Rechtsprechung
BFH, 16.02.2011 - X B 48/10 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Anforderungen an ein als Beweismittel für den Postausgang dienendes Fristenkontrollbuch - Glaubhaftmachung der Aufgabe eines Briefes zur Post - Keine Wiedereinsetzung bei widersprüchlichem Vortrag
- openjur.de
Anforderungen an ein als Beweismittel für den Postausgang dienendes Fristenkontrollbuch; Glaubhaftmachung der Aufgabe eines Briefes zur Post; Keine Wiedereinsetzung bei widersprüchlichem Vortrag
- Bundesfinanzhof
FGO § 56, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 155, ZPO § 294 Abs 1
Anforderungen an ein als Beweismittel für den Postausgang dienendes Fristenkontrollbuch - Glaubhaftmachung der Aufgabe eines Briefes zur Post - Keine Wiedereinsetzung bei widersprüchlichem Vortrag
- Bundesfinanzhof
Anforderungen an ein als Beweismittel für den Postausgang dienendes Fristenkontrollbuch - Glaubhaftmachung der Aufgabe eines Briefes zur Post - Keine Wiedereinsetzung bei widersprüchlichem Vortrag
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 56 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 155 FGO, § 294 Abs 1 ZPO
Anforderungen an ein als Beweismittel für den Postausgang dienendes Fristenkontrollbuch - Glaubhaftmachung der Aufgabe eines Briefes zur Post - Keine Wiedereinsetzung bei widersprüchlichem Vortrag - rewis.io
Anforderungen an ein als Beweismittel für den Postausgang dienendes Fristenkontrollbuch - Glaubhaftmachung der Aufgabe eines Briefes zur Post - Keine Wiedereinsetzung bei widersprüchlichem Vortrag
- rewis.io
Anforderungen an ein als Beweismittel für den Postausgang dienendes Fristenkontrollbuch - Glaubhaftmachung der Aufgabe eines Briefes zur Post - Keine Wiedereinsetzung bei widersprüchlichem Vortrag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 56; FGO § 155; ZPO § 294
Kuvertieren von Post als unschädlicher Zwischenschritt zwischen der Ablage in das Postausgangsfach durch den bearbeitenden Rechtsanwalt und der Aufgabe zur Post - datenbank.nwb.de
Anforderungen an ein als Postausgangsbuch dienendes Fristenkontrollbuch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 11.02.2010 - 11 K 1306/07
- BFH, 16.02.2011 - X B 48/10
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 11.01.2001 - III ZR 148/00
Postausgangskontrolle im Rechtsanwaltsbüro
Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X B 48/10
Sie berufen sich ferner auf das Bedürfnis nach Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Januar 2001 III ZR 148/00 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2001, 1577).a) Zu der Frage, ob das Kuvertieren von Post ebenso wie nach Auffassung des BGH in NJW 2001, 1577 das Frankieren der bereits kuvertierten Post kein schädlicher Zwischenschritt zwischen der Ablage in das Postausgangsfach durch den bearbeitenden Rechtsanwalt und der Aufgabe zur Post ist, haben die Kläger grundsätzliche Bedeutung lediglich behauptet.
Unzulässig ist die Beschwerde auch, soweit die Kläger Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO im Hinblick auf das Urteil des BGH in NJW 2001, 1577 geltend machen.
- BFH, 03.08.2005 - IX B 26/05
Wiedereinsetzung; Postausgangsbuch
Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X B 48/10
Das Postausgangsbuch wiederum muss nach ständiger Rechtsprechung des BFH den Empfänger des abgesandten Schriftstücks nennen (…Zwischenurteil des Senats vom 13. November 1996 X R 30/96, BFH/NV 1997, 253;… BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2001 X R 42/01, BFH/NV 2002, 533; vom 3. August 2005 IX B 26/05, BFH/NV 2006, 307).Der BFH geht davon aus, dass zwar nicht ausnahmslos, so doch im Regelfall eine eidesstattliche Versicherung nicht ausreicht, es vielmehr eines ordnungsgemäßen Postausgangsbuchs bedarf (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 307, und vom 1. Oktober 2008 IX B 100/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2008, R1176).
- BFH, 13.12.2001 - X R 42/01
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Postausgangsbuch unter Einsatz eines PC
Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X B 48/10
Das Postausgangsbuch wiederum muss nach ständiger Rechtsprechung des BFH den Empfänger des abgesandten Schriftstücks nennen (…Zwischenurteil des Senats vom 13. November 1996 X R 30/96, BFH/NV 1997, 253; BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2001 X R 42/01, BFH/NV 2002, 533;… vom 3. August 2005 IX B 26/05, BFH/NV 2006, 307).
- BFH, 17.08.2010 - X B 190/09
Unterschriftserfordernis - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X B 48/10
Zur Glaubhaftmachung bedarf es jedoch einer vollständigen, substantiierten und in sich schlüssigen Darstellung (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2010 X B 190/09, BFH/NV 2010, 2285). - BFH, 06.11.2006 - VII B 188/06
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X B 48/10
Die Funktion des Fristenkontrollbuchs liegt in dem Nachweis ordnungsgemäßer Fristenüberwachung, für die der Adressat keine Rolle spielt; die Funktion des Postausgangsbuchs liegt in dem Nachweis der Absendung (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. November 2003 V R 3/03, BFH/NV 2004, 524, und vom 6. November 2006 VII B 188/06, BFH/NV 2007, 268). - BFH, 28.11.2003 - V R 3/03
Wiedereinsetzung; Revisionsschrift
Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X B 48/10
Die Funktion des Fristenkontrollbuchs liegt in dem Nachweis ordnungsgemäßer Fristenüberwachung, für die der Adressat keine Rolle spielt; die Funktion des Postausgangsbuchs liegt in dem Nachweis der Absendung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. November 2003 V R 3/03, BFH/NV 2004, 524, …und vom 6. November 2006 VII B 188/06, BFH/NV 2007, 268). - BFH, 01.10.2008 - IX B 100/08
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Beschwerdefrist: …
Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X B 48/10
Der BFH geht davon aus, dass zwar nicht ausnahmslos, so doch im Regelfall eine eidesstattliche Versicherung nicht ausreicht, es vielmehr eines ordnungsgemäßen Postausgangsbuchs bedarf (…vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 307, und vom 1. Oktober 2008 IX B 100/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2008, R1176). - BFH, 27.06.2008 - III B 183/07
Darstellung von Wiedereinsetzungsgründen
Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X B 48/10
Die Versagung der Wiedereinsetzung war nicht fehlerhaft (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juni 2008 III B 183/07, nicht veröffentlicht). - BFH, 03.11.2010 - X B 101/10
Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Entscheidung über …
Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X B 48/10
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, im konkreten Fall klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 X B 101/10, BFH/NV 2011, 285). - BFH, 13.11.1996 - X R 30/96
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand aufgrund Glaubhaftmachung rechtzeitige …
Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X B 48/10
Das Postausgangsbuch wiederum muss nach ständiger Rechtsprechung des BFH den Empfänger des abgesandten Schriftstücks nennen (Zwischenurteil des Senats vom 13. November 1996 X R 30/96, BFH/NV 1997, 253;… BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2001 X R 42/01, BFH/NV 2002, 533;… vom 3. August 2005 IX B 26/05, BFH/NV 2006, 307).
- BFH, 04.05.2021 - VIII B 121/20
Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Einwurfs einer angeblich auf dem Postweg …
Das Vorbringen des Klägers betrifft nur die Rechtsanwendung des FG im Einzelfall und genügt nicht den Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 02.04.2008 - X B 3/07, juris, unter 1.b bb; vom 16.02.2011 - X B 48/10, BFH/NV 2011, 993, Rz 15). - FG München, 19.12.2017 - 2 K 3421/16
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Aufgabe eines Briefes zur Post kann im Regelfall nicht allein mit einer eidesstattlichen Versicherung einer Rechtsanwaltsfachangestellten glaubhaft gemacht werden, sondern es bedarf eines ordnungsgemäßen Postausgangsbuchs (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Februar 2011 X B 48/10, BFH/NV 2011, 993, …und vom 28. November 2003 V R 3/03, BFH/NV 2004, 524).Das im Klageverfahren vorgelegte Fristenkontrollbuch genügt diesen Anforderungen nicht, da es den Empfänger nicht benennt (vgl. BFH in BFH/NV 2004, 524, und in BFH/NV 2011, 993).