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   BFH, 15.03.2017 - III R 12/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,44105
BFH, 15.03.2017 - III R 12/16 (https://dejure.org/2017,44105)
BFH, Entscheidung vom 15.03.2017 - III R 12/16 (https://dejure.org/2017,44105)
BFH, Entscheidung vom 15. März 2017 - III R 12/16 (https://dejure.org/2017,44105)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 26, EStG § ... 26a, EStG § 26b, AO § 34 Abs 1, AO § 34 Abs 3, AO § 37 Abs 2, AO § 46 Abs 1, AO § 350, InsO § 35 Abs 1, InsO § 36 Abs 1, InsO § 80 Abs 1, InsO § 313, FGO § 44 Abs 1, FGO § 105 Abs 2 Nr 3, EStG VZ 2012
    Veranlagungswahlrecht: Einspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen einen für die Zeit nach Insolvenzeröffnung ergangenen Zusammenveranlagungsbescheid

  • Bundesfinanzhof

    Veranlagungswahlrecht: Einspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen einen für die Zeit nach Insolvenzeröffnung ergangenen Zusammenveranlagungsbescheid

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 EStG 2009, § 26a EStG 2009, § 26b EStG 2009, § 34 Abs 1 AO, § 34 Abs 3 AO
    Veranlagungswahlrecht: Einspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen einen für die Zeit nach Insolvenzeröffnung ergangenen Zusammenveranlagungsbescheid

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Stellung des Antrags auf getrennte Veranlagung mit dem Einspruch gegen den Zusammenveranlagungsbescheid; Insolvenzrechtliche Behandlung von Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielten Einkünften des Insolvenzschuldners aus nicht selbständiger Arbeit; ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Einkommensteuerrechtliches Veranlagungswahlrecht als Bestandteil der Insolvenzmasse

  • rewis.io

    Veranlagungswahlrecht: Einspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen einen für die Zeit nach Insolvenzeröffnung ergangenen Zusammenveranlagungsbescheid

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Ausübung des Veranlagungswahlrechts im (vereinfachten) Insolvenzverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veranlagungswahlrecht: Einspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen einen für die Zeit nach Insolvenzeröffnung ergangenen Zusammenveranlagungsbescheid

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Stellung des Antrags auf getrennte Veranlagung mit dem Einspruch gegen den Zusammenveranlagungsbescheid

  • datenbank.nwb.de

    Veranlagungswahlrecht: Einspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen einen für die Zeit nach Insolvenzeröffnung ergangenen Zusammenveranlagungsbescheid

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Einkommensteuerrechtliches Veranlagungswahlrecht als Bestandteil der Insolvenzmasse

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Veranlagungswahlrecht: Einspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen einen für die Zeit nach Insolvenzeröffnung ergangenen Zusammenveranlagungsbescheid

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung? - und der Rechtsmissbrauch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einspruch gegen den Zusammenveranlagungsbescheid - und der Antrag auf getrennte Veranlagung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zusammenveranlagungsbescheid nach Insolvenzeröffnung - und die Einspruchsbefugnis der Insolvenzverwalterin

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einkünfte nach Insolvenzeröffnung - und die Einkommensteuererstattung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urteilstenor - und seine Auslegung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Veranlagungswahlrecht des Insolvenzverwalters

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    InsO § 80 Abs 1, AO § 350, EStG § 26, EStG § 26a, AO § 34 Abs 3
    Verwaltung, Insolvenzverwalter, Vermögen, Getrennte Veranlagung, Antragsberechtigung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 259, 229
  • ZIP 2018, 187
  • DB 2018, 290
  • BStBl II 2018, 789
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 03.03.2005 - III R 60/03

    Änderung der Veranlagungsart: Bindung an die bisherigen Besteuerungsgrundlagen -

    Auszug aus BFH, 15.03.2017 - III R 12/16
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit eines Einkommensteuerbescheides ausgeübt und eine einmal getroffene Wahl der Veranlagungsart --vorbehaltlich rechtsmissbräuchlicher oder willkürlicher Antragstellung-- widerrufen werden (Senatsurteil vom 3. März 2005 III R 60/03, BFHE 209, 308, BStBl II 2005, 564, Rz 13).

    Zwar hat der Senat in dem Urteil in BFHE 209, 308, BStBl II 2005, 564, Rz 15 ausgeführt, dass der Antrag auf Änderung der Veranlagungsart weder einen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid noch einen Änderungsantrag, sondern einen --erstmaligen-- Antrag auf Durchführung der nun gewählten Veranlagungsart beinhaltet.

    b) Im Streitfall kann dahinstehen, ob die Änderung des Veranlagungswahlrechts bereits wegen der Wesensverschiedenheit der Veranlagungsverfahren (s. dazu Senatsurteil in BFHE 209, 308, BStBl II 2005, 564, unter II.2.a) eine Beschwer hinsichtlich des aufgrund der früheren Wahlrechtsausübung ergangenen Steuerbescheides bewirkt.

  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 8/06

    Verwalter übt Wahlrecht d. Ehegatten zur Art d. Veranlagung aus

    Auszug aus BFH, 15.03.2017 - III R 12/16
    Fällt nach Insolvenzeröffnung erzieltes Arbeitseinkommen und ein insoweit in Betracht kommender Lohn- oder Einkommensteuererstattungsanspruch als Neuerwerb in die Insolvenzmasse, steht dem Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren dem Treuhänder für den betreffenden Besteuerungszeitraum auch die Ausübung des Veranlagungswahlrechts nach § 26 Abs. 2 EStG als Verwaltungsrecht mit vermögensrechtlichem Bezug zu (Anschluss an die BGH-Urteile vom 24. Mai 2007 IX ZR 8/06, HFR 2007, 1246, und vom 18. Mai 2011 XII ZR 67/09, HFR 2011, 1248).

    Ferner gehört auch der nach § 46 Abs. 1 AO pfändbare Lohn- oder Einkommensteuererstattungsanspruch zur Masse, und zwar unabhängig davon, ob er sich auf Veranlagungszeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder auf die Zeit des noch laufenden Insolvenzverfahrens bezieht (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. Mai 2007 IX ZR 8/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2007, 1246, unter II.1.).

    Da das Veranlagungswahlrecht nach § 26 Abs. 2 EStG kein höchstpersönliches Recht darstellt (z.B. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2007 III R 59/06, BFHE 218, 281, BStBl II 2007, 770, m.w.N.), ist es in der Insolvenz eines Ehegatten als Verwaltungsrecht mit vermögensrechtlichem Bezug anzusehen und daher nach § 80 Abs. 1 InsO vom Insolvenzverwalter auszuüben (BGH-Urteile in HFR 2007, 1246, unter II.1., und vom 18. Mai 2011 XII ZR 67/09, HFR 2011, 1248, unter II.3.a; in diesem Sinne auch bereits Senatsbeschluss vom 22. März 2011 III B 114/09, BFH/NV 2011, 1142).

  • BFH, 25.09.2014 - III R 56/13

    Reichweite eines Verpflichtungsurteils in Kindergeldangelegenheiten

    Auszug aus BFH, 15.03.2017 - III R 12/16
    Die Prüfung der Frage, ob das Vorverfahren ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist, setzt voraus, dass der Verfahrensgegenstand des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens und der Streitgegenstand des Klageverfahrens in objektiver und subjektiver Hinsicht übereinstimmen (Senatsurteil vom 25. September 2014 III R 56/13, BFH/NV 2015, 206, m.w.N.).

    Hierzu ist erforderlichenfalls auf die übrigen Urteilsinhalte (Tatbestand, Entscheidungsgründe, Antrag des Klägers) zurückzugreifen (Senatsurteil in BFH/NV 2015, 206).

  • BFH, 30.08.2012 - III R 40/10

    Veranlagungswahlrecht von Ehegatten und Missbrauch von rechtlichen

    Auszug aus BFH, 15.03.2017 - III R 12/16
    a) Die Rechtsprechung hat das Veranlagungswahlrecht bislang vornehmlich --bezogen auf das Verhältnis zwischen den Ehegatten und nicht auf das davon zu unterscheidende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen den Steuerpflichtigen und dem FA-- insoweit eingeschränkt, als sich ein Ehegatte nicht einseitig von der bisherigen Zusammenveranlagung lösen darf, sofern dafür keine wirtschaftlich verständlichen und vernünftigen Gründe vorliegen, sondern der Antrag als willkürlich motiviert erscheint (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. August 2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193, und vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980).

    Zu Recht verwies das FG in diesem Zusammenhang auch auf das Senatsurteil in BFH/NV 2013, 193, Rz 30. Danach lässt sich ein Rechtsmissbrauch auch nicht daraus ableiten, dass die Klägerin die vom Arbeitslohn der Beigeladenen zu 1. einbehaltene und ihre Einkommensteuer übersteigende Lohnsteuer aufgrund der nachträglich ausgeübten Wahl zur getrennten Veranlagung ganz oder teilweise in die Insolvenzmasse erstattet bekommt, während die sich für den Beigeladenen zu 2. nach Anrechnung der Vorauszahlungen ergebenden Zahllasten möglicherweise nicht mehr beigetrieben werden können.

  • BFH, 25.09.2014 - III R 5/13

    Zur Ausübung des Veranlagungswahlrechts für Ehegatten als rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 15.03.2017 - III R 12/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann das in § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG normierte Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung --a.F.--) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) nur bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden (Senatsurteil vom 25. September 2014 III R 5/13, BFH/NV 2015, 811, Rz 15, m.w.N.).

    Wird der Einkommensteuerbescheid für beide Ehegatten bestandskräftig, kann eine abweichende Wahlrechtsausübung weder über § 173 Abs. 1 AO noch über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu einer Änderung des bestandskräftigen Bescheides führen (Senatsurteil in BFH/NV 2015, 811, Rz 20 ff., m.w.N.).

  • BGH, 18.05.2011 - XII ZR 67/09

    Insolvenzverfahren eines Ehegatten: Passivlegitimation des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BFH, 15.03.2017 - III R 12/16
    Fällt nach Insolvenzeröffnung erzieltes Arbeitseinkommen und ein insoweit in Betracht kommender Lohn- oder Einkommensteuererstattungsanspruch als Neuerwerb in die Insolvenzmasse, steht dem Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren dem Treuhänder für den betreffenden Besteuerungszeitraum auch die Ausübung des Veranlagungswahlrechts nach § 26 Abs. 2 EStG als Verwaltungsrecht mit vermögensrechtlichem Bezug zu (Anschluss an die BGH-Urteile vom 24. Mai 2007 IX ZR 8/06, HFR 2007, 1246, und vom 18. Mai 2011 XII ZR 67/09, HFR 2011, 1248).

    Da das Veranlagungswahlrecht nach § 26 Abs. 2 EStG kein höchstpersönliches Recht darstellt (z.B. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2007 III R 59/06, BFHE 218, 281, BStBl II 2007, 770, m.w.N.), ist es in der Insolvenz eines Ehegatten als Verwaltungsrecht mit vermögensrechtlichem Bezug anzusehen und daher nach § 80 Abs. 1 InsO vom Insolvenzverwalter auszuüben (BGH-Urteile in HFR 2007, 1246, unter II.1., und vom 18. Mai 2011 XII ZR 67/09, HFR 2011, 1248, unter II.3.a; in diesem Sinne auch bereits Senatsbeschluss vom 22. März 2011 III B 114/09, BFH/NV 2011, 1142).

  • BFH, 24.02.2011 - VI R 21/10

    Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine (vorrangig zu

    Auszug aus BFH, 15.03.2017 - III R 12/16
    b) Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH, wonach die auf das Arbeitseinkommen des Insolvenzschuldners als Neuerwerb anfallende Einkommensteuerverbindlichkeit keine Masseschuld darstellt, sondern sich gegen das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners richtet (BFH-Urteile vom 24. Februar 2011 VI R 21/10, BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520, und vom 27. Juli 2011 VI R 9/11, BFH/NV 2011, 2111).

    Aus der Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse folgt nicht, dass die mit dieser Forderung zusammenhängenden Verbindlichkeiten stets Masseverbindlichkeiten sind (BFH-Urteil in BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520, Rz 15).

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 23/11

    Einkommensteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung von mit

    Auszug aus BFH, 15.03.2017 - III R 12/16
    c) Nichts anderes ergibt sich aus dem vom FA zitierten BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 23/11 (BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 30).
  • BFH, 09.08.2007 - VI R 7/04

    Vorliegen einer Beschwer stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Einspruch

    Auszug aus BFH, 15.03.2017 - III R 12/16
    Erscheint danach eine Beschwer als möglich, ist die Rechtsbehelfsbefugnis zu bejahen (BFH-Urteil vom 9. August 2007 VI R 7/04, BFH/NV 2008, 9).
  • BFH, 03.03.2005 - III R 22/02

    Wahl der getrennten Veranlagung als rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 15.03.2017 - III R 12/16
    So kann die Ausübung des Veranlagungswahlrechts rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein, wenn der die getrennte Veranlagung wählende Ehegatte keine eigenen Einkünfte hat oder wenn diese so gering sind, dass sie weder einem Steuerabzug unterlegen haben noch zur Einkommensteuerveranlagung führen können (Senatsurteile vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690, und vom 10. Januar 1992 III R 103/87, BFHE 166, 295, BStBl II 1992, 297).
  • BFH, 10.01.1992 - III R 103/87

    Unbeachtlichkeit eines Antrags auf getrennte Veranlagung eines einkunftslosen

  • BFH, 19.05.2004 - III R 18/02

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des

  • FG Münster, 21.04.2016 - 2 K 2410/14

    Ausübung des Veranlagungswahlrechts durch einen Treuhänder im Rahmen eines

  • BFH, 16.04.2015 - III R 21/11

    Einkommensteuer als Masseschuld

  • BFH, 08.09.2011 - II R 54/10

    Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit bei Freigabe der selbstständigen

  • BFH, 27.07.2011 - VI R 9/11

    Einkommensteuernachzahlung für Lohneinkünfte während eines Insolvenzverfahrens

  • BFH, 13.04.2011 - II R 49/09

    Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit - Umfang der Verwaltungsbefugnis und

  • BFH, 22.03.2011 - III B 114/09

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Vorliegen spezieller

  • BFH, 29.01.2010 - VII B 188/09

    Lohnsteuererstattungsansprüche als Teil der Insolvenzmasse - Grundsätzliche

  • BFH, 21.06.2007 - III R 59/06

    Veranlagungswahlrecht nach dem Tode eines Ehegatten - Durchführung einer

  • BFH, 09.01.2007 - VII B 45/06

    Aufrechnung gegen LSt-Erstattung

  • BGH, 21.07.2005 - IX ZR 115/04

    Zulässigkeit der Aufrechnung gegen Steuererstattungsansprüche des Schuldners in

  • BFH, 14.06.2018 - III R 20/17

    Zusammenveranlagung nach bestandskräftiger Einzelveranlagung

    b) Wird ein Steuerpflichtiger, der als Ehegatte nach § 26a EStG a.F. getrennt, nach § 26b EStG zusammen oder nach § 26c EStG a.F. besonders zu veranlagen ist, stattdessen rechtswidrig einzeln veranlagt, so kann er dagegen innerhalb der Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 AO) Einspruch einlegen (Senatsurteil vom 15. März 2017 III R 12/16, BFHE 259, 229).
  • FG Münster, 15.12.2023 - 12 K 1324/21

    Einkommensteuer / Insolvenzrecht - Stellt ein nicht durch den Lohnsteuerabzug

    Ein relevantes pflichtwidriges Unterlassen liege ebenfalls nicht vor; dies ergebe sich auch aus der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 15.03.2017 III R 12/16, BFHE 259, 229, BStBl II 2018, 789).

    Dabei kann offenbleiben, ob - was angesichts der Rechtsprechung des BFH zur Änderung des Wahlrechts (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2017 III R 12/16, BFHE 259, 229, BStBl II 2018, 789) nicht zweifelsfrei erscheint - überhaupt von einer Wahl der Einzelveranlagung ausgegangen werden kann.

    Davon abgesehen konnte das Verhalten des Klägers in Bezug auf die Wahlrechtsausübung aber auch deshalb nicht ursächlich für eine Steuerentstehung werden, weil die Wahl der Einzelveranlagung im Besteuerungsverfahren der Ehefrau des Insolvenzschuldners (aufgrund der dortigen Erstattungssituation) nachvollziehbar und ersichtlich nicht rechtsmissbräuchlich war (vgl. auch BFH-Urteil vom 15.03.2017 III R 12/16, BFHE 259, 229, BStBl II 2018, 789), und zwar unabhängig davon ob man das Insolvenzverfahren der Ehefrau mit ins Kalkül zieht oder nicht.

    Die Einzelveranlagung ist lediglich das (konsequente) steuerliche Ergebnis dessen (zur steuerlichen Unbeachtlichkeit der Verletzung von insolvenz- oder berufsrechtlichen Pflichten s. im Übrigen BFH-Urteil vom 15.03.2017 III R 12/16, BFHE 259, 229, BStBl II 2018, 789).

  • BFH, 01.07.2020 - XI R 10/18

    Rückgabegewinn bei Anteilen an Immobilienfonds im Betriebsvermögen

    Denn im Tenor wird --bei einer Auslegung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe (z.B. BFH-Urteile vom 15.03.2017 - III R 12/16, BFHE 259, 229, BStBl II 2018, 789, Rz 39; vom 15.05.2018 - X R 42/17, BFH/NV 2018, 1275; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 105 Rz 21; Brandis in Tipke/Kruse, § 105 FGO Rz 5) und ungeachtet etwaiger Ungenauigkeiten bei der Benennung von Berechnungsgrundlagen ("investmentrechtlicher Einbehalt") oder dem Vorschriftenverweis-- ausreichend deutlich, dass die angefochtene Entscheidung zu den Gewinnerhöhungen im Zusammenhang mit der Ermittlung von Rückgabegewinnen/-verlusten der Streitjahre ergangen ist, die (mit exakt dort angeführten Beträgen) Gegenstand der angefochtenen Teil-Einspruchsentscheidungen des FA sind ("dem Grunde nach").
  • FG Münster, 28.02.2018 - 9 K 3343/13

    Verfahren/Insolvenzrecht - Zusammenveranlagung und Aufteilung der ESt-Schuld im

    Da das Veranlagungswahlrecht nach § 26 Abs. 2 Satz 2 EStG kein höchstpersönliches Recht darstellt, ist es in der Insolvenz eines Ehegatten als Verwaltungsrecht mit vermögensrechtlichem Bezug anzusehen und daher nach § 80 Abs. 1 InsO vom Insolvenzverwalter auszuüben (BFH-Urteil vom 15.03.2017 - III R 12/16, BFH/NV 2018, 140, m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2021 - L 13 SB 280/19

    GdB - Herabsetzung - Absenkung - Bestimmtheit

    Ebenso wie bei Urteilen ist eine Auslegung des Verfügungssatzes von Verwaltungsakten zwar möglich, jedoch darf diese ebenfalls wie bei Urteilen nur unter Rückgriff auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, nicht aber unter Rückgriff auf Unterlagen außerhalb des Titels selbst erfolgen (BSG, Urteil vom 21. November 1958, 5 RKn 3/58, juris, Rdnr. 13; vgl. weiter BAG, Urteil vom 24. Juni 1969, 1 AZR 261/68, juris, Rdnr. 20; BFH, Urteil vom 15. März 2017, III R 12/16, juris, Rdnr. 39; BGH, Beschluss vom 5. März 2015, I ZB 74/14, juris, Rdnr. 21).
  • FG München, 27.09.2018 - 11 K 2862/16

    Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide

    Sie bezieht sich dagegen nicht auf Fälle, in denen es zu einem Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt kommt (BFH-Urteil vom 15. März 2017 III R 12/16, BFH/NV 2018, 140).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2021 - L 13 SB 123/18

    Bescheid - Bestimmtheit - GdB - Herabsetzung

    Ebenso wie bei Urteilen ist eine Auslegung des Verfügungssatzes von Verwaltungsakten zwar möglich, jedoch darf diese ebenfalls wie bei Urteilen nur unter Rückgriff auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, nicht aber unter Rückgriff auf Unterlagen außerhalb des Titels selbst erfolgen (BSG, Urteil vom 21. November 1958, 5 RKn 3/58, juris, Rdnr. 13; vgl. weiter BAG, Urteil vom 24. Juni 1969, 1 AZR 261/68, juris, Rdnr. 20; BFH, Urteil vom 15. März 2017, III R 12/16, juris, Rdnr. 39; BGH, Beschluss vom 5. März 2015, I ZB 74/14, juris, Rdnr. 21).
  • FG Münster, 15.05.2023 - 7 K 2627/20

    Einkommensteuer / Verfahrensrecht - Liegt ein formwirksamer Antrag auf

    Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch stellt kein Arbeitseinkommen dar, auch wenn er seinen Ursprung in der Arbeitstätigkeit und darauf entfallenen Lohnzahlung hat (vgl. BGH-Urteil vom 21.07.2005 IX ZR 115/04, NJW 2005, 2988; BFH vom 09.01.2007 VII B 45/06, BFH/NV 2007, 855; vom 29.01.2010 VII B 188/09, BFH/NV 2010, 1243; vom 15.03.2017 III R 12/16, BStBl. II. 2018, 789).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 - L 13 SB 142/20
    Ebenso wie bei Urteilen ist eine Auslegung des Verfügungssatzes von Verwaltungsakten zwar möglich, jedoch darf diese ebenfalls wie bei Urteilen nur unter Rückgriff auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, nicht aber unter Rückgriff auf Unterlagen außerhalb des Titels selbst erfolgen (BSG, Urteil vom 21. November 1958, 5 RKn 3/58, juris, Rdnr. 13; vgl. weiter BAG, Urteil vom 24. Juni 1969, 1 AZR 261/68, juris, Rdnr. 20; BFH, Urteil vom 15. März 2017, III R 12/16, juris, Rdnr. 39; BGH, Beschluss vom 5. März 2015, I ZB 74/14, juris, Rdnr. 21).
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