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   BFH, 15.06.2010 - VIII R 33/07   

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https://dejure.org/2010,109
BFH, 15.06.2010 - VIII R 33/07 (https://dejure.org/2010,109)
BFH, Entscheidung vom 15.06.2010 - VIII R 33/07 (https://dejure.org/2010,109)
BFH, Entscheidung vom 15. Juni 2010 - VIII R 33/07 (https://dejure.org/2010,109)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen

  • openjur.de

    Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen; Steuerpflicht von Erstattungszinsen

  • Bundesfinanzhof

    AO § 233a, EStG § 12 Nr 3, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 8
    Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen

  • Bundesfinanzhof

    Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233a AO, § 12 Nr 3 EStG 1997, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 1997, § 8 EStG 1997
    Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen

  • Betriebs-Berater

    Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen

  • rewis.io

    Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen

  • ra.de
  • rewis.io

    Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen

  • datenbank.nwb.de

    Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen ? Steuerpflicht von Erstattungszinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind nicht zu versteuern

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Erstattungszinsen sind zu versteuern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zinsen auf Einkommensteuererstattungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nachzahlungszinsen als nicht abziehbare Ausgaben i.S.d. Einkommensteuergesetz (EStG); Steuerpflichtigkeit von auf nicht abziehbare Steuern entfallende Erstattungszinsen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Steuerpflicht von Erstattungszinsen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind nicht zu versteuern

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind nicht zu versteuern

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Steuerfreie Zinsen - nur bei Steuererstattung!

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Erstattungszinsen bleiben jetzt steuerfrei

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Zinsen auf Steuererstattungen bleiben steuerfrei

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Erstattungszinsen nicht notwendig steuerbar

  • hausundgrund-rheinland.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Steueränderungen zum Jahreswechsel 2010/2011 Haus & Grund Rheinland gibt Hinweise für Hauseigentümer

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Müssen Erstattungszinsen vom Finanzamt versteuert werden?

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Vom FA geleistete Zinsen auf ESt-Erstattungen sind nicht zu versteuern

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    BStBK begrüßt Entscheidung des BFH zu Erstattungszinsen

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)

    Erstattungszinsen sind nicht steuerpflichtig

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind nicht zu versteuern

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Erstattungszinsen nicht steuerbar

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zinsen auf Einkommensteuererstattung nicht zu versteuern

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Erstattungszinsen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.9.2010)

    Zinsen auf Einkommensteuererstattung sind steuerfrei // Bundesfinanzhof reagiert auf Gesetzesänderung

Besprechungen u.ä. (3)

  • steuerberaten.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sind Zinsen aus Steuererstattungen selbst steuerfrei?

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerzinsen und Nettoprinzip

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Bundesrat verabschiedet Jahressteuergesetz 2010

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte aus Kapitalvermögen
    Überblick über die Einkünfte aus Kapitalvermögen
    Einkünfte nach § 20 Abs. 1 EStG
    Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
    Erstattungszinsen
    Garantieverzinsung
    Einzelne Garantiefälle
    Erstattungszinsen
    Jahressteuergesetz 2010
    Änderungen im Einkommensteuerrecht
    Änderungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
    Nichtabziehbare Aufwendungen
    Nicht abzugsfähige Aufwendungen
    Nichtabziehbare Steuern und steuerliche Nebenleistungen (§ 10 Nr. 2 KStG)
    Anwendungsbereich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 230, 109
  • NJW 2011, 636
  • BB 2010, 2269
  • BB 2010, 2739
  • DB 2010, 1970
  • BStBl II 2011, 503
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 08.11.2005 - VIII R 105/03

    Erstattungszinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Auszug aus BFH, 15.06.2010 - VIII R 33/07
    aa) Nach bisheriger Rechtsprechung, an der der Senat im Grundsatz festhält, ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch eine "sonstige Kapitalforderung jeder Art" i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und werden Erstattungszinsen i.S. von § 233a AO auch als Gegenleistung dafür gezahlt, dass der Steuerpflichtige dem Fiskus --wenn auch gezwungenermaßen-- Kapital zur Nutzung überlassen hat, zu dessen Leistung er letztlich nicht verpflichtet war (vgl. BFH-Urteile vom 18. Februar 1975 VIII R 104/70, BFHE 115, 216, BStBl II 1975, 568; vom 8. April 1986 VIII R 260/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557; vom 8. November 2005 VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527).

    Wie der Senat an anderer Stelle ausgeführt hat, kommt es auf die Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht an, wenn eine Steigerung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch den feststehenden Sachverhalt bewirkt worden ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 527; BFH-Beschluss vom 30. Juni 2009 VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977).

    Erstattungszinsen sollten entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) erfasst werden (vgl. die Nachweise im BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 527).

  • BFH, 18.02.1975 - VIII R 104/70

    Zinsen gem. § 111 FGO für zu erstattende Einkommensteuer sind nach § 20 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 15.06.2010 - VIII R 33/07
    aa) Nach bisheriger Rechtsprechung, an der der Senat im Grundsatz festhält, ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch eine "sonstige Kapitalforderung jeder Art" i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und werden Erstattungszinsen i.S. von § 233a AO auch als Gegenleistung dafür gezahlt, dass der Steuerpflichtige dem Fiskus --wenn auch gezwungenermaßen-- Kapital zur Nutzung überlassen hat, zu dessen Leistung er letztlich nicht verpflichtet war (vgl. BFH-Urteile vom 18. Februar 1975 VIII R 104/70, BFHE 115, 216, BStBl II 1975, 568; vom 8. April 1986 VIII R 260/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557; vom 8. November 2005 VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527).

    b) Einer Korrektur bedarf die bisherige Rechtsprechung des Senats jedoch insoweit, als sie eine Bedeutung der Regelung in § 12 Nr. 3 EStG für die Steuerpflicht der Erstattungszinsen schlechthin verneint hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 115, 216, BStBl II 1975, 568; BFH-Beschluss vom 14. April 1992 VIII B 114/91, BFH/NV 1993, 165).

    Demgegenüber hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 115, 216, BStBl II 1975, 568 angenommen, auf die Akzessorietät der Zinsen könne nicht abgestellt werden, weil ihre Heranziehung zur Einkommensteuer dann "ganz allgemein ausgeschlossen" wäre, da die Erstattung überzahlter Steuern "in aller Regel" einkommensteuerlich neutral bleibe.

  • BFH, 02.09.2008 - VIII R 2/07

    Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten - § 12 Nr. 3 EStG ist

    Auszug aus BFH, 15.06.2010 - VIII R 33/07
    Der Berichterstatter des Senats hat dem Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 Gelegenheit gegeben, sich zum Senatsurteil vom 2. September 2008 VIII R 2/07 (BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25) ergänzend zu äußern.

    Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO stehen schon deshalb nicht mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang, weil sie gemäß § 12 Nr. 3 EStG aufgrund Gesetzes dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteile vom 18. Juni 2009 VI R 14/07, BFHE 225, 393, und VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797 zum typisierenden Ausschluss des wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhangs bei Aufwendungen i.S. des § 12 Nr. 5 EStG).

    § 12 Nr. 3 EStG verstößt insbesondere nicht gegen das objektive Nettoprinzip (BFH-Urteile in BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25; in BFH/NV 2010, 470).

  • BFH, 06.10.2009 - I R 39/09

    Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 15.06.2010 - VIII R 33/07
    Sie dürfen daher nicht als Werbungskosten abgezogen werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 I R 39/09, BFH/NV 2010, 470 zu dem entsprechenden Abzugsverbot in § 10 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes).

    § 12 Nr. 3 EStG verstößt insbesondere nicht gegen das objektive Nettoprinzip (BFH-Urteile in BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25; in BFH/NV 2010, 470).

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 98/02

    Unterstützungskasse - Zahlung an Trägerunternehmen

    Auszug aus BFH, 15.06.2010 - VIII R 33/07
    Einen allgemeinen Grundsatz, wonach die Erstattung nicht abziehbarer Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht zu Einnahmen oder Betriebseinnahmen führen kann, hat die Rechtsprechung dabei bislang nicht angenommen (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 98/02, BFH/NV 2005, 1768).
  • BFH, 13.12.2005 - VIII B 74/05

    NZB: Divergenz, Nachzahlungszinsen als WK

    Auszug aus BFH, 15.06.2010 - VIII R 33/07
    Sollte dem BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2005 VIII B 74/05 (BFH/NV 2006, 740) etwas anderes zu entnehmen sein, hält der Senat daran nicht mehr fest.
  • FG Köln, 02.03.2007 - 14 K 2373/04

    Berücksichtigung von entrichteten Nachzahlungszinsen zur Einkommentsteuer als

    Auszug aus BFH, 15.06.2010 - VIII R 33/07
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 617 veröffentlicht.
  • BFH, 18.06.2009 - VI R 14/07

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 15.06.2010 - VIII R 33/07
    Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO stehen schon deshalb nicht mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang, weil sie gemäß § 12 Nr. 3 EStG aufgrund Gesetzes dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteile vom 18. Juni 2009 VI R 14/07, BFHE 225, 393, und VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797 zum typisierenden Ausschluss des wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhangs bei Aufwendungen i.S. des § 12 Nr. 5 EStG).
  • BFH, 30.06.2009 - VIII B 8/09

    Einkunftserzielungsabsicht bei erzwungener Kapitalüberlassung - Wirtschaftlicher

    Auszug aus BFH, 15.06.2010 - VIII R 33/07
    Wie der Senat an anderer Stelle ausgeführt hat, kommt es auf die Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht an, wenn eine Steigerung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch den feststehenden Sachverhalt bewirkt worden ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 527; BFH-Beschluss vom 30. Juni 2009 VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977).
  • BFH, 16.12.2008 - VIII R 83/05

    Vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Beteiligtenfähigkeit und

    Auszug aus BFH, 15.06.2010 - VIII R 33/07
    Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 VIII R 83/05, BFH/NV 2009, 1118, m.w.N.).
  • BFH, 08.04.1986 - VIII R 260/82

    Einnahmen auf Kapitalvermögen - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung -

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 31/07

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als

  • BFH, 14.04.1992 - VIII B 114/91

    Anwendbarkeit der Grundsätze zur Aussetzung der Vollziehung eines

  • BVerfG, 12.07.2023 - 2 BvR 482/14

    Verfassungsbeschwerde betreffend die rückwirkende Einführung

    Mit Urteil vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07, BStBl II 2011 S. 503) änderte der Bundesfinanzhof jedoch seine Rechtsprechung und urteilte, dass Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht der Besteuerung unterlägen, weil sie durch § 12 Nr. 3 EStG dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen seien.

    Diese "Klarstellung" sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) notwendig geworden, weil der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Steuerbarkeit von Erstattungszinsen zur Einkommensteuer geändert habe.

    Mit der Anwendungsregelung des § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG werde kein Vertrauen der Steuerpflichtigen in bestehende Regelungen verletzt, da die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) nicht umstritten gewesen sei (vgl. BTDrucks 17/3549, S. 23).

    Dem stehe § 12 Nr. 3 EStG nicht (mehr) entgegen, denn die Auffassung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) könne der Entscheidung des Streitfalls angesichts der durch das Jahressteuergesetz 2010 neu getroffenen Regelung nicht mehr zugrunde gelegt werden.

    Mit der Neuregelung habe der Gesetzgeber die Rechtslage so geregelt, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Urteil vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis entsprochen habe.

    b) Soweit die angegriffenen Gerichtsentscheidungen davon ausgingen, dass die durch das Jahressteuergesetz 2010 erfolgte Neuregelung nur die bis zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) geltende Rechtslage wiedergäbe, übersähen die Entscheidungen, dass durch die Abschaffung der Abzugsmöglichkeit für Nachzahlungszinsen im Jahr 1999 die bis dahin bestehende Korrelation zwischen Nachzahlungs- und Erstattungszinsen aufgehoben worden sei, sodass offen gewesen sei, ob Erstattungszinsen weiterhin steuerpflichtig seien.

    Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) sei seitdem die erste höchstrichterliche Entscheidung über die Besteuerung der Erstattungszinsen gewesen; bis dahin sei die Frage der Steuerpflicht umstritten gewesen.

    c) Die Auslegung durch den Bundesfinanzhof im Urteil vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) mache zudem deutlich, dass die vorherige Auslegung des Gesetzes - wie sie auch der Einkommensteuerfestsetzung für 2001 zugrunde gelegen habe - unzutreffend gewesen sei.

    d) Vertrauensschutz bestehe auch deshalb, weil die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) wegen der Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch die Abschaffung der Abzugsmöglichkeit für Nachzahlungszinsen im Jahr 1999 und der daraus resultierenden systematischen Widersprüchlichkeit zu erwarten gewesen sei.

    So sei die Rechtslage weder unklar noch verworren, vielmehr sei sie durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) geklärt gewesen.

    Mit der Rechtsprechungsänderung durch das Urteil vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) liege eine hinreichende Vertrauensgrundlage vor, da damit nur ausgesprochen worden sei, was immer schon gegolten habe.

    Bei materiell-rechtlicher Betrachtung versuchte der Gesetzgeber allerdings, nachträglich der durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) geänderten, aber höchstrichterlich geklärten Auslegung des Verhältnisses von § 12 Nr. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG den Boden zu entziehen.

    Denn der Gesetzgeber machte deutlich, dass diese "Klarstellung" notwendig geworden sei, nachdem der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) seine Rechtsprechung zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen teilweise geändert habe.

    bb) Nach diesen Grundsätzen ist die durch § 52a Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG begründete echte Rückwirkung verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da Steuerpflichtige bis zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) nicht auf die Nichtbesteuerung von Erstattungszinsen vertrauen konnten beziehungsweise weil ein mögliches Vertrauen auf eine derartige Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (im Ergebnis ebenso: BFH, Urteil vom 12. November 2013 - VIII R 1/11 -, BFH/NV 2014, S. 830, Rn. 31 ff. ; Urteil vom 12. November 2013 - VIII R 36/10 -, BStBl II 2014 S. 168, Rn. 29 ff. m.w.N.; Urteil vom 24. Juni 2014 - VIII R 28/12 -, juris, Rn. 15 ; Urteil vom 24. Juni 2014 - VIII R 29/12 -, BStBl II 2014 S. 998, Rn. 14 f. ; Urteil vom 15. April 2015 - VIII R 30/13 -, juris, Rn. 34 ff. ; Ratschow, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 20 EStG Rn. 322 ; Buge, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20 EStG Rn. 308 m.w.N. ; Bleschick, in: Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl. 2023, § 20 Rn. 114a; Mitschke, FR 2011, S. 706 ; Balliet, DStZ 2012, S. 436 ; Thiemann, FR 2012, S. 673 ; Steinhauff, jurisPR-SteuerR 15/2012 Anm. 4; Wacker, HFR 2012, S. 636 ; Aweh, AO-StB 2014, S. 367 ; Steinhauff, jurisPR-SteuerR 13/2014 Anm. 3; a.A. Jochum, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 20 Rn. C/7 37a ; Treiber, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 52a EStG Rn. 18 ; Hamacher/Dahm, in: Korn, EStG, § 20 Rn. 289 ; Löbe, NWB 2010, S. 4109 ; Drüen, Ubg 2014, S. 747 ).

    So hatte der Bundesfinanzhof bis zu seiner Entscheidung vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer auch unter Zugrundelegung der geänderten Rechtslage durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, wonach die nach § 233a AO gezahlten Erstattungszinsen als steuerbare Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG anzusehen seien (für das Streitjahr 1999: BFH, Urteil vom 8. November 2005 - VIII R 105/03 -, BFH/NV 2006, S. 527; für das Streitjahr 2003: BFH, Beschluss vom 30. Juni 2009 - VIII B 8/09 -, BFH/NV 2009, S. 1977).

    Ein Vertrauen von Steuerpflichtigen, dass Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO vom Bundesfinanzhof als nicht steuerbar angesehen würden, konnte sich vielmehr erstmals bilden, als die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) mit Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 78/2010 vom 8. September 2010 veröffentlicht wurde, und konnte längstens bis zum Inkrafttreten des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 zum 14. Dezember 2010 Bestand haben.

  • BFH, 07.11.2023 - VIII R 7/21

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt (BFH-Urteile vom 15.06.2010 - VIII R 33/07, BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503; vom 16.12.2008 - VIII R 105/03, BFH/NV 2009, 1118, unter II.2.a bb [Rz 17], m.w.N.).
  • BFH, 07.11.2023 - VIII R 16/22

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt (BFH-Urteile vom 15.06.2010 - VIII R 33/07, BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503; vom 16.12.2008 - VIII R 105/03, BFH/NV 2009, 1118, unter II.2.a bb [Rz 17], m.w.N.).
  • FG Münster, 10.05.2012 - 2 K 1950/00

    Erstattungszinsen nicht notwendig steuerbar!

    Zur Begründung berufen sie sich auf das Urteil des BFH vom 15.06.2010 VIII R 33/07, BStBl. II 2011, 503, wonach Zinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, soweit die zugrunde liegende Steuer nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abgezogen werden dürfe.

    Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO erstmals erkannt, dass § 12 Nr. 3 EStG die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. für die dort genannten Steuern und die darauf gezahlten Zinsen sperre.

    Die mit § 52 Abs. 8 Satz 2 EStG angeordnete echte Rückwirkung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG n.F. habe nicht lediglich eine Gesetzeslage geschaffen, die vor dem Urteil des BFH vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO der gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprochen hätte.

    So könne die vom BFH in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07 aaO erstmals erkannte gesetzgeberische Grundentscheidung, dass Erstattungszinsen schlechthin dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuordnen seien, nicht durch richterliche Rechtsfortbildung zulässig überwunden werden.

    Sowohl das FG Düsseldorf als auch das Schleswig-Holsteinische FG bezweifelten in ihren Beschlüssen vom 05.09.2011, 1 V 2325/11 A (E) EFG 2012, 120 und vom 27.01.2012 1 V 226/11, EFG 2012, 619, ob durch die Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG n.F. ein Rechtszustand bzw. eine Gesetzeslage wieder hergestellt worden sei, die vor Ergehen des BFH-Urteils vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO bestanden habe.

    Denn hierdurch werde eine Gesetzeslage geschaffen, die vor der Rechtsprechungsänderung mit Urteil vom 15.06.2011 VIII R 33/07, aaO einer gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprochen habe (FG Münster Urteil vom 16.12.2010 5 K 3626/03 E , EFG 2011, 649).

    Außerdem seien die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO im Streitfall nicht einschlägig.

    Denn der BFH hat in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO nicht die Natur der Erstattungszinsen als Kapitalerträge i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG in Frage gestellt.

    Soweit das Schleswig-Holsteinische FG in seinem Beschluss vom 01.06.2011 2 V 35/11, EFG 2011, 1687 in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG eine Spezialregelung gegenüber § 12 Nr. 3 EStG sieht und dabei auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift im Nachgang zu dem BFH-Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO sowie den vermeintlich eindeutig in der Neuregelung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen abstellt, geht der erkennende Senat mit dem BFH in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO davon aus, dass dieser Wille schwerpunktmäßig in § 12 Nr. 3 EStG zum Ausdruck kommt.

    Erstattungszinsen teilen als steuerliche Nebenleistungen i.S. von § 3 AO insofern das Schicksal der Hauptforderung, als sie in § 12 Nr. 3 EStG ebenfalls dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen werden (BFH-Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO).

    Allerdings meint der BFH in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO, der Gesetzgeber sei bei Einführung des § 233a AO davon ausgegangen, dass Erstattungszinsen im Sinne dieser Vorschrift steuerlich als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen seien.

    Diesen ursprünglichen gesetzgeberischen Erwägungen hat der BFH in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO für die Auslegung des § 12 Nr. 3 EStG deshalb keine entscheidungserhebliche Bedeutung zugemessen bzw. zumessen müssen, weil der damals in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zugleich geregelte Sonderausgabenabzug für Nachzahlungszinsen i.S.v. § 233a AO mit Wirkung ab 1999, d.h. auch für das Streitjahr des BFH (2000) entfallen war.

    Da Erstattungszinsen grundsätzlich - auch nach der Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO - Einkünfte aus Kapitalvermögen sind, konnte der damalige Gesetzgeber die wohl als ungerechtfertigt erkannte steuerliche Ungleichbehandlung von Nachforderungs- und Erstattungszinsen - auf der Grundlage des damaligen Rechtsverständnisses zu § 12 Nr. 3 EStG - nur durch die Aufnahme der Erstattungszinsen in den Katalog der steuerfreien Einkünfte des § 3 EStG oder durch Zulassung der Abziehbarkeit der Zinsen als Sonderausgaben in § 10 EStG beseitigen.

    Nicht feststellbar ist jedoch, wie er Erstattungs- und Nachzahlungszinsen geregelt hätte, wenn er den Regelungsgehalt des § 12 Nr. 3 EStG nach der Auslegung des BFH-Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO gekannt hätte.

    Soweit der BFH in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO zutreffend entschieden hat, dass § 12 Nr. 3 EStG auch auf den umgekehrten Vorgang der Erstattung von nichtabzugsfähigen Steuern und die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen ausstrahlt, lässt sich § 12 Nr. 3 EStG nicht entnehmen, dass diese gesetzgeberische Grundentscheidung schon dann keine Gültigkeit haben soll, wenn, soweit bzw. solange Nachzahlungszinsen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig sind oder waren.

  • FG Münster, 10.05.2012 - 2 K 1947/00

    Erstattungszinsen nicht notwendig steuerbar!

    Zur Begründung berufen sie sich auf das Urteil des BFH vom 15.06.2010 VIII R 33/07, BStBl. II 2011, 503, wonach Zinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, soweit die zugrunde liegende Steuer nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abgezogen werden dürfe.

    Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO erstmals erkannt, dass § 12 Nr. 3 EStG die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. für die dort genannten Steuern und die darauf gezahlten Zinsen sperre.

    Die mit § 52 Abs. 8 Satz 2 EStG angeordnete echte Rückwirkung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG n.F. habe nicht lediglich eine Gesetzeslage geschaffen, die vor dem Urteil des BFH vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO der gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprochen hätte.

    So könne die vom BFH in seinem Urteil vom 15.07.2010 VIII R 33/07 aaO erstmals erkannte gesetzgeberische Grundentscheidung, dass Erstattungszinsen schlechthin dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuordnen seien, nicht durch richterliche Rechtsfortbildung zulässig überwunden werden.

    Sowohl das FG Düsseldorf als auch das Schleswig-Holsteinische FG bezweifelten in ihren Beschlüssen vom 05.09.2011, 1 V 2325 (E), EFG 2012, 120 und vom 27.01.2012 1 V 226/11, EFG 2012, 619, ob durch die die Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG n.V. ein Rechtszustand bzw. eine Gesetzeslage wieder hergestellt worden sei, die vor Ergehen des BFH-Urteils vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO bestanden habe.

    Denn hierdurch werde eine Gesetzeslage geschaffen, die vor der Rechtsprechungsänderung mit Urteil vom 15.06.2011 VIII R 33/07, aaO einer gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprochen habe (FG Münster Urteil vom 16.12.2010 5 K 3626/03 E , EFG 2011, 649).

    Außerdem seien die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO im Streitfall nicht einschlägig.

    Denn der BFH hat in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO nicht die Natur der Erstattungszinsen als Kapitalerträge i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG in Frage gestellt.

    Soweit das Schleswig-Holsteinische FG in seinem Beschluss vom 01.06.2011 2 V 35/11, EFG 2011, 1687 in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG eine Spezialregelung gegenüber § 12 Nr. 3 EStG sieht und dabei auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift im Nachgang zu dem BFH-Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO sowie den vermeintlich eindeutig in der Neuregelung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen abstellt, geht der erkennende Senat mit dem BFH in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO davon aus, dass dieser Wille schwerpunktmäßig in § 12 Nr. 3 EStG zum Ausdruck kommt.

    Erstattungszinsen teilen als steuerliche Nebenleistungen i.S. von § 3 AO insofern das Schicksal der Hauptforderung, als sie in § 12 Nr. 3 EStG ebenfalls dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen werden (BFH-Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO).

    Allerdings meint der BFH in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO, der Gesetzgeber sei bei Einführung des § 233a AO davon ausgegangen, dass Erstattungszinsen im Sinne dieser Vorschrift steuerlich als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen seien.

    Diesen ursprünglichen gesetzgeberischen Erwägungen hat der BFH in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO für die Auslegung des § 12 Nr. 3 EStG deshalb keine entscheidungserhebliche Bedeutung zugemessen bzw. zumessen müssen, weil der damals in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zugleich geregelte Sonderausgabenabzug für Nachzahlungszinsen i.S.v. § 233a AO mit Wirkung ab 1999, d.h. auch für das Streitjahr des BFH (2000) entfallen war.

    Da Erstattungszinsen grundsätzlich - auch nach der Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO - Einkünfte aus Kapitalvermögen sind, konnte der damalige Gesetzgeber die wohl als ungerechtfertigt erkannte steuerliche Ungleichbehandlung von Nachforderungs- und Erstattungszinsen - auf der Grundlage des damaligen Rechtsverständnisses zu § 12 Nr. 3 EStG - nur durch die Aufnahme der Erstattungszinsen in den Katalog der steuerfreien Einkünfte des § 3 EStG oder durch Zulassung der Abziehbarkeit der Zinsen als Sonderausgaben in § 10 EStG beseitigen.

    Nicht feststellbar ist jedoch, wie er Erstattungs- und Nachzahlungszinsen geregelt hätte, wenn er den Regelungsgehalt des § 12 Nr. 3 EStG nach der Auslegung des BFH-Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO gekannt hätte.

    Soweit der BFH in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO zutreffend entschieden hat, dass § 12 Nr. 3 EStG auch auf den umgekehrten Vorgang der Erstattung von nichtabzugsfähigen Steuern und die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen ausstrahlt, lässt sich § 12 Nr. 3 EStG nicht entnehmen, dass diese gesetzgeberische Grundentscheidung schon dann keine Gültigkeit haben soll, wenn, soweit bzw. solange Nachzahlungszinsen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig sind oder waren.

  • BFH, 12.11.2013 - VIII R 1/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 11. 2013 VIII R 36/10 -

    Im Hinblick auf den Rückwirkungszeitraum ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 (BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503), dass die vorher der Veranlagung zugrunde gelegte Auslegung des Gesetzes unzutreffend war.

    Die Auffassung des erkennenden Senats in seinem Urteil in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503, die Vorschrift weise über ihren Wortlaut hinaus auch Steuererstattungen und daran anknüpfende Erstattungszinsen dem nichtsteuerbaren Bereich zu, kann der Entscheidung des Streitfalls angesichts der durch das JStG 2010 getroffenen Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG nicht mehr zugrunde gelegt werden.

    So heißt es im Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines JStG 2010 (BTDrucks 17/3549, S. 17), dass Erstattungszinsen steuerbar sind und die gesetzliche Klarstellung notwendig sei, "da der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 15. Juni 2010, Az. VIII R 33/07, seine Rechtsprechung zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen teilweise geändert hat und nunmehr ausführt, dass gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt auf Grund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), nicht (mehr) der Einkommensteuer unterliegen.".

    Mit der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010, die Erstattungszinsen dem steuerbaren Bereich zuweist, hat der Gesetzgeber die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Urteil des BFH in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 18. Februar 1975 VIII R 104/70, BFHE 115, 216, BStBl II 1975, 568; vom 8. April 1986 VIII R 260/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557; vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121; vom 8. November 2005 VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 14. April 1992 VIII B 114/91, BFH/NV 1993, 165; vom 30. Juni 2009 VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977) und der Praxis der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Oktober 2000 IV C 1 -S 2252- 231/00, BStBl I 2000, 1508; weitere Nachweise im BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 527) entsprach (vgl. Nichtannahmebeschluss des BVerfG in HFR 2009, 187).

    ee) Vor der Rechtsprechungsänderung durch das Senatsurteil in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 konnte deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger auf die Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen entstehen, zumal der Zufluss der streitbefangenen Erstattungszinsen bei den Klägern bereits mehrere Jahre zurücklag.

    Ein Vertrauenstatbestand hätte sich deshalb allenfalls ab der Veröffentlichung des die Rechtsprechung ändernden Senatsurteils in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 entwickeln können.

  • BFH, 15.04.2015 - VIII R 30/13

    Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen bei gleichzeitiger

    Nachdem das Finanzgericht (FG) das Klageverfahren wegen des Revisionsverfahrens VIII R 33/07 zum Ruhen gebracht und nach Ergehen des Urteils in jenem Verfahren am 15. Juni 2010 das Verfahren wieder aufgenommen hatte, trug der Kläger mit Blick auf die zwischenzeitlich durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) geregelte --und für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen geltende-- Ergänzung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG um die Regelung in Satz 3 zur Steuerbarkeit von Erstattungszinsen i.S. des § 233a der Abgabenordnung (AO) vor, die steuerliche Irrelevanz von Nachzahlungszinsen bei gleichzeitiger Steuerbarkeit von Erstattungszinsen führe zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Arten der Vollverzinsung.

    Wäre das Verfahren unmittelbar nach Verkündung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 (BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503) wiederaufgenommen worden, hätte es vermutlich vor Erlass des JStG 2010 im Sinne des Klägers rechtskräftig abgeschlossen werden können.

    Deshalb greife auch die Argumentation des BFH zu kurz, ein schutzwürdiges Vertrauen in die Nichtsteuerbarkeit von Erstattungszinsen habe durch das Urteil in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 nicht entstehen können.

    So heißt es im Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines JStG 2010 (BTDrucks 17/3549, S. 17), dass Erstattungszinsen steuerbar sind und die gesetzliche Klarstellung notwendig sei, "da der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 15. Juni 2010, Az. VIII R 33/07, seine Rechtsprechung zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen teilweise geändert hat und nunmehr ausführt, dass gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt auf Grund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), nicht (mehr) der Einkommensteuer unterliegen".

    Mit der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010, die Erstattungszinsen dem steuerbaren Bereich zuweist, hat der Gesetzgeber die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zum Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 18. Februar 1975 VIII R 104/70, BFHE 115, 216, BStBl II 1975, 568; vom 8. April 1986 VIII R 260/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557; vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121; vom 8. November 2005 VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 14. April 1992 VIII B 114/91, BFH/NV 1993, 165; vom 30. Juni 2009 VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977) und der Praxis der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Oktober 2000 IV C 1 -S 2252- 231/00, BStBl I 2000, 1508; weitere Nachweise im BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 527) entsprach (vgl. Nichtannahmebeschluss des BVerfG in HFR 2009, 187).

    ee) Vor der Rechtsprechungsänderung durch das Senatsurteil in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 konnte deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf die Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen entstehen, zumal der Zufluss der streitbefangenen Erstattungszinsen bei dem Kläger bereits mehrere Jahre zurücklag.

    Ein Vertrauenstatbestand hätte sich deshalb allenfalls ab der Veröffentlichung des die Rechtsprechung ändernden Senatsurteils in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 entwickeln können.

    Entgegen der Auffassung des Klägers und des von ihm in Bezug genommenen Schrifttums (vgl. Schönfeld/Bergmann, DStR 2015, 257) ist es von Verfassungs wegen auch aus der Sicht des BVerfG in seinem Beschluss in HFR 2014, 359 (insbesondere in Rz 80) nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Aufgabe einer früheren langjährigen Rechtsprechung durch ein Bundesgericht --wie im Streitfall durch die Entscheidung in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503-- zum Anlass nimmt, den Grundsätzen dieser früheren Rechtsprechung durch Änderung des Gesetzes fortgeltende Wirkung zu verschaffen (insoweit auch zustimmend Kirchhof, DStR 2015, 719).

  • BFH, 12.11.2013 - VIII R 36/10

    Steuerpflicht von Erstattungszinsen

    Die Auffassung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 (BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503), die Vorschrift weise über ihren Wortlaut hinaus auch Steuererstattungen und daran anknüpfende Erstattungszinsen dem nichtsteuerbaren Bereich zu, kann der Entscheidung des Streitfalls angesichts der durch das JStG 2010 getroffenen Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG nicht mehr zugrunde gelegt werden.

    So heißt es im Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines JStG 2010 (BTDrucks 17/3549, S. 17), dass Erstattungszinsen steuerbar sind und die gesetzliche Klarstellung notwendig sei, "da der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 15. Juni 2010, Az. VIII R 33/07, seine Rechtsprechung zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen teilweise geändert hat und nunmehr ausführt, dass gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt auf Grund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), nicht (mehr) der Einkommensteuer unterliegen.".

    Mit der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010, die Erstattungszinsen dem steuerbaren Bereich zuweist, hat der Gesetzgeber die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zum Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 18. Februar 1975 VIII R 104/70, BFHE 115, 216, BStBl II 1975, 568; vom 8. April 1986 VIII R 260/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557; vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121; vom 8. November 2005 VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 14. April 1992 VIII B 114/91, BFH/NV 1993, 165; vom 30. Juni 2009 VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977) und der Praxis der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000 IV C 1 -S 2252- 231/00, BStBl I 2000, 1508; weitere Nachweise im BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 527) entsprach (vgl. Nichtannahmebeschluss des BVerfG in HFR 2009, 187).

    ee) Vor der Rechtsprechungsänderung durch das Senatsurteil in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 konnte deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger auf die Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen entstehen, zumal der Zufluss der streitbefangenen Erstattungszinsen bei den Klägern bereits mehrere Jahre zurücklag.

    Ein Vertrauenstatbestand hätte sich deshalb allenfalls ab der Veröffentlichung des die Rechtsprechung ändernden Senatsurteils in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 entwickeln können.

  • FG Münster, 27.10.2011 - 2 V 913/11

    Steuerpflicht von Erstattungszinsen zweifelhaft!

    Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 15.06.2010, VIII R 33/07, BStBl. II 2011, 503.

    Das Urteil des BFH vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO sei auf einer anderen gesetzlichen Grundlage ergangen.

    Vorliegend habe die Steuerpflicht von Erstattungszinsen bis zum Ergehen des BFH-Urteils vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO - der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprochen (z.B. BFH-Urteile vom 18.02.1975, VIII R 104/70, BStBl. II 1975, 568 und vom 08.11.2005 VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527).

    Der Gesetzgeber sei daher berechtigt, das Gesetz entsprechend der bis zum BFH-Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO ständigen Rechtsprechung anzupassen (vgl. FG Münster Urteil vom 16.12.2010 5 K 3626/03 E, EFG 2011, 649, Rev. eingel. Az. des BFH VIII R 1/11).

    Gegen eine Besteuerung sprechen die vom BFH in seinem Urteil vom 15.06.2010, VIII R 33/07, aaO aufgestellten Grundsätze.

    Denn der BFH hat, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07 aaO nicht die Natur der Erstattungszinsen als Kapitalerträge i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG in Frage gestellt.

    Denn der BFH ist in seinem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07 aaO davon ausgegangen, dass der Wille des Gesetzgebers schwerpunktmäßig in § 12 Nr. 3 EStG zum Ausdruck kommt.

    Diese kann unzulässig sein, da im vorliegenden Fall weder erkennbar ist, dass mit der Entscheidung des BFH vom 15.06.2010 VIII R 33/07 aaO ein rechtsdogmatisches Fehlurteil ergangen ist, noch, dass zwingende Gründe des Allgemeinwohl eine rückwirkende Regelung gebieten würden.

    Soweit die Auffassung vertreten wird, dass mit der Gesetzesänderung lediglich die bis dahin auch von der Rechtsprechung vertretene ursprüngliche Rechtslage (vgl. BFH-Urteil vom 18.02.1975, VIII R 104/70, aaO bis Urteil vom 8.11.2005, VIII R 105/03, aaO) wieder hergestellt werde und dass es deshalb an einem schutzwürdigen Vertrauen des Einzelnen auf die Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen nach dem BFH-Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07 aaO fehle (vgl. FG Schleswig Holstein, Beschluss vom 01.06.2011 2 V 35/11, aaO und FG Münster Urteil vom 16.12.2010, 5 K 3626/03, aaO), wird dem entgegen gehalten, dass der BFH nach der ihm unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung allein zustehenden Befugnis, Steuergesetze verbindlich auszulegen, mit seiner Entscheidung vom 15.06.2010 VIII R 33/07 aaO die schon früher bestehende objektive Gesetzeslage zu den Erstattungszinsen gem. § 233a AO ermittelt haben dürfte (so Rublack, aaO.).

    Auch das der BFH-Entscheidung vom 15.06.2010 VIII R 33/07 aaO zugrunde liegende Verfahren und die mit dem Hilfsantrag aufgeworfene Rechtsfrage zur Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Gesetzessymmetrie bei Erstattungs- und Nachzahlungszinsen mit Wirkung ab dem 01.01.1999 war seit 2004 in erster Instanz beim Finanzgericht (FG Köln Urteil vom 02.03.2007 Az. 14 K 2373/04) und seit 2007 im Revisionsverfahren beim BFH anhängig.

  • BFH, 15.02.2012 - I B 97/11

    Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei

    Die geänderte Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07, BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503), nach der --für die Rechtslage vor Inkrafttreten des JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768)-- auf die Festsetzung von Einkommensteuer entfallende Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, ist auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften, die über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen, nicht übertragbar.

    b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze kann der mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob das Urteil des BFH vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 (BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503), nach dem Erstattungszinsen für überhöhte Einkommensteuerzahlungen nicht der Einkommensbesteuerung unterliegen, dazu führen müsse, dass auch § 10 Nr. 2 KStG 2002 eine außerbetriebliche Sphäre begründe und deshalb auch für überhöhte Körperschaftsteuerzahlungen angefallene Erstattungszinsen nicht in das Einkommen der Kapitalgesellschaft gemäß § 8 Abs. 1 KStG 2002 eingingen, keine grundsätzliche Bedeutung zugemessen werden.

    aa) Das Urteil des VIII. Senats des BFH in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 fußt zum einen auf der Erwägung, dass § 12 Nr. 3 EStG für bestimmte Steuern (z.B. Einkommensteuern) nicht lediglich ein gesetzliches Abzugsverbot regele, sondern die Norm diese Steuern "schlechthin dem nichtsteuerbaren Bereich" zuweise.

    bb) Nichts anderes ergibt sich aus der weiteren Erwägung des Urteils in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503, nach der Erstattungszinsen angesichts ihres akzessorischen Charakters das Schicksal der gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht steuerbaren Hauptforderung teilten.

    Wenn hiernach aber --trotz der abweichenden einkommensteuerrechtlichen Beurteilung-- Schadensersatzzahlungen für überhöhte Körperschaftsteuerfestsetzungen nicht unter die Bestimmung des § 10 Nr. 2 KStG 2002 zu fassen, sondern als Betriebseinnahmen anzusetzen sind, so ist nicht erkennbar, weshalb das Urteil in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Erstattungszinsen Anlass geben könnte, die ständige Rechtsprechung des BFH in Frage zu stellen, nach der solche Zinsen das Einkommen von Kapitalgesellschaften erhöhen (gl.A. Oberfinanzdirektion Münster, Verfügung vom 13. Dezember 2010, DStR 2011, 222; C. Korn, Steuerrecht kurzgefasst 2011, 187; a.A. z.B. Heuel/Felten, Betriebs-Berater 2011, 1126).

    Demgemäß besteht auch kein tragfähiger Grund dafür, aus dem Folgerichtigkeitsgrundsatz ein Gebot der symmetrischen Behandlung des Inhalts abzuleiten, dass der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen ein Verbot der Besteuerung von Erstattungszinsen entsprechen müsse (offen BFH-Urteil in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503).

  • BFH, 24.06.2014 - VIII R 29/12

    Steuerpflicht von Erstattungszinsen

  • FG Baden-Württemberg, 29.01.2010 - 10 K 2720/09

    Keine Ermäßigte Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 34 EStG - Steuerpflicht

  • FG Düsseldorf, 17.05.2011 - 6 K 703/08

    Zulassung von Nachzahlungszinsen zum Betriebsausgabenabzug; Steuermindernde

  • FG Köln, 14.08.2019 - 14 K 719/19

    Rückabwicklung von Baukrediten: Vergleichsbeträge sind nur teilweise

  • FG Münster, 13.01.2022 - 3 K 2991/19

    Einstufung des Nutzungsersatzes für bereits erbrachte Zins- und

  • BFH, 28.02.2018 - VIII R 53/14

    Schuldzinsenabzug bei steuerpflichtigen Erstattungszinsen

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 14 K 9216/19 zurück zur Übersicht Seite drucken
  • FG Köln, 15.12.2020 - 5 K 2552/19

    Steuerpflicht einer Vergleichszahlung im Anschluss an den Widerruf eines

  • FG Schleswig-Holstein, 01.06.2011 - 2 V 35/11

    Keine ernstlichen Zweifel an der Steuerbarkeit von Erstattungszinsen - Verfahren

  • BFH, 17.05.2021 - VIII B 88/20

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  • BFH, 06.03.2019 - VIII B 94/18

    Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz bei geltend gemachter

  • BFH, 24.06.2014 - VIII R 28/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 24. 6. 2014 VIII R 29/12 -

  • FG Münster, 16.12.2010 - 5 K 3626/03

    Zinsen auf Steuererstattungen wieder steuerpflichtig!

  • FG Schleswig-Holstein, 27.01.2012 - 1 V 226/11

    Berücksichtigung von Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO bei der

  • FG Saarland, 12.05.2011 - 1 K 1099/06

    Beendigung (Betriebsaufgabe) eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) Versteuerung

  • FG Baden-Württemberg, 08.12.2020 - 8 K 1516/18

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  • FG Berlin-Brandenburg, 16.11.2023 - 14 K 14161/21

    Steuerfreiheit der Zinsen als Teil der Entschädigungsleistung wegen

  • BFH, 18.09.2012 - VIII R 9/09

    Prozesszinsen: Körperschaftsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für den

  • FG Düsseldorf, 05.09.2011 - 1 V 2325/11

    Zweifel an der Besteuerung von Erstattungszinsen

  • FG Köln, 19.01.2022 - 5 K 1371/20

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  • BFH, 17.05.2021 - VIII B 85/20

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 17.05.2021 VIII B 88/20 -

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.05.2012 - 3 K 1954/11

    Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen - Zurechnung

  • FG Baden-Württemberg, 14.07.2021 - 5 K 161/20

    Rückabwicklung von Verbraucherkreditverträgen: Steuerbarkeit von aufgrund eines

  • BFH, 22.12.2011 - VIII B 190/11

    Steuerpflicht von Erstattungszinsen, AdV

  • FG Köln, 16.10.2013 - 9 K 3311/10

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  • FG Nürnberg, 03.03.2021 - 3 K 179/19

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  • FG München, 01.04.2019 - 2 K 787/18

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  • FG Niedersachsen, 21.09.2011 - 5 K 332/06

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  • FG München, 01.04.2020 - 2 K 787/18
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - 12 K 12212/10

    Im Jahr 1997 zugeflossene Erstattungszinsen gemäß § 233a AO sind steuerpflichtige

  • BFH, 30.08.2023 - X R 2/22

    Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten

  • FG Düsseldorf, 04.05.2023 - 9 K 1987/21

    Gewerbesteuer: Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als steuerpflichtige

  • FG Saarland, 21.03.2013 - 1 K 1043/12

    Keine verfassungswidrige Rückwirkung der Steuerpflicht von Erstattungszinsen

  • FG Hamburg, 11.04.2011 - 6 K 245/09

    Doppelbesteuerungsabkommen: Zinsen auf wegen eines Vertragsrücktritts

  • BFH, 22.12.2011 - VIII B 146/11

    AdV: Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen

  • FG Baden-Württemberg, 13.03.2013 - 12 K 2970/10

    Abzug von Handwerkerleistungen und Kinderbetreuungskosten und Besteuerung von

  • BFH, 09.01.2012 - VIII B 95/11

    Aussetzung der Vollziehung, Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen

  • LG Stuttgart, 29.07.2013 - 27 O 128/12

    Steuerberaterhaftung: Unterlassener Hinweis auf eine anhängige

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.02.2012 - 4 V 953/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkend angeordneten

  • FG Hamburg, 22.03.2013 - 6 K 69/11

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus

  • BFH, 24.05.2012 - I S 5/12

    Anhörungsrüge - Überraschungsentscheidung - Nichtzulassungsverfahren

  • FG Baden-Württemberg, 14.09.2020 - 10 K 1468/19

    Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Nutzungsersatz im Zuge der Rückabwicklung

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