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   BFH, 15.12.2015 - V B 102/15   

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https://dejure.org/2015,43908
BFH, 15.12.2015 - V B 102/15 (https://dejure.org/2015,43908)
BFH, Entscheidung vom 15.12.2015 - V B 102/15 (https://dejure.org/2015,43908)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 2015 - V B 102/15 (https://dejure.org/2015,43908)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Verspätungszuschlag bei fehlender Erklärungsabgabe durch Datenfernübertragung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 152 Abs 1 S 1, UStG § 18 Abs 1 S 1, AO § 152 Abs 8, UStG § 18 Abs 1 S 2, FGO § 69, UStG VZ 2015
    Verspätungszuschlag bei fehlender Erklärungsabgabe durch Datenfernübertragung

  • Bundesfinanzhof

    Verspätungszuschlag bei fehlender Erklärungsabgabe durch Datenfernübertragung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 152 Abs 1 S 1 AO, § 18 Abs 1 S 1 UStG 2005 vom 08.12.2008, § 152 Abs 8 AO vom 20.12.2008, § 18 Abs 1 S 2 UStG 2005 vom 20.12.2008, § 69 FGO
    Verspätungszuschlag bei fehlender Erklärungsabgabe durch Datenfernübertragung

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Verspätungszuschlag bei fehlender Erklärungsabgabe durch Datenfernübertragung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 152 Abs. 1 S. 1
    Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung in Papierform

  • datenbank.nwb.de

    Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG; Verspätungszuschlag bei fehlender Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung durch Datenfernübertragung; Abgabe in Papierform statt in elektronische Form nur bei persönlich und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verspätungszuschlag bei fehlender Erklärungsabgabe durch Datenfernübertragung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Elektronische Kommunikation
    Übermittlung von Steuererklärungen
    Allgemeiner Überblick

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2016, 426
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des

    Auszug aus BFH, 15.12.2015 - V B 102/15
    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, unter II.2., m.w.N.).

    Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, unter II.2.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2015 - 7 V 7195/15

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Festsetzung eines

    Auszug aus BFH, 15.12.2015 - V B 102/15
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2015  7 V 7195/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 08.04.2009 - I B 223/08

    Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung -

    Auszug aus BFH, 15.12.2015 - V B 102/15
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; BFH-Beschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 15.12.2015 - V B 102/15
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; BFH-Beschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2018 - 3 K 3249/17

    Kein Zwang zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung bei persönlicher

    Während es bei der Frage, ob ein Steuerpflichtiger überhaupt Steuererklärungen abgibt, um die notwendige Informationsgewinnung geht, also um die Frage, ob das FA seinen gesetzlichen Auftrag, die zutreffende Steuer festzusetzen, überhaupt erfüllen kann, geht es bei der Frage der Abgabeart (elektronisch oder auf Papier) im Kern nur um Verwaltungsvereinfachung (so ausdrücklich und zutreffend BFH, Beschluss vom 15.12.2015 V B 102/15, BFH/NV 2016, 373, Juris Rn. 19), anders gesagt um die Frage, ob dem Steuerpflichtigen der Zusatzaufwand der elektronischen Übermittlung (durch Bereitstellung der Hardware und Einarbeitung in die Software) zugemutet wird, um dem FA den Erfassungsaufwand (durch Eingabe der Werte der Steuererklärung in sein eigenes Computersystem bei den entsprechenden Kennzahlen) abzunehmen (wobei nach Kenntnis des Senats schon bisher die in Papierform abgegebenen Steuererklärungen automatisiert eingelesen und nicht unbedingt einzeln abgetippt wurden).

    Dass der BFH ausgesprochen hat, dass bei der Überprüfung der Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch dann nicht inzident ein Verzicht auf elektronische Übermittlung, also eine Ausnahme, geprüft werden kann, wenn die Entscheidung über einen Verzicht noch nicht rechtskräftig, sondern noch rechtshängig ist, dass die Entscheidung im Verzichtsverfahren also vorrangig ist (BFH, Beschluss vom 15.12.2015 V B 102/15, BFH/NV 2016, 373, Juris Rn. 18), steht formell nicht in Widerspruch zu einer inzidenten Prüfung beim Zwangsgeld.

    Denn das FA kann den auf die (nur) in Papierform abgegebenen Steuererklärung ergangenen Bescheid mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags verbinden (BFH, Beschluss vom 15.12.2015 V B 102/15, BFH/NV 2016, 373, Juris; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2015 7 V 7195/15, DStRE 2016, 1180, EFG 2015, 2158, Juris; FG Nürnberg, Beschluss vom 05.08.2014 2 V 676/14, EFG 2014, 1846, Juris Rn. 20), wenn eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung bestand.

  • BFH, 06.07.2016 - XI B 36/16

    Zu den Anforderungen an eine unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung in einem

    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Juli 2013 XI B 41/13, BFH/NV 2013, 1647, Rz 16; vom 2. Juli 2014 XI S 8/14, BFH/NV 2014, 1601, Rz 24; vom 26. September 2014 XI S 14/14, BFH/NV 2015, 158, Rz 33; vom 15. Dezember 2015 V B 102/15, BFH/NV 2016, 373, Rz 12; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 12.07.2021 - VI R 13/19

    Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO

    Über die Gründe, die der Kläger gegen seine Verpflichtung zur Abgabe entsprechend § 41a Abs. 1 Satz 2 EStG vorbringt, kann im Verfahren über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht entschieden werden; entscheidungserheblich ist dies nur im Verfahren über einen Verzicht nach § 41a Abs. 1 Satz 3 EStG (s. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.12.2015 - V B 102/15, Rz 18, betreffend Umsatzsteuer-Voranmeldungen).

    Ohne Verzicht nach § 41a Abs. 1 Satz 3 EStG ist für Zwecke des § 152 AO von einer Nichtabgabe auszugehen, wobei der Vorrang einer Entscheidung im Verzichtsverfahren auch dazu dient, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden (BFH-Beschluss vom 15.12.2015 - V B 102/15, Rz 18).

  • FG Baden-Württemberg, 23.03.2016 - 7 K 3192/15

    Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form trotz befürchtetem

    Sie können insbesondere nicht aus allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der von § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch eine Datenübertragung hergeleitet werden (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2015 V B 102/15 - juris-; Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 26. Juni 2014 2 K 12/14 (2), DStRE 2015, 612; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2015 1 K 2204/13, BB 2015, 2134).

    Der BFH hat sich in diversen Entscheidungen (u.a. BFH-Urteil vom 14. März 2012, XI R 33/09, BStBl II 2012, 477; BFH-Beschlüsse vom 17. August 2015 I B 133/14, BFH/NV 2016, 72 und vom 15. Dezember 2015 V B 102/15 - juris-) mit der Regelung des § 150 Abs. 8 AO auseinandergesetzt und diese auch als verfassungsgemäß angesehen.

  • FG München, 25.01.2021 - 7 K 2456/19

    Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuer - gesonderte Feststellung von

    Damit ist sie ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung nicht nachgekommen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2015 V B 102/15, BFH/NV 2016, 373).

    Entscheidungserheblich ist dies nur in einem Verfahren über den Verzicht auf eine elektronische Übermittlung zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 31 Abs. 1a Satz 2 KStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2015 V B 102/15, BFH/NV 2016, 373).

  • FG München, 15.02.2019 - 8 K 142/17

    Verspätungszuschlag zur Lohnsteuer

    Dasselbe gilt, wenn der Steuerpflichtige entgegen seiner Verpflichtung zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung die jeweilige Steuererklärung auf einem Papier-Formular einreicht (BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2015 V B 102/15, BFH/NV 2016, 373).
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