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   BFH, 15.06.1988 - I R 121/86   

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https://dejure.org/1988,1405
BFH, 15.06.1988 - I R 121/86 (https://dejure.org/1988,1405)
BFH, Entscheidung vom 15.06.1988 - I R 121/86 (https://dejure.org/1988,1405)
BFH, Entscheidung vom 15. Juni 1988 - I R 121/86 (https://dejure.org/1988,1405)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 154, 77
  • BB 1988, 2168
  • BB 1988, 2371
  • DB 1988, 2339
  • BStBl II 1988, 962
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

    Auszug aus BFH, 15.06.1988 - I R 121/86
    Der Gleichheitssatz hat im Steuerrecht seine besondere Ausprägung in Form des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gefunden (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 13. März 1979 2 BvR 72/76, BVerfGE 50, 386, BStBl II 1979, 322).

    Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt (BVerfGE 50, 386, BStBl II 1979, 322).

  • BFH, 20.11.1980 - I B 31/80

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Ausschüttungsbelastung - Eigenkapital

    Auszug aus BFH, 15.06.1988 - I R 121/86
    Demgegenüber war nach der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Rechtslage eine verdeckte Gewinnausschüttung mit dem verwendbaren Eigenkapital zu verrechnen, das sich zum Schluß des letzten vor der verdeckten Gewinnausschüttung abgelaufenen Wirtschaftsjahres ergab (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 KStG 1977 i.d.F. vor dem StEntlG 1984, und Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. November 1980 I B 31/80, BFHE 132, 58, BStBl II 1981, 180).
  • BAG, 09.02.1982 - 1 AZR 567/79

    Zahlung des Urlaubsentgelts während eines Streiks

    Auszug aus BFH, 15.06.1988 - I R 121/86
    v. § 27 Rdnr. 70; Rakow in Dötsch/Ebersberg/Jost/Witt, a.a.O., § 54 KStG Rdnr. 16; Sarrazin, GmbH-Rundschau 1983, 305/311; derselbe in Finanz-Rundschau 1984, 105/107; derselbe in Die Wirtschaftsprüfung 1985, 625/627, und Tipke/Kruse, a.a.O., § 169 AO 1977 Rdnr. 15; a.A. Felix/Streck, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz, § 54 Rdnr. 19; Förster, DB 1986, 1696 ff.; Lempenau, BB 1984, 263/265; Martens, Deutsches Steuerrecht 1984, 72/168, und Streck, Kölner Steuerdialog 1984, S. 5402/5407).
  • BVerfG, 18.09.2013 - 1 BvR 924/12

    Art 3 Abs 1 GG gebietet keine Anwendung des § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO

    Die Finanzverwaltung wird regelmäßig erst durch die Steuererklärung in die Lage versetzt, die Besteuerungsgrundlagen festzustellen und die Steuer festzusetzen, mithin den Steuerpflichtigen zu veranlagen (vgl. Geurts, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 25 Rn. C 5 [Stand September 2011]; siehe auch BFHE 154, 77 ).
  • VGH Bayern, 29.09.2006 - 22 ZB 06.1871

    Verrechnung von Aufwendungen für Abwasserbeseitigung - Verrechnung -

    Das Institut der Festsetzungsverjährung dient im Abgaben- wie im Steuerrecht (vgl. Art. 14 Abs. 2 Ziff. 3 BayAbwAG) der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden (vgl. BFH vom 15.6.1988 BFHE 154, 77).

    Wenn aber eine derartige ausdrückliche gesetzliche Bestimmung nicht vorliegt, muss davon ausgegangen werden, dass die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung anzuwenden sind (vgl. BFH vom 15.6.1988 BFHE 154, 77).

  • VGH Bayern, 29.09.2006 - 22 ZB 06.1876

    Verrechnung von Investitionskosten mit Abwasserabgaben, Eintritt der

    Das Institut der Festsetzungsverjährung dient im Abgaben- wie im Steuerrecht (vgl. Art. 14 Abs. 2 Ziff. 3 BayAbwAG) der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden (vgl. BFH vom 15.6.1988 BFHE 154, 77).

    Wenn aber eine derartige ausdrückliche gesetzliche Bestimmung nicht vorliegt, muss davon ausgegangen werden, dass die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung anzuwenden sind (vgl. BFH vom 15.6.1988 BFHE 154, 77).

  • VGH Bayern, 29.09.2006 - 22 ZB 06.1875

    Verrechnung von Investitionskosten mit Abwasserabgaben, Eintritt der

    Das Institut der Festsetzungsverjährung dient im Abgaben- wie im Steuerrecht (vgl. Art. 14 Abs. 2 Ziff. 3 BayAbwAG) der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden (vgl. BFH vom 15.6.1988 BFHE 154, 77).

    Wenn aber eine derartige ausdrückliche gesetzliche Bestimmung nicht vorliegt, muss davon ausgegangen werden, dass die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung anzuwenden sind (vgl. BFH vom 15.6.1988 BFHE 154, 77).

  • VGH Bayern, 29.09.2006 - 22 ZB 06.1877

    Verrechnung von Investitionskosten mit Abwasserabgaben, Eintritt der

    Das Institut der Festsetzungsverjährung dient im Abgaben- wie im Steuerrecht (vgl. Art. 14 Abs. 2 Ziff. 3 BayAbwAG) der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden (vgl. BFH vom 15.6.1988 BFHE 154, 77).

    Wenn aber eine derartige ausdrückliche gesetzliche Bestimmung nicht vorliegt, muss davon ausgegangen werden, dass die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung anzuwenden sind (vgl. BFH vom 15.6.1988 BFHE 154, 77).

  • VGH Bayern, 29.09.2006 - 22 ZB 06.1878

    Verrechnung von Investitionskosten mit Abwasserabgaben, Eintritt der

    Das Institut der Festsetzungsverjährung dient im Abgaben- wie im Steuerrecht (vgl. Art. 14 Abs. 2 Ziff. 3 BayAbwAG) der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden (vgl. BFH vom 15.6.1988 BFHE 154, 77).

    Wenn aber eine derartige ausdrückliche gesetzliche Bestimmung nicht vorliegt, muss davon ausgegangen werden, dass die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung anzuwenden sind (vgl. BFH vom 15.6.1988 BFHE 154, 77).

  • VGH Bayern, 29.09.2006 - 22 ZB 06.1873

    Verrechnung von Investitionskosten mit Abwasserabgaben, Eintritt der

    Das Institut der Festsetzungsverjährung dient im Abgaben- wie im Steuerrecht (vgl. Art. 14 Abs. 2 Ziff. 3 BayAbwAG) der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden (vgl. BFH vom 15.6.1988 BFHE 154, 77).

    Wenn aber eine derartige ausdrückliche gesetzliche Bestimmung nicht vorliegt, muss davon ausgegangen werden, dass die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung anzuwenden sind (vgl. BFH vom 15.6.1988 BFHE 154, 77).

  • FG Niedersachsen, 10.07.2008 - 11 K 647/06

    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung, Abzug dauernder Lasten, Freibetrag zur

    Diese sind nach Ablauf der Festsetzungsfrist unbegründet, weil die Steuerfestsetzung nicht geändert werden kann (BFH-Urt. v. 15. Juni 1988 I R 121/86, BStBl II 1988, 962; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung (Loseblatt), vor § 169 AO Rz. 8 m.w.Nachw.).
  • BFH, 26.11.1991 - VII R 38/90

    - Die Kraftfahrzeugsteuererklärung wird mit ihrer Abgabe bei der Zulassungsstelle

    Der Grund für den an die Abgabe der Steuererklärung geknüpften Beginn der Festsetzungsverjährung ist zwar darin zu sehen, daß der Finanzbehörde regelmäßig erst mit der Steuererklärung der für die Besteuerung maßgebende Sachverhalt bekannt wird (BFH, Urteil vom 15. Juni 1988 I R 121/86, BFHE 154, 77, 79, BStBl II 1988, 962).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2015 - 14 A 1470/13

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Zweitwohnungssteuern nach dem Schätzungsverfahren

    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. BFH, Urteil vom 15.6.1988 - I R 121/86 -, BFHE 154, 77 (79 f.) = juris (dort Rn. 15), wird gesehen, dass die ausnahmslose Anwendung der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung zwar u.U. dazu führt, dass Steuerpflichtige, die die Steuererklärung frühzeitig abgegeben haben, gegenüber Steuerpflichtigen benachteiligt sind, die die Steuererklärung später abgegeben haben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2015 - 14 A 1079/14

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Zweitwohnungssteuern nach dem Schätzungsverfahren

  • FG Schleswig-Holstein, 16.08.1995 - IV 311/95

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Änderung von Umsatzsteuerbescheiden; Bedeutung

  • VG Aachen, 22.08.2008 - 7 K 397/07
  • FG Düsseldorf, 21.08.1998 - 4 K 5740/94

    Anspruch auf Abänderung eines Erbschaftsteuerbescheids; Anrechnung spanischer

  • FG Schleswig-Holstein, 16.08.1995 - IV 337/95

    Änderung von Umsatzsteuerbescheiden nach Ablauf der Festsetzungsfrist

  • BFH, 15.06.1988 - I R 57/86
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