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   BFH, 15.09.2004 - X B 174/03   

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https://dejure.org/2004,7579
BFH, 15.09.2004 - X B 174/03 (https://dejure.org/2004,7579)
BFH, Entscheidung vom 15.09.2004 - X B 174/03 (https://dejure.org/2004,7579)
BFH, Entscheidung vom 15. September 2004 - X B 174/03 (https://dejure.org/2004,7579)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § ... 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116; ; EStG § 10e Abs. 6; ; EStG § 10e; ; EStG § 10i; ; EStG § 52 Abs. 29; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Keine Sicherung einer einheitlichen Rspr. bei ausgelaufenes Recht betreffende Rechtsfragen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wohneigentumsförderung durch Vorkostenabzug nach dem Einkommensteuergesetz; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, die ausgelaufenes Recht betrifft; Ablehnung der Revisionszulassung; Darlegung eines schwerwiegenden Fehlers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 28.06.2002 - III B 28/02

    NZB; BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.; Anspruch auf

    Auszug aus BFH, 15.09.2004 - X B 174/03
    a) Zwar ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn das erstinstanzliche Urteil unter einem so schweren Rechtsfehler leidet, dass sein Fortbestehen das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen würde (BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474, und vom 10. Oktober 2002 I B 147/01, BFH/NV 2003, 197).

    Sie haben nicht vorgetragen, dass das Urteil zweifelsfrei objektiv gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, weil es jeder Rechtsgrundlage entbehre oder unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei(BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 798; in BFH/NV 2002, 1474; vom 23. August 2002 IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177, und in BFH/NV 2003, 197; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 68, § 116 Rz. 45).

  • BFH, 10.10.2002 - I B 147/01

    Zulassung der Revision - willkürliche FG-Entscheidung

    Auszug aus BFH, 15.09.2004 - X B 174/03
    a) Zwar ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn das erstinstanzliche Urteil unter einem so schweren Rechtsfehler leidet, dass sein Fortbestehen das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen würde (BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474, und vom 10. Oktober 2002 I B 147/01, BFH/NV 2003, 197).

    Sie haben nicht vorgetragen, dass das Urteil zweifelsfrei objektiv gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, weil es jeder Rechtsgrundlage entbehre oder unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei(BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 798; in BFH/NV 2002, 1474; vom 23. August 2002 IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177, und in BFH/NV 2003, 197; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 68, § 116 Rz. 45).

  • BFH, 21.11.2003 - III B 67/03

    Grundsätzliche Bedeutung: auslaufendes Recht; Berücksichtigung

    Auszug aus BFH, 15.09.2004 - X B 174/03
    a) Betrifft eine Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, ist für den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO anerkannt, dass sie im Regelfall nicht mehr klärungsbedürftig ist (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, und vom 21. November 2003 III B 67/03, BFH/NV 2004, 336; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 35, m.w.N.).
  • BFH, 14.12.2020 - IV B 27/20

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einem Solarpark

    Betrifft eine Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, ist allerdings für den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO anerkannt, dass sie im Regelfall nicht mehr klärungsbedürftig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 15.09.2004 - X B 174/03, juris, unter 1.a, m.w.N.).

    Betrifft eine Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht, ist in der Regel das allgemeine Interesse an der einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts nicht berührt und aus diesem Grund kein höchstrichterlicher Klärungsbedarf gegeben (vgl. hierzu und zum Folgenden BFH-Beschluss vom 15.09.2004 - X B 174/03, juris, unter 1.b, m.w.N.).

  • BFH, 05.12.2007 - X B 4/07

    Schätzung: Bindung des BFH an die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen durch das

    Indes reicht auch nach der Neuregelung der Revisionszulassungsgründe durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) der Vortrag nicht aus, das Finanzgericht (FG) habe im konkreten Einzelfall unrichtig entschieden und dabei ggf. eine vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung übersehen oder fehlerhaft umgesetzt (Senatsbeschluss vom 15. September 2004 X B 174/03, juris, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 08.08.2007 - X B 26/07

    Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Anforderungen an die

    Dies gilt auch, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Divergenz gestützt wird, weil es sich bei diesem Zulassungsgrund um einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache handelt (Senatsbeschluss vom 15. September 2004 X B 174/03, juris), für den der Gesichtspunkt des ausgelaufenen Rechts seit langem von Bedeutung ist (s. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 35).

    Ein Allgemeininteresse an einer Entscheidung des Revisionsgerichts wird aber nicht kraft Gesetzes unwiderlegbar vermutet; eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die entschiedene Rechtsfrage nur noch für sehr wenige Fälle von Bedeutung ist, weil sie ausgelaufenes Recht betrifft (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 I B 142/05, BFH/NV 2006, 1692; vgl. ferner auch Senatsbeschlüsse X B 174/03, und vom 29. November 2005 X B 74/05, juris).

    b) In einem solchen Fall ist in der Regel das allgemeine Interesse an der einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts nicht berührt und aus diesem Grund kein höchstrichterlicher Klärungsbedarf gegeben (vgl. Senatsbeschluss X B 174/03).

  • BFH, 30.05.2005 - X B 149/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

    Indes reicht auch nach neuem Recht der Vortrag nicht aus, das FG habe im konkreten Einzelfall unrichtig entschieden und dabei ggf. eine vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung übersehen oder fehlerhaft umgesetzt (Senatsbeschluss vom 15. September 2004 X B 174/03, juris, m.w.N. der Rechtsprechung).
  • BFH, 29.11.2005 - X B 74/05

    Kein neuer Rentenbeginn bei zeitlicher Aufeinanderfolge mehrerer Renten auf Zeit

    Entsprechendes gilt für den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2002 V B 61/02, BFH/NV 2003, 638; vom 15. September 2004 X B 174/03, juris Nr: STRE200451216).
  • BFH, 04.07.2006 - X B 184/05

    Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten zur mündlichen

    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes reicht der Vortrag nicht aus, das FG habe im konkreten Einzelfall unrichtig entschieden und dabei ggf. eine vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung übersehen oder fehlerhaft umgesetzt (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2004 X B 174/03, juris; vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618, jeweils m.w.N. der Rechtsprechung).
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