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   BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12   

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https://dejure.org/2016,54401
BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12 (https://dejure.org/2016,54401)
BFH, Entscheidung vom 15.12.2016 - VI R 53/12 (https://dejure.org/2016,54401)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - VI R 53/12 (https://dejure.org/2016,54401)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige - Personenbezogener Höchstbetrag - Grundsatz der Individualbesteuerung - Objektives Nettoprinzip

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 2 Abs 1, EStG § 2 Abs 2 S 1 Nr 2, EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 8, EStG § 9 Abs 1, EStG § 9 Abs 5, EStG § 12 Nr 1 S 2, EStG § 52 Abs 12 S 9, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige - Personenbezogener Höchstbetrag - Grundsatz der Individualbesteuerung - Objektives Nettoprinzip

  • Bundesfinanzhof

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige - Personenbezogener Höchstbetrag - Grundsatz der Individualbesteuerung - Objektives Nettoprinzip

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 EStG 2002, § 2 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 4 Abs 4 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2009 vom 08.12.2010, § 8 EStG 2002
    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige - Personenbezogener Höchstbetrag - Grundsatz der Individualbesteuerung - Objektives Nettoprinzip

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG, § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG, § 4 Abs. 4 EStG, § 4 Abs. 3 EStG, §§ 4 Abs. 1, 5 EStG, § 8 EStG, § 9 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 EStG, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. c EStG, § 6 Abs. 3 EStG, § 2 Abs. 1 EStG, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 26, 26b EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG, § 2 Abs. 2 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für ein von beiden Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer

  • Betriebs-Berater

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Häusliches Arbeitszimmer

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige - Personenbezogener Höchstbetrag - Grundsatz der Individualbesteuerung - Objektives Nettoprinzip

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige

  • rechtsportal.de

    Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für ein von beiden Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Stpfl.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (27)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer: Personenbezogene Ermittlung

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Doppelte Steuerersparnis durch die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu zweit?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Häusliches Arbeitszimmer - und seine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Häusliches Arbeitszimmer - und die personenbezogene Ermittlung des Höchstbetrags

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Häusliches Arbeitszimmer - und kein nutzbarer Arbeitsplatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Häusliches Arbeitszimmer - und seine Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige

  • lto.de (Kurzinformation)

    BFH ändert Rechtsprechung zu häuslichem Arbeitszimmer: Höchstgrenze pro Person, nicht mehr pro Objekt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung: Personenbezogene Ermittlung des Höchstbetrags beim häuslichen Arbeitszimmer

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Neue Höchstbetragsregelung bei gemeinsam genutztem häuslichem Arbeitszimmer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer - Personenbezogene Ermittlung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Abzug für Arbeitszimmer bemisst sich pro Person

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Lehrerehepaar nutzt Arbeitszimmer gemeinsam - Beide Partner können die Arbeitszimmer-Kosten bis zum Höchstbetrag von der Steuer absetzen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer: Personenbezogene Ermittlung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Personenbezogener Höchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer mehrfach von der Steuer absetzen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werbungskosten für gemeinsam genutztes Arbeitszimmer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Personenbezogene Ermittlung zum häuslichen Arbeitszimmer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wie man die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers zu Hause bei mehreren Personen geltend machen kann

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Personenbezogener Höchstbetrag beim häuslichen Arbeitszimmer

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 24.02.2017)

    Arbeitszimmer: Doppelter Steuerabzug

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer personenbezogen von der Steuer absetzen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Wie man die berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers zuhause bei mehreren Steuerpflichtigen zugleich geltend machen kann

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Steuererklärung - Höchstgrenze für Arbeitszimmer gilt pro Nase

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3, EStG § 52 Abs 12 S 9, EStG § 9 Abs 5, GG Art 3 Abs 1
    Arbeitszimmer, Höchstbetrag, Objekt, Nutzung, Ehegatten, Verfassungsmäßigkeit

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 256, 143
  • NJW 2017, 1052
  • NZA 2017, 842
  • BB 2017, 1766
  • BB 2017, 469
  • DB 2017, 401
  • BStBl II 2017, 938
  • NZA-RR 2017, 210
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08

    Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12
    a) Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG (a.A. noch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775, und vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337; i.E. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 195, Tz. 21).

    Denn bezogen auf den individuell zu besteuernden Steuerpflichtigen kann von einer Verdoppelung des Abzugsbetrags nicht die Rede sein (zur Zuordnung der Kosten für ein von Ehegatten --betrieblich-- genutztes häusliches Arbeitszimmer s. BFH-Urteil in BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337).

    Der IV. Senat des BFH, von dessen Urteilen in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775 und in BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337 der erkennende Senat mit dieser Entscheidung abweicht, hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner mit den vorgenannten Urteilen vertretenen Auffassung, der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG für ein häusliches Arbeitszimmer könne nur einmal gewährt werden, nicht mehr uneingeschränkt festhält.

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12
    a) Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG (a.A. noch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775, und vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337; i.E. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 195, Tz. 21).

    Der IV. Senat des BFH, von dessen Urteilen in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775 und in BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337 der erkennende Senat mit dieser Entscheidung abweicht, hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner mit den vorgenannten Urteilen vertretenen Auffassung, der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG für ein häusliches Arbeitszimmer könne nur einmal gewährt werden, nicht mehr uneingeschränkt festhält.

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12
    Dieser Grundsatz der Individualbesteuerung gilt auch im Rahmen der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach §§ 26, 26b EStG (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, Rz 57, m.w.N.).

    Denn auch hier gilt der zum Drittaufwand entwickelte Grundsatz (BFH-Beschluss in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778), dass der Aufwand eines Dritten ohne eigene Kostenbeteiligung nicht zum eigenen Werbungskostenabzug berechtigt.

  • FG Baden-Württemberg, 12.07.2012 - 3 K 447/12

    Höchstbetrag von 1.250 EUR für häusliche Arbeitszimmer objektbezogen

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 12. Juli 2012  3 K 447/12 aufgehoben.

    Die Klage, mit der die Kläger den Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in doppelter Höhe geltend machten, war aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1997 veröffentlichten Gründen ohne Erfolg.

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 37/13

    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12
    Dies setzt wegen des Erfordernisses der (nahezu ausschließlich) betrieblichen/beruflichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers insbesondere auch voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (s. Senatsurteil vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570, zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein anderer Arbeitsplatz vorliegt).
  • BFH, 02.12.2005 - VI R 63/03

    Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen während der Erwerbslosigkeit

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12
    Der Abzug der auf die Klägerin entfallenden Kosten für das Arbeitszimmer, die auf diesen Zeitraum entfallen, kommt daher nur nach den Regeln vorweggenommener Werbungskosten in Betracht (Senatsurteil vom 2. Dezember 2005 VI R 63/03, BFHE 212, 118, BStBl II 2006, 329; HHR/Paul, § 4 EStG Rz 1565).
  • BFH, 25.06.2008 - X R 36/05

    Eigener Aufwand bei Verpflichtung zur Freistellung von Zinsaufwendungen im

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12
    Deshalb sind dem Steuerpflichtigen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 8 EStG nur solche Einnahmen zuzurechnen, die seine persönliche Leistungsfähigkeit erhöhen, und solche Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, die seine persönliche Leistungsfähigkeit mindern (BFH-Urteil vom 25. Juni 2008 X R 36/05, BFHE 222, 373, m.w.N.; HHR/Kreft, § 9 EStG Rz 40, m.w.N.).
  • BFH, 09.12.2003 - VI R 150/01

    Häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters mit Unterrichtsverpflichtung

    Auszug aus BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12
    Weder dem Kläger noch der Klägerin stand als Lehrer und Lehrerin ein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung (s.a. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 VI R 150/01, BFHE 204, 204; BMF-Schreiben vom 2. März 2011, BStBl I 2011, 195, Tz. 17).
  • BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13

    Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch

    Dies setzt wegen des Erfordernisses der (nahezu ausschließlichen) betrieblichen/beruflichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers insbesondere auch voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkreten Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (Senatsurteile vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570, und vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

    Mithin kann der Höchstbetrag von 1.250 EUR von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, der das Arbeitszimmer mitbenutzt, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG in seiner Person vorliegen (Senatsurteil vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

    Die betriebliche/ berufliche Mitbenutzung des Arbeitszimmers durch einen anderen Steuerpflichtigen stellt in Bezug auf den Steuerpflichtigen, der den Abzug der Erwerbsaufwendungen für das Arbeitszimmer geltend macht, keine Privatnutzung dar (Senatsurteil vom 5. Dezember 2016 VI R 53/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

  • BFH, 09.05.2017 - VIII R 15/15

    Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG

    aa) Der Betriebsausgabenabzug des Klägers ist nicht auf den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt, denn das Wort "ein" ist nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmter Artikel zu verstehen (so BFH-Urteil vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12, BFHE 256, 143 - wenn auch nicht tragend).

    Der nicht einkünfte-, wohl aber personenbezogene Höchstbetrag in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG (vgl. BFH-Urteile in BFHE 256, 143, und vom 15. Dezember 2016 VI R 86/13, BFHE 256, 150 zur Frage der Personenbezogenheit des Höchstbetrages; vom 16. Juli 2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177 zur Frage der Einkünftebezogenheit des Höchstbetrages) beschränkt den Abzug der Betriebsausgaben für den Steuerpflichtigen in typisierender Weise und damit unabhängig von der Zahl der tatsächlich genutzten häuslichen Arbeitszimmer auf 1.250 EUR.

  • FG München, 02.03.2021 - 10 K 1251/18

    Abzug von Aufwendungen für betrieblich genutzten Raum einer Wohnung bei

    cc) Der Senat sieht vor dem Hintergrund des allen Einkunftsarten zu Grunde liegenden Nettoprinzips, demzufolge die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden (vgl. § 2 Abs. 2 i. V. m. §§ 4 ff. und 9 EStG , vgl. hierzu BFH-Urteile vom 6. Dezember 2017 VI R 41/15, BFHE 260, 252 , BStBl II 2018, 355 ; vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12, BFHE 256, 143 , BStBl II 2017, 938 ), keinen Grund, die Rechtsprechungsgrundsätze nicht auf unverheiratete Steuerpflichtige zu übertragen, wenn es - wie im Streitfall - auf die Zuwendungsfiktion nicht ankommt, weil der von dem Betriebsinhaber getragene Betrag die auf den betriebsstättenähnlichen Raum entfallenden Aufwendungen übersteigt.
  • BFH, 16.07.2014 - X R 49/11

    Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten - Mittelpunkt der gesamten

    Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG insgesamt personen- oder objektbezogen ist (im Sinne der Objektbezogenheit BFH-Urteil vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337 zum Jahr 1997; hierzu noch anhängige Revisionsverfahren VI R 53/12 und VI R 86/13).
  • FG Düsseldorf, 21.06.2022 - 13 K 1149/20

    Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes i.R.d. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Der Gesetzgeber legt der Einkommensteuer das aus dem generellen verfassungsrechtlichen Maßstab des Gleichheitssatzes abgeleitete sog. objektive Nettoprinzip (einfachgesetzlich normiert in § 2 Abs. 2 EStG) zugrunde, nach dem nur das Nettoeinkommen, also die Erwerbseinnahmen abzüglich der Erwerbsaufwendungen, besteuert werden (BFH-Urteil vom 15.12.2016 VI R 53/12; BStBl II 2017, 938, unter 3.c; BFH-Urteil vom 26.02.2014 I R 59/12, BStBl II 2014, 1016, unter III.1.a aa).
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