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   BFH, 15.09.2010 - X R 55/03   

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BFH, 15.09.2010 - X R 55/03 (https://dejure.org/2010,2960)
BFH, Entscheidung vom 15.09.2010 - X R 55/03 (https://dejure.org/2010,2960)
BFH, Entscheidung vom 15. September 2010 - X R 55/03 (https://dejure.org/2010,2960)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 24 Nr 1 Buchst c, EStG § 34 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 12, GG Art 14, GG Art 20 Abs 3, HGB § 89b, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34
    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • Bundesfinanzhof

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Nr 1 Buchst c EStG 1997, § 34 Abs 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 GG, Art 14 GG
    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Nr 1 Buchst c EStG 1997, § 34 Abs 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 GG, Art 14 GG
    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • IWW
  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • ra.de
  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung von Handelsvertreterausgleichszahlungen als außerordentliche Einkünfte i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. c Einkommensteuergesetz ( EStG ) nach der sog. Fünftel-Regelung gem. § 34 Abs. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die sog. Fünftel-Regelung in § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002, wenn die Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 geleistet wurden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besteuerung von Handelsvertreterausgleichszahlungen als außerordentliche Einkünfte i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. c Einkommensteuergesetz (EStG) nach der sog. Fünftel-Regelung gem. § 34 Abs. 1 EStG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Besteuerung der Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    AA des HV, Fünftel-Regelung, Rückwirkung, Übermaßbesteuerung, Verfassungsmäßigkeit, Steuerentlastungsgesetz

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 55/03
    Mit Beschlüssen vom 7. Juli 2010 hat das BVerfG über die Richtervorlagen 2 BvL 1/03, 57/06, 58/06 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 1736) bzw. 14/02, 2/04, und 13/05 (DStR 2010, 1727) sowie die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 748/05, 753/05 und 1738/05 (DStR 2010, 1733) entschieden und zur Rückwirkungsproblematik Stellung genommen.

    aa) Das BVerfG hat in seinen Beschlüssen vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2/04, 13/05 (unter C.II.1.) und 2 BvL 1/03, 57/06, 58/06 (unter C.I.1.) bzw. 2 BvR 748/05, 753/05, 1738/05 (unter B.I.1.) an seiner früheren Rechtsprechung zum grundrechtlich und rechtsstaatlich begründeten Rückwirkungsverbot und zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes festgehalten.

    Im Übrigen widerspricht die Beschränkung der steuerlichen Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG durch § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 nach dem Beschluss des BVerfG in DStR 2010, 1736 nur insoweit den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes, wenn die Entschädigungen im Jahr 1998, aber noch vor der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag am 9. November 1998 verbindlich vereinbart und im Jahr 1999 ausgezahlt wurden, oder --unabhängig vom Zeitpunkt der Vereinbarung-- noch vor der Verkündung der Neuregelung am 31. März 1999 ausgezahlt wurden.

    Das Gewicht enttäuschten Vertrauens ist hier geringer einzuschätzen, da der Steuerpflichtige von sich aus die Möglichkeit künftiger Rechtsänderung in Betracht ziehen musste und sich darauf durch vertragliche Anpassungsklauseln hinreichend einstellen konnte (vgl. BVerfG-Beschluss in DStR 2010, 1736, unter C.II.2.a).

  • BVerfG, 24.03.2010 - 2 BvR 339/07
    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 55/03
    Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat das Verfahren über die Revision der Kläger bis zu einer abschließenden Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 339/07 ausgesetzt.

    In der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 339/07 sei auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung nur im Hinblick auf die widersprüchlichen Tarifsprünge eingegangen worden.

    Diese Frage sei nicht Gegenstand der BFH-Entscheidung in BFH/NV 2007, 442 bzw. des Beschlusses des BVerfG vom 24. März 2010  2 BvR 339/07 gewesen.

    Es hat die Verfassungsbeschwerde gegen die in einem Parallelfall getroffene Senatsentscheidung in BFH/NV 2007, 442 mit Beschluss vom 24. März 2010  2 BvR 339/07 (nicht veröffentlicht) nicht zur Entscheidung angenommen.

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 55/03
    Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. z.B. BVerfG-Entscheidungen vom 8. Juni 1977  2 BvR 499/74, 1042/75, BVerfGE 45, 142, 167 f., und vom 23. November 1999  1 BvF 1/94, BVerfGE 101, 239, 262).

    Diese liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 101, 239).

    Auch hier muss der Gesetzgeber Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen; diese sind jedoch erst verletzt, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG-Urteil in BVerfGE 101, 239, 263).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 55/03
    Zur Frage der Rückwirkung von Steuergesetzen seien mehrere Verfahren (2 BvL 14/02, 1/03, 58/06 und 57/06) beim BVerfG anhängig.

    Mit Beschlüssen vom 7. Juli 2010 hat das BVerfG über die Richtervorlagen 2 BvL 1/03, 57/06, 58/06 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 1736) bzw. 14/02, 2/04, und 13/05 (DStR 2010, 1727) sowie die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 748/05, 753/05 und 1738/05 (DStR 2010, 1733) entschieden und zur Rückwirkungsproblematik Stellung genommen.

    aa) Das BVerfG hat in seinen Beschlüssen vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2/04, 13/05 (unter C.II.1.) und 2 BvL 1/03, 57/06, 58/06 (unter C.I.1.) bzw. 2 BvR 748/05, 753/05, 1738/05 (unter B.I.1.) an seiner früheren Rechtsprechung zum grundrechtlich und rechtsstaatlich begründeten Rückwirkungsverbot und zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes festgehalten.

  • BFH, 06.12.2006 - X R 22/06

    Sog. Fünftel-Regelung verfassungsmäßig

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 55/03
    Die Kläger haben in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, der dem BFH-Urteil vom 6. Dezember 2006 X R 22/06 (BFH/NV 2007, 442) zugrunde liegende Fall sei mit der Streitsache nur bedingt vergleichbar.

    Diese Frage sei nicht Gegenstand der BFH-Entscheidung in BFH/NV 2007, 442 bzw. des Beschlusses des BVerfG vom 24. März 2010  2 BvR 339/07 gewesen.

    Es hat die Verfassungsbeschwerde gegen die in einem Parallelfall getroffene Senatsentscheidung in BFH/NV 2007, 442 mit Beschluss vom 24. März 2010  2 BvR 339/07 (nicht veröffentlicht) nicht zur Entscheidung angenommen.

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 55/03
    Deshalb können sie Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich auch dann berühren, wenn sie nicht unmittelbar auf die Berufsfreiheit abzielen, sondern nur in ihrer tatsächlichen Auswirkung geeignet sind, diese zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29. November 1989  1 BvR 1402/87, 1528/87, BVerfGE 81, 108).

    Von einer in diesem Sinne erdrosselnden Wirkung der Einkommensteuer durch die Einführung der sog. Fünftel-Regelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 kann jedoch keine Rede sein (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 81, 108).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 55/03
    Mit Beschlüssen vom 7. Juli 2010 hat das BVerfG über die Richtervorlagen 2 BvL 1/03, 57/06, 58/06 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 1736) bzw. 14/02, 2/04, und 13/05 (DStR 2010, 1727) sowie die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 748/05, 753/05 und 1738/05 (DStR 2010, 1733) entschieden und zur Rückwirkungsproblematik Stellung genommen.

    aa) Das BVerfG hat in seinen Beschlüssen vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2/04, 13/05 (unter C.II.1.) und 2 BvL 1/03, 57/06, 58/06 (unter C.I.1.) bzw. 2 BvR 748/05, 753/05, 1738/05 (unter B.I.1.) an seiner früheren Rechtsprechung zum grundrechtlich und rechtsstaatlich begründeten Rückwirkungsverbot und zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes festgehalten.

  • BFH, 01.09.2004 - VIII B 64/04

    Keine Begünstigung von Veräußerungsgewinnen i.S. des § 17 EStG gem. § 34 EStG

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 55/03
    Als Folge dieses Systemwechsels konnte der Gesetzgeber eine auf diese Personengruppe beschränkte Altersvorsorgekomponente einführen; er war weder verpflichtet, diese Regelung auf die Jahre 1999 und 2000 zu erstrecken (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 XI B 68/02, BFH/NV 2002, 1568), noch musste er für diesen Zeitraum aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung einen weiteren Personenkreis in diese Regelung einbeziehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2003 VIII B 253/02, BFH/NV 2003, 624, unter II.2.b bb der Gründe; vom 1. September 2004 VIII B 64/04, BFH/NV 2004, 1650, unter II.2.b aa der Gründe).

    Soweit im Einzelfall die seit Jahrzehnten geltende ermäßigte Besteuerung der Ausgleichszahlung nach § 89b HGB konkreter Bestandteil eines Konzepts der Altersversorgung des aus Altersgründen aus dem Berufsleben ausscheidenden Handelsvertreters war und der Wegfall dieses Besteuerungsverfahrens zu einer gravierenden Gefährdung seiner Altersversorgung führen würde, könnte dem Vertrauensschutzprinzip ggf. durch eine einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahme Rechnung getragen werden (vgl. u.a. zum Veräußerungs- oder Aufgabegewinn BFH-Beschluss vom 7. März 2003 IV B 163/02, BFH/NV 2003, 777, unter 2.b der Gründe; für (Mit-)Unternehmer und Inhaber wesentlicher Beteiligungen BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1650).

  • BFH, 21.01.2003 - X B 106/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 55/03
    Im Übrigen war es verfassungsrechtlich nicht geboten, § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG rückwirkend wieder einzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2003 X B 106/02, BFH/NV 2003, 618).
  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 55/03
    ee) An die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung sind auch nicht die besonderen Anforderungen zu stellen, die gelten, wenn der Gesetzgeber das Vertrauen in den Fortbestand einer befristeten Übergangsvorschrift enttäuscht, die er aus Vertrauensschutzgründen erlassen hat und die er vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Frist zu Lasten der Steuerpflichtigen beseitigt (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 15. März 2000  1 BvL 16-20/96 und 18/97, BVerfGE 102, 68, 97).
  • BFH, 06.11.2002 - XI R 42/01

    Entlassungsentschädigung: 1998 vereinbart und 1999 ausgezahlt

  • BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvH 1/95

    Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen für das Landesorganstreitverfahren

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • BFH, 31.05.2005 - X R 26/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Surrogation eines ertraglosen

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

  • BFH, 07.03.2003 - IV B 163/02

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung; Billigkeitsmaßnahme;

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BFH, 10.07.2002 - XI B 68/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 EStG; VZ 1999 und 2000

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BFH, 25.02.2003 - VIII B 253/02

    Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 34 EStG n.F.

  • FG Düsseldorf, 08.10.2003 - 13 K 2684/02

    Ausgleichszahlung; Handelsvertreter; StEntLG 1999/2000/2002; Tarifbegünstigung;

  • BFH, 27.09.2012 - II R 9/11

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere

    Wiederholte Gesetzesänderungen innerhalb eines kürzeren Zeitraums sind im Übrigen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH als solche nicht verfassungswidrig (BFH-Urteile vom 9. März 2010 VIII R 109/03, BFH/NV 2010, 1266, unter II.3.b und c, m.w.N., und vom 15. September 2010 X R 55/03, BFH/NV 2011, 231).
  • BFH, 24.02.2022 - III R 9/20

    Zum Vertrauensschutz im Steuerrecht bei unecht rückwirkenden Gesetzen

    Diese sind verletzt, wenn die unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG-Beschluss WindSeeG, Offshore-Windpark in BVerfGE 155, 238, BGBl I 2020, 1993, Rz 131 ff.; BVerfG-Urteil Stichtagregelung im Vermögensgesetz, Rückübertragungsanspruch, Alteigentümer vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94, BVerfGE 101, 239, BGBl I 1999, 2484 --Entscheidungsformel--; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.09.2010 - X R 55/03, BFH/NV 2011, 231, Rz 28).

    (1) Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum EStG 1999/2000 diente die Gesetzesänderung der Einnahmenerzielung (vgl. § 3 Abs. 1 AO) --die für sich genommen grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse darstellt (BVerfG-Beschluss Erbbauzinsen in BVerfGE 157, 177, BGBl I 2021, 1800, Rz 87, m.w.N.)-- und der Beseitigung der über den Zweck der Progressionsglättung hinausgehenden Begünstigung der außerordentlichen Einkünfte und der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Besteuerung (BTDrucks 14/23, S. 183; BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 231, Rz 31).

    (d) Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des § 34 Abs. 1 EStG 1999/2000 auch nicht das Vertrauen in den Fortbestand einer befristeten (Übergangs-)Vorschrift enttäuscht (zu diesem Vertrauensschutztatbestand vgl. etwa BVerfG-Beschluss Gesundheitsstrukturgesetz, Zugang zur Krankenversicherung der Rentner vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96, 1 BvL 17/96, 1 BvL 18/96, 1 BvL 19/96, 1 BvL 20/96, 1 BvL 18/97, BVerfGE 102, 68, BGBl I 2000, 1300, unter B.II.1.; BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 231, Rz 33).

    Allerdings kann aus einer Regelung, durch welche lediglich die Höhe der begünstigten Einkünfte begrenzt wurde, nicht zwingend auf die Fortgeltung des ermäßigten Steuersatzes für außerordentliche Einkünfte für einen bestimmten Übergangszeitraum geschlossen werden (BVerfG-Beschluss Rückwirkung im Steuerrecht III in BVerfGE 127, 31, BGBl I 2010, 1297, Rz 76; BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 231, Rz 33).

    (e) Auch im Übrigen sind im Streitfall keine Umstände ersichtlich, die durch eine allgemeine gesetzliche Regelung oder durch Aussetzung des Verfahrens bis zum Ergehen einer einzelfallbezogenen Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 AO (Grundlagenbescheid) abgemildert werden müssten (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 231, Rz 36, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 07.03.2003 - IV B 163/02, BFH/NV 2003, 777, unter 2.b; BVerfG-Beschluss Gesundheitsstrukturgesetz, Zugang zur Krankenversicherung der Rentner in BVerfGE 102, 68, unter B.II.3.).

    (aa) Zwar ist es naheliegend, dass die seit Jahrzehnten geltende ermäßigte Besteuerung unter Umständen auch Bestandteil eines Konzepts der Altersversorgung von Unternehmern war, weshalb die Änderung im Einzelfall zu einer gravierenden Gefährdung der Altersversorgung führen könnte (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 231, Rz 36).

    (3) Mangels Umständen, die in der Fallkonstellation des Streitfalls besondere Momente überwiegender Schutzwürdigkeit begründen, reichte insoweit das Änderungsinteresse des Gesetzgebers zur Rechtfertigung der Enttäuschung des allgemeinen, nicht in besonderen Maß schutzwürdigen Vertrauens in den Fortbestand der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG a.F. aus (ähnlich BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 231, Rz 35).

    Von einer erdrosselnden Wirkung der Einkommensteuer durch die Einführung der sog. Fünftel-Regelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1999/2000 statt der Besteuerung mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz, einer berufsregelnden Tendenz oder einem Eingriff, welcher z.B. die Aufgabe von Beteiligungen an Personengesellschaften nahegelegt hätte, kann in der streitgegenständlichen Fallkonstellation keine Rede sein (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 231, Rz 23 und 24).

    Eine rückwirkende Besserstellung ist --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 201, 14, BStBl II 2003, 341, unter II.2.b; BFH-Urteile in BFHE 231, 173, BStBl II 2011, 409, Rz 27 ff.; in BFH/NV 2011, 231, und vom 21.01.2003 - X B 106/02, BFH/NV 2003, 618).

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08

    Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt -

    bb) Soweit die Klägerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG sinngemäß darin erblickt, dass einerseits § 34 Abs. 1 EStG in seiner bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998 gültigen Fassung eine (auch) für Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB günstigere Regelung (Anwendung des halben durchschnittlichen Steuersatzes auch auf Entschädigungen) enthielt als die Fünftel-Regelung des ab dem Veranlagungszeitraum 1999 anzuwendenden § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) und der insoweit inhaltlich unveränderten, im Streitjahr (2002) anzuwendenden Nachfolgeregelung, andererseits die ehemalige günstigere Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2001 (nur) für Veräußerungsgewinne mit gewissen Modifikationen (u.a. Mindeststeuersatz, Mindestalter des Steuerpflichtigen und Begrenzung der Höhe der außerordentlichen Einkünfte) durch § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuersenkungsergänzungsgesetzes (StSenkErgG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1812, BStBl I 2001, 25) wieder eingeführt worden ist (ausführlich zur Rechtsentwicklung BFH-Urteile vom 6. Dezember 2006 X R 22/06, BFH/NV 2007, 442, und vom 15. September 2010 X R 55/03, BFH/NV 2011, 231; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Juli 2010  2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 1736), hat das FG im Ergebnis zu Recht einen Verfassungsverstoß verneint.

    Der BFH hat in jener Entscheidung --wie erneut in seinem Urteil in BFH/NV 2011, 231 (unter II.2.a)-- ausgeführt, Vergleichsperson des Steuerpflichtigen, der neben außerordentlichen Einkünften weitere Einkünfte erziele, die nicht steuerbegünstigt sind, sei der Steuerpflichtige mit einem gleich hohen zu versteuernden Einkommen ohne tarifbegünstigte außerordentliche Einkünfte.

    Ein Gleichheitsverstoß folgt schließlich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber keine Folgerungen aus der Rechtsprechung des BFH gezogen hat, dass Handelsvertreterausgleichsansprüche stets --also auch bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung-- zu laufendem Gewinn führen und somit nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2001 gültigen Rechtslage die Wahl der Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Ausgleichsansprüche in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Handelsvertreters aus dem Beruf entstehen (noch offengelassen in BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 231).

    (2) Art. 14 GG schützt grundsätzlich nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, insbesondere nicht gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Einkommensteuer, es sei denn, sie würde den Betroffenen übermäßig belasten und ihn grundlegend in seinen Vermögensverhältnissen beeinträchtigen; die Einführung der sog. Fünftel-Regelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 führt indes zu keiner in diesem Sinne erdrosselnden Wirkung der Einkommensteuer (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 442, und in BFH/NV 2011, 231).

    Es kommt hinzu, dass dem Wegfall der günstigeren Regelung (Anwendung des halben durchschnittlichen Steuersatzes auch auf Entschädigungen) eine Entlastung durch niedrigere Steuersätze im ersten Veranlagungszeitraum der Anwendung der Neuregelung --1999-- und den Folgejahren gegenüberstand und zudem die Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte nicht vollständig abgeschafft, sondern durch die sog. Fünftel-Regelung ersetzt wurde (näher dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 231).

    Soweit im Einzelfall die seit Jahrzehnten geltende ermäßigte Besteuerung der Ausgleichszahlung nach § 89b HGB konkreter Bestandteil eines Konzepts der Altersversorgung des aus Altersgründen aus dem Berufsleben ausscheidenden Handels- bzw. hier Versicherungsvertreters war und der Wegfall dieser Rechtslage zu einer gravierenden Gefährdung seiner Altersversorgung führen würde, könnte dem Vertrauensschutzprinzip ggf. durch eine einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahme Rechnung getragen werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 777; BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 231, unter II.3., m.w.N.).

    Im Übrigen ist für eine auf § 163 AO gestützte, selbständig anfechtbare und von der Rechtmäßigkeitsprüfung unabhängige Billigkeitsentscheidung in einem auf die Rechtmäßigkeitsprüfung eines Steuerbescheids beschränkten Verfahren kein Raum (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 231, m.w.N.).

  • FG Münster, 18.12.2019 - 1 K 2665/17

    Einkommensteuer - Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Anwendung der

    Danach sollen gegen die sog. Fünftel-Regelung in § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 jedenfalls dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn die Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 geleistet wurden (BFH, Urteil vom 15. September 2010 - X R 55/03 -, BFH/NV 2011, 235).

    Der Rechtsgedanke des Bundesverfassungsgerichts, dass der Steuerpflichtige von sich aus die Möglichkeit künftiger Rechtsänderung in Betracht ziehen müsse und sich darauf durch vertragliche Anpassungsklauseln hinreichend einstellen könne, sei auch auf außerordentliche Einkünfte i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG übertragbar, da der Steuerpflichtige weder zu Beginn seiner Tätigkeit als Handelsvertreter noch in den Folgejahren darauf vertrauen könne, dass die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB im Zeitpunkt der vertragsgemäßen Beendigung seines Kontrakts mit Vollendung des 65. Lebensjahres mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz der Besteuerung unterworfen werde (BFH, Urteil vom 15. September 2010 - X R 55/03 -, BFH/NV 2011, 235).

    Der Senat folgt insofern der Rechtsprechung des BFH, wonach es verfassungsrechtlich nicht geboten war, § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG rückwirkend wieder einzuführen (vgl. BFH, Beschluss vom 21. Januar 2003 X B 106/02, BFH/NV 2003, 618; BFH, Urteil vom 15. September 2010 - X R 55/03 -, BFH/NV 2011, 235; so auch FG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 2 K 196/10 -, EFG 2012, 928).

  • FG Köln, 19.06.2007 - 7 K 2270/06

    Beachtung des Rückwirkungsverbots bei der Erhebung der Einkommensteuer; Beachtung

    Außerdem verweist er auf folgende beim BFH anhängige Verfahren, in denen die streitbefangenen Abfindungen ebenfalls nach dem 20. November 1998 vereinbart worden seien: XI R 34/02, XI R 24/03, XI R 26/03, XI R 30/03, XI R 86/03, XI R 44/04, XI R 48/04, XI R 12/05.

    Darüber hinaus verweist der Kläger auf das beim BFH anhängige Verfahren XI R 86/03.

    Nichts anderes ergibt sich aus den vom Kläger zitierten, beim BFH anhängigen Revisionsverfahren XI R 34/02, XI R 24/03, XI R 26/03, XI R 30/03, XI R 86/03, XI R 44/04, XI R 48/04, XI R 12/05.

  • FG München, 24.01.2012 - 13 K 543/10

    Keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch die Übergangsregelung in § 52 Abs.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinen Beschlüssen vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2/04, 13/05 (BVerfGE 127, 1, unter C.II.1.) und 2 BvL 1/03, 57/06, 58/06 (BVerfGE 127, 31, unter C.I.1.) bzw. 2 BvR 748/05, 753/05, 1738/05 (BVerfGE 127, 61 unter B.I.1.) an seiner früheren Rechtsprechung zum grundrechtlich und rechtsstaatlich begründeten Rückwirkungsverbot und zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes festgehalten (BFH-Urteil vom 15. September 2010 X R 55/03, BFH/NV 2011, 231).

    Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des GG geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (BFH in BFH/NV 2011, 231 unter Bezug auf die BVerfG-Entscheidungen vom 8. Juni 1977 2 BvR 499/74, 1042/75, BVerfGE 45, 142, 167 f. und vom 23. November 1999 1 BvF 1/94, BVerfGE 101, 239, 262).

    "Echte" Rückwirkungen, bei denen die Rechtsfolge einer Rechtsnorm mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), sind daher grundsätzlich unzulässig (BVerfG in BVerfGE 127, 1, 16; 127, 61, 75; 127, 31, 46; jeweils m.w.N.; BFH in BFH/NV 2011, 231).

  • BFH, 19.10.2011 - XI R 20/09

    Keine Steuerfreiheit von Personalgestellungs- und Beratungsleistungen einer

    Ist daher im Hinblick auf die Umsatzerlöse aus den streitigen Leistungen gewährleistet, dass ihr nach Abzug der Steuerbelastung ein Ertrag in Höhe einer angemessenen Kapitalverzinsung und eines Unternehmerlohns verbleibt, liegt ein Verfassungsverstoß nicht vor (vgl. dazu BFH-Urteil vom 6. Dezember 2000 II R 36/98, BFH/NV 2001, 650, unter II.2., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 22. März 2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379, unter II.5.c, m.w.N.; BFH-Urteil vom 15. September 2010 X R 55/03, BFH/NV 2011, 231, unter II.2.c, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 4368/09

    Verfassungsmäßigkeit des § 15b EStG; rückwirkende Anwendung auf eine

    Der Normadressat muss eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies auf Grund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. dazu i.E. die BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BFH/NV 2010, 1959, 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BFH/NV 2010, 1968 und 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BFH/NV 2010, 1976, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG und dem Schrifttum; ebenso der 1. Senat des BVerfG z.B. im BVerfG-Beschluss vom 23. September 2010 1 BvQ 28/10, DVBl 2010, 1432; dem folgend z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 IX R 70/07, BFHE 232, 121, BStBl II 2011, 346; vom 20. Oktober 2010 I R 62/08, BFHE 231, 162, BFH/NV 2011, 352; BFH-Urteil vom 15. September 2010 X R 55/03, BFH/NV 2011, 231; siehe auch BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511).
  • FG Münster, 23.08.2022 - 15 K 791/19

    Streit über über die Besteuerung einer Abfindungszahlung; Nachforderung von

    aa) Im Steuerrecht beruht das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze auf den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip, vor allem auf den hierin verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (siehe hierzu und dem folgenden umfassend Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss vom 25.3.2021 - 2 BvL 1/11, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 157, 177; Urteil vom 10.4.2018 - 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217; Nichtannahmebeschluss vom 29.9.2015 - 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310; Beschlüsse vom 1.4.2014 - 2 BvL 2/09, BVerfGE 136, 127; vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302; vom 4.11.2010 - 1 BvR 1981/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2011, 209; vom 7.7.2010 - 2 BvL 14/02 u.a., BVerfGE 127, 1; vom 7.7.2010 - 2 BvR 748/05, BVerfGE 127, 61; vom 7.7.2010 - 2 BvL 1/03, BVerfGE 127, 31; BFH-Urteil vom 24.2.2022 - III R 9/20, BFH/NV 2022, 2060; Beschluss vom 26.3.2021 - IX B 45/20, BFH/NV 2021, 767; Urteil vom 15.9.2010 - X R 55/03, BFH/NV 2011, 231).

    Im vorliegenden Zusammenhang genügt insoweit das allgemeine Änderungsinteresse des Gesetzgebers zur Rechtfertigung der Enttäuschung des allgemeinen, nicht in besonderem Maß schutzwürdigen Vertrauens des Klägers in den Fortbestand der bis zum 1.1.2017 geltenden Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.3.2021 - 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177, Rz. 93 f.; Urteil vom 10.4.2018 - 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217, Rz. 151; Beschluss vom 7.7.2010 - 2 BvL 1/03, BVerfGE 127, 31, Rz. 87; BFH-Urteil vom 24.2.2022 - III R 9/20, BFH/NV 2022, 2060, Rz. 45; Beschluss vom 26.3.2021 - IX B 45/20, BFH/NV 2021, 767; Urteil vom 15.9.2010 - X R 55/03, BFH/NV 2011, 231, Rz. 35).

  • BFH, 23.10.2015 - IX B 74/15

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung in § 34 Abs. 1 EStG - Keine

    Die Frage, ob und in welchem Umfang der in § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --Fünftel-Regelung-- enthaltene Steuersatz erdrosselnde Wirkung hat und ob die Regelung insoweit verfassungskonform ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits hinreichend geklärt (vgl. Urteile vom 6. Dezember 2006 X R 22/06, BFH/NV 2007, 442, unter II.2.; vom 15. September 2010 X R 55/03, BFH/NV 2011, 231, unter II.2., und vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120, unter II.2.b bb, jeweils m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 14.05.2014 - 1 K 2136/13

    Verfassungsmäßigkeit der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG

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