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   BFH, 15.01.1998 - IV R 81/96   

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https://dejure.org/1998,768
BFH, 15.01.1998 - IV R 81/96 (https://dejure.org/1998,768)
BFH, Entscheidung vom 15.01.1998 - IV R 81/96 (https://dejure.org/1998,768)
BFH, Entscheidung vom 15. Januar 1998 - IV R 81/96 (https://dejure.org/1998,768)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; AO 1977 § 102 Abs. 1 Nr. 4

  • Wolters Kluwer

    Bewirtungskosten - Journalisten - Angaben zu Teilnehmern - Berufung auf das Pressegeheimnis

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 102 Abs. 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewirtungskosten eines Journalisten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 Nr 2, AO 1977 § 102, EStG § 9 Abs 1 Nr 5
    Auskunftsverweigerungsrecht; Bewirtungskosten; Doppelte Haushaltsführung; Journalist; Nachweis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 248
  • NJW 1998, 1973
  • NZA 1998, 586
  • BB 1998, 630
  • BB 1998, 987
  • DB 1998, 550
  • BStBl II 1998, 263
  • ZUM 1998, 864
  • afp 1998, 338
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

    Auszug aus BFH, 15.01.1998 - IV R 81/96
    Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90 (BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180) auf dessen Begründung im einzelnen verwiesen wird, entschieden, daß eine doppelte Haushaltsführung i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG auch bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer vorliegen kann, sofern er außerhalb des Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhält.

    Dies ist, wie den Gründen des BFH in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180 ebenfalls zu entnehmen ist, nicht schon der Fall, wenn ein junger Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Ausbildung noch im elterlichen Haushalt wohnen darf.

    Das FG wird feststellen müssen, ob der Kläger in W einen eigenen Hausstand unterhalten hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180).

  • BFH, 30.01.1986 - IV R 150/85

    Die Nachweispflicht für betriebliche Bewirtungsaufwendungen erstreckt sich auf

    Auszug aus BFH, 15.01.1998 - IV R 81/96
    Wie der Senat zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG a.F. entschieden hat, ist diese Form des Nachweises eine materielle Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben (Urteile vom 30. Januar 1986 IV R 150/85, BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488, und vom 11. August 1994 IV R 45/93, BFH/NV 1995, 206).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG a.F. war auch der Name des an der Bewirtung teilnehmenden bewirtenden Steuerpflichtigen anzugeben, obwohl das Gesetz nur die Angabe der "bewirteten Personen" gefordert hatte (vgl. Urteile in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488; vom 25. Februar 1988 IV R 95/86, BFHE 152, 506, BStBl II 1988, 581, und in BFH/NV 1995, 206).

    Diese Angaben sind zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung erforderlich (BFH in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488, und in BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894).

  • BFH, 06.10.1994 - VI R 38/92

    Unterhaltung eines eigenen Hausstandes als Voraussetzung der doppelten

    Auszug aus BFH, 15.01.1998 - IV R 81/96
    b) Dem Kläger stehen für Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen aber auch keine Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG unter dem Gesichtspunkt der sog. unechten oder quasi-doppelten-Haushaltsführung zu (vgl. BFH-Urteil vom 6. Oktober 1994 VI R 38/92, BFH/NV 1995, 584).

    Allein der vom Kläger geäußerte Wunsch, alsbald wieder im Einzugsbereich seines Heimatortes eingesetzt zu werden (BFH in BFH/NV 1995, 584), und die von seinem Arbeitgeber zu erkennen gegebene Bereitschaft hierzu können im Interesse der Rechtsklarheit als nicht ausreichend angesehen werden (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93, BFHE 176, 32, BStBl II 1995, 186).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BFH, 15.01.1998 - IV R 81/96
    Tragender Zweck des Abzugsverbots ist vielmehr der Schutz des von der Rechtsordnung anerkannten Gutes der Besteuerungsgleichheit und des Rechtsstaatsprinzips (s. Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 17. Juli 1984 2 BvE 11, 15/83, BVerfGE 67, 100, 140).

    Zugleich bezweckt die Vorschrift aber auch, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich erheblichen Sachverhalte zu fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern, die Steuerquellen vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige, insbesondere gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen (BVerfG in BVerfGE 67, 100, 140).

  • BFH, 13.07.1994 - I R 128/93

    Abzug von Bewirtungskosten (§ 4 EStG )

    Auszug aus BFH, 15.01.1998 - IV R 81/96
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. entschieden, nach der ein amtlicher Vordruck auszufüllen war, der auch eine Unterschrift vorsah (BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 128/93, I R 130/93, BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894).

    Diese Angaben sind zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung erforderlich (BFH in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488, und in BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894).

  • BFH, 11.08.1994 - IV R 45/93

    Hinreichende Bezeichnung des an eine Bewirtung von Personen teilehmenden

    Auszug aus BFH, 15.01.1998 - IV R 81/96
    Wie der Senat zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG a.F. entschieden hat, ist diese Form des Nachweises eine materielle Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben (Urteile vom 30. Januar 1986 IV R 150/85, BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488, und vom 11. August 1994 IV R 45/93, BFH/NV 1995, 206).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG a.F. war auch der Name des an der Bewirtung teilnehmenden bewirtenden Steuerpflichtigen anzugeben, obwohl das Gesetz nur die Angabe der "bewirteten Personen" gefordert hatte (vgl. Urteile in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488; vom 25. Februar 1988 IV R 95/86, BFHE 152, 506, BStBl II 1988, 581, und in BFH/NV 1995, 206).

  • BFH, 06.10.1994 - VI R 39/93

    Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand kann eine

    Auszug aus BFH, 15.01.1998 - IV R 81/96
    Allein der vom Kläger geäußerte Wunsch, alsbald wieder im Einzugsbereich seines Heimatortes eingesetzt zu werden (BFH in BFH/NV 1995, 584), und die von seinem Arbeitgeber zu erkennen gegebene Bereitschaft hierzu können im Interesse der Rechtsklarheit als nicht ausreichend angesehen werden (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93, BFHE 176, 32, BStBl II 1995, 186).

    Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung, wie sie der BFH z.B. in den Gründen des Urteils vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90 (BFHE 166, 68, BStBl II 1992, 237, unter 1.; s. auch BFH-Urteil in BFHE 176, 32, BStBl II 1995, 186) dargelegt hat und wie sie in Abschn. 43 Abs. 5 Nr. 2 LStR 1990 wiedergegeben sind, kann es sich bei den von vornherein befristeten Arbeitsverhältnissen nur um solche Tätigkeiten handeln, die typischerweise zeitlich begrenzt sind, wie dies z.B. bei befristeten Abordnungen, Probearbeitsverhältnissen oder Lehrverhältnissen angenommen werden kann (s. auch LStR, a.a.O.); in diesen Fällen ist die Befristung in aller Regel auch ausdrücklich Gegenstand des Arbeitsvertrags.

  • BFH, 10.02.1983 - VI R 51/79

    Auswärtige Beschäftigung - Beschäftigungsdauer - Mehraufwand - Beibehaltung der

    Auszug aus BFH, 15.01.1998 - IV R 81/96
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer für die Beibehaltung seiner bisherigen Wohnung Aufwendungen entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1983 VI R 51/79, BFHE 138, 212, BStBl II 1983, 515; bestätigt durch Urteil vom 29. Januar 1988 VI R 192/84, BFH/NV 1988, 367, unter 1. der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 10.10.1991 - VI R 44/90

    Zur sog. doppelten Haushaltsführung eines ledigen Zeitsoldaten mit vierjähriger

    Auszug aus BFH, 15.01.1998 - IV R 81/96
    Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung, wie sie der BFH z.B. in den Gründen des Urteils vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90 (BFHE 166, 68, BStBl II 1992, 237, unter 1.; s. auch BFH-Urteil in BFHE 176, 32, BStBl II 1995, 186) dargelegt hat und wie sie in Abschn. 43 Abs. 5 Nr. 2 LStR 1990 wiedergegeben sind, kann es sich bei den von vornherein befristeten Arbeitsverhältnissen nur um solche Tätigkeiten handeln, die typischerweise zeitlich begrenzt sind, wie dies z.B. bei befristeten Abordnungen, Probearbeitsverhältnissen oder Lehrverhältnissen angenommen werden kann (s. auch LStR, a.a.O.); in diesen Fällen ist die Befristung in aller Regel auch ausdrücklich Gegenstand des Arbeitsvertrags.
  • BFH, 29.01.1988 - VI R 192/84

    Voraussetzungen des Vorliegens einer auswärtigen Beschäftigung von

    Auszug aus BFH, 15.01.1998 - IV R 81/96
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer für die Beibehaltung seiner bisherigen Wohnung Aufwendungen entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1983 VI R 51/79, BFHE 138, 212, BStBl II 1983, 515; bestätigt durch Urteil vom 29. Januar 1988 VI R 192/84, BFH/NV 1988, 367, unter 1. der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 25.02.1988 - IV R 95/86

    Nachweis von Bewirtungskosten erfordert grundsätzlich die Angabe aller an der

  • BFH, 02.10.1997 - IV R 40/95

    Angabe des Bewirtenden im amtlichen Vordruck

  • BFH, 26.02.2004 - IV R 50/01

    Angabe der Teilnehmer und des Anlasses einer Bewirtung trotz Schweigepflicht

    Entgegen der Auffassung des FG sei die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Januar 1998 IV R 81/96 (BFHE 185, 248, BStBl II 1998, 263) zur Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen eines Journalisten nicht auf den Streitfall übertragbar, da die anwaltliche Schweigepflicht dem Umfang nach das Pressegeheimnis weit übersteige.

    Diese Form des Nachweises ist eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 185, 248, BStBl II 1998, 263, und BFH-Urteil vom 1. September 1998 VIII R 46/93, BFH/NV 1999, 596, jeweils m.w.N.; so auch R 21 Abs. 8 Sätze 1 und 2 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 2001).

    So ist der (Eigen-)Beleg --wie auch schon vor 1990 von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefordert (BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 128/93, I R 130/93, BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894)-- vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben, um zu dokumentieren, dass es sich um eine von ihm autorisierte Erklärung handelt (Senatsurteil in BFHE 185, 248, BStBl II 1998, 263, unter 1.b).

    Allgemein gehaltene Beschreibungen, wie z.B. Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege, reichen deshalb in aller Regel als Grundlage für die gebotene Nachprüfung nicht (Senatsurteil in BFHE 185, 248, BStBl II 1998, 263, m.w.N.; s. auch Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 22. Aufl. 2003, § 4 Rz. 554; Bahlau in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 4 EStG Anm. 1229).

    Zugleich bezweckt die Vorschrift aber auch, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich erheblichen Sachverhalte zu fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern, die Steuerquellen vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige, insbesondere gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen (Senatsurteil in BFHE 185, 248, BStBl II 1998, 263, m.w.N.).

  • BFH, 14.05.2002 - IX R 31/00

    Zeugnisverweigerungsrecht eines Steuerberaters

    Allerdings hat der BFH in seinem Urteil vom 15. Januar 1998 IV R 81/96, (BFHE 185, 248, BStBl II 1998, 263) den nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geforderten Angaben Vorrang gegenüber einem Auskunftsverweigerungsrecht zur Wahrung des Presse- und Rundfunkgeheimnisses gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 4 AO 1977 eingeräumt.

    Indes konnte sich der BFH auf den nach dieser Vorschrift anwendbaren § 160 AO 1977 stützen, der es erst recht verhindere, die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG geforderten Angaben zu verweigern (so BFH-Urteil in BFHE 185, 248, BStBl II 1998, 263).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.08.2003 - 2 S 2192/02

    GbR als Beitragsschuldner für Fremdenverkehrsbeitrag

    Dies rechtfertigt bei der anzustellenden Güterabwägung zwischen dem Berufsgeheimnis des Rechtsanwalts und der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung Letzterer einen Vorrang einzuräumen (vgl. zum Verhältnis des Berufsgeheimnisses zu den Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten des Steuerpflichtigen: BFH, Urteil vom 15.1.1998 - IV R 81/96 -, BStBl. II 1998, 263; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2000 - 1 K 1004/98 - FG München, Urteil vom 20.11.1998 -8 K 259/97 -, DB 2001, 2686).
  • FG Köln, 02.05.2007 - 5 K 703/07

    Berufliche Veranlassung von Aufwendungen für eine militärische Veranstaltung;

    Die Angaben sind - ebenso wie bis einschließlich 1989 der amtliche Vordruck - materielle Voraussetzung für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 15.01.1998 IV R 81/96, BStBl II 1998, 263 und Schmidt/Heinicke, EStG-Kommentar, 25. Aufl., § 4 Rz. 554).

    Fehlt die Unterschrift des Steuerpflichtigen, so fehlt es an einer "schriftlichen Angabe des Steuerpflichtigen" im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 15.01.1998 IV R 817, BStBl II 1998, 263).

  • BFH, 13.05.2004 - IV R 47/02

    Bewirtungskosten; Fortbildungskosten

    Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung darüber, ob der Kläger die gesetzlich geforderten Angaben zum Bewirtungsanlass unter Hinweis auf die strafbewehrte anwaltliche Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und die darauf gestützte Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Nichtigkeit von Forderungsabtretungen (z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10. August 1995 IX ZR 220/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 2915) und Kanzleiübernahmeverträgen (z.B. BGH-Urteil vom 17. Mai 1995 VIII ZR 94/94, NJW 1995, 2026) zu Recht verweigern konnte, ob er diese Nachweisanforderungen im Hinblick auf den Schutz durch das Steuergeheimnis (s. Senatsurteil vom 15. Januar 1998 IV R 81/96, BFHE 185, 248, BStBl II 1998, 263, zur unzulässigen Berufung auf das Pressegeheimnis) und die Verpflichtung zur Duldung einer Betriebsprüfung (Senatsbeschluss vom 27. November 1996 IV B 5/96, BFH/NV 1997, 274) ungeachtet seines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO 1977 erfüllen konnte und musste oder ob sich eine Offenbarungsbefugnis i.S. des § 203 Abs. 1 StGB etwa schon auf Grund stillschweigender oder mutmaßlicher Einwilligung des bewirteten Mandanten ergibt, der bei einer Einladung davon ausgehen muss, dass die Bewirtungskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2003 - 2 S 2669/02

    Kostendeckung bei der Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags

    Abzuwägen ist in derartigen Fällen zwischen dem Berufsgeheimnis und der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung, wobei letzterer regelmäßig Vorrang einzuräumen ist (dazu BFH, Urteil vom 15.1.1998 - IV R 81/96 - BStBl. 1998 II 263).
  • FG München, 20.11.1998 - 8 K 259/97

    Angabe des Anlasses einer Bewirtung eines Rechtsanwalts auf amtlichem Vordruck

    Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung sind konkretere Angaben zum Anlaß der Bewirtung erforderlich (BFH-Urteil vom 15. Januar 1998 IV R 81/96, BStBl II 1998, 263).

    Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 15. Januar 1998 (a.a.O.) entschieden, daß Journalisten die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG geforderten Angaben zu Teilnehmern und Anlaß der Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf das Pressegeheimnis verweigern können.

  • FG München, 02.04.2009 - 11 K 2523/05

    Fortbildungskosten und Bewerbungskosten, Verpflegungsmehraufwand und Kosten für

    Es bedarf daher eines besonderen Schriftstücks, das die erforderlichen Angaben enthält und vom Steuerpflichtigen unterschrieben werden muss, um zu dokumentieren, dass es sich um eine von ihm autorisierte Erklärung handelt (BFH-Urteil vom 15. Januar 1998 IV R 81/96 BtBl II 1998 S. 263).
  • FG München, 28.11.2007 - 1 K 3118/07

    Nachweis der beruflichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen

    Allgemein gehaltene Beschreibungen, wie z.B. Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege, reichen deshalb in aller Regel als Grundlage für die gebotene Nachprüfung nicht (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 1998 IV R 81/96, BStBl II 1998, 263).
  • BFH, 09.12.1998 - IV B 98/97

    Zeugenvernehmung

    Zu Recht hat das FG auch die Zumutbarkeit des Benennungsverlangens unter Hinweis auf den Schutz des mit empfindlicher Strafe bewehrten Steuergeheimnisses (§ 30 AO 1977, § 355 des Strafgesetzbuches) bejaht (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1998 IV R 81/96, BFHE 185, 248, BStBl II 1998, 263).
  • FG Düsseldorf, 16.06.1998 - 8 K 1661/97

    Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen; Anforderungen an die

  • FG München, 24.07.2003 - 2 K 3521/01

    Bewirtung; Beleg; Anlass; Ergänzung

  • FG Baden-Württemberg, 16.03.1999 - 4 K 165/97

    Ausübung eines Bilanzierungswahlrechts ; Bindung an die Bilanzierungsentscheidung

  • FG Düsseldorf, 17.01.2008 - 14 K 2620/07

    Berücksichtigung von Aufwendungen für Bewirtungen und Geschenke eines

  • FG Hamburg, 05.08.2003 - V 3/03

    Nachweis der Auflösung einer GmbH / Konkretisierung des Bewirtungsanlasses

  • FG Düsseldorf, 28.04.2010 - 9 K 4675/08

    Nachweis der ausschließlichen Nutzung des PKW eines Handelsvertreters zu

  • FG München, 02.04.2003 - 9 K 4178/00

    Kosten einer Auslandsreise als Betriebsausgaben; Bewirtungsaufwendungen als

  • FG München, 02.04.2003 - 9 K 4179/00

    Kosten von Auslandsreisen als Betriebsausgaben; gemischte Aufwendungen i. S. von

  • FG Hamburg, 22.04.1999 - II 98/99

    Berücksichtigung von Aufwendungen lediger Arbeitnehmer für quasi doppelte

  • FG München, 02.04.2003 - K 4179/00

    Kosten von Auslandsreisen als Betriebsausgaben; Gesonderte Feststellung des

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