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   BFH, 16.01.2018 - VI R 38/16   

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https://dejure.org/2018,5156
BFH, 16.01.2018 - VI R 38/16 (https://dejure.org/2018,5156)
BFH, Entscheidung vom 16.01.2018 - VI R 38/16 (https://dejure.org/2018,5156)
BFH, Entscheidung vom 16. Januar 2018 - VI R 38/16 (https://dejure.org/2018,5156)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 129
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.1.2018 VI R 41/16 - Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn

  • Bundesfinanzhof

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.1.2018 VI R 41/16 - Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129 AO
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.1.2018 VI R 41/16 - Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berichtigung eines die Einkommensteuer aufgrund Abweichung des erklärten von dem elektronisch übermittelten Arbeitslohn unrichtig festsetzenden Einkommensteuerbescheides

  • rewis.io

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.1.2018 VI R 41/16 - Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 129
    Berichtigung eines die Einkommensteuer aufgrund Abweichung des erklärten von dem elektronisch übermittelten Arbeitslohn unrichtig festsetzenden Einkommensteuerbescheides

  • datenbank.nwb.de

    Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 129
    Offenbare Unrichtigkeit, Elektronische Übermittlung, Lohnsteuerbescheinigung, Bundesgebiet, Steuererklärung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Düsseldorf, 11.10.2016 - 10 K 1715/16

    Berechtigung des Finanzamtes zur jederzeitigen Berichtigung offenbarer

    Auszug aus BFH, 16.01.2018 - VI R 38/16
    Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2016  10 K 1715/16 E und der Einkommensteueränderungsbescheid 2013 des Beklagten vom 24. Februar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2016 aufgehoben.

    Die im Anschluss erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1843 veröffentlichten Gründen ab.

  • BFH, 28.05.2015 - VI R 63/13

    Offenbare Unrichtigkeit - Nichtbeachtung eines automatisierten Prüfhinweises

    Auszug aus BFH, 16.01.2018 - VI R 38/16
    Dabei ist § 129 AO schon dann nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler gründet oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2015 VI R 63/13, BFH/NV 2015, 1078, m.w.N.).

    c) Liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, ist die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 Satz 1 AO nicht von Verschuldensfragen abhängig, weshalb die oberflächliche Behandlung eines Steuerfalls grundsätzlich eine Berichtigung nach dieser Vorschrift nicht hindert (BFH-Urteile vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293; vom 10. September 1987 V R 69/84, BFHE 150, 509, BStBl II 1987, 834; vom 4. November 1992 XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509; vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; vom 21. Januar 2010 III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410; vom 7. November 2013 IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2015, 1078).

  • BFH, 26.04.1989 - VI R 39/85

    Möglichkeit zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten eines Verwaltungsaktes

    Auszug aus BFH, 16.01.2018 - VI R 38/16
    Ist dagegen ohne weitere Prüfung erkennbar, dass ein Teil des bekannten Sachverhalts aus Unachtsamkeit bei der Steuerfestsetzung nicht erfasst worden ist, darf diese offenbare Unrichtigkeit zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen durch Berichtigung der versehentlich fehlerhaften Steuerfestsetzung korrigiert werden (Senatsurteil vom 26. April 1989 VI R 39/85, BFH/NV 1989, 619; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 1997 V R 138/92, BFH/NV 1998, 419).

    Durch den bewusst unterlassenen Abgleich der der Steuererklärung elektronisch beigestellten Daten mit den vom Steuerpflichtigen erklärten Daten liegt insbesondere kein bloßes Übersehen erklärter Daten vor, das regelmäßig zu einer Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO führt (z.B. Senatsurteile vom 29. März 1985 VI R 140/81, BFHE 144, 118, BStBl II 1985, 569, und in BFH/NV 1989, 619).

  • BFH, 14.01.2020 - VIII R 4/17

    Keine Berichtigung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei fehlender

    Anders ist dies jedoch, wenn sich die Unachtsamkeit bei der Bearbeitung des Falles häuft und sich dem Sachbearbeiter aufgrund ergangener Prüfhinweise Zweifel an der Richtigkeit seiner Eingabe aufdrängen müssten, und er trotz dieser Zweifel eine weitere Sachverhaltsaufklärung unterlässt (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.2018 - VI R 38/16, BFH/NV 2018, 513; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 5).

    Damit beruht der Fehler auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung, die eine spätere Berichtigung des Fehlers nach § 129 AO ausschließt (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2018, 513, und in BFH/NV 1993, 509).

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 9/18

    Anwendung des § 129 AO bei Abgabe elektronischer Steuererklärungen; offenbare

    c) Liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, ist die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 Satz 1 und 2 AO nicht von Verschuldensfragen abhängig (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 2013 - IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657, Rz 26; vom 16. Januar 2018 - VI R 38/16, BFH/NV 2018, 513, Rz 15).
  • FG Hessen, 10.09.2019 - 4 K 1018/19

    Vergessene Afa in der Einkommensteuererklärung als offenbare Unrichtigkeit

    Zur rechtlichen Beurteilung verweist der Beklagte weiterhin auf das Urteil des BFH vom 16.1.2018, VI R 38/16, in dem der BFH zu elektronisch gespeicherten Arbeitnehmerdaten geurteilt habe, dass die elektronisch hinterlegten Daten regelmäßig nicht Gegenstand der Veranlagung seien.
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