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   BFH, 16.02.1984 - IV R 229/81   

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https://dejure.org/1984,2042
BFH, 16.02.1984 - IV R 229/81 (https://dejure.org/1984,2042)
BFH, Entscheidung vom 16.02.1984 - IV R 229/81 (https://dejure.org/1984,2042)
BFH, Entscheidung vom 16. Februar 1984 - IV R 229/81 (https://dejure.org/1984,2042)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 140, 456
  • BB 1984, 896
  • BStBl II 1984, 424
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.06.1975 - IV R 66/72

    Aufwendungen - Nutzungswechsel - Forstwirtschaftliche Nutzung -

    Auszug aus BFH, 16.02.1984 - IV R 229/81
    Dafür spricht auch die Rechtsprechung des RFH und des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der die sog. Kultivierungskosten, die aufgewendet werden, um z. B. Unland für einen landwirtschaftlichen Betrieb urbar zu machen und als Weideland nutzen zu können, zu den Herstellungskosten des landwirtschaftlich nutzbaren Grund und Bodens gehören; zu diesen Kultivierungskosten werden im Zusammenhang mit Landerwerb neben den Aufwendungen für die erforderliche Bearbeitung des Bodens auch die Kosten der ersten Einsaat gerechnet (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1975 IV R 66/72, BFHE 116, 545, BStBl II 1976, 8, und vom 8. November 1979 IV R 42/78, BFHE 129, 138, BStBl II 1980, 147).
  • BFH, 16.11.1978 - IV R 160/74

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Eröffnungsbilanz - Entschädigung vom Verpächter -

    Auszug aus BFH, 16.02.1984 - IV R 229/81
    Die Grasnarbe gehört nicht zum Feldinventar im Sinne der Rechtsprechung, wenn man darunter die aufgrund der Feldbestellung auf den Feldern, d. h. auf dem Ackerland vorhandenen Pflanzenbestände versteht (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 1978 IV R 160/74, BFHE 126, 429, BStBl II 1979, 138).
  • BFH, 08.11.1979 - IV R 42/78

    Grundstückserwerb im Ausland - Landwirtschaftliche Nutzung - Bewirtschaftung -

    Auszug aus BFH, 16.02.1984 - IV R 229/81
    Dafür spricht auch die Rechtsprechung des RFH und des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der die sog. Kultivierungskosten, die aufgewendet werden, um z. B. Unland für einen landwirtschaftlichen Betrieb urbar zu machen und als Weideland nutzen zu können, zu den Herstellungskosten des landwirtschaftlich nutzbaren Grund und Bodens gehören; zu diesen Kultivierungskosten werden im Zusammenhang mit Landerwerb neben den Aufwendungen für die erforderliche Bearbeitung des Bodens auch die Kosten der ersten Einsaat gerechnet (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1975 IV R 66/72, BFHE 116, 545, BStBl II 1976, 8, und vom 8. November 1979 IV R 42/78, BFHE 129, 138, BStBl II 1980, 147).
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2018 - 6 K 1856/15

    Zur steuerlichen Behandlung von Maßnahmen der Landgewinnung

    So wurden Herstellungskosten des Grund und Boden z.B. angenommen, wenn Grundstücke, z.B. Unland oder ehemaliges Straßengelände, erstmals für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung urbar gemacht wurden (Urteil des Reichsfinanzhofs vom 11. Oktober 1939 IV 420/39, RStBl 1940, 28, vgl. auch BFH-Urteile vom 26. Juni 1975 IV R 66/72, BFHE 116, 545, BStBl II 1976, 8; vom 16. Februar 1984 IV R 229/81) sowie bei hohen anschaffungsnahen erstmaligen Bearbeitungskosten einer in Südamerika gelegenen Naturschafweide, die für eine intensivere landwirtschaftliche Nutzung erforderlich waren (BFH-Urteil vom 8. November 1979 IV R 42/78, BFHE 129, 138, BStBl II 1980, 147).
  • FG München, 27.02.2007 - 13 K 4449/01

    Abziehbarkeit von Finanzierungskosten eines zu Baulandpreis erworbenen

    Zu den Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Anlagevermögens gehören damit die als Ackerland oder die als Weideland genutzten landwirtschaftlichen Nutzflächen; ausreichend ist bereits eine extensive Nutzung als Wildwiese (BFH-Urteil vom 16. Februar 1984 IV R 229/81, BStBl II 1984, 424; BFH-Beschluss15. März 2001 IV B 72/00, BFH/NV 2001, 1238).
  • FG Sachsen, 16.05.2012 - 8 K 1355/10

    Zulässigkeit der Einzelbewertung des Feldinventars mit Teilschätzungen in Form

    Offen bleiben kann, ob die in der Regel fünfjährig genutzte Grasnabe von Feldfutter ebenso wie die Grasnabe einer Dauerweide als Grundlage der Fruchtziehung zu einer kultivierten landwirtschaftlichen Nutzfläche gehört und daher neben dem Grund und Boden nicht gesondert als Wirtschaftsgut auszuweisen und zu bewerten ist (vgl. BFH-Urteil vom 16.02.1994 IV R 229/81, BStBl. II 1984, 424).
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