Rechtsprechung
BFH, 15.06.2010 - VIII R 33/07 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- lexetius.com
Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen
- openjur.de
Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen; Steuerpflicht von Erstattungszinsen
- Bundesfinanzhof
AO § 233a, EStG § 12 Nr 3, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 8
Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen
- Bundesfinanzhof
Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen
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§ 233a AO, § 12 Nr 3 EStG 1997, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 1997, § 8 EStG 1997
Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen - IWW
- Betriebs-Berater
Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen
- Betriebs-Berater
Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen
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Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen
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Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen
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Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen ? Steuerpflicht von Erstattungszinsen
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Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen
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Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen
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Kurzfassungen/Presse (22)
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind nicht zu versteuern
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Erstattungszinsen sind zu versteuern
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zinsen auf Einkommensteuererstattungen
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Nachzahlungszinsen als nicht abziehbare Ausgaben i.S.d. Einkommensteuergesetz (EStG); Steuerpflichtigkeit von auf nicht abziehbare Steuern entfallende Erstattungszinsen
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Keine Steuerpflicht von Erstattungszinsen
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind nicht zu versteuern
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- wps-de.com (Kurzinformation)
Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind nicht zu versteuern
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Steuerfreie Zinsen - nur bei Steuererstattung!
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Erstattungszinsen bleiben jetzt steuerfrei
- axisrechtsanwaelte.de
(Kurzinformation)
Zinsen auf Steuererstattungen bleiben steuerfrei
- buchstelle-lage.de (Kurzinformation)
Erstattungszinsen nicht notwendig steuerbar
- hausundgrund-rheinland.de (Rechtsprechungsübersicht)
Steueränderungen zum Jahreswechsel 2010/2011 Haus & Grund Rheinland gibt Hinweise für Hauseigentümer
- steuerberaten.de (Kurzinformation)
Müssen Erstattungszinsen vom Finanzamt versteuert werden?
- DER BETRIEB (Kurzinformation)
Vom FA geleistete Zinsen auf ESt-Erstattungen sind nicht zu versteuern
- DER BETRIEB (Kurzinformation)
BStBK begrüßt Entscheidung des BFH zu Erstattungszinsen
- kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)
Erstattungszinsen sind nicht steuerpflichtig
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind nicht zu versteuern
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Erstattungszinsen nicht steuerbar
- pwc.de (Kurzinformation)
Zinsen auf Einkommensteuererstattung nicht zu versteuern
- pwc.de (Kurzinformation)
Besteuerung von Erstattungszinsen
- 123recht.net (Pressemeldung, 8.9.2010)
Zinsen auf Einkommensteuererstattung sind steuerfrei // Bundesfinanzhof reagiert auf Gesetzesänderung
Besprechungen u.ä. (3)
- steuerberaten.de (Entscheidungsbesprechung)
Sind Zinsen aus Steuererstattungen selbst steuerfrei?
- handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)
Steuerzinsen und Nettoprinzip
- handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Bundesrat verabschiedet Jahressteuergesetz 2010
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Überblick über die Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte nach § 20 Abs. 1 EStG
- Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
- Garantieverzinsung
- Einzelne Garantiefälle
- Jahressteuergesetz 2010
- Änderungen im Einkommensteuerrecht
- Nichtabziehbare Aufwendungen gem. § 10 KStG
- Nicht abzugsfähige Aufwendungen
- Nichtabziehbare Steuern und steuerliche Nebenleistungen (§ 10 Nr. 2 KStG)
- Zinsen
- Die Vollverzinsung gem. § 233a AO
Verfahrensgang
- FG Köln, 02.03.2007 - 14 K 2373/04
- BFH, 15.06.2010 - VIII R 33/07
Papierfundstellen
- BFHE 230, 109
- NJW 2011, 636
- BB 2010, 2269
- BB 2010, 2739
- DB 2010, 1970
- BStBl II 2011, 503
Wird zitiert von ... (45)
- BFH, 12.11.2013 - VIII R 36/10
Steuerpflicht von Erstattungszinsen
Die Auffassung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 (BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503), die Vorschrift weise über ihren Wortlaut hinaus auch Steuererstattungen und daran anknüpfende Erstattungszinsen dem nichtsteuerbaren Bereich zu, kann der Entscheidung des Streitfalls angesichts der durch das JStG 2010 getroffenen Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG nicht mehr zugrunde gelegt werden.So heißt es im Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines JStG 2010 (BTDrucks 17/3549, S. 17), dass Erstattungszinsen steuerbar sind und die gesetzliche Klarstellung notwendig sei, "da der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 15. Juni 2010, Az. VIII R 33/07, seine Rechtsprechung zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen teilweise geändert hat und nunmehr ausführt, dass gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt auf Grund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), nicht (mehr) der Einkommensteuer unterliegen.".
Mit der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010, die Erstattungszinsen dem steuerbaren Bereich zuweist, hat der Gesetzgeber die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zum Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 18. Februar 1975 VIII R 104/70, BFHE 115, 216, BStBl II 1975, 568; vom 8. April 1986 VIII R 260/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557; vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121;… vom 8. November 2005 VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527, m.w.N.;… BFH-Beschlüsse vom 14. April 1992 VIII B 114/91, BFH/NV 1993, 165;… vom 30. Juni 2009 VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977) und der Praxis der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000 IV C 1 -S 2252- 231/00, BStBl I 2000, 1508;… weitere Nachweise im BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 527) entsprach (vgl. Nichtannahmebeschluss des BVerfG in HFR 2009, 187).
ee) Vor der Rechtsprechungsänderung durch das Senatsurteil in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 konnte deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger auf die Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen entstehen, zumal der Zufluss der streitbefangenen Erstattungszinsen bei den Klägern bereits mehrere Jahre zurücklag.
Ein Vertrauenstatbestand hätte sich deshalb allenfalls ab der Veröffentlichung des die Rechtsprechung ändernden Senatsurteils in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 entwickeln können.
- BFH, 12.11.2013 - VIII R 1/11
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 11. 2013 VIII R 36/10 - …
Im Hinblick auf den Rückwirkungszeitraum ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 (BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503), dass die vorher der Veranlagung zugrunde gelegte Auslegung des Gesetzes unzutreffend war.Die Auffassung des erkennenden Senats in seinem Urteil in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503, die Vorschrift weise über ihren Wortlaut hinaus auch Steuererstattungen und daran anknüpfende Erstattungszinsen dem nichtsteuerbaren Bereich zu, kann der Entscheidung des Streitfalls angesichts der durch das JStG 2010 getroffenen Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG nicht mehr zugrunde gelegt werden.
So heißt es im Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines JStG 2010 (BTDrucks 17/3549, S. 17), dass Erstattungszinsen steuerbar sind und die gesetzliche Klarstellung notwendig sei, "da der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 15. Juni 2010, Az. VIII R 33/07, seine Rechtsprechung zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen teilweise geändert hat und nunmehr ausführt, dass gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt auf Grund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), nicht (mehr) der Einkommensteuer unterliegen.".
Mit der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010, die Erstattungszinsen dem steuerbaren Bereich zuweist, hat der Gesetzgeber die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Urteil des BFH in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 18. Februar 1975 VIII R 104/70, BFHE 115, 216, BStBl II 1975, 568; vom 8. April 1986 VIII R 260/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557; vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121;… vom 8. November 2005 VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527, m.w.N.;… BFH-Beschlüsse vom 14. April 1992 VIII B 114/91, BFH/NV 1993, 165;… vom 30. Juni 2009 VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977) und der Praxis der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Oktober 2000 IV C 1 -S 2252- 231/00, BStBl I 2000, 1508;… weitere Nachweise im BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 527) entsprach (vgl. Nichtannahmebeschluss des BVerfG in HFR 2009, 187).
ee) Vor der Rechtsprechungsänderung durch das Senatsurteil in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 konnte deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger auf die Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen entstehen, zumal der Zufluss der streitbefangenen Erstattungszinsen bei den Klägern bereits mehrere Jahre zurücklag.
Ein Vertrauenstatbestand hätte sich deshalb allenfalls ab der Veröffentlichung des die Rechtsprechung ändernden Senatsurteils in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 entwickeln können.
- FG Münster, 10.05.2012 - 2 K 1950/00
Erstattungszinsen nicht notwendig steuerbar!
Zur Begründung berufen sie sich auf das Urteil des BFH vom 15.06.2010 VIII R 33/07, BStBl. II 2011, 503, wonach Zinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, soweit die zugrunde liegende Steuer nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abgezogen werden dürfe.Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO erstmals erkannt, dass § 12 Nr. 3 EStG die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. für die dort genannten Steuern und die darauf gezahlten Zinsen sperre.
Die mit § 52 Abs. 8 Satz 2 EStG angeordnete echte Rückwirkung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG n.F. habe nicht lediglich eine Gesetzeslage geschaffen, die vor dem Urteil des BFH vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO der gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprochen hätte.
So könne die vom BFH in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07 aaO erstmals erkannte gesetzgeberische Grundentscheidung, dass Erstattungszinsen schlechthin dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuordnen seien, nicht durch richterliche Rechtsfortbildung zulässig überwunden werden.
Sowohl das FG Düsseldorf als auch das Schleswig-Holsteinische FG bezweifelten in ihren Beschlüssen vom 05.09.2011, 1 V 2325/11 A (E) EFG 2012, 120 und vom 27.01.2012 1 V 226/11, EFG 2012, 619, ob durch die Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG n.F. ein Rechtszustand bzw. eine Gesetzeslage wieder hergestellt worden sei, die vor Ergehen des BFH-Urteils vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO bestanden habe.
Denn hierdurch werde eine Gesetzeslage geschaffen, die vor der Rechtsprechungsänderung mit Urteil vom 15.06.2011 VIII R 33/07, aaO einer gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprochen habe (FG Münster Urteil vom 16.12.2010 5 K 3626/03 E , EFG 2011, 649).
Außerdem seien die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO im Streitfall nicht einschlägig.
Denn der BFH hat in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO nicht die Natur der Erstattungszinsen als Kapitalerträge i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG in Frage gestellt.
Soweit das Schleswig-Holsteinische FG in seinem Beschluss vom 01.06.2011 2 V 35/11, EFG 2011, 1687 in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG eine Spezialregelung gegenüber § 12 Nr. 3 EStG sieht und dabei auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift im Nachgang zu dem BFH-Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO sowie den vermeintlich eindeutig in der Neuregelung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen abstellt, geht der erkennende Senat mit dem BFH in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO davon aus, dass dieser Wille schwerpunktmäßig in § 12 Nr. 3 EStG zum Ausdruck kommt.
Erstattungszinsen teilen als steuerliche Nebenleistungen i.S. von § 3 AO insofern das Schicksal der Hauptforderung, als sie in § 12 Nr. 3 EStG ebenfalls dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen werden (BFH-Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO).
Allerdings meint der BFH in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO, der Gesetzgeber sei bei Einführung des § 233a AO davon ausgegangen, dass Erstattungszinsen im Sinne dieser Vorschrift steuerlich als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen seien.
Diesen ursprünglichen gesetzgeberischen Erwägungen hat der BFH in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO für die Auslegung des § 12 Nr. 3 EStG deshalb keine entscheidungserhebliche Bedeutung zugemessen bzw. zumessen müssen, weil der damals in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zugleich geregelte Sonderausgabenabzug für Nachzahlungszinsen i.S.v. § 233a AO mit Wirkung ab 1999, d.h. auch für das Streitjahr des BFH (2000) entfallen war.
Da Erstattungszinsen grundsätzlich - auch nach der Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO - Einkünfte aus Kapitalvermögen sind, konnte der damalige Gesetzgeber die wohl als ungerechtfertigt erkannte steuerliche Ungleichbehandlung von Nachforderungs- und Erstattungszinsen - auf der Grundlage des damaligen Rechtsverständnisses zu § 12 Nr. 3 EStG - nur durch die Aufnahme der Erstattungszinsen in den Katalog der steuerfreien Einkünfte des § 3 EStG oder durch Zulassung der Abziehbarkeit der Zinsen als Sonderausgaben in § 10 EStG beseitigen.
Nicht feststellbar ist jedoch, wie er Erstattungs- und Nachzahlungszinsen geregelt hätte, wenn er den Regelungsgehalt des § 12 Nr. 3 EStG nach der Auslegung des BFH-Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO gekannt hätte.
Soweit der BFH in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO zutreffend entschieden hat, dass § 12 Nr. 3 EStG auch auf den umgekehrten Vorgang der Erstattung von nichtabzugsfähigen Steuern und die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen ausstrahlt, lässt sich § 12 Nr. 3 EStG nicht entnehmen, dass diese gesetzgeberische Grundentscheidung schon dann keine Gültigkeit haben soll, wenn, soweit bzw. solange Nachzahlungszinsen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig sind oder waren.
- FG Münster, 10.05.2012 - 2 K 1947/00
Erstattungszinsen nicht notwendig steuerbar!
Zur Begründung berufen sie sich auf das Urteil des BFH vom 15.06.2010 VIII R 33/07, BStBl. II 2011, 503, wonach Zinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, soweit die zugrunde liegende Steuer nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abgezogen werden dürfe.Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO erstmals erkannt, dass § 12 Nr. 3 EStG die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. für die dort genannten Steuern und die darauf gezahlten Zinsen sperre.
Die mit § 52 Abs. 8 Satz 2 EStG angeordnete echte Rückwirkung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG n.F. habe nicht lediglich eine Gesetzeslage geschaffen, die vor dem Urteil des BFH vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO der gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprochen hätte.
So könne die vom BFH in seinem Urteil vom 15.07.2010 VIII R 33/07 aaO erstmals erkannte gesetzgeberische Grundentscheidung, dass Erstattungszinsen schlechthin dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuordnen seien, nicht durch richterliche Rechtsfortbildung zulässig überwunden werden.
Sowohl das FG Düsseldorf als auch das Schleswig-Holsteinische FG bezweifelten in ihren Beschlüssen vom 05.09.2011, 1 V 2325 (E), EFG 2012, 120 und vom 27.01.2012 1 V 226/11, EFG 2012, 619, ob durch die die Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG n.V. ein Rechtszustand bzw. eine Gesetzeslage wieder hergestellt worden sei, die vor Ergehen des BFH-Urteils vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO bestanden habe.
Denn hierdurch werde eine Gesetzeslage geschaffen, die vor der Rechtsprechungsänderung mit Urteil vom 15.06.2011 VIII R 33/07, aaO einer gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprochen habe (FG Münster Urteil vom 16.12.2010 5 K 3626/03 E , EFG 2011, 649).
Außerdem seien die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO im Streitfall nicht einschlägig.
Denn der BFH hat in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO nicht die Natur der Erstattungszinsen als Kapitalerträge i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG in Frage gestellt.
Soweit das Schleswig-Holsteinische FG in seinem Beschluss vom 01.06.2011 2 V 35/11, EFG 2011, 1687 in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG eine Spezialregelung gegenüber § 12 Nr. 3 EStG sieht und dabei auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift im Nachgang zu dem BFH-Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO sowie den vermeintlich eindeutig in der Neuregelung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen abstellt, geht der erkennende Senat mit dem BFH in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO davon aus, dass dieser Wille schwerpunktmäßig in § 12 Nr. 3 EStG zum Ausdruck kommt.
Erstattungszinsen teilen als steuerliche Nebenleistungen i.S. von § 3 AO insofern das Schicksal der Hauptforderung, als sie in § 12 Nr. 3 EStG ebenfalls dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen werden (BFH-Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO).
Allerdings meint der BFH in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO, der Gesetzgeber sei bei Einführung des § 233a AO davon ausgegangen, dass Erstattungszinsen im Sinne dieser Vorschrift steuerlich als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen seien.
Diesen ursprünglichen gesetzgeberischen Erwägungen hat der BFH in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO für die Auslegung des § 12 Nr. 3 EStG deshalb keine entscheidungserhebliche Bedeutung zugemessen bzw. zumessen müssen, weil der damals in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zugleich geregelte Sonderausgabenabzug für Nachzahlungszinsen i.S.v. § 233a AO mit Wirkung ab 1999, d.h. auch für das Streitjahr des BFH (2000) entfallen war.
Da Erstattungszinsen grundsätzlich - auch nach der Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO - Einkünfte aus Kapitalvermögen sind, konnte der damalige Gesetzgeber die wohl als ungerechtfertigt erkannte steuerliche Ungleichbehandlung von Nachforderungs- und Erstattungszinsen - auf der Grundlage des damaligen Rechtsverständnisses zu § 12 Nr. 3 EStG - nur durch die Aufnahme der Erstattungszinsen in den Katalog der steuerfreien Einkünfte des § 3 EStG oder durch Zulassung der Abziehbarkeit der Zinsen als Sonderausgaben in § 10 EStG beseitigen.
Nicht feststellbar ist jedoch, wie er Erstattungs- und Nachzahlungszinsen geregelt hätte, wenn er den Regelungsgehalt des § 12 Nr. 3 EStG nach der Auslegung des BFH-Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO gekannt hätte.
Soweit der BFH in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO zutreffend entschieden hat, dass § 12 Nr. 3 EStG auch auf den umgekehrten Vorgang der Erstattung von nichtabzugsfähigen Steuern und die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen ausstrahlt, lässt sich § 12 Nr. 3 EStG nicht entnehmen, dass diese gesetzgeberische Grundentscheidung schon dann keine Gültigkeit haben soll, wenn, soweit bzw. solange Nachzahlungszinsen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig sind oder waren.
- BFH, 15.04.2015 - VIII R 30/13
Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen bei gleichzeitiger …
Nachdem das Finanzgericht (FG) das Klageverfahren wegen des Revisionsverfahrens VIII R 33/07 zum Ruhen gebracht und nach Ergehen des Urteils in jenem Verfahren am 15. Juni 2010 das Verfahren wieder aufgenommen hatte, trug der Kläger mit Blick auf die zwischenzeitlich durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) geregelte --und für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen geltende-- Ergänzung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG um die Regelung in Satz 3 zur Steuerbarkeit von Erstattungszinsen i.S. des § 233a der Abgabenordnung (AO) vor, die steuerliche Irrelevanz von Nachzahlungszinsen bei gleichzeitiger Steuerbarkeit von Erstattungszinsen führe zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Arten der Vollverzinsung.Wäre das Verfahren unmittelbar nach Verkündung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 (BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503) wiederaufgenommen worden, hätte es vermutlich vor Erlass des JStG 2010 im Sinne des Klägers rechtskräftig abgeschlossen werden können.
Deshalb greife auch die Argumentation des BFH zu kurz, ein schutzwürdiges Vertrauen in die Nichtsteuerbarkeit von Erstattungszinsen habe durch das Urteil in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 nicht entstehen können.
So heißt es im Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines JStG 2010 (BTDrucks 17/3549, S. 17), dass Erstattungszinsen steuerbar sind und die gesetzliche Klarstellung notwendig sei, "da der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 15. Juni 2010, Az. VIII R 33/07, seine Rechtsprechung zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen teilweise geändert hat und nunmehr ausführt, dass gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt auf Grund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), nicht (mehr) der Einkommensteuer unterliegen".
Mit der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010, die Erstattungszinsen dem steuerbaren Bereich zuweist, hat der Gesetzgeber die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zum Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 18. Februar 1975 VIII R 104/70, BFHE 115, 216, BStBl II 1975, 568; vom 8. April 1986 VIII R 260/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557; vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121;… vom 8. November 2005 VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527, m.w.N.;… BFH-Beschlüsse vom 14. April 1992 VIII B 114/91, BFH/NV 1993, 165;… vom 30. Juni 2009 VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977) und der Praxis der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Oktober 2000 IV C 1 -S 2252- 231/00, BStBl I 2000, 1508;… weitere Nachweise im BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 527) entsprach (vgl. Nichtannahmebeschluss des BVerfG in HFR 2009, 187).
ee) Vor der Rechtsprechungsänderung durch das Senatsurteil in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 konnte deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf die Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen entstehen, zumal der Zufluss der streitbefangenen Erstattungszinsen bei dem Kläger bereits mehrere Jahre zurücklag.
Ein Vertrauenstatbestand hätte sich deshalb allenfalls ab der Veröffentlichung des die Rechtsprechung ändernden Senatsurteils in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 entwickeln können.
Entgegen der Auffassung des Klägers und des von ihm in Bezug genommenen Schrifttums (vgl. Schönfeld/Bergmann, DStR 2015, 257) ist es von Verfassungs wegen auch aus der Sicht des BVerfG in seinem Beschluss in HFR 2014, 359 (insbesondere in Rz 80) nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Aufgabe einer früheren langjährigen Rechtsprechung durch ein Bundesgericht --wie im Streitfall durch die Entscheidung in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503-- zum Anlass nimmt, den Grundsätzen dieser früheren Rechtsprechung durch Änderung des Gesetzes fortgeltende Wirkung zu verschaffen (insoweit auch zustimmend Kirchhof, DStR 2015, 719).
- BFH, 15.02.2012 - I B 97/11
Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei …
Die geänderte Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07, BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503), nach der --für die Rechtslage vor Inkrafttreten des JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768)-- auf die Festsetzung von Einkommensteuer entfallende Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, ist auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften, die über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen, nicht übertragbar.b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze kann der mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob das Urteil des BFH vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 (BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503), nach dem Erstattungszinsen für überhöhte Einkommensteuerzahlungen nicht der Einkommensbesteuerung unterliegen, dazu führen müsse, dass auch § 10 Nr. 2 KStG 2002 eine außerbetriebliche Sphäre begründe und deshalb auch für überhöhte Körperschaftsteuerzahlungen angefallene Erstattungszinsen nicht in das Einkommen der Kapitalgesellschaft gemäß § 8 Abs. 1 KStG 2002 eingingen, keine grundsätzliche Bedeutung zugemessen werden.
aa) Das Urteil des VIII. Senats des BFH in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 fußt zum einen auf der Erwägung, dass § 12 Nr. 3 EStG für bestimmte Steuern (z.B. Einkommensteuern) nicht lediglich ein gesetzliches Abzugsverbot regele, sondern die Norm diese Steuern "schlechthin dem nichtsteuerbaren Bereich" zuweise.
bb) Nichts anderes ergibt sich aus der weiteren Erwägung des Urteils in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503, nach der Erstattungszinsen angesichts ihres akzessorischen Charakters das Schicksal der gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht steuerbaren Hauptforderung teilten.
Wenn hiernach aber --trotz der abweichenden einkommensteuerrechtlichen Beurteilung-- Schadensersatzzahlungen für überhöhte Körperschaftsteuerfestsetzungen nicht unter die Bestimmung des § 10 Nr. 2 KStG 2002 zu fassen, sondern als Betriebseinnahmen anzusetzen sind, so ist nicht erkennbar, weshalb das Urteil in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Erstattungszinsen Anlass geben könnte, die ständige Rechtsprechung des BFH in Frage zu stellen, nach der solche Zinsen das Einkommen von Kapitalgesellschaften erhöhen (gl.A. Oberfinanzdirektion Münster, Verfügung vom 13. Dezember 2010, DStR 2011, 222; C. Korn, Steuerrecht kurzgefasst 2011, 187; a.A. z.B. Heuel/Felten, Betriebs-Berater 2011, 1126).
Demgemäß besteht auch kein tragfähiger Grund dafür, aus dem Folgerichtigkeitsgrundsatz ein Gebot der symmetrischen Behandlung des Inhalts abzuleiten, dass der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen ein Verbot der Besteuerung von Erstattungszinsen entsprechen müsse (offen BFH-Urteil in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503).
- FG Münster, 27.10.2011 - 2 V 913/11
Steuerpflicht von Erstattungszinsen zweifelhaft!
Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 15.06.2010, VIII R 33/07, BStBl. II 2011, 503.Das Urteil des BFH vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO sei auf einer anderen gesetzlichen Grundlage ergangen.
Vorliegend habe die Steuerpflicht von Erstattungszinsen bis zum Ergehen des BFH-Urteils vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO - der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprochen (z.B. BFH-Urteile vom 18.02.1975, VIII R 104/70, BStBl. II 1975, 568 …und vom 08.11.2005 VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527).
Der Gesetzgeber sei daher berechtigt, das Gesetz entsprechend der bis zum BFH-Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO ständigen Rechtsprechung anzupassen (vgl. FG Münster Urteil vom 16.12.2010 5 K 3626/03 E, EFG 2011, 649, Rev. eingel. Az. des BFH VIII R 1/11).
Gegen eine Besteuerung sprechen die vom BFH in seinem Urteil vom 15.06.2010, VIII R 33/07, aaO aufgestellten Grundsätze.
Denn der BFH hat, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07 aaO nicht die Natur der Erstattungszinsen als Kapitalerträge i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG in Frage gestellt.
Denn der BFH ist in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07 aaO davon ausgegangen, dass der Wille des Gesetzgebers schwerpunktmäßig in § 12 Nr. 3 EStG zum Ausdruck kommt.
Diese kann unzulässig sein, da im vorliegenden Fall weder erkennbar ist, dass mit der Entscheidung des BFH vom 15.06.2010 VIII R 33/07 aaO ein rechtsdogmatisches Fehlurteil ergangen ist, noch, dass zwingende Gründe des Allgemeinwohl eine rückwirkende Regelung gebieten würden.
Soweit die Auffassung vertreten wird, dass mit der Gesetzesänderung lediglich die bis dahin auch von der Rechtsprechung vertretene ursprüngliche Rechtslage (…vgl. BFH-Urteil vom 18.02.1975, VIII R 104/70, aaO bis Urteil vom 8.11.2005, VIII R 105/03, aaO) wieder hergestellt werde und dass es deshalb an einem schutzwürdigen Vertrauen des Einzelnen auf die Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen nach dem BFH-Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07 aaO fehle (vgl. FG Schleswig Holstein…, Beschluss vom 01.06.2011 2 V 35/11, aaO und FG Münster Urteil vom 16.12.2010, 5 K 3626/03, aaO), wird dem entgegen gehalten, dass der BFH nach der ihm unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung allein zustehenden Befugnis, Steuergesetze verbindlich auszulegen, mit seiner Entscheidung vom 15.06.2010 VIII R 33/07 aaO die schon früher bestehende objektive Gesetzeslage zu den Erstattungszinsen gem. § 233a AO ermittelt haben dürfte (…so Rublack, aaO.).
Auch das der BFH-Entscheidung vom 15.06.2010 VIII R 33/07 aaO zugrunde liegende Verfahren und die mit dem Hilfsantrag aufgeworfene Rechtsfrage zur Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Gesetzessymmetrie bei Erstattungs- und Nachzahlungszinsen mit Wirkung ab dem 01.01.1999 war seit 2004 in erster Instanz beim Finanzgericht (FG Köln Urteil vom 02.03.2007 Az. 14 K 2373/04) und seit 2007 im Revisionsverfahren beim BFH anhängig.
- BFH, 24.06.2014 - VIII R 29/12
Steuerpflicht von Erstattungszinsen
Zur Begründung beriefen sie sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 (BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503).Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, mit dem BFH-Urteil in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 sei davon auszugehen, dass § 12 Nr. 3 EStG als eine den einzelnen Einkunftsarten systematisch vorangestellte Vorschrift auch dem § 20 Abs. 1 EStG vorgehe und darin nicht lediglich ein gesetzliches Abzugsverbot geregelt sei, sondern die Vorschrift bestimmte Steuern, zu denen die Einkommensteuer gehöre, schlechthin dem nicht steuerbaren Bereich zuweise.
Mit der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010, die Erstattungszinsen dem steuerbaren Bereich zuweist, hat der Gesetzgeber die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zum Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 18. Februar 1975 VIII R 104/70, BFHE 115, 216, BStBl II 1975, 568; vom 8. April 1986 VIII R 260/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557;… vom 8. November 2005 VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527, m.w.N.;… BFH-Beschlüsse vom 14. April 1992 VIII B 114/91, BFH/NV 1993, 165;… vom 30. Juni 2009 VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977) und der Praxis der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Oktober 2000 IV C 1 -S 2252- 231/00, BStBl I 2000, 1508;… weitere Nachweise im BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 527) entsprach (…vgl. Nichtannahmebeschluss des BVerfG in BFH/NV 2009, 110).
dd) Vor der Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 konnte deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger auf die Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen entstehen, zumal der Zufluss der streitbefangenen Zinsen bei den Klägern bereits mehrere Jahre zurücklag.
Ein Vertrauenstatbestand hätte sich deshalb allenfalls seit der Veröffentlichung des die Rechtsprechung ändernden BFH-Urteils in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 entwickeln können.
- BFH, 28.02.2018 - VIII R 53/14
Schuldzinsenabzug bei steuerpflichtigen Erstattungszinsen
Der Zinsaufwand ist vielmehr bei den vom Kläger erzielten Erstattungszinsen (§ 233a AO), die gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (…vgl. auch Senatsurteile vom 12. November 2013 VIII R 36/10, BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168, und VIII R 1/11, BFH/NV 2014, 830, Verfassungsbeschwerde anhängig unter 2 BvR 482/14; vom 24. Juni 2014 VIII R 29/12, BFHE 246, 306, BStBl II 2014, 998, Verfassungsbeschwerde anhängig unter 2 BvR 2674/14, und vom 15. April 2015 VIII R 30/13, Verfassungsbeschwerde anhängig unter 2 BvR 1711/15, wonach die Ablehnung der Steuerpflicht von Erstattungszinsen im Senatsurteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07, BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 mit der Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG durch das JStG 2010 überholt ist und dessen rückwirkende Anwendung gemäß § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG nicht gegen die Verfassung verstößt;… zustimmend BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2014 I R 34/13, BFH/NV 2015, 167, Rz 21; BFH-Urteil vom 10. April 2014 III R 20/13, BFHE 244, 530, BStBl II 2016, 583, Rz 31), als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen.Maßgebend ist allein die objektive Steigerung der finanziellen Leistungsfähigkeit (…Senatsurteile vom 8. November 2005 VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527, unter II.3.; in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503, Rz 17; in BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254, Rz 18;… Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 1977, unter II.2.), d.h. die Frage, ob die Erstattungszinsen nach Abzug des als Werbungskosten zu berücksichtigenden Zinsaufwands bei objektiver (nachträglicher) Betrachtung zu einem Totalüberschuss führen.
- FG Köln, 14.08.2019 - 14 K 719/19
Rückabwicklung von Baukrediten: Vergleichsbeträge sind nur teilweise …
Grundlage für diese Erwägung ist das BFH-Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07 (BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503).Denn der Gesetzgeber hat in den Gesetzesmotiven zum JStG 2010 (…Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines JStG 2010, BTDrucks 17/3549, S. 17) die Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG als Klarstellung bezeichnet und damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Ansicht des BFH im Urteil in BFHE 230, 109, § 12 Nr. 1 EStG beinhalte eine auf den Einkünftetatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG durchgreifende Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, nicht teile.
Damit verbietet sich auch eine dem BFH-Urteil in BFHE 230, 109, entsprechende Parallelwertung für § 12 Nr. 1 EStG.
- FG Baden-Württemberg, 29.01.2010 - 10 K 2720/09
Keine Ermäßigte Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 34 EStG - Steuerpflicht …
- FG Düsseldorf, 17.05.2011 - 6 K 703/08
Zulassung von Nachzahlungszinsen zum Betriebsausgabenabzug; Steuermindernde …
- FG Münster, 13.01.2022 - 3 K 2991/19
Einstufung des Nutzungsersatzes für bereits erbrachte Zins- und …
- FG Schleswig-Holstein, 01.06.2011 - 2 V 35/11
Keine ernstlichen Zweifel an der Steuerbarkeit von Erstattungszinsen - Verfahren …
- BFH, 24.06.2014 - VIII R 28/12
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 24. 6. 2014 VIII R 29/12 - …
- BFH, 18.09.2012 - VIII R 9/09
Prozesszinsen: Körperschaftsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für den …
- BFH, 17.05.2021 - VIII B 88/20
Prozesszinsen nach § 236 AO als Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
- BFH, 06.03.2019 - VIII B 94/18
Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz bei geltend gemachter …
- BFH, 22.12.2011 - VIII B 190/11
Steuerpflicht von Erstattungszinsen, AdV
- FG Münster, 16.12.2010 - 5 K 3626/03
Zinsen auf Steuererstattungen wieder steuerpflichtig!
- FG Baden-Württemberg, 08.12.2020 - 8 K 1516/18
Steuerbarkeit von Ansprüchen aus einem widerrufenen Darlehensvertrag
- FG Saarland, 12.05.2011 - 1 K 1099/06
Beendigung (Betriebsaufgabe) eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) Versteuerung …
- FG Schleswig-Holstein, 27.01.2012 - 1 V 226/11
Berücksichtigung von Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO bei der …
- FG Köln, 15.12.2020 - 5 K 2552/19
Steuerpflicht einer Vergleichszahlung im Anschluss an den Widerruf eines …
- FG Düsseldorf, 05.09.2011 - 1 V 2325/11
Zweifel an der Besteuerung von Erstattungszinsen
- BFH, 17.05.2021 - VIII B 85/20
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 17.05.2021 VIII B 88/20 - …
- FG Köln, 19.01.2022 - 5 K 1371/20
Steuerpflicht einer Vergleichszahlung nach vorherigem Widerruf des …
- FG Rheinland-Pfalz, 29.05.2012 - 3 K 1954/11
Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen - Zurechnung …
- FG Köln, 16.10.2013 - 9 K 3311/10
Ausgleichsleistungen nach dem VermG i.V.m. EntschG und AusglLeistG
- FG Baden-Württemberg, 14.07.2021 - 5 K 161/20
Rückabwicklung von Verbraucherkreditverträgen: Steuerbarkeit von aufgrund eines …
- FG Nürnberg, 03.03.2021 - 3 K 179/19
Erhalt von Nutzungswertersatz im Rahmen einer Rückabwicklung einer …
- FG Niedersachsen, 21.09.2011 - 5 K 332/06
Besteuerung von Erstattungszinsen: Echte Rückwirkung, Vertrauensschutz
- FG München, 01.04.2019 - 2 K 787/18
Anrechnung von Prozesszinsen
- BFH, 22.12.2011 - VIII B 146/11
AdV: Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen
- FG München, 01.04.2020 - 2 K 787/18
- FG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - 12 K 12212/10
Im Jahr 1997 zugeflossene Erstattungszinsen gemäß § 233a AO sind steuerpflichtige …
- BFH, 09.01.2012 - VIII B 95/11
Aussetzung der Vollziehung, Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen
- FG Saarland, 21.03.2013 - 1 K 1043/12
Keine verfassungswidrige Rückwirkung der Steuerpflicht von Erstattungszinsen …
- LG Stuttgart, 29.07.2013 - 27 O 128/12
Zur Haftung eines Steuerberaters wegen fehlenden Hinweises auf eine anhängige …
- FG Hamburg, 11.04.2011 - 6 K 245/09
Doppelbesteuerungsabkommen: Zinsen auf wegen eines Vertragsrücktritts …
- FG Hamburg, 22.03.2013 - 6 K 69/11
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus …
- FG Baden-Württemberg, 13.03.2013 - 12 K 2970/10
Abzug von Handwerkerleistungen und Kinderbetreuungskosten und Besteuerung von …
- BFH, 24.05.2012 - I S 5/12
Anhörungsrüge - Überraschungsentscheidung - Nichtzulassungsverfahren
- FG Sachsen-Anhalt, 09.02.2012 - 4 V 953/11
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkend angeordneten …
- FG Baden-Württemberg, 14.09.2020 - 10 K 1468/19
Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Nutzungsersatz im Zuge der Rückabwicklung …