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   BFH, 15.03.1990 - IV R 32/89   

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https://dejure.org/1990,6827
BFH, 15.03.1990 - IV R 32/89 (https://dejure.org/1990,6827)
BFH, Entscheidung vom 15.03.1990 - IV R 32/89 (https://dejure.org/1990,6827)
BFH, Entscheidung vom 15. März 1990 - IV R 32/89 (https://dejure.org/1990,6827)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.03.1990 - IV R 60/88

    Aufwendungen für einen sportmedizinischen Fortbildungslehrgang in einem bekannten

    Auszug aus BFH, 15.03.1990 - IV R 32/89
    Im Anschluß daran hat der erkennende Senat mit Urteil vom heutigen Tage IV R 60/88, BFHE 160, 313, BStBl II 1990, 736 im Falle eines freiberuflich tätigen Arztes entschieden, daß die Kosten für einen nach gleichen Grundsätzen durchgeführten Lehrgang gemäß § 12 Nr. 1 EStG auch nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als Arzt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abgezogen werden können.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteil IV R 60/88 verwiesen.

    Die vom Kläger nach seinem eigenen Vorbringen abgeleisteten praktischen Übungen bestanden allerdings nicht, wie in den Fällen des Urteils in BFHE 158, 532, BStBl II 1990, 134 und des Urteils IV R 60/88 im wesentlichen in der Teilnahme an Skikursen.

  • BFH, 08.10.1985 - VIII R 78/82

    Berichtigungsbescheid - Einspruch - Zurücknahme des Einspruchs

    Auszug aus BFH, 15.03.1990 - IV R 32/89
    Wird ein Änderungsbescheid auf Antrag des Klägers in einem beim BFH anhängigen Verfahren nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens, so entscheidet der BFH über den ursprünglichen Streitstoff aufgrund der Tatsachenfeststellungen des FG, muß jedoch wegen der neuen Streitpunkte, die der Änderungsbescheid enthält, die Sache an das FG zurückverweisen, das insoweit ohne Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens nach § 44 FGO entscheidet (BFH-Urteile vom 26. Oktober 1973 VI R 144-145/70, BFHE 110, 401, BStBl II 1974, 34, und vom 8. Oktober 1985 VIII R 78/82, BFHE 145, 106, BStBl II 1986, 302).

    Mit dem Antrag nach § 68 FGO ist nämlich gleichzeitig der Einspruch zurückgenommen worden (Urteil in BFHE 145, 106, BStBl II 1986, 302).

  • BFH, 19.10.1989 - VI R 155/88

    Kein Abzug der Aufwendungen für einen medizinischen Fortbildungslehrgang an einem

    Auszug aus BFH, 15.03.1990 - IV R 32/89
    Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 19. Oktober 1989 VI R 155/88 (BFHE 158, 532, BStBl II 1990, 134) entschieden, die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang, der von einem Ärzteverband veranstaltet werde und mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen für die Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden könne, sei nicht ganz überwiegend beruflich veranlaßt, wenn der Lehrgang nach Programm und Durchführung in nicht unerheblichem Maße die Verfolgung privater Erlebnis- und Erholungsinteressen zulasse.

    Die vom Kläger nach seinem eigenen Vorbringen abgeleisteten praktischen Übungen bestanden allerdings nicht, wie in den Fällen des Urteils in BFHE 158, 532, BStBl II 1990, 134 und des Urteils IV R 60/88 im wesentlichen in der Teilnahme an Skikursen.

  • BFH, 15.03.1990 - IV R 109/88

    Anrechenbarkeit eines Lehrgangs für Ärzte auf die Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 15.03.1990 - IV R 32/89
    Anmerkung: Vom Abdruck der zur gleichen Rechtsfrage ergangenen BFH-Urteile vom 15. März 1990 IV R 109/88 und IV R 70/89 wird abgesehen.
  • BFH, 15.03.1990 - IV R 70/89

    Anerkennung von streitigen Aufwendungen bei der Einkommensteuer für

    Auszug aus BFH, 15.03.1990 - IV R 32/89
    Anmerkung: Vom Abdruck der zur gleichen Rechtsfrage ergangenen BFH-Urteile vom 15. März 1990 IV R 109/88 und IV R 70/89 wird abgesehen.
  • BFH, 26.10.1973 - VI R 145/70

    Gegenstand des BFH-Verfahrens - Änderungsbescheid - Einspruch gegen

    Auszug aus BFH, 15.03.1990 - IV R 32/89
    Wird ein Änderungsbescheid auf Antrag des Klägers in einem beim BFH anhängigen Verfahren nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens, so entscheidet der BFH über den ursprünglichen Streitstoff aufgrund der Tatsachenfeststellungen des FG, muß jedoch wegen der neuen Streitpunkte, die der Änderungsbescheid enthält, die Sache an das FG zurückverweisen, das insoweit ohne Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens nach § 44 FGO entscheidet (BFH-Urteile vom 26. Oktober 1973 VI R 144-145/70, BFHE 110, 401, BStBl II 1974, 34, und vom 8. Oktober 1985 VIII R 78/82, BFHE 145, 106, BStBl II 1986, 302).
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