Rechtsprechung
BFH, 15.06.2016 - VI R 44/15 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Prozesskosten im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Baumängeln als außergewöhnliche Belastung
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 33 Abs 2 S 1, EStG VZ 2012
Prozesskosten im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Baumängeln als außergewöhnliche Belastung
- Bundesfinanzhof
Prozesskosten im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Baumängeln als außergewöhnliche Belastung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 33 Abs 2 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2012
Prozesskosten im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Baumängeln als außergewöhnliche Belastung - IWW
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 33 EStG, § 33 Abs. 1 EStG, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten einer zivilprozessualen Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen; Abzugsfähigkeit von im Ehescheidungsverfahren entstandenen Gerichts-, Notar- und Anwaltskosten
- rewis.io
Prozesskosten im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Baumängeln als außergewöhnliche Belastung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten einer zivilprozessualen Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen; Abzugsfähigkeit von im Ehescheidungsverfahren entstandenen Gerichts-, Notar- und Anwaltskosten
- rechtsportal.de
EStG § 33 Abs. 2 S. 1
Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten einer zivilprozessualen Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen - datenbank.nwb.de
Prozesskosten im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Baumängeln keine außergewöhnliche Belastung (hier: gesundheitsschädliche Schimmelbildung im neugebauten Einfamilienhaus)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gesundheitsgefährdende Baumängel - und die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Teilerledigung der Hauptsache
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Außergewöhnliche Belastungen
- Die einzelnen Anwendungsfälle - ABC-Aufzählung
- Prozesskosten
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Münster, 19.02.2015 - 12 K 3703/13
- BFH, 15.06.2016 - VI R 44/15
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 28.03.2018 - VI B 106/17
Kein Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche …
Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen eine existentiell wichtige Bedeutung hat, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind und die zerstörten oder beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 29. März 2012 VI R 70/10, BFHE 237, 90, BStBl II 2012, 572, m.w.N., und vom 15. Juni 2016 VI R 44/15, BFH/NV 2017, 12).Dies gilt selbst dann, wenn die Baumängel gesundheitsgefährdender Natur sind (Senatsurteile vom 20. Januar 2016 VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909, und in BFH/NV 2017, 12).
- FG Berlin-Brandenburg, 18.03.2021 - 9 K 9147/19
Aufwendungen für die Sanierung einer Dachgeschosswohnung als außergewöhnliche …
Voraussetzung hierfür sei, dass der betreffende Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen eine existentiell wichtige Bedeutung habe, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar seien, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben seien und die beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen würden (Hinweis auf BFH-Urteile vom 29. März 2012 - VI R 70/10, BStBl II 2012, 572 und vom 15. Juni 2016 - VI R 44/15, BFH/NV 2017, 12).Dies gelte selbst dann, wenn die Baumängel gesundheitsgefährdend seien (…Hinweis auf BFH-Urteile vom 20. Januar 2016 - VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909 und vom 15. Juni 2016, aaO).
44 2. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Gegenständen des existenznotwendigen Bedarfs (z. B. Wohngebäuden) stehen, können nach der BFH-Rechtsprechung außergewöhnliche Belastungen sein (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 2012 - VI R 70/10, BStBl II 2012, 572 und vom 15. Juni 2016 - VI R 44/15, BFH/NV 2017, 12).