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   BFH, 15.07.2003 - VII R 10/02   

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https://dejure.org/2003,3352
BFH, 15.07.2003 - VII R 10/02 (https://dejure.org/2003,3352)
BFH, Entscheidung vom 15.07.2003 - VII R 10/02 (https://dejure.org/2003,3352)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 2003 - VII R 10/02 (https://dejure.org/2003,3352)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    EG Art. 234; VO Nr. 3665/87 Art. 13; Richtlinie 64/433/EWG Art. 6 Abs. 1 Buchst. e

  • IWW
  • Judicialis

    EG Art. 234; ; VO Nr. 3665/87 Art. 13; ; Richtlinie 64/433/EWG Art. 6 Abs. 1 Buchst. e

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Inverkehrbringen von Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben; Abschaffung der veterinärrechtlichen Kontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten ; Aussetzung des Verfahrens wegen Vorlage der Sache zur Vorabentscheidung zum Europäischen Gerichtshof; Gewährung ...

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 3665/87 Art 13, EWGRL 433/64, Richtlinie 64/433/EWG, EGV Art 30, VO (EWG) Nr 800/99 Art 21
    Ausfuhrerstattung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 203, 215
  • BB 2003, 2278
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 19.11.1998 - C-235/97

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus BFH, 15.07.2003 - VII R 10/02
    Zu dem danach ausschlaggebenden Begriff der handelsüblichen Qualität hat der EuGH die --von der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3665/87 und jetzt von Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 800/1999 aufgegriffene-- Formel geprägt, das Erzeugnis müsse im Gebiet der Gemeinschaft unter normalen Bedingungen und der im Erstattungsantrag aufgeführten Bezeichnung vermarktet werden können (EuGH-Urteile vom 9. Oktober 1973 Rs. 12/73, EuGHE 1973, 963, und vom 19. November 1998 Rs. C-235/97, EuGHE 1998, I-7555).

    Der EuGH hat allerdings einer Ware, die mit einem verdeckten Mangel behaftet war (EuGH-Urteil in EuGHE 1998, I-7555), keine handelsübliche Qualität zuerkannt, obwohl offenbar nicht festgestellt war, dass die Ware wegen ihrer minderen Qualität (nämlich im Vergleich zu den üblichen Standards des Erzeugnisses zu weicher Textur der Käsemasse) nicht handelsfähig war; die Herstellerfirma hatte sie vielmehr ausweislich des vorgenannten Urteils nur deshalb schließlich vernichtet, um "das Markenimage des Erzeugnisses zu erhalten".

  • EuGH, 21.01.1999 - C-54/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus BFH, 15.07.2003 - VII R 10/02
    Deshalb ist keine Erstattung zu gewähren für ein Erzeugnis, das nicht die Eigenschaften aufweist, die es für die in seiner Bezeichnung zum Ausdruck kommende Verwendung allererst geeignet machen (EuGH-Urteil vom 21. Januar 1999 Rs. C-54/95, EuGHE 1999, I-35).
  • EuGH, 09.10.1973 - 12/73

    Muras / Hauptzollamt Hamburg Jonas

    Auszug aus BFH, 15.07.2003 - VII R 10/02
    Zu dem danach ausschlaggebenden Begriff der handelsüblichen Qualität hat der EuGH die --von der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3665/87 und jetzt von Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 800/1999 aufgegriffene-- Formel geprägt, das Erzeugnis müsse im Gebiet der Gemeinschaft unter normalen Bedingungen und der im Erstattungsantrag aufgeführten Bezeichnung vermarktet werden können (EuGH-Urteile vom 9. Oktober 1973 Rs. 12/73, EuGHE 1973, 963, und vom 19. November 1998 Rs. C-235/97, EuGHE 1998, I-7555).
  • BFH, 22.06.2004 - VII R 74/03

    Bedeutung des Mindesthaltbarkeitsdatums für die handelsübliche Qualität des

    Im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2003 VII R 10/02, BFH/NV 2003, 1518) sei im Streitfall keine Veranlassung gegeben, das Verfahren ebenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) über die Vorlagefragen auszusetzen.

    Denn die Zuordnung zu einer Position oder Unterposition der Erstattungsnomenklatur trifft keine generelle Aussage über die Marktfähigkeit des betreffenden Erzeugnisses, sondern ordnet die Ware, für die der Ausführer eine Erstattung in Anspruch nimmt, einer bestimmten Warengattung zu, der Erzeugnisse minderer oder bester Qualität angehören können (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 1518).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFH/NV 2003, 1518 bereits ausgeführt hat, fehlt es an jedem vernünftigen Grund dafür, sich bei Lebensmitteln mit Genusstauglichkeit zu begnügen, während bei anderen durch Ausfuhrerstattungen gestützten Waren der landwirtschaftlichen Marktordnungen "handelsübliche Qualität" verlangt wird.

  • BFH, 07.09.2011 - VII R 45/10

    Vorlage an den EuGH: Verhängung einer Verwaltungssanktion bei in nicht

    Die demgemäß von der Klägerin bei der Ausfuhranmeldung gemachte Angabe, es handele sich um Fleisch aus einem Isolierschlachtbetrieb, durfte auch nicht aufgrund der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in jeder Ausfuhranmeldung grundsätzlich enthaltenen Versicherung der gesunden und handelsüblichen Qualität der Ware unbeachtet bleiben, zumal die Klägerin im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldungen weder davon ausgehen musste, dass ihre Ware aufgrund ihrer Herkunft aus einem Isolierschlachtbetrieb nicht erstattungsfähig ist, noch erwarten musste, dass jedenfalls das Zollamt oder das HZA dieser Ansicht sind; die Frage, ob in Isolierschlachtbetrieben erschlachtetes Fleisch handelsübliche Qualität hat, war damals jedenfalls nicht klar und eindeutig zu verneinen, wie das diesbezügliche Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats vom 15. Juli 2003 VII R 10/02 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, Band 203, Seite 215) erkennen lässt.
  • FG Hamburg, 10.12.2003 - IV 68/00

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Gerstenmalz bei Käferbefall

    Der erkennende Senat hat im vorliegenden Zusammenhang schließlich bedacht, dass der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 15.7.2003 (VII R 10/02, juris) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ob Art. 13 VO Nr. 3665/87 mit dem Begriff der handelsüblichen Qualität eine durchschnittliche Qualität verlangt und diese Vorschrift damit Ware minderer Qualität, die jedoch unter der im Erstattungsantrag gegebenen Bezeichnung Gegenstand des Handels zu sein pflegt, von der Gewährung von Ausfuhrerstattung ausschließt.

    Hintergrund dieses Ersuchens um Vorabentscheidung ist die Überlegung, dass das Erstattungsrecht grundsätzlich einheitliche Erstattungssätze für die lediglich nach den Positionen und Unterpositionen der aus dem Gemeinsamen Zolltarif entwickelten Erstattungsnomenklatur beschriebenen Waren festlegt und damit in Kauf nimmt, dass die Erstattung für Waren minderer und für solche bester Qualität in gleicher Höhe gewährt werden muss; es könnte deshalb anzunehmen sein, dass Art. 13 VO Nr. 3665/87 keine bestimmten Qualitätsanforderungen verlangt, die darüber hinausgehen, dass die betreffende Ware unter der im Erstattungsantrag angegebenen Bezeichnung überhaupt normalerweise Gegenstand des Handels ist (vgl. BFH, Beschluss vom 15.7.2003 - VII R 10/02 -, juris).

    Der Senat sieht deshalb im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 15.7.2003 (VII R 10/02, juris) keine Veranlassung, das vorliegende Klageverfahren ebenfalls auszusetzen und die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abzuwarten.

  • FG Hamburg, 05.11.2003 - IV 238/00

    Marktordnungsrecht: Zur Bedeutung des Mindesthaltbarkeitsdatums für die

    Der erkennende Senat hat im vorliegenden Zusammenhang schließlich bedacht, dass der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 15.7.2003 ( VII R 10/02, juris) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ob Art. 13 VO Nr. 3665/87 mit dem Begriff der handelsüblichen Qualität eine durchschnittliche Qualität verlangt und diese Vorschrift damit Ware minderer Qualität, die jedoch unter der im Erstattungsantrag gegebenen Bezeichnung Gegenstand des Handels zu sein pflegt, von der Gewährung von Ausfuhrerstattung ausschließt.

    Hintergrund dieses Ersuchens um Vorabentscheidung ist die Überlegung, dass das Erstattungsrecht grundsätzlich einheitliche Erstattungssätze für die lediglich nach den Positionen und Unterpositionen der aus dem Gemeinsamen Zolltarif entwickelten Erstattungsnomenklatur beschriebenen Waren festlegt und damit in Kauf nimmt, dass die Erstattung für Waren minderer und für solche bester Qualität in gleicher Höhe gewährt werden muss; es könnte deshalb anzunehmen sein, dass Art. 13 VO Nr. 3665/87 keine bestimmten Qualitätsanforderungen verlangt, die darüber hinausgehen, dass die betreffende Ware unter der im Erstattungsantrag angegebenen Bezeichnung überhaupt normalerweise Gegenstand des Handels ist (vgl. BFH, Beschluss vom 15.7.2003 - VII R 10/02 -, juris).

    Der erkennende Senat sieht deshalb im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 15.7.2003 ( VII R 10/02, juris) keine Veranlassung, das vorliegende Klageverfahren ebenfalls auszusetzen und die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abzuwarten.

  • FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 146/06

    Ausfuhrerstattung: Berufung auf Vertrauensschutz bei Rückforderung von

    Mit dieser Bedeutung und Rechtswirkung auch der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26.5.2005 (C-409/03) auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs vom 15.7.2003 (VII R 10/02) lässt es sich indes a limine nicht vereinbaren, der Klägerin unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit eine Übergangsfrist einzuräumen mit der Folge, dass die ihr gemeinschaftsrechtswidrig gewährten Ausfuhrerstattungen nicht zurückgefordert werden dürften.
  • FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 147/06

    Ausfuhrerstattung: Berufung auf Vertrauensschutz bei Rückforderung von

    Mit dieser Bedeutung und Rechtswirkung auch der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26.05.2005 (C-409/03) auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs vom 15.07.2003 (VII R 10/02) lässt es sich indes a limine nicht vereinbaren, der Klägerin unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit eine Übergangsfrist einzuräumen mit der Folge, dass die ihr gemeinschaftsrechtswidrig gewährten Ausfuhrerstattungen nicht zurückgefordert werden dürften.
  • FG Hamburg, 28.04.2008 - 4 K 165/05

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Marzipanbroten

    Im zu betrachtenden Kontext ist auch zu berücksichtigen, dass das Erstattungsrecht grundsätzlich einheitliche Erstattungssätze für die lediglich nach Positionen und Unterpositionen der aus dem Gemeinsamen Zolltarif entwickelten Erstattungsnomenklatur beschriebenen Waren festlegt und damit in Kauf nimmt, dass die Ausfuhrerstattung für Waren unterschiedlicher Qualität in gleicher Höhe gewährt wird (vgl. BFH, Beschluss vom 15.07.2003, VII R 10/02, [...]).
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