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   BFH, 15.10.1987 - IV R 91/85   

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https://dejure.org/1987,506
BFH, 15.10.1987 - IV R 91/85 (https://dejure.org/1987,506)
BFH, Entscheidung vom 15.10.1987 - IV R 91/85 (https://dejure.org/1987,506)
BFH, Entscheidung vom 15. Januar 1987 - IV R 91/85 (https://dejure.org/1987,506)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1; BewG § 44

  • Wolters Kluwer

    Forstbetrieb - Betriebsaufgabe - Baumbestand - Verpachtung zu betriebsfremden Zwecken - Wochenendzwecke - Einzäunung von Grundstücken - Errichtung von Wochenendhäusern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG § 44; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsaufgabe eines Forstbetriebes im Falle der Umgestaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 151, 392
  • BB 1988, 616
  • BStBl II 1988, 257
 
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Wird zitiert von ... (42)

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06

    Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die

    Die Aufgabeerklärung ist allerdings nicht an eine bestimmte Form gebunden; sie kann sich auch aus konkludenten Handlungen ergeben (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1640, unter II.1.a der Gründe; vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257, unter 4. der Gründe).
  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

    Auch kann die branchenfremde Vermietung zusammen mit anderen Beweisanzeichen darauf hindeuten, dass die Absicht, den Betrieb später fortzuführen, entfallen ist (Senatsurteil vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257; BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 153).
  • BFH, 08.03.2007 - IV R 57/04

    Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs; Verpächterwahlrecht auch für

    Der BFH habe erst mit Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85 (BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257) klargestellt, dass auch bei der parzellenweisen Verpachtung auf den subjektiven Aufgabewillen des Verpächters abzustellen sei.

    Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil die Finanzverwaltung aus Gründen des Vertrauensschutzes bei parzellenweiser Verpachtung, die vor der Veröffentlichung des BFH-Urteils in BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257 im Bundessteuerblatt begonnen habe, weiterhin von dem Vorliegen einer Betriebsaufgabe ausgegangen sei (Erlass des Finanzministeriums NRW, EStG-Kartei NRW Stand Mai 1992, §§ 14, 14a EStG Nr. 18).

    Diese Betriebsverpachtungsgrundsätze gelten auch für die im Streitfall erfolgte parzellenweise Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen als den wesentlichen Grundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an verschiedene Landwirte (ständige Rechtsprechung des Senats seit den Urteilen vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und in BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257; zuletzt Senatsurteil vom 26. August 2004 IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674, m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Die Erklärung ist indes nicht an eine bestimmte Form gebunden, sie kann sich daher auch aus konkludenten Handlungen ergeben (Senatsurteil in BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257, unter 4. der Entscheidungsgründe).

    Der Verwaltungsauffassung, der keine Bindungswirkung für die Rechtsprechung zukommt, ist der erkennende Senat jedoch mit den Urteilen in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260 und in BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257 entgegengetreten, da sie mit der Gesetzeslage nicht in Einklang stand.

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