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   BFH, 15.05.2003 - IV B 219/01   

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https://dejure.org/2003,8279
BFH, 15.05.2003 - IV B 219/01 (https://dejure.org/2003,8279)
BFH, Entscheidung vom 15.05.2003 - IV B 219/01 (https://dejure.org/2003,8279)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 2003 - IV B 219/01 (https://dejure.org/2003,8279)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Häusliches Arbeitszimmer
    Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
    Einzelfälle
    Architekten als Bauüberwacher
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 15.05.2003 - IV B 219/01
    Die dort aufgestellten Grundsätze sind aber --nicht zuletzt auch im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 74/98 (BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7), wonach der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit einheitlich und nicht isoliert für einzelne Tätigkeiten bestimmt wird-- im Streitfall jedenfalls deshalb zu berücksichtigen, weil der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) im Streitjahr nach den Feststellungen des FG neben seiner Haupttätigkeit als Ingenieur auch eine, zeitlich allerdings nicht ins Gewicht fallende, nebenberufliche Unterrichtstätigkeit außerhalb seiner Wohnung ausgeübt hat.
  • BFH, 21.02.2003 - VI R 14/02

    Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienst-Mitarbeiters

    Auszug aus BFH, 15.05.2003 - IV B 219/01
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwischenzeitlich, nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, durch die Urteile vom 13. November 2002 VI R 104/01 (BFHE 201, 100), VI R 82/01 (BFHE 201, 93) und VI R 28/02 (BFHE 201, 106), das Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00 (BFHE 201, 269) sowie das Urteil vom 21. Februar 2003 VI R 14/02 (BFHE 201, 305) entschieden, dass die Beurteilung, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen richtet.
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 104/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 15.05.2003 - IV B 219/01
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwischenzeitlich, nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, durch die Urteile vom 13. November 2002 VI R 104/01 (BFHE 201, 100), VI R 82/01 (BFHE 201, 93) und VI R 28/02 (BFHE 201, 106), das Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00 (BFHE 201, 269) sowie das Urteil vom 21. Februar 2003 VI R 14/02 (BFHE 201, 305) entschieden, dass die Beurteilung, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen richtet.
  • BFH, 07.12.1999 - IV B 56/99

    Festsetzungsfrist; Gewinnfeststellung

    Auszug aus BFH, 15.05.2003 - IV B 219/01
    Denn es ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde abzustellen (z.B. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999 IV B 56/99, BFH/NV 2000, 552).
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Auszug aus BFH, 15.05.2003 - IV B 219/01
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwischenzeitlich, nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, durch die Urteile vom 13. November 2002 VI R 104/01 (BFHE 201, 100), VI R 82/01 (BFHE 201, 93) und VI R 28/02 (BFHE 201, 106), das Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00 (BFHE 201, 269) sowie das Urteil vom 21. Februar 2003 VI R 14/02 (BFHE 201, 305) entschieden, dass die Beurteilung, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen richtet.
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 82/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 15.05.2003 - IV B 219/01
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwischenzeitlich, nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, durch die Urteile vom 13. November 2002 VI R 104/01 (BFHE 201, 100), VI R 82/01 (BFHE 201, 93) und VI R 28/02 (BFHE 201, 106), das Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00 (BFHE 201, 269) sowie das Urteil vom 21. Februar 2003 VI R 14/02 (BFHE 201, 305) entschieden, dass die Beurteilung, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen richtet.
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 28/02

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 15.05.2003 - IV B 219/01
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwischenzeitlich, nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, durch die Urteile vom 13. November 2002 VI R 104/01 (BFHE 201, 100), VI R 82/01 (BFHE 201, 93) und VI R 28/02 (BFHE 201, 106), das Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00 (BFHE 201, 269) sowie das Urteil vom 21. Februar 2003 VI R 14/02 (BFHE 201, 305) entschieden, dass die Beurteilung, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen richtet.
  • BFH, 28.03.2007 - V B 210/05

    NZB: USt, Anforderungen an Belegnachweis

    Da für die Prüfung, ob ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO vorliegt, von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung auszugehen ist, ist damit die grundsätzliche Bedeutung der Sache entfallen (BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 1999 IV B 56/99, BFH/NV 2000, 552; vom 15. Mai 2003 IV B 219/01, BFH/NV 2003, 1408; vom 11. August 2006 V B 23/04, BFH/NV 2007, 60).

    b) Allerdings kann die Revision auch ohne entsprechende Darlegung gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO zugelassen werden, wenn nach Einlegung einer auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Rechtsfrage durch eine BFH-Entscheidung geklärt wird, das angefochtene Urteil aber mit dieser BFH-Entscheidung nicht im Einklang steht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1408).

  • BFH, 10.06.2008 - I B 19/08

    Rechtsfragen zur Abgrenzung zwischen Spendenabzug und verdeckter

    Denn jedenfalls fehlt es im Augenblick der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (s. insoweit z.B. BFH-Beschluss vom 15. Mai 2003 IV B 219/01, BFH/NV 2003, 1408) angesichts des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 2007 I R 83/06 (BFH/NV 2008, 988) sowohl an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als auch an einer Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung.
  • BFH, 05.12.2005 - V B 44/04

    NZB - mittels sog. "Missing-Trader"; innergemeinschaftliche Lieferung

    Dies ist grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu beurteilen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 1973 VI B 105/73, BFHE 111, 396, BStBl II 1974, 321; vom 15. Mai 2003 IV B 219/01, BFH/NV 2003, 1408).
  • BFH, 14.08.2006 - V B 65/04

    Zum Begriff des Versicherungsvertreters in § 4 Nr. 11 UStG

    Ob ein Zulassungsgrund vorliegt, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zu beurteilen (BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 1999 IV B 56/99, BFH/NV 2000, 552; vom 15. Mai 2003 IV B 219/01, BFH/NV 2003, 1408).
  • FG Hessen, 31.03.2005 - 12 K 1745/03

    Arbeitszimmer; Landesposaunenwart; evangelische Kirche; häusliches Arbeitszimmer;

    Allein der Umstand, dass sie zur Erfüllung der außerhäuslichen Tätigkeit (etwa vor- oder nachbereitend) erforderlich und in diesem Sinn für die Ausübung des Berufes unerlässlich sind, genügt nicht (BFH in BStBl II 2004, 65 ; BFH-Beschluss vom 15.5.2003 IV B 219/01, BFH/NV 2003, 1408 ).

    Derartige häusliche Vor- und Nachbereitungsarbeiten nehmen jedoch den außerhäuslich zu verrichtenden Arbeiten nach der bereits skizzierten Rechtsprechung des BFH (Urteil in BStBl II 2004, 65 ; Beschluss in BFH/NV 2003, 1408 ) selbst dann nicht den prägenden Charakter, wenn sie die Außentätigkeit zeitlich überwiegen.

  • BFH, 15.12.2005 - XI B 87/05

    NZB: Konzertpianistin - häusliches Arbeitszimmer, Mittelpunkt der Tätigkeit

    Die Rechtsfrage, wo der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen liegt, der nur einer einzigen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nachgeht, ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) durch eine Vielzahl von Entscheidungen mittlerweile geklärt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Mai 2003 IV B 219/01, BFH/NV 2003, 1408; vom 26. Februar 2004 VI B 25/03, juris Nr: STRE200450496).
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