016 VI R 48/15, BFH/NV 2017, 284; vom 14.12.2017 V B 57/17, BFH/NV 2018, 345), da ausweislich der Klageschrift und der vorgelegten Prozessvollmacht beide Rechtsanwälte der Sozietät bevollmächtigt waren, und die Glaubhaftmachung ausdrücklich auch für beide Bevollmächtigten gefordert wurde.
  • FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 3201/15

    Verortung eines Unternehmenssitzes in Deutschland oder Luxemburg im Zusammenhang

    Kann der Prozessbevollmächtigte einen anberaumten Termin nicht wahrnehmen, so ist das Gericht gleichwohl nicht an der Durchführung des Termins gehindert, wenn die Prozessvertretung einer Sozietät bzw. einer Steuerberatungsgesellschaft mit mehreren Geschäftsführern übertragen ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät bzw. Geschäftsführung sachgerecht wahrgenommen werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - V B 57/17, BFH/NV 2018, 345; vom 7. Dezember 1990 - III B 102/90, BStBl. II 1991, 240).
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