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   BFH, 15.04.2015 - I B 101/14   

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https://dejure.org/2015,13624
BFH, 15.04.2015 - I B 101/14 (https://dejure.org/2015,13624)
BFH, Entscheidung vom 15.04.2015 - I B 101/14 (https://dejure.org/2015,13624)
BFH, Entscheidung vom 15. April 2015 - I B 101/14 (https://dejure.org/2015,13624)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Mündliche Verhandlung - Ausbleiben aller Beteiligten - Kein Ruhen des Verfahrens bei Unzulässigkeit der Klage

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 65, FGO § 91 Abs 2, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
    Mündliche Verhandlung - Ausbleiben aller Beteiligten - Kein Ruhen des Verfahrens bei Unzulässigkeit der Klage

  • Bundesfinanzhof

    Mündliche Verhandlung - Ausbleiben aller Beteiligten - Kein Ruhen des Verfahrens bei Unzulässigkeit der Klage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 65 FGO, § 91 Abs 2 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Mündliche Verhandlung - Ausbleiben aller Beteiligten - Kein Ruhen des Verfahrens bei Unzulässigkeit der Klage

  • IWW

    § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO), § ... 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 251 ZPO, § 155 Satz 1 FGO, § 251 Satz 1 ZPO, § 227 ZPO, § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 des Grundgesetzes, § 91 Abs. 2 FGO, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 65 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Anordnung des Ruhens des Verfahrens

  • rewis.io

    Mündliche Verhandlung - Ausbleiben aller Beteiligten - Kein Ruhen des Verfahrens bei Unzulässigkeit der Klage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 251 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Voraussetzungen der Anordnung des Ruhens des Verfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei Abwesenheit aller Beteiligten; kein Ruhen des Verfahrens im Falle der Unzulässigkeit einer Klage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 15.01.2015 - I B 45/14

    Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage

    Auszug aus BFH, 15.04.2015 - I B 101/14
    Zwar ist ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dann zu bejahen, wenn das FG über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entscheidet (Senatsbeschluss vom 15. Januar 2015 I B 45/14, BFH/NV 2015, 696).
  • BFH, 19.10.2007 - II B 107/06

    Vorliegen einer gemischten Schenkung bei Übernahme von Verbindlichkeiten des

    Auszug aus BFH, 15.04.2015 - I B 101/14
    Letzteres ergibt sich nicht nur daraus, dass im Falle der Unzulässigkeit der Klage eine solche Anordnung nicht in Betracht kommt (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2007 II B 107/06, BFH/NV 2008, 573; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 74 Rz 23).
  • BFH, 15.11.2016 - VI R 48/15

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. November 2016 VI R 4/15 -

    Die entgegenstehende Rechtsauffassung des Klägers lässt außer Acht, dass auch bei Abwesenheit aller Beteiligten unter Wahrung der Hinweispflicht des § 91 Abs. 2 FGO --wie vorliegend geschehen-- eine mündliche Verhandlung durchgeführt und eine Entscheidung (hier: Klageabweisung durch Urteil) getroffen werden kann (BFH-Beschluss vom 15. April 2015 I B 101/14, BFH/NV 2015, 1095, m.w.N.).
  • BFH, 14.08.2019 - I R 21/18

    Teilwertabschreibung auf den Beteiligungsansatz nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG und

    Der Senat konnte gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 2 FGO auch bei Ausbleiben der Klägerin ohne diese verhandeln und entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2015 - I B 101/14, BFH/NV 2015, 1095).
  • BFH, 19.06.2019 - I R 54/17

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.06.2019 I R 32/17 -

    Der Senat konnte gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 2 FGO auch bei Ausbleiben der Klägerin ohne diese verhandeln und entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2015 - I B 101/14, BFH/NV 2015, 1095).
  • FG Düsseldorf, 26.09.2023 - 10 K 1404/19

    Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags bei Mitunternehmerschaften

    Auch bei Abwesenheit eines Beteiligten kann eine mündliche Verhandlung durchgeführt und eine Entscheidung getroffen werden, wenn in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (vgl. § 91 Abs. 2 FGO und BFH-Beschluss vom 15. April 2015 I B 101/14, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2015, 1095).
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