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BFH, 15.10.2008 - V E 2/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Erinnerung gegen Kostenrechnung; außerhalb der mündlichen Verhandlung ergangener Beschluss; Bekanntgabe durch Übersendung einer Ausfertigung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Beschluss der außerhalb der mündlichen Verhandlung ergeht, ist nicht unwirksam, wenn die übersandte Ausfertigung nicht die Originalunterschriften der Richter enthält
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 07.05.2003 - IX B 13/03
Urteil; Unterschrift
Auszug aus BFH, 15.10.2008 - V E 2/08
Für die Bekanntgabe genügt vielmehr die Übersendung einer Ausfertigung, die die Übergabe einer beglaubigten Abschrift ersetzt (BFH-Beschluss vom 1. Juli 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203). - BFH, 10.08.1994 - II R 29/94
Anforderungen an eine Besetzungsrüge i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO bei …
Auszug aus BFH, 15.10.2008 - V E 2/08
Zwar werden Beschlüsse, die ein FG oder der BFH außerhalb der mündlichen Verhandlung erlässt, erst mit der Bekanntgabe gegenüber den Betroffenen wirksam, wobei eine formlose Mitteilung genügt, da durch den Beschluss keine Frist in Lauf gesetzt wird (§ 155 FGO i.V.m. § 329 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss vom 10. August 1994 II R 29/94, BFHE 175, 16, BStBl II 1994, 862). - BFH, 22.12.2004 - V E 1/04
Erinnerung gegen Kostenansatz
Auszug aus BFH, 15.10.2008 - V E 2/08
Die Erinnerung ist zulässig, weil für ihre Einlegung beim BFH der Vertretungszwang nach § 62a FGO --jetzt § 62 Abs. 4 FGO-- nicht besteht (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717). - BFH, 01.07.2003 - IX B 13/03
Bekanntgabe gerichtlicher Entscheidung
Auszug aus BFH, 15.10.2008 - V E 2/08
Für die Bekanntgabe genügt vielmehr die Übersendung einer Ausfertigung, die die Übergabe einer beglaubigten Abschrift ersetzt (BFH-Beschluss vom 1. Juli 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203). - BFH, 14.04.2003 - IX E 4/03
Erinnerung gegen den Kostenansatz
Auszug aus BFH, 15.10.2008 - V E 2/08
Deshalb können mit der Erinnerung nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert richten, nicht jedoch gegen die inhaltliche Richtigkeit des dem Kostenansatz zugrunde liegenden Urteils oder Beschlusses (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084, m.w.N.).