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   BFH, 15.01.1969 - VII R 13/67   

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https://dejure.org/1969,506
BFH, 15.01.1969 - VII R 13/67 (https://dejure.org/1969,506)
BFH, Entscheidung vom 15.01.1969 - VII R 13/67 (https://dejure.org/1969,506)
BFH, Entscheidung vom 15. Januar 1969 - VII R 13/67 (https://dejure.org/1969,506)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit der nationalen Vorschrift über den Ausgleichsteuersatz bei deren Verstoß gegen den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 95, 67
  • NJW 1969, 1549 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 03.04.1968 - 28/67

    Molkerei Zentrale Westfalen-Lippe / Hauptzollamt Paderborn

    Auszug aus BFH, 15.01.1969 - VII R 13/67
    An dieser Auffassung hat der EGH auf den Vorlagebeschluß des BFH VII 156/65 vom 18. Juli 1967 (BFH 89, 52, BZBl 1967, 942) im Urteil Rs. 28/67 vom 3. April 1968 (RsprGH XIV, 215) festgehalten.

    Er hat dies aus der Antwort des EGH in der Rs. 28/67 auf die Frage des Senats, was unter Durchschnittssätzen im Sinne von Art. 97 EWGV zu verstehen sei, entnommen.

    hat sich der EGH jeweils damit begnügt, auf die dem BFH in der Rs. 28/67 gegebenen Antworten hinzuweisen.

    Damit hat der Senat entgegen der Meinung der Klägerin nicht den EWGV und auch nicht das Urteil des EGH in der Rs. 28/67 ausgelegt.

    28/67 und 34/67 dahin erläutert, daß es dem nationalen Gericht überlassen bleibe, nach seinem Recht darüber zu entscheiden, ob eine Abgabe, die nur über einen bestimmten Betrag hinaus mit Art. 95 Abs. 1 EWGV unvereinbar ist, insgesamt rechtswidrig ist oder nur insoweit, als sie jenen Betrag übersteigt.

    Wie der EGH in der Rs. 28/67 ausgeführt hat, steht den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Warengruppen und - mangels gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Berechnungsweise - bei der Festlegung der Durchschnittssätze ein Entscheidungsspielraum zu, der es ausschließt, daß sich der einzelne vor den staatlichen Gerichten auf Art. 97 EWGV berufen kann.

    Heute ist es - namentlich auf Grund des EGH-Urteils zu Art. 95 EWGV in der Rs. 28/67 - kaum mehr bestritten, daß mit der Ausgleichsteuer auch die mittelbare Umsatzsteuerbelastung gleichartiger oder vergleichbarer inländischer Waren ausgeglichen werden kann, also die Umsatzsteuerbelastung der der Einfuhr vorangehenden Fertigungs- und Vertriebsstufen, mit der auch inländische Waren dann in der Regel belastet sind, wenn ihr dem Einfuhrvorgang entsprechender Umsatz von der Umsatzsteuer befreit ist.

  • EuGH, 16.06.1966 - 57/65

    Lütticke / Hauptzollamt Saarlouis

    Auszug aus BFH, 15.01.1969 - VII R 13/67
    Dieser legte mit Urteil vom 16. Juni 1966 in der Rs. 57/65 (Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EurGem Bd. XII S. 257 - RsprGH XII, 257 -, BZBl 1966, 735) Art. 95 Abs. 1 EWGV dahin aus, daß er unmittelbare Wirkungen erzeuge und individuelle Rechte des einzelnen begründe, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben.

    Zur Streitsache hat der EGH Art. 95 EWGV in der oben angegebenen Rs. 57/65 dahin ausgelegt, daß dessen Abs. 1 unmittelbare Wirkungen ab 1. Januar 1962 erzeuge und individuelle Rechte des einzelnen begründe, welche die staatlichen Gerichte zu beachten hätten.

    In dieser Vorabentscheidung hat er sein Urteil in der Rs. 57/65 dahin erläutert, daß die unmittelbare Wirkung des Art. 95 Abs. 1 EWGV nur für diejenigen Abgabensätze gelte, die der nationale Gesetzgeber selbst nicht als Durchschnittssätze ansieht.

    Gleichwohl muß das nationale Gericht im Falle der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung des EWGV dem einzelnen Rechtsschutz gewähren, wie der EGH in der Rs. 57/65 zur Auswirkung des Art. 95 EWGV entschieden hat.

  • EuGH, 04.04.1968 - 27/67

    Fink-Frucht GmbH / Hauptzollamt München-Landsbergerstrasse

    Auszug aus BFH, 15.01.1969 - VII R 13/67
    7/67, 13/67, 20/67, 25/67, 27/67, 31/67 und 34/67 vom 4. April 1968 (RsprGH XIV, 267 bis 375) auch zur Entscheidung der neu aufgeworfenen Fragen ausreicht.

    So wird die Ausgleichsteuer als immanenter Teil der Umsatzsteuer nach den Ausführungen des Generalanwalts Gand in der Rs. 31/67 (RsprGH XIV, 248) anders als das Gebiet der Zölle nur in sehr begrenztem Maße vom EWGV berührt, ja sogar überhaupt nicht, wenn Ausgleichsteuer auf EWG-Waren erhoben wird, obwohl keine gleichartigen inländischen Waren und sonstigen inländischen Produktionen vorhanden sind, die hierdurch geschützt werden könnten (EGH-Rs. 27/67, RSprGH XIV, 333 [349]).

    Dadurch sollten alle Arten von Waren, und zwar auch solche, denen im Inland keine gleichartigen oder vergleichbaren Waren gegenüberstehen, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft in eine vergleichbare steuerliche Lage gebracht werden (siehe auch EGH in der Rs. 27/67, a.a.O.).

  • BFH, 11.07.1968 - VII 156/65
    Auszug aus BFH, 15.01.1969 - VII R 13/67
    Der Senat hält an seiner im Urteil VII 156/65 vom 11. Juli 1968 (BFH 92, 405, BZBl 1968, 1026) vertretenen Auffassung fest, daß ein gegen Art. 95 EWGV verstoßender Ausgleichsteuersatz nur insoweit nicht anwendbar ist, als ein Verstoß vorliegt, daß wegen eines solchen Verstoßes aber nicht die nationale Vorschrift nichtig ist.

    Der Senat hält an seiner im Urteil VII 156/65 vom 11. Juli 1968 (BFH 92, 405, BZBl 1968, 1026) vertretenen Auffassung fest, daß ein gegen Art. 95 EWGV verstoßender Ausgleichsteuersatz nur insoweit nicht anwendbar ist, als ein Verstoß vorliegt, daß wegen eines solchen Verstoßes aber nicht die nationale Vorschrift nichtig ist.

    Anhand dieser Auslegung hat der erkennende Senat in dem Urteil VII 156/65 vom 11. Juli 1968 (BFH 92, 405, BZBl 1968, 1026) entschieden, daß der als allgemeiner Steuersatz von 4 v. H. des Wertes nach § 7 Abs. 4 UStG 1951 eingeführte Ausgleichsteuersatz für Milchpulver kein Durchschnittssatz im Sinne von Art. 97 EWGV sei und gegen Art. 95 Abs. 1 EWGV in Höhe von 1 v. H. verstoße.

  • EuGH, 04.04.1968 - 25/67

    Milch-, Fett- und Eierkontor / Hauptzollamt Saarbrücken

    Auszug aus BFH, 15.01.1969 - VII R 13/67
    7/67, 13/67, 20/67, 25/67, 27/67, 31/67 und 34/67 vom 4. April 1968 (RsprGH XIV, 267 bis 375) auch zur Entscheidung der neu aufgeworfenen Fragen ausreicht.

    13/67 und 25/67, die zu wesentlich eingehenderen Fragen der FG zum Begriff des Durchschnittssatzes im Sinne von Art. 97 EWGV ergangen sind, hat sich der EGH auf diese Auslegung beschränkt.

    So hatte das FG in der Rs. 25/67 gefragt, was unter einem Durchschnittssatz im Sinne von Art. 97 EWGV zu verstehen sei und ob ein im Jahre 1951 eingeführter Regelsteuersatz ein solcher Durchschnittssatz sein könne.

  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 15.01.1969 - VII R 13/67
    Er muß aber seine Auswahl sachgerecht treffen und darf nicht Unterschiede außer Betracht lassen, die in den zu regelnden Sachverhalten für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise so erheblich sind, daß dies als willkürlich bezeichnet werden müßte (BVerfGE 1, 14 [45]; 21, 12 [26]).

    Eine gewisse ungleiche wirtschaftliche Auswirkung auf die einzelnen Steuerschuldner und ihre Wettbewerbslage ist aber bei Steuergesetzen unvermeidbar und hinzunehmen (siehe BVerfGE 21, 12 [27]).

  • BFH, 21.10.1954 - V z D 2/54

    Unterwefung von Freigut, das durch Abfertigung zu einem Zollverkehr zu Zollgut

    Auszug aus BFH, 15.01.1969 - VII R 13/67
    Bei einer anderen Entscheidung weiche der Senat vom BFH-Gutachten V z D 2/54 S vom 21. Oktober 1954 (BFH 60, 146, BStBl III 1955, 57) ab.

    Nach dem BFH-Gutachten V z D 2/54 S vom 21. Oktober 1954 (a.a.O.) diene die Ausgleichsteuer auch nur dem Ausgleich.

  • EuGH, 04.04.1968 - 31/67

    Stier / Hauptzollamt Hamburg-Ericus

    Auszug aus BFH, 15.01.1969 - VII R 13/67
    7/67, 13/67, 20/67, 25/67, 27/67, 31/67 und 34/67 vom 4. April 1968 (RsprGH XIV, 267 bis 375) auch zur Entscheidung der neu aufgeworfenen Fragen ausreicht.

    So wird die Ausgleichsteuer als immanenter Teil der Umsatzsteuer nach den Ausführungen des Generalanwalts Gand in der Rs. 31/67 (RsprGH XIV, 248) anders als das Gebiet der Zölle nur in sehr begrenztem Maße vom EWGV berührt, ja sogar überhaupt nicht, wenn Ausgleichsteuer auf EWG-Waren erhoben wird, obwohl keine gleichartigen inländischen Waren und sonstigen inländischen Produktionen vorhanden sind, die hierdurch geschützt werden könnten (EGH-Rs. 27/67, RSprGH XIV, 333 [349]).

  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

    Auszug aus BFH, 15.01.1969 - VII R 13/67
    Eine rückwirkende Anwendung ungünstigerer Durchschnittssätze scheidet dagegen wegen des grundsätzlichen Verbots belastender rückwirkender Steuergesetze aus (siehe BVerfGE 7, 194; 15, 313) [BVerfG 14.03.1963 - 1 BvL 28/62].
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 14/60

    Sachkundenachweis

    Auszug aus BFH, 15.01.1969 - VII R 13/67
    In diesem Sinne kann das ganze System der einphasigen Erhebung der Ausgleichsteuer bei der Einfuhr im Schnitt die Einfuhrwirtschaft nicht benachteiligen und damit kein unverhältnismäßiges Eingriffsmittel im Sinne von BVerfGE 19, 330 sein.
  • BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 5 EStG 1957

  • BFH, 15.10.1959 - VII 108/58 U

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) -

  • BFH, 26.07.1961 - VII 43/60 S

    Zulässigkeit der Belastung jeder Einfuhr von Gegenständen mit der Ausgleichsteuer

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 06.11.1962 - 2 BvR 151/60

    Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch Nichtaufnahme bestimmter Personen in das

  • BVerfG, 13.12.1967 - 1 BvR 679/64

    Verfassungswidrigkeit der Regelungen zu den Kinderfreibeträgen im

  • BFH, 18.07.1967 - VII 156/65

    Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof - Zulässigkeit im Einzelfall durch den

  • BFH, 21.10.1976 - V R 23/72

    Ausländischer Unternehmer - Errichtung einer Anlage - Inland - Herstellung im

    Entsprechend diesen Auslegungsgrundsätzen des EGH hat der VII. Senat des BFH (Urteile vom 11. Juli 1968 VII 156/65, BFHE 92, 405, BZBl 1968, 1026, UStR 1968, 302, und vom 15. Januar 1969 VII R 13/67, BFHE 95, 67, BZBl 1969, 541, UStR 1969, 123) entschieden, daß ein Ausgleichsteuersatz, der nicht vom Gesetz als Durchschnittssatz eingeführt worden ist, gleichwohl ein Durchschnittssatz i. S. von Art. 97 EWGV ist, wenn er nicht nur die Belastung des der Einfuhr entsprechenden inländischen Umsatzes ausgleicht, sondern auch dem Ausgleich der Umsatzsteuervorbelastung für die vorangehenden Fertigungs- und Vertriebsstufen vergleichbarer inländischer Waren dient.

    Maßgeblich ist u. a. , ob in den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte für einen beabsichtigten Ausgleich auch der Umsatzsteuervorbelastung gegeben sind, z. B. die Berücksichtigung entsprechender Belastungsberechnungen (BFH-Urteil VII R 13/67).

    Der bis zum Inkrafttreten des 17. UStÄndG im vorliegenden Fall anzuwendende und nicht zum Durchschnittssatz erklärte Umsatzausgleichsteuersatz von 6 v. H. ist auch nicht entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils VII R 13/67 in der Zeit vor dem 1. Januar 1967 ein Durchschnittssatz gewesen.

  • BFH, 22.01.1976 - V R 67/71

    Aufhebung alten Rechts - Anwendung auf alte Vorgänge - Ausländischer Unternehmer

    Das FG wird dies unter Beachtung der Urteile des BFH vom 11. Juli 1968 VII 156/65 (BFHE 92, 405, UStR 1968, 302), vom 10. Dezember 1968 VII R 29/66 (BFHE 94, 426, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Umsatzsteuergesetz, § 7 Abs. 4, Rechtsspruch 3) und vom 15. Januar 1969 VII R 13/67 (BFHE 95, 67, UStR 1969, 123) und erforderlichenfalls unter Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des BdF zu prüfen haben.
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