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   BFH, 15.12.2010 - V B 149/09   

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https://dejure.org/2010,19248
BFH, 15.12.2010 - V B 149/09 (https://dejure.org/2010,19248)
BFH, Entscheidung vom 15.12.2010 - V B 149/09 (https://dejure.org/2010,19248)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 2010 - V B 149/09 (https://dejure.org/2010,19248)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Beschwer bei Ablehnung Urteils- und Tatbestandsergänzung - Beschwerde gegen Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung

  • openjur.de

    Beschwer bei Ablehnung Urteils- und Tatbestandsergänzung; Beschwerde gegen Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 108, FGO § 129, FGO § 109
    Beschwer bei Ablehnung Urteils- und Tatbestandsergänzung - Beschwerde gegen Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung

  • Bundesfinanzhof

    Beschwer bei Ablehnung Urteils- und Tatbestandsergänzung - Beschwerde gegen Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 108 FGO, § 129 FGO, § 109 FGO
    Beschwer bei Ablehnung Urteils- und Tatbestandsergänzung - Beschwerde gegen Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung

  • rewis.io

    Beschwer bei Ablehnung Urteils- und Tatbestandsergänzung - Beschwerde gegen Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung

  • ra.de
  • rewis.io

    Beschwer bei Ablehnung Urteils- und Tatbestandsergänzung - Beschwerde gegen Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 129 Abs. 1
    Geltendmachung einer Beschwer durch die angefochtene Entscheidung als notwendiger Inhalt einer Beschwerdeschrift vor den Finanzgerichten

  • datenbank.nwb.de

    Beschwer durch ablehnenden Beschluss über eine Urteils- oder Tatbestandsergänzung; Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.08.1994 - IX B 61/94

    Anforderungen an den notwendigen Inhalt einer Beschwerde

    Auszug aus BFH, 15.12.2010 - V B 149/09
    Dementsprechend geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Beschwerde keiner besonderen Begründung bedarf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238, und vom 12. November 2007 VIII B 93/07, BFH/NV 2008, 392, jeweils m.w.N.).

    Hierzu gehört nicht nur, dass die Beschwerdeschrift --wie jede Rechtsmittelschrift-- zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen lässt, vielmehr muss zum anderen eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 238, und in BFH/NV 2008, 392, jeweils m.w.N.).

    Eine Beschwer durch einen ablehnenden Beschluss über eine Urteils- oder Tatbestandsergänzung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzung i.S. des § 109 FGO dem Grunde nach vorgelegen haben und dass die Ablehnung der Ergänzung rechtsfehlerhaft war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 238).

  • BFH, 12.11.2007 - VIII B 93/07

    Beschwerde - Urteilsberichtigung bzw. Tatbestandsberichtigung -

    Auszug aus BFH, 15.12.2010 - V B 149/09
    Dementsprechend geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Beschwerde keiner besonderen Begründung bedarf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238, und vom 12. November 2007 VIII B 93/07, BFH/NV 2008, 392, jeweils m.w.N.).

    Hierzu gehört nicht nur, dass die Beschwerdeschrift --wie jede Rechtsmittelschrift-- zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen lässt, vielmehr muss zum anderen eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 238, und in BFH/NV 2008, 392, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 05.09.2001 - XI B 42/01

    Gewerbesteuermessbetrag - Einkommensteuer - Verfahrensmangel - Beschwerde -

    Auszug aus BFH, 15.12.2010 - V B 149/09
    Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist --abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- die Beschwerde nur dann statthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde oder der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 2001 XI B 42/01, BFH/NV 2002, 207, m.w.N.).
  • BFH, 17.09.2012 - II B 87/12

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist für Antrag auf

    Dies betrifft aber nicht den Fall, dass der Antrag als unzulässig verworfen wurde (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 2001 XI B 42/01, BFH/NV 2002, 207, und vom 15. Dezember 2010 V B 149/09, BFH/NV 2011, 621).
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