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   BFH, 15.05.1997 - III R 264/94   

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https://dejure.org/1997,5131
BFH, 15.05.1997 - III R 264/94 (https://dejure.org/1997,5131)
BFH, Entscheidung vom 15.05.1997 - III R 264/94 (https://dejure.org/1997,5131)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 1997 - III R 264/94 (https://dejure.org/1997,5131)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis des Verbleibens bei gewährter Investitionszulage nach dem Berlinförderungsgesetz - Bewertung der 14-Tage-Regelung im Investitionszulagenrecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BerlinFG § 19 Abs 3, BerlinFG § 19 Abs 8
    Verbleiben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.05.1968 - VI R 5/68

    Lastwagen - Investitionszulage - Rückforderung

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - III R 264/94
    Ob dies der Fall ist, muß jeweils ggf. unter Berücksichtigung der Eigenart und der Zweckbestimmung des betreffenden Wirtschaftsgutes im Rahmen dieser Verbleibensanforderungen bestimmt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. Mai 1968 VI R 5/68, BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570, zu § 19 des Berlinhilfegesetzes -- BHG -- 1964).

    Insbesondere bei Transportmitteln (LKW, LKW-Anhänger und Omnibussen) hat der BFH zwar Ausnahmen von den strengen Verbleibensanfoderungen schon in den Vorgängervorschriften zu § 19 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BHG 1962 und § 19 Abs. 2 Satz 1 BHG 1964) und in der vergleichbaren Vorschrift des § 14 BHG 1959 zugelassen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570; vom 11. Juni 1969 I R 80/68, BFHE 96, 82, BStBl II 1969, 516; vom 20. November 1970 VI R 205/69, BFHE 101, 459, BStBl II 1971, 314, und vom 15. Januar 1974 VIII R 192/71, BFHE 112, 442, BStBl II 1974, 559).

    Vielmehr hat die Rechtsprechung unter Beachtung wirtschaftlicher Notwendigkeiten eine räumliche Bindung an Berlin (West) auch dann angenommen, wenn in einem gewissen Umfang außerhalb des Fördergebiets Zwischenfrachten durchgeführt wurden (vgl. die Urteile in BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570, und in BFHE 101, 459, BStBl II 1971, 314).

    Denn eine zu großzügige Handhabung der Anforderungen an einen regelmäßigen Einsatz der Transportmittel im Berlinverkehr würde zu unan gebrachten Wettbewerbsnachteilen von Verkehrsunternehmen führen, die keine Betriebsstätte im Fördergebiet unterhalten (vgl. schon BFH-Urteile in BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570, und in BFHE 96, 82, BStBl II 1969, 516).

  • BFH, 20.11.1970 - VI R 205/69

    Kraftfahrzeuge - Bindung an Berliner Betriebstätte - Bindungsjahre - Einsatz im

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - III R 264/94
    Insbesondere bei Transportmitteln (LKW, LKW-Anhänger und Omnibussen) hat der BFH zwar Ausnahmen von den strengen Verbleibensanfoderungen schon in den Vorgängervorschriften zu § 19 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BHG 1962 und § 19 Abs. 2 Satz 1 BHG 1964) und in der vergleichbaren Vorschrift des § 14 BHG 1959 zugelassen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570; vom 11. Juni 1969 I R 80/68, BFHE 96, 82, BStBl II 1969, 516; vom 20. November 1970 VI R 205/69, BFHE 101, 459, BStBl II 1971, 314, und vom 15. Januar 1974 VIII R 192/71, BFHE 112, 442, BStBl II 1974, 559).

    Vielmehr hat die Rechtsprechung unter Beachtung wirtschaftlicher Notwendigkeiten eine räumliche Bindung an Berlin (West) auch dann angenommen, wenn in einem gewissen Umfang außerhalb des Fördergebiets Zwischenfrachten durchgeführt wurden (vgl. die Urteile in BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570, und in BFHE 101, 459, BStBl II 1971, 314).

    Beim ersten und dritten Anhänger kommt hinzu, daß sie während dieser Zeit nicht einmal mit "Berlinberührung" eingesetzt waren (zu dieser Nowendigkeit s. z. B. das Urteil in BFHE 101, 459, BStBl II 1971, 314, 3. Absatz der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 11.06.1969 - I R 80/68

    Kraftfahrzeuge des Anlagevermögens - Erhöhte Absetzungen - Berlin (West) -

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - III R 264/94
    Insbesondere bei Transportmitteln (LKW, LKW-Anhänger und Omnibussen) hat der BFH zwar Ausnahmen von den strengen Verbleibensanfoderungen schon in den Vorgängervorschriften zu § 19 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BHG 1962 und § 19 Abs. 2 Satz 1 BHG 1964) und in der vergleichbaren Vorschrift des § 14 BHG 1959 zugelassen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570; vom 11. Juni 1969 I R 80/68, BFHE 96, 82, BStBl II 1969, 516; vom 20. November 1970 VI R 205/69, BFHE 101, 459, BStBl II 1971, 314, und vom 15. Januar 1974 VIII R 192/71, BFHE 112, 442, BStBl II 1974, 559).

    Denn eine zu großzügige Handhabung der Anforderungen an einen regelmäßigen Einsatz der Transportmittel im Berlinverkehr würde zu unan gebrachten Wettbewerbsnachteilen von Verkehrsunternehmen führen, die keine Betriebsstätte im Fördergebiet unterhalten (vgl. schon BFH-Urteile in BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570, und in BFHE 96, 82, BStBl II 1969, 516).

  • BFH, 03.05.1990 - VII R 51/89

    Anforderungen an die Rücknahme der Revision - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - III R 264/94
    Der VII. Senat des BFH hat die Verbleibensanforderungen der dem Ausgleich von Standortnachteilen für Berliner Unternehmer dienenden Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nicht mehr als erfüllt angesehen, wenn das im Berlinverkehr eingesetzte Fahrzeug innerhalb des jeweiligen Entrichtungszeitraums mehr als 14 Tage von Berlin abwesend war (s. BFH-Urteile vom 14. Januar 1986 VII R 184/82, BFHE 146, 275, BStBl II 1986, 494, und vom 3. Mai 1990 VII R 51/89, BFH/NV 1991, 194).
  • BFH, 23.05.1990 - III R 76/87

    Auch ein nur kurzfristig zum Einsatz außerhalb von Berlin (West) vermietetes

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - III R 264/94
    An dieser Rechtsprechung hat auch der erkennende Senat für § 19 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG festgehalten (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 1990 III R 76/87, BFHE 161, 281, BStBl II 1990, 1013).
  • BFH, 09.05.1996 - III B 242/95

    Anforderungen an die Verbleibvoraussetzungen bei Transportmitteln für die

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - III R 264/94
    Doch hat er dabei stets über die lediglich funktionelle Bindung an den Stamm betrieb hinaus verlangt, daß das betreffende Fahrzeug überwiegend (an mindestens 183 Tagen pro Jahr) und zugleich regelmäßig, d. h. ohne größere zeitliche Unterbrechungen, Fahrten in Berlin oder wenigstens von und nach Berlin ausgeführt hat (vgl. BFH- Beschluß vom 9. Mai 1996 III B 242/95, BFH/NV 1996, 932).
  • BFH, 05.06.1996 - I B 105/95

    Eindeutigkeit einer Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - III R 264/94
    Doch hat er dabei stets über die lediglich funktionelle Bindung an den Stamm betrieb hinaus verlangt, daß das betreffende Fahrzeug überwiegend (an mindestens 183 Tagen pro Jahr) und zugleich regelmäßig, d. h. ohne größere zeitliche Unterbrechungen, Fahrten in Berlin oder wenigstens von und nach Berlin ausgeführt hat (vgl. BFH- Beschluß vom 9. Mai 1996 III B 242/95, BFH/NV 1996, 932).
  • BFH, 14.01.1986 - VII R 184/82

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - Sattelanhänger - Verwendung in Berlin

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - III R 264/94
    Der VII. Senat des BFH hat die Verbleibensanforderungen der dem Ausgleich von Standortnachteilen für Berliner Unternehmer dienenden Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nicht mehr als erfüllt angesehen, wenn das im Berlinverkehr eingesetzte Fahrzeug innerhalb des jeweiligen Entrichtungszeitraums mehr als 14 Tage von Berlin abwesend war (s. BFH-Urteile vom 14. Januar 1986 VII R 184/82, BFHE 146, 275, BStBl II 1986, 494, und vom 3. Mai 1990 VII R 51/89, BFH/NV 1991, 194).
  • BFH, 15.01.1974 - VIII R 192/71

    Omnibus - Investitionszulage - Rückzahlung - Voraussetzungen

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - III R 264/94
    Insbesondere bei Transportmitteln (LKW, LKW-Anhänger und Omnibussen) hat der BFH zwar Ausnahmen von den strengen Verbleibensanfoderungen schon in den Vorgängervorschriften zu § 19 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BHG 1962 und § 19 Abs. 2 Satz 1 BHG 1964) und in der vergleichbaren Vorschrift des § 14 BHG 1959 zugelassen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570; vom 11. Juni 1969 I R 80/68, BFHE 96, 82, BStBl II 1969, 516; vom 20. November 1970 VI R 205/69, BFHE 101, 459, BStBl II 1971, 314, und vom 15. Januar 1974 VIII R 192/71, BFHE 112, 442, BStBl II 1974, 559).
  • BFH, 12.03.1998 - III B 22/97

    Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als

    Ob dies der Fall ist, muß jeweils ggf. unter Berücksichtigung der Eigenart und der Zweckbestimmung des betreffenden Wirtschaftsguts im Rahmen der Verbleibensanforderungen bestimmt werden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 15. Mai 1997 III R 264/94, BFH/NV 1997, 898 zu § 19 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG).

    Jedoch wird bei Transportmitteln an dem Erfordernis der räumlichen Bindung an das Fördergebiet festgehalten und dabei stets über eine lediglich funktionelle Bindung an den Stammbetrieb hinaus verlangt, daß das betreffende Fahrzeug überwiegend (an mindestens 183 Tagen im Jahr) und zugleich regelmäßig, d. h. ohne größere zeitliche Unterbrechung, Fahrten innerhalb des Fördergebietes oder wenigstens von und nach dem Fördergebiet ausführt (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 23. Mai 1990 III R 76/87, BFHE 161, 281, BStBl II 1990, 1013, und in BFH/NV 1997, 898, beide zu § 19 BerlinFG, sowie den Beschluß des erkennenden Senats vom 9. Mai 1996 III B 242/95, BFH/NV 1996, 932 zur Investitionszulagen-Verordnung und zum InvZulG 1991).

    Die zeitlichen Verbleibensvoraussetzungen für Transportmittel im Verkehr von und nach dem Fördergebiet hat der beschließende Senat zumindest dann im Regelfall nicht mehr als erfüllt angesehen, wenn die Fahrzeuge innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist wenigstens einmal länger als 14 Tage von dem Fördergebiet abwesend waren, ohne daß dies mit ggf. zu berücksichtigenden fahrtbedingten Umständen begründet werden kann (vgl. BFH in BFH/NV 1997, 898).

    Andererseits werden die Transportmittel nicht unnötig und dem wirtschaftlichen Förderzweck widersprechend an das Fördergebiet gefesselt (BFH in BFH/NV 1997, 898).

    Darüber hinaus hat der BFH es -- ohne allerdings bislang abschließend darüber zu entscheiden -- für möglich angesehen, im Einzelfall auf besonderen Umständen beruhende, noch längere Abwesenheitszeiten zu berücksichtigen, sei es, daß sie reparatur- oder streikbedingt sind, sei es daß sie ausnahmsweise infolge längerer Auslandsfahrten entstehen (BFH in BFH/NV 1997, 898; BFH-Urteil vom 28. August 1997 III R 3/94, BStBl II 1997, 827, Nr. 11. 2. b der Entscheidungsgründe).

    Vor allem hat der BFH keine überzeugenden Gründe gesehen, die eine bestimmte längere Frist, z. B. von einem Monat, rechtfertigen könnten (vgl. BFH in BFH/NV 1997, 898 und 900).

  • BFH, 10.12.1998 - III R 113/95

    InvZul; Verbleibensvoraussetzungen bei Fahrgastschiff

    Ob dies der Fall ist, muß jeweils unter Berücksichtigung der Eigenart und der Zweckbestimmung des betreffenden Wirtschaftsguts bestimmt werden (Urteil des Senats vom 15. Mai 1997 III R 264/94, BFH/NV 1997, 898, m.w.N., zu § 19 des Berlinförderungsgesetzes --BerlinFG--).

    Eine räumliche Bindung an das Fördergebiet ist insoweit auch dann noch anzunehmen, wenn in gewissem Umfang außerhalb des Fördergebiets Zwischenfrachten durchgeführt werden, sofern das Transportmittel überwiegend, d.h. an mehr als 183 Tagen pro Jahr der Bindungsfrist, und regelmäßig, d.h. ohne größere zeitliche Unterbrechung, im Fördergebietsverkehr eingesetzt wird (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1997, 898).

    Einen regelmäßigen Einsatz von LKW im Fördergebietsverkehr sieht der Senat in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung noch als gegeben an, wenn zwischen der Ausfahrt aus dem Fördergebiet und der Wiedereinfahrt in dieses Gebiet nicht mehr als 14 Tage liegen (Urteil des Senats in BFH/NV 1997, 898, m.w.N.; BMF-Schreiben in BStBl I 1991, 768, Tz. 48; vom 31. März 1992, BStBl I 1992, 236, unter Nr. 7; vom 30. Dezember 1994, BStBl I 1995, 18, Tz. 3).

    Diesen Zeitraum sieht der Senat für LKW mit 14 Tagen als ausreichend bemessen an, wobei besondere Umstände wie reparatur- oder streikbedingte oder auf ausnahmsweise längeren Auslandsfahrten beruhende Abwesenheitszeiten im Einzelfall Berücksichtigung finden können (Urteil des Senats in BFH/NV 1997, 898).

    Es lagen insoweit von der Klägerin jedenfalls nicht mehr beeinflußbare Ereignisse vor; vergleichbar den Ereignissen, die der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1997, 898 bei längeren als 14-tägigen Abwesenheiten von LKW als zulagenunschädlich bezeichnet hat.

  • BFH, 23.03.1999 - III R 34/98

    InvZul; im Fördergebiet eingesetzte Reisebusse

    Ob dies der Fall ist, muß jeweils unter Berücksichtigung der Eigenart und der Zweckbestimmung des betreffenden Wirtschaftsguts bestimmt werden (Urteil des Senats vom 15. Mai 1997 III R 264/94, BFH/NV 1997, 898, m.w.N., zu § 19 des Berlinförderungsgesetzes --BerlinFG--; s. auch das zum InvZulG 1991 ergangene Senatsurteil vom 10. Dezember 1998 III R 113/95, nicht veröffentlicht, ein Abdruck ist beigefügt).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1997, 898 (m.w.N.) ausgeführt hat, anerkennt der BFH insbesondere bei Transportmitteln (LKW, LKW-Anhänger und Omnibusse) Ausnahmen von den strengen Verbleibensvoraussetzungen.

    Bei LKW sieht der Senat einen regelmäßigen Einsatz im Fördergebietsverkehr in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung noch als gegeben an, wenn zwischen der Ausfahrt aus dem Fördergebiet und der Wiedereinfahrt in dieses Gebiet nicht mehr als 14 Tage liegen (Urteile des Senats in BFH/NV 1997, 898, und vom 10. Dezember 1998 III R 113/95, vgl. Abdruck, jeweils m.w.N).

    Diesen Zeitraum sieht der Senat für LKW mit 14 Tagen als ausreichend bemessen an, wobei besondere Umstände wie reparatur- oder streikbedingte oder auf ausnahmsweise längeren Auslandsfahrten beruhende Abwesenheitszeiten im Einzelfall Berücksichtigung finden können (Urteile des Senats in BFH/NV 1997, 898, und vom 10. Dezember 1998 III R 113/95).

  • FG Nürnberg, 30.08.2001 - VII 103/98

    Erfüllen der Verbleibensvoraussetzungen des § 2 InvZulG bei Reisebussen

    So habe der BFH in seiner Entscheidung vom 15.05.1997 (BFH/NV 1997, 898) klargestellt, dass besondere Gründe eine bestimmte längere Frist rechtfertigen könnten.

    So habe der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 1997, 898 ausgeführt, dass bei der Auslegung der Verbleibensvoraussetzungen die branchenbedingten Besonderheiten zu berücksichtigen seien.

    Dabei wird gefordert, dass das betreffende Fahrzeug überwiegend (an mindestens 183 Tagen im Jahr) und zugleich regelmäßig, d. h. ohne größere zeitliche Unterbrechung, Fahrten innerhalb des Fördergebietes oder wenigstens von und nach dem Fördergebiet ausführt (vgl. BFH Urteil in BFH/NV 1997, 898; sowie Beschlüsse vom 05.02.1998 III B 60/97, BFH/NV 1998, 1128 ; und vom 12.03.1998, III B 22/97, BFH/NV 1998, 1528 , jeweils m.w.N.).

    Bereits hierdurch wird die rechtlich geforderte räumliche Anbindung des geförderten Transportmittels an das Fördergebiet gewährleistet, ohne andererseits das Transportmittel unnötig und dem wirtschaftlichen Förderzweck widersprechend an das Fördergebiet zu fesseln (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 898 sowie BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 1128 ).

  • BFH, 07.02.2002 - III R 14/00

    Ein Messestand verbleibt nicht in einer Betriebsstätte im Fördergebiet, wenn er

    Ob dies der Fall ist, muss jeweils ggf. unter Berücksichtigung der Eigenart und der Zweckbestimmung des betreffenden Wirtschaftsgutes im Rahmen der Verbleibensanforderungen bestimmt werden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Mai 1997 III R 264/94, BFH/NV 1997, 898, zu § 19 Abs. 2 Satz 1 des Berlinförderungsgesetzes --BerlinFG--, m.w.N.; vom 23. März 1999 III R 34/98, BFH/NV 1999, 1380, zu § 2 Satz 1 Nr. 5 der Investitionszulagenverordnung --InvZV--, und vom 10. Dezember 1998 III R 113/95, BFH/NV 1999, 965, zu § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991).

    Soweit Wirtschaftsgüter nicht körperlich einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten fest zuzuordnen sind, weil sie ihrer Art nach typischerweise außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt werden wie Transportmittel (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 898; ferner BFH-Beschluss vom 5. Februar 1998 III B 60/97, BFH/NV 1998, 1128) oder Baugeräte, wird das Verbleibensmerkmal erweiternd ausgelegt.

  • BFH, 05.02.1998 - III B 60/97

    Investitionszulagenrechtliche Verbleibensregelungen bei Transportmitteln

    Jedoch wird auch hier an dem Erfordernis der räumlichen Bindung an das Fördergebiet festgehalten und dabei stets über die lediglich funktionelle Bindung an den Stammbetrieb hinaus verlangt, daß das betreffende Fahrzeug überwiegend (an mindestens 183 Tagen im Jahr) und zugleich regelmäßig, d. h. ohne größere zeitliche Unterbrechung, Fahrten innerhalb des Fördergebietes oder wenigstens von und nach dem Fördergebiet ausführt (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 1990 III R 76/87, BFHE 161, 281, BStBl II 1990, 1013 zu § 19 BerlinFG, und vom 15. Mai 1997 III R 264/94, BFH/NV 1997, 898 zu § 19 BerlinFG; BFH-Beschluß vom 9. Mai 1996 III B 242/95, BFH/NV 1996, 932 zur Investitionszulagen-Verordnung und zum InvZulG 1991).

    Die Verbleibensvoraussetzungen für Transportmittel im Verkehr von und nach dem Fördergebiet hat der beschließende Senat zumindest dann nicht mehr als erfüllt angesehen, wenn die Fahrzeuge innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist wenigstens einmal länger als 14 Tage von dem Fördergebiet abwesend waren, ohne daß dies mit ggf. zu berücksichtigenden fahrtbedingten Umständen -- etwa des LKW-Verkehrs -- begründet werden kann (BFH in BFH/NV 1997, 898).

    Mit diesen im Wege der Auslegung der Verbleibensvoraussetzungen bei Transportmitteln gezogenen Grenzen will der Senat die rechtlich geforderte räumliche Anbindung der geförderten Transportmittel an das Fördergebiet gewährleisten, ohne aber andererseits die Transportmittel unnötig und dem wirtschaftlichen Förderzweck widersprechend an das Fördergebiet zu fesseln (vgl. BFH in BFH/NV 1997, 898).

  • BFH, 28.08.1997 - III R 3/94

    Rückforderung von Investitionszulage bei Subventionsbetrug

    Diese zeitlichen Voraussetzungen für Transportmittel wie LKW sind bereits nicht erfüllt, wenn die Fahrzeuge innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist einmal länger als 14 Tage von Berlin (West) abwesend waren, ohne daß dies mit ggf. zu berücksichtigenden fahrtbedingten Umständen begründet werden kann (BFH-Urteil vom 15. Mai 1997 III R 264/94, zur Veröffentlichung in BFH/NV vorgesehen, ein Abdruck ist beigefügt).

    Jedoch hat das FG nicht festgestellt, ob die längeren Abwesenheitszeiten auf besonderen Gründen - etwa einer ausnahmsweise längeren Auslandsfahrt - beruhten, die die verhältnismäßig geringfügigen Überschreitungen der Toleranzgrenze von 14 Tagen möglicherweise rechtfertigen könnten (vgl. dazu anliegendes BFH-Urteil vom 15. Mai 1997 III R 264/94).

  • BFH, 30.06.1998 - III B 143/96

    InvZul; Verbleibensvoraussetzungen bei Lkw

    Nach der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 15. Mai 1997 III R 264/94 (BFH/NV 1997, 898) und vom 28. August 1997 III R 3/94 (BFHE 183, 324, BStBl II 1997, 827) sind bei Transportmitteln wie LKW oder LKW-Anhänger die zeitlichen Voraussetzungen für ein Verbleiben im Fördergebiet nicht erfüllt, wenn die Fahrzeuge innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist einmal länger als 14 Tage vom Fördergebiet abwesend waren, ohne daß dies mit ggf. zu berücksichtigenden fahrtbedingten Umständen begründet werden kann.

    Als solche Umstände, die die Anerkennung einer längeren Abwesenheit rechtfertigen könnten, hat der Senat in dem Urteil in BFH/NV 1997, 898 reparatur- oder streikbedingte Verzögerungen oder ausnahmsweise längere Auslandsfahrten im Fördergebietsverkehr angeführt.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 03.09.2010 - 2 K 414/07

    Investitionszulagenrechtliche Verbleibensvoraussetzung bei Baugerüsten

    Ob dies der Fall ist, muss jeweils ggf. unter Berücksichtigung der Eigenart und der Zweckbestimmung des betreffenden Wirtschaftsgutes im Rahmen der Verbleibensanforderungen bestimmt werden (vgl. BFH-Urteile vom 15.5.1997 III R 264/94, BFH/NV 1997, 898, zu § 19 Abs. 2 Satz 1 des Berlinförderungsgesetzes - BerlinFG -, m. w. N.; vom 23.03.1999, III R 34/98, BFH/NV 1999, 1380 , zu § 2 Satz 1 Nr. 5 der Investitionszulagenverordnung - InvZV -, und vom 10.12.1998, III R 113/95, BFH/NV 1999, 965 , zu § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991).

    Soweit Wirtschaftsgüter nicht körperlich einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten fest zuzuordnen sind, weil sie ihrer Art nach typischerweise außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt werden wie Transportmittel (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 898; BFH-Beschluss vom 05.02.1998, III B 60/97, BFH/NV 1998, 1128 ) oder Baugeräte, wird das Verbleibensmerkmal erweiternd ausgelegt.

  • BFH, 15.10.2015 - III R 15/13

    Zulagenschädlicher Einsatz von Brennerstationen und Notebooks außerhalb des

    a) In engen Grenzen hat die Rechtsprechung bei Wirtschaftsgütern, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt sind, im räumlich abgegrenzten Bereich der Betriebsstätte eingesetzt zu werden und deshalb typischerweise außerhalb der Betriebsstätte Verwendung finden, Ausnahmen von den strengen Verbleibensregeln zugelassen (z.B. BFH-Urteil vom 15. Mai 1997 III R 264/94, BFH/NV 1997, 898; BFH-Beschluss vom 5. Februar 1998 III B 60/97, BFH/NV 1998, 1128; Senatsurteile vom 10. Dezember 1998 III R 113/95, BFH/NV 1999, 965, und in BFHE 201, 370, BStBl II 2003, 365).
  • FG München, 30.11.1998 - 7 K 4810/96
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