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   BFH, 15.06.2005 - V B 135/04   

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https://dejure.org/2005,12999
BFH, 15.06.2005 - V B 135/04 (https://dejure.org/2005,12999)
BFH, Entscheidung vom 15.06.2005 - V B 135/04 (https://dejure.org/2005,12999)
BFH, Entscheidung vom 15. Juni 2005 - V B 135/04 (https://dejure.org/2005,12999)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2
    Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassungsgründe

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Fortbildung des Rechts; Verwertung von Zeugenaussagen aus einem Strafverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.04.2003 - V B 28/02

    Sachaufklärungspflicht; Beweiserhebung

    Auszug aus BFH, 15.06.2005 - V B 135/04
    Der Kläger hätte deshalb zur Begründung des von ihm gerügten Verfahrensfehlers u.a. vortragen müssen, weshalb er nicht auf der Beweiserhebung bestanden hat (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 7. April 2003 V B 28/02, BFH/NV 2003, 1195).

    Außerdem fehlt u.a. der Vortrag dazu, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1195).

  • BFH, 29.01.1999 - V B 112/97

    Strafurteil; Verwertung von Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 15.06.2005 - V B 135/04
    Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Zeugenaussagen aus einem Strafverfahren im nachfolgenden finanzgerichtlichen Verfahren verwertet werden dürfen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841; BFH-Beschluss vom 29. Januar 1999 V B 112/97, BFH/NV 1999, 1103).
  • BFH, 07.11.2002 - I B 155/01

    NZB: Darlegung von Revisionszulassungsgründen

    Auszug aus BFH, 15.06.2005 - V B 135/04
    b) Aus denselben Gründen kann die Revision auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen werden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 7. November 2002 I B 155/01, BFH/NV 2003, 330).
  • BFH, 21.06.1988 - VII R 135/85

    Finanzgerichtsverfahren - Strafakten

    Auszug aus BFH, 15.06.2005 - V B 135/04
    Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Zeugenaussagen aus einem Strafverfahren im nachfolgenden finanzgerichtlichen Verfahren verwertet werden dürfen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841; BFH-Beschluss vom 29. Januar 1999 V B 112/97, BFH/NV 1999, 1103).
  • BFH, 20.12.2006 - XI B 23/06

    NZB: schwer wiegender Fehler des FG, Darlegungsanforderungen

    Die Kläger haben nicht dargelegt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die vorstehende höchstrichterliche Rechtsprechung umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben würden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220, und vom 15. Juni 2005 V B 135/04, BFH/NV 2005, 2014, beide m.w.N.).
  • BFH, 31.01.2006 - V B 79/04

    NZB: Uneinbringlichkeit i. S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG

    Hinsichtlich der Darlegung dieses Zulassungsgrunds gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entwickelten Anforderungen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2005 V B 135/04, BFH/NV 2005, 2014).
  • BFH, 11.11.2005 - V B 45/04

    Grundsätzliche Bedeutung; Darlegung von Zulassungsgründen

    Hinsichtlich der Darlegung dieses Zulassungsgrundes gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entwickelten Anforderungen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2005 V B 135/04, BFH/NV 2005, 2014): In der Beschwerdebegründung muss schlüssig und substantiiert --ggf. unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen-- dargetan werden, weshalb eine für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 7. März 2005 II B 49/04, BFH/NV 2005, 1335).
  • BFH, 28.09.2007 - V B 41/06

    Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts (hier: Beförderungsleistungen für

    Hinsichtlich der Darlegung dieses Zulassungsgrundes gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entwickelten Anforderungen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Juni 2005 V B 135/04, BFH/NV 2005, 2014, und vom 11. November 2005 V B 45/04, BFH/NV 2006, 622): In der Beschwerdebegründung muss schlüssig und substantiiert --ggf. unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen-- dargetan werden, weshalb eine für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 7. März 2005 II B 49/04, BFH/NV 2005, 1335).
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