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BFH, 15.07.1998 - X B 107/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Klärungsbedürftigkeit einkommensteuerlicher Begriffe
- Judicialis
EStG § 10e; ; EStG § 33a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2; ; EStG § 34f Abs. 2 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Haushaltszugehörigkeit
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 25.01.1995 - X R 37/94
Kein Baukindergeld, sondern erhöhter Ausbildungsfreibetrag, wenn Kind in der nach …
Auszug aus BFH, 15.07.1998 - X B 107/97
Das Urteil vom 25. Januar 1995 X R 37/94 (BFHE 176, 431, BStBl II 1995, 378), in dem der Senat bei auswärtiger Unterbringung des Kindes die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG versagt hatte, betraf den Sonderfall, daß das Kind in einer nach § 10e EStG begünstigten Eigentumswohnung der Eltern einen selbständigen Haushalt geführt hatte.
- BFH, 14.11.2001 - X R 24/99
Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung
Entsprechendes gilt bei einer auswärtigen Unterbringung, wenn das Kind während seines Studiums am Studienort untergebracht ist, ihm aber im Elternhaus noch ein Zimmer zur Verfügung steht, in das es z.B. an den Wochenenden und in den Semesterferien regelmäßig zurückkehrt (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juli 1998 X B 107/97, BFH/NV 1999, 39) oder im Fall des Wehrdienstes, des Ersatzdienstes oder der Berufsausbildung (…vgl. Stephan in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 34f EStG Rz. 36;… Blümich/Erhard, a.a.O., § 34f EStG Rz. 87). - BFH, 23.04.2002 - IX R 52/99
Kinderzulage für ein auswärts studierendes Kind
Gleichwohl kann ein Kind, auch wenn es zu Studienzwecken auswärtig untergebracht ist, insbesondere dann noch zum Haushalt der Eltern gehören, wenn es am Studienort keinen eigenen (unabhängigen) Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht (BFH-Beschluss vom 15. Juli 1998 X B 107/97, BFH/NV 1999, 39). - FG Rheinland-Pfalz, 18.02.1999 - 4 K 1895/98
Kinderzulage: Nutzung des Förderobjekts durch das Kind
ob trotz auswärtiger Unterbringung während des Studiums eine Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 34 f. Abs. 2 EStG anzunehmen ist, ist jeweils auf Grund des vorliegenden Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 15. Juli 1998 - X B 107/97 -, BFH/NV 1999, 39 ) . - FG Sachsen, 05.10.2005 - 5 K 43/03
Kindergeldanspruch bei Auslandsaufenthalt des Kindes und Ehekrise mit …
So hat der BFH eine Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern bei Internatsaufenthalt mit Zustimmung der Eltern und bei auswärtiger Unterbringung am Studienort bejaht, wenn während des Studiums bei den Eltern noch ein Zimmer zur Verfügung steht, in welches das Kind regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien zurückkehrt (BFH-Beschluss vom 15. Juli 1998 X B 107/97, BFH/NV 1999, 39 ; BFH-Urteil vom 14. November 2001 X R24/99, BStBl II 2002, 244 betr.