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   BFH, 15.06.2022 - X B 87/21 (AdV)   

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https://dejure.org/2022,23452
BFH, 15.06.2022 - X B 87/21 (AdV) (https://dejure.org/2022,23452)
BFH, Entscheidung vom 15.06.2022 - X B 87/21 (AdV) (https://dejure.org/2022,23452)
BFH, Entscheidung vom 15. Juni 2022 - X B 87/21 (AdV) (https://dejure.org/2022,23452)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 69 Abs 2 S 2, FGO § 69 Abs 3, FGO § 128 Abs 3, AO § 45 Abs 1, AO § 193 Abs 1, AO § 200, AO § 5
    Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung gemäß § 193 Abs. 1 AO gegenüber den Erben des verstorbenen Unternehmers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 69 Abs 3 FGO, § 128 Abs 3 FGO, § 45 Abs 1 AO, § 193 Abs 1 AO
    Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung gemäß § 193 Abs. 1 AO gegenüber den Erben des verstorbenen Unternehmers

  • IWW

    § 132 der Finanzgerichtsordnung, § ... 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO, § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 193 Abs. 1 AO, § 45 Abs. 1 AO, § 197 AO, §§ 193 ff. AO, §§ 88 ff. AO, §§ 194 Abs. 1, 199 Abs. 1 AO, § 194 Abs. 1 Satz 2 AO, § 200 AO, § 193 AO, § 102 FGO, § 5 AO, § 4 Abs. 1 BpO, § 4 Abs. 2 Satz 1 BpO, § 4 Abs. 3 BpO, § 4 Abs. 3 Satz 3 BpO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der steuerlichen Verhältnisse früherer Unternehmer; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung; Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei Gesamtrechtsnachfolgern

  • Betriebs-Berater

    Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung gemäß § 193 Abs. 1 AO gegenüber den Erben des verstorbenen Unternehmers

  • rewis.io

    Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung gemäß § 193 Abs. 1 AO gegenüber den Erben des verstorbenen Unternehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung gemäß § 193 Abs. 1 AO gegenüber den Erben des verstorbenen Unternehmers

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung gemäß § 193 Abs. 1 AO gegenüber den Erben des verstorbenen Unternehmers

  • datenbank.nwb.de

    Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung gemäß § 193 Abs. 1 AO gegenüber den Erben des verstorbenen Unternehmers

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prüfungsanordnung gegenüber den Erben des verstorbenen Unternehmers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 15.06.2016 - III R 8/15

    Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung bei einem Mittelbetrieb - Anforderungen

    Auszug aus BFH, 15.06.2022 - X B 87/21
    Weder der AO noch der Betriebsprüfungsordnung 2000 --BpO-- (BStBl I 2000, 368, zuletzt geändert BStBl I 2011, 710) ist zu entnehmen, dass Außenprüfungen nur in einem bestimmten Turnus oder mit zeitlichen Abständen erfolgen dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2016 - III R 8/15, BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25, Rz 17, m.w.N.).

    Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25, Rz 23, m.w.N.).

    Im Übrigen ist auf die Bedeutung der Unvorhersehbarkeit der Außenprüfung hinzuweisen, die gegen eine Bindung von Außenprüfungen an einen bestimmten Turnus oder einen Anspruch auf prüfungsfreie Jahre spricht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25, Rz 25).

    Daher ist bei der Ermessensausübung nach § 193 Abs. 1 AO für die Berücksichtigung eines Individualinteresses auf Verschonung von den durch eine Außenprüfung ausgelösten Belastungen vorbehaltlich des Übermaß- sowie des Willkür- und Schikaneverbots grundsätzlich kein Raum (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25, Rz 27).

    Dies gilt nicht nur für die erste Anschlussprüfung bei einem Mittelbetrieb (vgl. BFH-Beschluss vom 19.11.2009 - IV B 62/09, BFH/NV 2010, 595, unter II.1.b cc), sondern auch für die zweite Anschlussprüfung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25, Rz 30).

    (dd) Soweit die Antragsteller sich auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 27.03.2014 - 4 K 2166/13 (EFG 2015, 879) berufen, nach welchem eine erneute Betriebsprüfung bei Mittelbetrieben ohne Beanstandungen wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzulässig sei, lassen sie --trotz des entsprechenden Hinweises im angegriffenen Beschluss (S. 30 f.)-- außer Betracht, dass das Urteil in EFG 2015, 879 im Rechtsmittelverfahren durch das o.g. BFH-Urteil in BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25 gerade wegen des fehlerhaften rechtlichen Ansatzes aufgehoben worden ist.

  • BFH, 09.11.2010 - VIII S 8/10

    Rechtmäßigkeit einer zweiten Anschlussprüfung bei einem Kleinbetrieb - Keine

    Auszug aus BFH, 15.06.2022 - X B 87/21
    Sind Rechtmäßigkeitszweifel fast ausgeschlossen, ist die AdV selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 09.11.2010 - VIII S 8/10, BFH/NV 2011, 297, Rz 22).

    Daher kann der Senat die Frage unbeantwortet lassen, inwieweit der Beschluss des FG Rheinland-Pfalz durch den Beschluss des BFH in BFH/NV 2011, 297 überholt ist.

    Die mit der sofortigen Vollziehung einer rechtmäßigen Prüfungsanordnung verbundenen sonstigen Belastungen muss der Steuerpflichtige regelmäßig in Kauf nehmen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 297, Rz 23).

  • BFH, 09.05.1978 - VII R 96/75

    Gesamtrechtsnachfolger - Steuerschuldner - Betriebsprüfung - Erbfall

    Auszug aus BFH, 15.06.2022 - X B 87/21
    Dies hat --wie das FG zutreffend erkannt hat (vgl. S. 20 des angefochtenen Beschlusses)-- bereits der BFH in seinem Urteil vom 09.05.1978 - VII R 96/75 (BFHE 125, 144, BStBl II 1978, 501) mit dem Hinweis entschieden, dass der Erbe Steuerschuldner geworden sei und die aus dieser Stellung erwachsenen Pflichten erfüllen müsse; hierzu gehöre auch die Duldung einer Außenprüfung.

    Den zitierten BFH-Urteilen in BFHE 125, 144, BStBl II 1978, 501 und in BFHE 158, 114, BStBl II 1990, 2 liegen keine besonderen Sachverhaltsumstände zugrunde, die einer Übertragbarkeit auf den vorstehenden Fall entgegenstehen würden.

    Insoweit kann --zur Vermeidung von Wiederholungen-- auf die zutreffenden Ausführungen des FG auf S. 22 f. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden, in welchen zu Recht u.a. darauf hingewiesen wird, dass in dem BFH-Urteil in BFHE 125, 144, BStBl II 1978, 501 von einer vorangegangenen Prüfung, aus welcher rechtskräftige Steuernachforderungen hätten resultieren können, nicht einmal die Rede ist.

  • BFH, 11.07.2013 - XI B 41/13

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch den sog. starken vorläufigen

    Auszug aus BFH, 15.06.2022 - X B 87/21
    a) Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (vgl. dazu z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.07.2013 - XI B 41/13, BFH/NV 2013, 1647, Rz 16; vom 02.07.2014 - XI S 8/14, BFH/NV 2014, 1601, Rz 24).

    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2013, 1647, Rz 16; in BFH/NV 2014, 1601, Rz 24).

    Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 20.07.2012 - V B 82/11, BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, Rz 9; vom 03.04.2013 - V B 125/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973, Rz 12; in BFH/NV 2013, 1647, Rz 16).

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 65/88

    1. Erneuter Erlaß einer Prüfungsanordnung nach vorangegangener Aufhebung aus

    Auszug aus BFH, 15.06.2022 - X B 87/21
    Die Entscheidung ist zwar zum Rechtszustand unter der Reichsabgabenordnung und dem Steueranpassungsgesetz ergangen; durch das Inkrafttreten der AO 1977 hat sich daran aber nichts geändert (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.1989 - IV R 65/88, BFHE 158, 114, BStBl II 1990, 2, unter 2.; BFH-Beschluss vom 14.03.2005 - IV B 84/03, BFH/NV 2005, 1477, unter 2.).

    Den zitierten BFH-Urteilen in BFHE 125, 144, BStBl II 1978, 501 und in BFHE 158, 114, BStBl II 1990, 2 liegen keine besonderen Sachverhaltsumstände zugrunde, die einer Übertragbarkeit auf den vorstehenden Fall entgegenstehen würden.

    Ist bei Gesamtrechtsnachfolge der Erbe Steuerschuldner geworden und muss er die aus dieser Stellung erwachsenen Pflichten erfüllen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 158, 114, BStBl II 1990, 2, unter 2.), so obliegt ihm auch die Erfüllung der auf ihn übergegangenen Mitwirkungspflichten i.S. des § 200 AO (vgl. Seer in Tipke/Kruse, § 200 AO Rz 16).

  • BFH, 02.07.2014 - XI S 8/14

    AdV: Lieferung und Montage betriebsbereiter (sog. schlüsselfertiger)

    Auszug aus BFH, 15.06.2022 - X B 87/21
    a) Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (vgl. dazu z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.07.2013 - XI B 41/13, BFH/NV 2013, 1647, Rz 16; vom 02.07.2014 - XI S 8/14, BFH/NV 2014, 1601, Rz 24).

    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2013, 1647, Rz 16; in BFH/NV 2014, 1601, Rz 24).

  • BFH, 28.09.2011 - VIII R 8/09

    Willkür- und Schikaneverbot bei Erlass einer Prüfungsanordnung - Vorlage- und

    Auszug aus BFH, 15.06.2022 - X B 87/21
    Ob und in welchem Umfang bei einem Steuerpflichtigen nach § 193 AO eine Außenprüfung angeordnet wird, ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nach § 102 FGO nur darauf zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen der Ermessensvorschrift eingehalten wurden und ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen unter Beachtung des Gesetzeszwecks (§ 5 AO) fehlerfrei ausgeübt hat (BFH-Urteil vom 28.09.2011 - VIII R 8/09, BFHE 235, 298, BStBl II 2012, 395, Rz 20).
  • BFH, 19.11.2009 - IV B 62/09

    Keine Begründung für eine erste Anschlussprüfung erforderlich -

    Auszug aus BFH, 15.06.2022 - X B 87/21
    Dies gilt nicht nur für die erste Anschlussprüfung bei einem Mittelbetrieb (vgl. BFH-Beschluss vom 19.11.2009 - IV B 62/09, BFH/NV 2010, 595, unter II.1.b cc), sondern auch für die zweite Anschlussprüfung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25, Rz 30).
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 4 K 2166/13

    Aufhebung einer Prüfungsanordnung wegen Zweifeln an der Wahrung des Grundsatzes

    Auszug aus BFH, 15.06.2022 - X B 87/21
    (dd) Soweit die Antragsteller sich auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 27.03.2014 - 4 K 2166/13 (EFG 2015, 879) berufen, nach welchem eine erneute Betriebsprüfung bei Mittelbetrieben ohne Beanstandungen wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzulässig sei, lassen sie --trotz des entsprechenden Hinweises im angegriffenen Beschluss (S. 30 f.)-- außer Betracht, dass das Urteil in EFG 2015, 879 im Rechtsmittelverfahren durch das o.g. BFH-Urteil in BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25 gerade wegen des fehlerhaften rechtlichen Ansatzes aufgehoben worden ist.
  • BFH, 20.07.2012 - V B 82/11

    Leistungsort bei Schadensregulierung und Rückwirkung der Rechnungsberichtigung -

    Auszug aus BFH, 15.06.2022 - X B 87/21
    Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 20.07.2012 - V B 82/11, BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, Rz 9; vom 03.04.2013 - V B 125/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973, Rz 12; in BFH/NV 2013, 1647, Rz 16).
  • BFH, 14.03.2005 - IV B 84/03

    Bp beim Rechtsnachfolger

  • BFH, 03.04.2013 - V B 125/12

    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises - Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei

  • FG Hamburg, 04.11.2010 - 3 K 65/10

    Prüfungsanordnung bei vollbeendeter Schifffahrtsgellschaft: Adressierung,

  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07

    Einschränkende Auslegung des § 78a Abs 1 S 2 ArbGG zur Statthaftigkeit einer

  • BFH, 05.04.1984 - IV R 244/83

    Auskunftsverlangen - Finanzamt - Anfechtungsklage - Außenprüfung

  • BFH, 03.07.1984 - IX R 45/84

    Keine Nachholung versehentlich unterlassener Afa nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG und

  • FG Hessen, 10.05.2023 - 8 K 816/20

    Pflicht der Erben zur Duldung einer Außenprüfung der steuerlichen Verhältnisse

    Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom Bundesfinanzhof -BFH- mit Beschluss vom 15.06.2022 (Az.: X B 87/21) ebenso zurückgewiesen, wie eine im Anschluss daran erhobene Anhörungsrüge (Beschluss vom 22.02.2023, Az.: X S 12/22).

    Gleiches gilt beim Tod des Unternehmers für dessen Erben (vgl. BFH, Beschluss vom 15.06.2022 - X B 87/21 -, juris, m. w. N.).

    Dies ergibt sich daraus, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift über den reinen Wortlaut hinausgeht und eine Außenprüfung mithin auch dann zulässig ist, wenn das Unternehmen veräußert, aufgegeben, handelsrechtlich beendet oder liquidiert wurde sowie auch dann, wenn der Unternehmer verstorben ist (BFH, Beschluss vom 15.06.2022, a.a.O., sowie Urteile vom 09.05.1978 - VII R 96/75 - BStBl II 1978, 501 und vom 24.08.1989 - IV R 65/88 - BStBl II 1990, 2).

    Denn selbstredend kann von den Gesamtrechtsnachfolgern nichts gefordert und gegebenenfalls mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, was außerhalb ihres Wissens- oder Einflussbereichs liegt (BFH vom 15.06.2022, a.a.O.).

    Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 15.06.2022, a.a.O., m. w. N.).

    Die Kläger verkennen jedoch, dass diese Entscheidung im nachfolgenden Revisionsverfahren gerade wegen des fehlerhaften rechtlichen Ansatzes aufgehoben wurde (vgl. BFH, Beschluss vom 15.06.2022, a.a.O., und Urteil vom 15.06.2016 - III R 8/15 -, BStBl II 2017, 25).

  • FG Hamburg, 24.02.2023 - 4 V 118/22

    GSA Fleisch: GSA Fleisch, Prüfungsverfügung, Aussetzung der Vollziehung

    Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (ständige Rechtsprechung des BFH, siehe nur Beschluss vom 15. Juni 2022, X B 87/21 (AdV), BFH/NV 2022, 1162, Rn. 10 f., m.w.N.).
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