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   BFH, 15.06.2016 - VII R 26/15   

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https://dejure.org/2016,30642
BFH, 15.06.2016 - VII R 26/15 (https://dejure.org/2016,30642)
BFH, Entscheidung vom 15.06.2016 - VII R 26/15 (https://dejure.org/2016,30642)
BFH, Entscheidung vom 15. Juni 2016 - VII R 26/15 (https://dejure.org/2016,30642)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung voraus

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GG Art 12 Abs 1, StBerG § 23 Abs 3 S 1 Nr 2
    Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung voraus

  • Bundesfinanzhof

    Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung voraus

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 StBerG
    Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung voraus

  • IWW

    § ... 23 Abs. 3 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), § 3 Nr. 1 StBerG, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StBerG, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StBerG, Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 23 Abs. 3 StBerG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 23 Abs. 3 Satz 1 StBerG, § 118 Abs. 2 FGO, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 StBerG, § 23 Abs. 2 StBerG, § 4 Nr. 11 StBerG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Begriff der anderen gleichwertigen Vorbildung i.S. von § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StBerG

  • rewis.io

    Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung voraus

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der anderen gleichwertigen Vorbildung i.S. von § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StBerG

  • rechtsportal.de

    Begriff der anderen gleichwertigen Vorbildung i.S. von § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StBerG

  • datenbank.nwb.de

    Bestehen einer Abschlussprüfung Voraussetzung für die Bestellung eines Beratungsstellenleiters eines Lohnsteuerhilfevereins

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Lohnsteuerhilfeverein - und der Beratungsstellenleiter mit Vordiplom

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung voraus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vordiplom in Wirtschaftswissenschaften berechtigt nicht zur Bestellung als Leiter von Lohnsteuerhilfeverein

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 23 Abs 3 S 1 Nr 2
    Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsstellenleiter, Vorbildung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Saarland, 20.08.2015 - 1 K 1004/15

    Ablehnung eines Antrags auf Eintragung einer Beratungsstelle in das Verzeichnis

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - VII R 26/15
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 20. August 2015  1 K 1004/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 2111 veröffentlicht.

  • BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Beamte der Finanzverwaltung -

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - VII R 26/15
    Die Hilfeleistung in Steuersachen ist ein durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (vgl. Beschluss vom 18. November 1980  1 BvR 228, 311/73, BVerfGE 55, 185, 196) anerkanntes wichtiges Gemeinschaftsgut, das auch unter Einschränkung der Freiheit des Einzelnen zu schützen ist.
  • BFH, 13.03.1990 - VII R 50/89

    Zur Auslegung des Begriffs "Hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - VII R 26/15
    b) Soweit sich der Kläger zur Bestätigung seiner Rechtsauffassung auf das Senatsurteil vom 13. März 1990 VII R 50/89 (BFHE 160, 373, BStBl II 1990, 1093) beruft, kann dieser Entscheidung für den Streitfall nichts entnommen werden.
  • BFH, 08.01.2003 - VII R 37/02

    Anforderungen an Leiter eines Lohnsteuerhilfevereins

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - VII R 26/15
    Im Übrigen hat der Senat eine einschränkende Interpretation des § 23 Abs. 3 Satz 1 StBerG in seinen Entscheidungen vom 8. Januar 2003 VII R 37/02 (BFHE 201, 479, BStBl II 2003, 421) und vom 6. Februar 2007 VII B 67/06 (BFH/NV 2007, 1357) nicht vorgenommen, sondern darauf hingewiesen, dass sich der Gesetzgeber seinerzeit gerade hinsichtlich der Lohnsteuerhilfevereine zu einer Neuregelung und zu Anforderungen an die fachliche Qualifikation von Beratungsstellenleitern veranlasst sah, um den Schutz der Arbeitnehmer vor unseriösen Lohnsteuerhilfevereinen zu verbessern (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 1979 VII R 22/78, BFHE 127, 100, BStBl II 1979, 306).
  • BFH, 06.02.2007 - VII B 67/06

    Lohnsteuer-Hilfeverein: Voraussetzungen an Leiter einer Beratungsstelle

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - VII R 26/15
    Im Übrigen hat der Senat eine einschränkende Interpretation des § 23 Abs. 3 Satz 1 StBerG in seinen Entscheidungen vom 8. Januar 2003 VII R 37/02 (BFHE 201, 479, BStBl II 2003, 421) und vom 6. Februar 2007 VII B 67/06 (BFH/NV 2007, 1357) nicht vorgenommen, sondern darauf hingewiesen, dass sich der Gesetzgeber seinerzeit gerade hinsichtlich der Lohnsteuerhilfevereine zu einer Neuregelung und zu Anforderungen an die fachliche Qualifikation von Beratungsstellenleitern veranlasst sah, um den Schutz der Arbeitnehmer vor unseriösen Lohnsteuerhilfevereinen zu verbessern (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 1979 VII R 22/78, BFHE 127, 100, BStBl II 1979, 306).
  • BFH, 07.10.2009 - VII R 45/07

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt abgeschlossene Berufsausbildung voraus

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - VII R 26/15
    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) zur Steuerberaterprüfung entschieden habe, könnten einzelne Prüfungsergebnisse im Rahmen eines rechtswissenschaftlichen Studiums einem Ausbildungsabschluss nicht gleichgestellt werden (Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2009 VII R 45/07, BFHE 227, 288, BStBl II 2010, 205).
  • BFH, 14.06.1988 - VII R 143/84

    Lohnsteuerhilfeverein - Aufsicht - Oberfinanzdirektion - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - VII R 26/15
    Dies gilt auch für die für einen Lohnsteuerhilfeverein tätigen Personen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die an den Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins zu stellenden Anforderungen nicht den persönlichen Voraussetzungen entsprechen, die ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter zu erfüllen hat (Senatsurteil vom 14. Juni 1988 VII R 143/84, BFHE 153, 277, BStBl II 1988, 684).
  • BVerfG, 21.01.1991 - 1 BvR 1278/88

    Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 3 StBerG

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - VII R 26/15
    c) Die Beschränkung der Berufsfreiheit erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, zumal auch ohne eine besondere Qualifikationsprüfung die Bestellung als Leiter einer Beratungsstelle dadurch erreicht werden kann, dass eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts nachgewiesen wird (zur Verfassungsmäßigkeit des pauschalen Befähigungsnachweises vgl. BVerfG-Beschluss vom 21. Januar 1991  1 BvR 1278/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 233).
  • BFH, 09.01.1979 - VII R 22/78

    Auslegung des § 23 Abs. 3 StBerG - Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 3 StBerG

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - VII R 26/15
    Im Übrigen hat der Senat eine einschränkende Interpretation des § 23 Abs. 3 Satz 1 StBerG in seinen Entscheidungen vom 8. Januar 2003 VII R 37/02 (BFHE 201, 479, BStBl II 2003, 421) und vom 6. Februar 2007 VII B 67/06 (BFH/NV 2007, 1357) nicht vorgenommen, sondern darauf hingewiesen, dass sich der Gesetzgeber seinerzeit gerade hinsichtlich der Lohnsteuerhilfevereine zu einer Neuregelung und zu Anforderungen an die fachliche Qualifikation von Beratungsstellenleitern veranlasst sah, um den Schutz der Arbeitnehmer vor unseriösen Lohnsteuerhilfevereinen zu verbessern (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 1979 VII R 22/78, BFHE 127, 100, BStBl II 1979, 306).
  • OLG Frankfurt, 08.12.2016 - 6 U 51/16

    Steuerberatende Tätigkeit durch Schuldenberater

    Im Interesse der Steuerpflichtigen, die durch Falschberatung ungeeigneter Berater erhebliche Nachteile erleiden können, soll sichergestellt werden, dass nur solche Berater geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten, die dazu die erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit besitzen (vgl. Beschl. v. 18.11.1980, 1 BvR 228, 311/73, BVerfGE 55, 185, 196; BFH, Urt. v. 15.6.2016 - VII R 26/15, Rn. 17 - juris).
  • FG Saarland, 20.08.2015 - 1 K 1004/15
    BFH: VII R 26/15.
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