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   BFH, 15.05.2018 - VII R 14/17   

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https://dejure.org/2018,26936
BFH, 15.05.2018 - VII R 14/17 (https://dejure.org/2018,26936)
BFH, Entscheidung vom 15.05.2018 - VII R 14/17 (https://dejure.org/2018,26936)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 2018 - VII R 14/17 (https://dejure.org/2018,26936)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 256, AO § 356 Abs 2 S 1, AO § 150 Abs 8, EStG § 5b Abs 2 S 1, EStG VZ 2013, AO § 328, AO § 5
    Keine unbillige Härte bei Verpflichtung eines Unternehmers zur elektronischen Übermittlung seiner Bilanz und GuV

  • Bundesfinanzhof

    Keine unbillige Härte bei Verpflichtung eines Unternehmers zur elektronischen Übermittlung seiner Bilanz und GuV

  • IWW

    § 5b des Einkommen... steuergesetzes (EStG), § 150 Abs. 8 Satz 1 der Abgabenordnung, § 5b Abs. 2 Satz 2 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 118 Abs. 1 FGO, § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG, §§ 328 ff. AO, § 256 AO, § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, § 5b EStG, § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG, § 150 Abs. 8 Satz 1 AO, § 150 Abs. 8 Satz 2 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 150 Abs. 8 AO, § 18 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes, §§ 227, 163 AO, § 5b Abs. 2 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Begriff der unbilligen Härte i.S. von § 5b Abs. 2 S. 1 EStG und § 150 Abs. 8 AO

  • rewis.io

    Keine unbillige Härte bei Verpflichtung eines Unternehmers zur elektronischen Übermittlung seiner Bilanz und GuV

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der unbilligen Härte i.S. von § 5b Abs. 2 S. 1 EStG und § 150 Abs. 8 AO

  • datenbank.nwb.de

    Keine unbillige Härte bei Verpflichtung eines Unternehmers zur elektronischen Übermittlung seiner Bilanz und GuV

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verpflichtung eines Unternehmers zur elektronischen Übermittlung seiner Bilanz und GuV

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV keine unbillige Härte

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 256, EStG § 5b, AO § 150 Abs 8
    Zwangsgeldfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der

    Auszug aus BFH, 15.05.2018 - VII R 14/17
    Das verbleibende Restrisiko von Sicherheitslücken sei nicht zu vermeiden und im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, unter II.3.c).

    Liegt eine persönliche oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor, besteht ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf den Verzicht der Finanzbehörde auf elektronische Übermittlung des Inhalts der E-Bilanz (vgl. BFH-Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz 38; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 150 AO Rz 53: wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit als verdichtete Form der unbilligen Härte; Schindler in Gosch, AO § 150 Rz 59).

    Übermittlung der Identifikationsnummer; in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz 70, betr.

    Die elektronische Übermittlung der Daten ist nicht manipulationsanfälliger als die papiergebundene Abgabe (BFH-Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz 69).

    (2) Liegen die Voraussetzungen nach § 150 Abs. 8 AO nicht vor, steht es nach § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG im Ermessen der Finanzbehörde, zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung zu verzichten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz 72 zu § 18 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes; Heuermann in HHSp, § 150 AO Rz 54; Schindler in Gosch, AO § 150 Rz 62).

  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Auszug aus BFH, 15.05.2018 - VII R 14/17
    NV: Das Merkmal der unbilligen Härte ist ein im gerichtlichen Verfahren überprüfbarer Rechtsbegriff (Fortführung der BFH-Rechtsprechung, Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 2016 GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393).

    Wie der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 28. November 2016 GrS 1/15 (BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393) zum sog. Sanierungserlass betont hat, handelt es sich bei dem in den §§ 227 und 163 AO verwendeten Begriff der unbilligen Härte um einen gerichtlich überprüfbaren Rechtsbegriff und um die gesetzliche Voraussetzung einer Ermessensentscheidung.

  • BFH, 14.02.2017 - VIII B 43/16

    Verpflichtung zur Übermittlung einer Einkommensteuererklärung nach amtlich

    Auszug aus BFH, 15.05.2018 - VII R 14/17
    Umsatzsteuer-Voranmeldungen; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2017 VIII B 43/16, BFH/NV 2017, 729, betr.

    Auch die Erkenntnisse aus der "NSA-Affäre" und den "Snowden-Enthüllungen" sind keine neuen Gesichtspunkte, welche eine andere Sichtweise erfordern (BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 729).

  • BFH, 17.08.2015 - I B 133/14

    Abgabe einer Steuererklärung durch Übergabe eines Datenträgers (USB-Stick oder

    Auszug aus BFH, 15.05.2018 - VII R 14/17
    Im Übrigen sieht das Gesetz nur zwei Formen der Übermittlung vor, per Datenfernübertragung oder in Papierform (so ausdrücklich BFH-Beschluss vom 17. August 2015 I B 133/14, BFH/NV 2016, 72, betr. Körperschaftsteuererklärung).
  • BFH, 20.10.1981 - VII R 13/80

    Zwangsgeld - Beschwerde - Anordnungsverfügung

    Auszug aus BFH, 15.05.2018 - VII R 14/17
    Allerdings kann im Verfahren über die Festsetzung von Zwangsgeldern auch dann noch über die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Anordnungsverfügung entschieden werden, wenn diese noch nicht unanfechtbar geworden ist und Einwendungen gegen ihre Rechtmäßigkeit erhoben werden, weil in diesem Fall davon auszugehen ist, dass auch die Anordnungsverfügung mit dem Einspruch angefochten ist (Senatsurteile vom 20. Oktober 1981 VII R 13/80, BFHE 135, 141, BStBl II 1982, 371; vom 2. November 1994 VII R 94/93, BFH/NV 1995, 754).
  • BFH, 02.11.1994 - VII R 94/93

    Rechtswidrigkeit von Zwangsgeldfestsetzungen

    Auszug aus BFH, 15.05.2018 - VII R 14/17
    Allerdings kann im Verfahren über die Festsetzung von Zwangsgeldern auch dann noch über die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Anordnungsverfügung entschieden werden, wenn diese noch nicht unanfechtbar geworden ist und Einwendungen gegen ihre Rechtmäßigkeit erhoben werden, weil in diesem Fall davon auszugehen ist, dass auch die Anordnungsverfügung mit dem Einspruch angefochten ist (Senatsurteile vom 20. Oktober 1981 VII R 13/80, BFHE 135, 141, BStBl II 1982, 371; vom 2. November 1994 VII R 94/93, BFH/NV 1995, 754).
  • BFH, 18.01.2012 - II R 49/10

    Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit

    Auszug aus BFH, 15.05.2018 - VII R 14/17
    Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass das allgemeine Risiko eines sog. "Hacker-Angriffs" im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen ist (BFH-Urteile vom 18. Januar 2012 II R 49/10, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168, betr.
  • FG Nürnberg, 05.08.2014 - 2 V 676/14

    Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe der elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung

    Auszug aus BFH, 15.05.2018 - VII R 14/17
    bb) Das FA hat den durch Einreichung der Bilanz/GuV in Papierform konkludent gestellten Antrag (vgl. hierzu FG Nürnberg, Beschluss vom 5. August 2014 2 V 676/14, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1846, und FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2018 3 K 3249/17, EFG 2018, 706), auf elektronische Übermittlung der E-Bilanz zu verzichten, zutreffend abgelehnt.
  • FG Schleswig-Holstein, 08.03.2017 - 1 K 149/15

    Ablehnung des Antrags auf Verzicht der Übermittlung der E-Bilanz per

    Auszug aus BFH, 15.05.2018 - VII R 14/17
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 8. März 2017 1 K 149/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2018 - 3 K 3249/17

    Kein Zwang zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung bei persönlicher

    Auszug aus BFH, 15.05.2018 - VII R 14/17
    bb) Das FA hat den durch Einreichung der Bilanz/GuV in Papierform konkludent gestellten Antrag (vgl. hierzu FG Nürnberg, Beschluss vom 5. August 2014 2 V 676/14, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1846, und FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2018 3 K 3249/17, EFG 2018, 706), auf elektronische Übermittlung der E-Bilanz zu verzichten, zutreffend abgelehnt.
  • BFH, 23.01.2024 - IX R 36/21

    Automatischer Finanzkonten-Informationsaustausch verstößt nicht gegen Grundrechte

    Im Übrigen hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass das allgemeine Risiko eines sogenannten "Hacker-Angriffs" im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen ist (BFH-Urteil vom 15.05.2018 - VII R 14/17, Rz 22, m.w.N.).
  • BFH, 05.12.2019 - II R 41/16

    Ansatz der üblichen Miete als Rohertrag anstelle des vertraglich vereinbarten

    Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ist gerichtlich voll überprüfbar (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.05.2018 - VII R 14/17, BFH/NV 2018, 1137, Rz 18).
  • BFH, 21.04.2021 - XI R 29/20

    Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz bei finanziellem Aufwand von ca. 40 EUR

    Liegt eine persönliche oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor, besteht ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf den Verzicht auf elektronische Übermittlung des Inhalts der E-Bilanz durch die Finanzbehörde (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz 38; BFH-Urteil vom 15.05.2018 - VII R 14/17, BFH/NV 2018, 1137, Rz 18).

    Die (Nicht-) Anwendung dieser Vorschrift durch das FA ist gerichtlich voll überprüfbar, es liegt insoweit kein (gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer) Ermessens- oder Beurteilungsspielraum der Finanzbehörde vor (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 1137, Rz 18).

    ee) In Bezug auf § 5b EStG hat der VII. Senat des BFH mit Urteil in BFH/NV 2018, 1137 (Rz 22) eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit verneint, wenn die technischen Möglichkeiten für die elektronische Übermittlung offensichtlich vorlägen.

    Soweit die Klägerin einwendet, es liege ein sonstiger Ausnahmefall vor, der die auferlegte Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung unverhältnismäßig erscheinen lasse, bleibt auch dies ohne Erfolg; das FG hat zu Recht angenommen, dass das FA das ihm insoweit eingeräumte Ermessen (vgl. allgemein Senatsurteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477; BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 1137; Klein/Rätke, a.a.O., § 150 Rz 100) nicht überschritten habe.

  • BFH, 19.08.2021 - VII R 34/20

    Androhung von Zwangsgeld für den Fall der Nichtabgabe von Steuererklärungen

    Allerdings kann im Verfahren über die Festsetzung von Zwangsgeldern bzw. deren Androhung auch dann noch über die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entschieden werden, wenn dieser noch nicht unanfechtbar geworden ist und Einwendungen gegen seine Rechtmäßigkeit erhoben werden, weil in diesem Fall davon auszugehen ist, dass auch der Verwaltungsakt mit dem Einspruch angefochten worden ist (Senatsurteile vom 20.10.1981 - VII R 13/80, BFHE 135, 141, BStBl II 1982, 371; vom 02.11.1994 - VII R 94/93, BFH/NV 1995, 754, und vom 15.05.2018 - VII R 14/17, BFH/NV 2018, 1137, Rz 14).
  • FG Schleswig-Holstein, 09.09.2020 - 3 K 6/20

    Verpflichtung einer UG zur Abgabe einer elektronischen Bilanz

    Liegen die Voraussetzungen nach § 150 Abs. 8 AO - wie im Streitfall - nicht vor, steht es nach § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG im Ermessen der Finanzbehörde, zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung zu verzichten (vgl. u. a. BFH-Urteile vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz 72 zu § 18 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes; und vom 15. Mai 2018 VII R 14/17, BFH/NV 2018, 1137-1139).

    Diese Erwägungen lassen sich auf den Begriff der unbilligen Härte in § 5b Abs. 2 EStG übertragen (so auch der BFH in seinem Urteil vom 15. Mai 2018 VII R 14/17, BFH/NV 2018, 1137-1139).

  • FG Münster, 28.01.2021 - 5 K 436/20

    Befreiung eines Unternehmens für Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung,

    Die Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe ist gerichtlich voll überprüfbar, es liegt kein nur begrenzt überprüfbarer behördlicher Beurteilungsspielraum vor (BFH, Urteil vom 15.05.2018 - VII R 14/17, BFH/NV 2018, 1137, Rn. 18).
  • BFH, 19.08.2021 - VII R 35/20

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 19.08.2021 VII R 34/20 - Androhung und

    Allerdings kann im Verfahren über die Festsetzung von Zwangsgeldern bzw. deren Androhung auch dann noch über die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entschieden werden, wenn dieser noch nicht unanfechtbar geworden ist und Einwendungen gegen seine Rechtmäßigkeit erhoben werden, weil in diesem Fall davon auszugehen ist, dass auch der Verwaltungsakt mit dem Einspruch angefochten worden ist (Senatsurteile vom 20.10.1981 - VII R 13/80, BFHE 135, 141, BStBl II 1982, 371; vom 02.11.1994 - VII R 94/93, BFH/NV 1995, 754, und vom 15.05.2018 - VII R 14/17, BFH/NV 2018, 1137, Rz 14).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2020 - 1 K 1651/19

    Verpflichtung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, trotz

    Denn im Verfahren über die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern kann auch dann noch über die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Anordnungsverfügung entschieden werden, wenn diese - wie die Aufforderung vom 2. April 2019 - noch nicht unanfechtbar geworden ist und Einwendungen gegen ihre Rechtmäßigkeit erhoben werden, weil in diesem Fall davon auszugehen ist, dass auch die Anordnungsverfügung mit dem Einspruch angefochten ist (vgl. BFH, Urteil vom 15. Mai 2018 VII R 14/17, BFH/NV 2018, 1137).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2020 - 1 K 1768/19

    Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung: Verpflichtung einer

    Denn im Verfahren über die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern kann auch dann noch über die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Anordnungsverfügung entschieden werden, wenn diese - wie die Aufforderung vom 2. April 2019 - noch nicht unanfechtbar geworden ist und Einwendungen gegen ihre Rechtmäßigkeit erhoben werden, weil in diesem Fall davon auszugehen ist, dass auch die Anordnungsverfügung mit dem Einspruch angefochten ist (vgl. BFH, Urteil vom 15. Mai 2018 VII R 14/17, BFH/NV 2018, 1137).
  • FG Münster, 10.08.2023 - 3 K 398/20

    Bewertung - Auf welche Weise lässt sich die für die Anwendung des

    Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ist gerichtlich voll überprüfbar (BFH-Urteil vom 15.05.2018 VII R 14/17, BFH/NV 2018, 1137).
  • BFH, 30.06.2023 - VIII B 19/22

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Streit um das Vorliegen eines

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2023 - 4 K 4096/22

    Keine Unzumutbarkeit der Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung

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