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   BFH, 16.01.2014 - V R 26/13   

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https://dejure.org/2014,2580
BFH, 16.01.2014 - V R 26/13 (https://dejure.org/2014,2580)
BFH, Entscheidung vom 16.01.2014 - V R 26/13 (https://dejure.org/2014,2580)
BFH, Entscheidung vom 16. Januar 2014 - V R 26/13 (https://dejure.org/2014,2580)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Für Klauenpflege kein ermäßigter Steuersatz

  • openjur.de

    Für Klauenpflege kein ermäßigter Steuersatz

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 12 Abs 2 Nr 3, UStG § 12 Abs 2 Nr 4, EGRL 112/2006 Art 98 Anh 3 Nr 11
    Für Klauenpflege kein ermäßigter Steuersatz

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuer für die Klauenpflege

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Entgelte eines Klauenpflegers

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein ermäßigter Steuersatz für Klauenpflege

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Für Klauenpflege kein ermäßigter Steuersatz

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Leistungen eines Klauenpflegers

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 244, 122
  • BB 2014, 536
  • BStBl II 2014, 350
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.12.1996 - XI R 19/96

    Veranstaltungen mit Wallachen können der Förderung der Tierzucht dienen

    Auszug aus BFH, 16.01.2014 - V R 26/13
    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18. Dezember 1996 XI R 19/96 (BFHE 181, 544, BStBl II 1997, 334, unter II.1.) entschieden hat, bezieht § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG die Voraussetzung "unmittelbar ... dienen" auf alle Tatbestände dieser Vorschrift.

    b) Im Streitfall hat das FG unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 181, 544, BStBl II 1997, 334 zu Recht entschieden, dass die Klauenpflege nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG ermäßigt zu besteuern ist.

  • EuGH, 06.05.2010 - C-94/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus BFH, 16.01.2014 - V R 26/13
    Zu beachten ist aber, dass für die Mitgliedstaaten keine Verpflichtung, sondern nur das Recht besteht, auf die im Anhang III zur MwStSystRL genannten Leistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden und dass für die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des ermäßigten Steuersatzes zudem die Befugnis besteht, die in Anhang III zur MwStSystRL aufgeführten Ermächtigungen auch nur selektiv auszuüben und auf einzelne konkrete und spezifische Aspekte der jeweiligen Kategorie von Dienstleistungen zu beschränken, sofern dabei der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (EuGH-Urteil vom 6. Mai 2010 C-94/09, Kommission/ Frankreich, Slg. 2010, I-4261 Rdnrn. 28 ff.).
  • BFH, 20.04.2006 - VIII B 33/05

    Sitzungsniederschrift, Verstoß gegen den Inhalt der Akten

    Auszug aus BFH, 16.01.2014 - V R 26/13
    Aus dem Protokoll des FG vom 16. April 2013 ergibt sich weder, dass der Kläger das Übergehen des Beweisantrags gerügt hätte, noch, dass er eine Protokollierung der Rüge verlangt und --im Falle der Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen-- eine Protokollberichtigung gemäß § 94 FGO i.V.m. den §§ 160 Abs. 4, 164 der Zivilprozessordnung beantragt hätte (BFH-Beschlüsse vom 11. August 2006 VIII B 322/04, BFH/NV 2006, 2280; vom 20. April 2006 VIII B 33/05, BFH/NV 2006, 1338, und vom 19. Dezember 2012 V B 71/12, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 11.08.2006 - VIII B 322/04

    NZB: Übergehen von Beweisanträgen, Sachaufklärungspflicht, Hinweispflicht

    Auszug aus BFH, 16.01.2014 - V R 26/13
    Aus dem Protokoll des FG vom 16. April 2013 ergibt sich weder, dass der Kläger das Übergehen des Beweisantrags gerügt hätte, noch, dass er eine Protokollierung der Rüge verlangt und --im Falle der Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen-- eine Protokollberichtigung gemäß § 94 FGO i.V.m. den §§ 160 Abs. 4, 164 der Zivilprozessordnung beantragt hätte (BFH-Beschlüsse vom 11. August 2006 VIII B 322/04, BFH/NV 2006, 2280; vom 20. April 2006 VIII B 33/05, BFH/NV 2006, 1338, und vom 19. Dezember 2012 V B 71/12, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 19.12.2012 - V B 71/12

    Haftung für Steuerschulden einer GbR: Geltendmachung von Verfahrensfehlern,

    Auszug aus BFH, 16.01.2014 - V R 26/13
    Aus dem Protokoll des FG vom 16. April 2013 ergibt sich weder, dass der Kläger das Übergehen des Beweisantrags gerügt hätte, noch, dass er eine Protokollierung der Rüge verlangt und --im Falle der Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen-- eine Protokollberichtigung gemäß § 94 FGO i.V.m. den §§ 160 Abs. 4, 164 der Zivilprozessordnung beantragt hätte (BFH-Beschlüsse vom 11. August 2006 VIII B 322/04, BFH/NV 2006, 2280; vom 20. April 2006 VIII B 33/05, BFH/NV 2006, 1338, und vom 19. Dezember 2012 V B 71/12, nicht veröffentlicht).
  • FG Münster, 23.05.2022 - 5 K 714/20

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG

    Nicht begünstigt sind Leistungen, die zwar dem Förderungszweck zugutekommen, aber der Förderungszweck gleichwohl nicht im Vordergrund steht (vgl. BFH, Urteile vom vom 18.12.1996, XI R 19/96 BStBl II 1997, 334; vom 16.01.2014, V R 26/13, BStBl II 2014, 350, Rn. 10 - 13; vom 18.12.1996, XI R 19/96, BStBl II 1997, 334; FG Münster, Urteil vom 06.10.2009, 15 K 1318/05 U, EFG 2010, 272, Rz. 26; FG München, Urteil vom 16.12.2010, 5 K 3133/08 U, EFG 2011, 1107).

    Soweit die Trächtigkeitsberatung eine zunächst durchgeführte Trächtigkeitsuntersuchung umfasst, kann eine solche neben dem hier verfolgten Zweck der Verringerung der Leertage einer Zuchtsau allenfalls als allgemeine Gesundheitsmaßnahme anzusehen sein, welche aber ebenfalls nicht unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen würde (Abschn. 12.3. Abs. 1 UStAE; vgl. zur Klauenpflege BFH, Urteil vom 16.01.2014, V R 26/13, BStBl II 2014, 350, Rz. 15).

    Der nationale Gesetzgeber hat von der durch Art. 98 Abs. 1 und 2 MwStSystRL eingeräumten Möglichkeit, die in Anhang III Nr. 11 MwStSystRL genannten Dienstleistungen ermäßigt zu besteuern, im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des ermäßigten Steuersatzes nur selektiv Gebrauch gemacht, indem er die Steuerermäßigung auf bestimmte Teile dieser Kategorie von Dienstleistungen beschränkt hat und in den Tatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG nur die vier präzise genannten Leistungen - also die unmittelbar (1.) der Vatertierhaltung, (2.) der Förderung der Tierzucht, (3.) der künstlichen Tierbesamung und (4.) der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienenden Leistungen - aufgenommen hat, die für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind, und dabei den Kreis der begünstigten Leistungen nach eindeutigen Kriterien umschrieben (BFH, Urteil vom 16.01.2014, V R 26/13, BStBl II 2014, 350, Rz. 22; Frye in: Rau/Dürrwächter, § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG (Dokumentstand 03/2018), Rz. 20), sodass beispielsweise die reine Klauenpflege nicht unter den Ermäßigungstatbestand weder des § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG noch des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG fällt (BFH, Urteil vom 16.01.2014, V R 26/13, BStBl II 2014, 350, Rz. 9, 22).

  • FG Münster, 25.02.2021 - 5 K 3446/18

    Vorliegen einer ermäßigt zu besteuernde Lieferung; Vorliegen einer dem

    Daher können Steuerpflichtige sich insoweit auch nicht direkt auf die MwStSystRL berufen und die Kategorien können auch nicht als Auslegungshilfe dienen (BFH, Urteil vom 16.01.2014, V R 26/13, BStBl II 2014, 350; Nieskens, UR 2016, 49ff, jeweils m. w. Nachw.).

    Wie der BFH mehrfach entschieden hat (BFH, Urteil vom 16.01.2014, V R 26/13, BFHE 244, 122, BStBl II 2014, 350 m. Rechtsprechungsnachweisen), bezieht § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG die Voraussetzung "unmittelbar ... dienen" auf alle Tatbestände dieser Vorschrift.

  • FG Münster, 12.02.2015 - 5 K 1383/13

    Frage der Anwendung d. ermäßigten Steuersatzes bei Rittleistungen eines

    Leistungen, die die in der vorgenannten Vorschrift genannten Zwecke nur vorbereiten oder lediglich begünstigen, reichen nicht aus, da sie nicht zwingend zur Erfüllung des begünstigten Zwecks erforderlich sind und die begünstigten Zwecke nur indirekt und mittelbar fördern (BFH-Urteil vom 18.12.1996 XI R 19/96, BFHE 181, 544, BStBl II 1997, 334; vom 16.1.2014 V R 26/13, BFHE 244, 122, BStBl II 2014, 350).
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