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   BFH, 14.12.2021 - VIII B 50/21   

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https://dejure.org/2021,59090
BFH, 14.12.2021 - VIII B 50/21 (https://dejure.org/2021,59090)
BFH, Entscheidung vom 14.12.2021 - VIII B 50/21 (https://dejure.org/2021,59090)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 2021 - VIII B 50/21 (https://dejure.org/2021,59090)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 76 Abs 2, FGO § 96 Abs 1 S 2, FGO § 100 Abs 2 S 1, FGO § 101, FGO § 116 Abs 6, EStG § 20 Abs 4a S 5, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, EStG VZ 2010
    Zur Auslegung des Klagebegehrens im Rahmen eines Urteils ohne mündliche Verhandlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 2 FGO, § 96 Abs 1 S 2 FGO, § 100 Abs 2 S 1 FGO, § 101 FGO, § 116 Abs 6 FGO
    Zur Auslegung des Klagebegehrens im Rahmen eines Urteils ohne mündliche Verhandlung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer; Auslegung von Klageanträgen; Abgrenzung von Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage

  • rewis.io

    Zur Auslegung des Klagebegehrens im Rahmen eines Urteils ohne mündliche Verhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Auslegung des Klagebegehrens im Rahmen eines Urteils ohne mündliche Verhandlung

  • rechtsportal.de

    Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer; Auslegung von Klageanträgen; Abgrenzung von Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage

  • datenbank.nwb.de

    Zur Auslegung des Klagebegehrens im Rahmen eines Urteils ohne mündliche Verhandlung

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslegung des Klagebegehrens - im Rahmen eines Urteils ohne mündliche Verhandlung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 28.12.2010 - X B 18/10

    Verfahrensmängel: Rechtliches Gehör, Bindung an das Klagebegehren

    Auszug aus BFH, 14.12.2021 - VIII B 50/21
    Dies stellt einen im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigenden Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.10.2020 - VII B 121/19, BFH/NV 2021, 326, Rz 23; vom 30.01.2020 - IX B 73/19, BFH/NV 2020, 562, Rz 5; vom 10.06.2014 - IX B 157/13, BFH/NV 2014, 1559, Rz 2, und vom 28.12.2010 - X B 18/10, BFH/NV 2011, 624; jeweils m.w.N.).

    Dabei darf das FG nicht über ein offenkundig nicht verfolgtes Rechtsschutzziel entscheiden (vgl. etwa BFH-Urteil vom 24.11.1998 - VIII R 61/97, BFHE 187, 297, BStBl II 1999, 483, unter II.3.), nicht über die Anträge hinausgehen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), nicht hinter dem Klagebegehren zurückbleiben, nicht nur über einen Teil des Klagebegehrens entscheiden (vgl. etwa BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 624, Rz 22, m.w.N.) und auch nicht unklar tenorieren oder so entscheiden, dass das Urteil nicht in einem bestimmten Sinne zweifelsfrei ausgelegt werden kann (BFH-Urteil vom 27.07.1993 - VIII R 67/91, BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469, unter II.1.).

    bb) Insofern kann das Beschwerde- oder Revisionsgericht die Auslegung einer prozessualen Willenserklärung uneingeschränkt nachprüfen; die Nachprüfung von Prozesshandlungen und Prozesserklärungen sowie Anträgen auf ihren Inhalt und ihre Bedeutung gehört zu den Aufgaben des BFH, bei der er nicht an die Tatsachenfeststellungen des FG gebunden ist (BFH-Urteile vom 18.08.2020 - VII R 39/19, BFH/NV 2021, 329, und in BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469, unter II.1.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 624, Rz 22).

  • BFH, 27.07.1993 - VIII R 67/91

    Urteil - Unwirksamkeit - Revision - Verfahrensmängel

    Auszug aus BFH, 14.12.2021 - VIII B 50/21
    Dabei darf das FG nicht über ein offenkundig nicht verfolgtes Rechtsschutzziel entscheiden (vgl. etwa BFH-Urteil vom 24.11.1998 - VIII R 61/97, BFHE 187, 297, BStBl II 1999, 483, unter II.3.), nicht über die Anträge hinausgehen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), nicht hinter dem Klagebegehren zurückbleiben, nicht nur über einen Teil des Klagebegehrens entscheiden (vgl. etwa BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 624, Rz 22, m.w.N.) und auch nicht unklar tenorieren oder so entscheiden, dass das Urteil nicht in einem bestimmten Sinne zweifelsfrei ausgelegt werden kann (BFH-Urteil vom 27.07.1993 - VIII R 67/91, BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469, unter II.1.).

    bb) Insofern kann das Beschwerde- oder Revisionsgericht die Auslegung einer prozessualen Willenserklärung uneingeschränkt nachprüfen; die Nachprüfung von Prozesshandlungen und Prozesserklärungen sowie Anträgen auf ihren Inhalt und ihre Bedeutung gehört zu den Aufgaben des BFH, bei der er nicht an die Tatsachenfeststellungen des FG gebunden ist (BFH-Urteile vom 18.08.2020 - VII R 39/19, BFH/NV 2021, 329, und in BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469, unter II.1.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 624, Rz 22).

  • BFH, 18.08.2020 - VII R 39/19

    Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid

    Auszug aus BFH, 14.12.2021 - VIII B 50/21
    bb) Insofern kann das Beschwerde- oder Revisionsgericht die Auslegung einer prozessualen Willenserklärung uneingeschränkt nachprüfen; die Nachprüfung von Prozesshandlungen und Prozesserklärungen sowie Anträgen auf ihren Inhalt und ihre Bedeutung gehört zu den Aufgaben des BFH, bei der er nicht an die Tatsachenfeststellungen des FG gebunden ist (BFH-Urteile vom 18.08.2020 - VII R 39/19, BFH/NV 2021, 329, und in BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469, unter II.1.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 624, Rz 22).
  • BFH, 20.09.2022 - VIII B 103/21

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Streit um das Vorliegen eines

    Liegt ein solcher Fehler vor, stellt dies einen im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigenden Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.12.2021 - VIII B 50/21, BFH/NV 2022, 598, Rz 9, 10, m.w.N.).
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