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   BFH, 16.03.2000 - IV R 3/99   

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BFH, 16.03.2000 - IV R 3/99 (https://dejure.org/2000,536)
BFH, Entscheidung vom 16.03.2000 - IV R 3/99 (https://dejure.org/2000,536)
BFH, Entscheidung vom 16. März 2000 - IV R 3/99 (https://dejure.org/2000,536)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Werbungskosten - Einigung im Rechtsbehelfsverfahren - Amtsermittlungspflicht - Offenbare Unrichtigkeit

  • Judicialis

    AO 1977 § 129; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 129
    Offenbare Unrichtigkeit bei verletzter Amtsermittlungspflicht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 163, AO 1977 § 129
    Berichtigung; Billigkeit; Fehler

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 191, 226
  • NJW 2001, 1448 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 1453
  • BB 2000, 1510
  • BB 2000, 2241
  • DB 2000, 1797
  • BStBl II 2000, 372
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (34)

  • BFH, 26.02.1987 - IV R 298/84

    Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen bei zukunftssichernden Maßnahmen bei

    Auszug aus BFH, 16.03.2000 - IV R 3/99
    Denn die für eine persönliche Unbilligkeit vorausgesetzte Gefährdung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Angehörigen setzt voraus, dass durch die Steuererhebung der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612).

    Bei der --auf den Zeitpunkt der Entrichtung der festgesetzten Steuer (Senatsurteil in BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612, unter 2. b) bezogenen-- Überprüfung ist die Versagung der beantragten Herabsetzung der Einkommensteuer 1986 auf null DM nicht zu beanstanden.

    Eine Unbilligkeit aus in der Person des Steuerpflichtigen liegenden Gründen ist anzunehmen, wenn im Falle der Versagung des Erlasses dessen wirtschaftliche Existenz vernichtet oder ernsthaft gefährdet würde (vgl. Senatsurteil in BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612, sowie BFH-Beschluss vom 2. April 1996 III B 171/95, BFH/NV 1996, 728).

    Die Kläger hätten daher selbst im Hinblick auf die Erwerbsunfähigkeit des Klägers im Einzelnen begründen müssen, warum die ihnen verbliebenen Mittel nicht zu einer bescheidenen Lebensführung ausreichten (vgl. Senatsurteile in BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612, und vom 29. April 1981 IV R 23/78, BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726).

  • BFH, 27.05.1998 - IV B 151/97

    Voraussetzungen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes

    Auszug aus BFH, 16.03.2000 - IV R 3/99
    Auch eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter --ggf. unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht-- unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein mechanisches Versehen (BFH-Urteile vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, 115, BStBl II 1991, 22, m.w.N.; vom 23. Januar 1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359; BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 1998 IV B 151/97, BFH/NV 1998, 1452; vom 12. April 1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1, und vom 14. Februar 1995 IX R 101/93, BFH/NV 1995, 1033).

    Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO 1977 ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Urteile vom 4. Juni 1986 IX R 52/82, BFHE 147, 393, BStBl II 1987, 3; vom 21. Oktober 1987 IX R 156/84, BFH/NV 1988, 277, sowie Senatsurteil in BFHE 185, 345, BStBl II 1998, 535, und Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 1452).

    Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass sich die doppelte Erfassung --anders als in den Entscheidungen des BFH in BFHE 162, 115, BStBl II 1991, 22; in BFH/NV 1992, 359; in BFH/NV 1995, 1033; in BFH/NV 1998, 1452, und vom 26. November 1996 IX R 77/95, BFHE 182, 2, BStBl II 1997, 422-- auch ohne Zuziehung der Vorgänge anderer Veranlagungszeiträume hätte vermeiden lassen.

  • BFH, 05.02.1998 - IV R 17/97

    Fehlerhafte Eintragung im Eingabewertbogen

    Auszug aus BFH, 16.03.2000 - IV R 3/99
    Ist die mehr als theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums gegeben, liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 5. Februar 1998 IV R 17/97, BFHE 185, 345, BStBl II 1998, 535, BFH/NV 1998, 1148).

    Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO 1977 ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Urteile vom 4. Juni 1986 IX R 52/82, BFHE 147, 393, BStBl II 1987, 3; vom 21. Oktober 1987 IX R 156/84, BFH/NV 1988, 277, sowie Senatsurteil in BFHE 185, 345, BStBl II 1998, 535, und Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 1452).

    Bei Fehlern dieser Art scheide die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit selbst dann aus, wenn nur eine mehr als theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums besteht (vgl. Senatsurteil in BFHE 185, 345, BStBl II 1998, 535) oder sie auf eine mangelnde Sachaufklärung zurückgehen (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 1977 IV R 44/74, BFHE 122, 393, BStBl II 1977, 853, sowie BFH-Urteile vom 13. Februar 1979 VIII R 53/77, BFHE 127, 302, BStBl II 1979, 458; vom 27. März 1987 VI R 63/84, BFH/NV 1987, 480; vom 4. November 1992 XI R 51/88, BFH/NV 1993, 403).

  • BFH, 23.01.1991 - I R 26/90

    Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren

    Auszug aus BFH, 16.03.2000 - IV R 3/99
    Auch eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter --ggf. unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht-- unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein mechanisches Versehen (BFH-Urteile vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, 115, BStBl II 1991, 22, m.w.N.; vom 23. Januar 1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359; BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 1998 IV B 151/97, BFH/NV 1998, 1452; vom 12. April 1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1, und vom 14. Februar 1995 IX R 101/93, BFH/NV 1995, 1033).

    Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass sich die doppelte Erfassung --anders als in den Entscheidungen des BFH in BFHE 162, 115, BStBl II 1991, 22; in BFH/NV 1992, 359; in BFH/NV 1995, 1033; in BFH/NV 1998, 1452, und vom 26. November 1996 IX R 77/95, BFHE 182, 2, BStBl II 1997, 422-- auch ohne Zuziehung der Vorgänge anderer Veranlagungszeiträume hätte vermeiden lassen.

  • BFH, 14.02.1995 - IX R 101/93

    Berichtigung des Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit

    Auszug aus BFH, 16.03.2000 - IV R 3/99
    Auch eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter --ggf. unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht-- unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein mechanisches Versehen (BFH-Urteile vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, 115, BStBl II 1991, 22, m.w.N.; vom 23. Januar 1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359; BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 1998 IV B 151/97, BFH/NV 1998, 1452; vom 12. April 1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1, und vom 14. Februar 1995 IX R 101/93, BFH/NV 1995, 1033).

    Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass sich die doppelte Erfassung --anders als in den Entscheidungen des BFH in BFHE 162, 115, BStBl II 1991, 22; in BFH/NV 1992, 359; in BFH/NV 1995, 1033; in BFH/NV 1998, 1452, und vom 26. November 1996 IX R 77/95, BFHE 182, 2, BStBl II 1997, 422-- auch ohne Zuziehung der Vorgänge anderer Veranlagungszeiträume hätte vermeiden lassen.

  • BFH, 31.07.1990 - I R 116/88

    Keine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO, wenn der Steuerpflichtige den

    Auszug aus BFH, 16.03.2000 - IV R 3/99
    Auch eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter --ggf. unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht-- unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein mechanisches Versehen (BFH-Urteile vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, 115, BStBl II 1991, 22, m.w.N.; vom 23. Januar 1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359; BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 1998 IV B 151/97, BFH/NV 1998, 1452; vom 12. April 1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1, und vom 14. Februar 1995 IX R 101/93, BFH/NV 1995, 1033).

    Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass sich die doppelte Erfassung --anders als in den Entscheidungen des BFH in BFHE 162, 115, BStBl II 1991, 22; in BFH/NV 1992, 359; in BFH/NV 1995, 1033; in BFH/NV 1998, 1452, und vom 26. November 1996 IX R 77/95, BFHE 182, 2, BStBl II 1997, 422-- auch ohne Zuziehung der Vorgänge anderer Veranlagungszeiträume hätte vermeiden lassen.

  • FG Münster, 06.11.1997 - 14 K 1399/96
    Auszug aus BFH, 16.03.2000 - IV R 3/99
    Im Klageverfahren betreffend die Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zum 31. Dezember 1990 (14 K 2620/96 F) machten die Kläger u.a. geltend, die Voraussetzungen des § 129 AO 1977 lägen nicht vor.

    Im Klageverfahren betreffend die Herabsetzung der Einkommensteuer 1986 aus Billigkeitsgründen (14 K 1399/96 E) brachten die Kläger vor, eine Billigkeitsmaßnahme sei geboten, weil ihnen durch Verkettung unglücklicher Umstände aus dem Verkauf des Betriebes letztlich nichts verblieben sei.

  • BFH, 15.03.1999 - VII B 182/98

    Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verletzung der

    Auszug aus BFH, 16.03.2000 - IV R 3/99
    Zudem haben die Kläger nicht dargelegt, warum sie einen etwaigen Verstoß gegen die Pflicht, den Beteiligten die Beiziehung von verfahrensfremden Akten mitzuteilen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. März 1999 VII B 182/98, BFH/NV 1999, 1229), nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 6. November 1997 gerügt hatten.

    Sie tragen auch nicht vor, zu welchem Inhalt der beigezogenen Akten sie sich nicht hätten äußern können, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätten und warum dies zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1229).

  • BFH, 25.03.1988 - III R 186/84

    Erlass von Steueransprüchen wegen Unbilligkeit - Vernichtung oder ernstliche

    Auszug aus BFH, 16.03.2000 - IV R 3/99
    Da die Verbindlichkeiten für die Höhe des zu versteuernden Veräußerungs- oder Aufgabegewinns außer Betracht bleiben (vgl. Senatsurteil vom 7. März 1996 IV R 52/93, BFHE 180, 302, BStBl II 1996, 415, sowie BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727) und die Minderung der Leistungsfähigkeit durch die Ausbildung von Kindern bereits im Rahmen der Steuerfestsetzung berücksichtigt wird, wäre es Sache der Kläger gewesen, im Einzelnen darzulegen (vgl. BFH-Urteil vom 25. März 1988 III R 186/84, BFH/NV 1989, 426), warum die festgesetzte Einkommensteuer aus diesen Gründen gemäß § 163 AO 1977 herabgesetzt werden müsse.

    Eine sachliche Unbilligkeit wegen der fehlenden Möglichkeit, Verluste mit früher erzielten Gewinnen zu verrechnen, ist auch nicht ersichtlich (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 426).

  • BFH, 29.04.1981 - IV R 23/78

    Betriebsaufgabe - Billigkeitsgründe - Steuererlaß

    Auszug aus BFH, 16.03.2000 - IV R 3/99
    Die Kläger hätten daher selbst im Hinblick auf die Erwerbsunfähigkeit des Klägers im Einzelnen begründen müssen, warum die ihnen verbliebenen Mittel nicht zu einer bescheidenen Lebensführung ausreichten (vgl. Senatsurteile in BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612, und vom 29. April 1981 IV R 23/78, BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726).
  • BFH, 04.06.1986 - IX R 52/82

    Einkommensteuererklärung - Erkennbar berechtigtes Interesse - Veranlagung -

  • BFH, 25.01.1996 - III B 122/93

    Berichtigung eines finanzgerichtlichen Urteils wegen mechanischer Fehler

  • BFH, 21.10.1987 - IX R 156/84

    Berichtigung von mechanischen Fehlern beim Erlaß eines Verwaltungsaktes

  • BFH, 12.04.1994 - IX R 31/91

    Verfahrensrecht; Keine offenbare Unrichtigkeit beim Übersehen einer

  • BFH, 18.04.1986 - VI R 4/83

    Berlinpräferenz - Berlinzulage - Berichtigung - Kontrollmitteilung - Fehler eines

  • BFH, 26.11.1996 - IX R 77/95

    Im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gilt eine Tatsache nicht als bekannt, die der

  • BFH, 02.04.1996 - III B 171/95

    Besteuerung des Wegfalls eines negativen Kapitalkontos

  • BFH, 24.05.1977 - IV R 44/74

    Offenbare Unrichtigkeit - Mechanisches Versehen - Denkfehler - Mangelnde

  • BFH, 04.11.1992 - XI R 40/91

    Berichtigung von sachlich unrichtigen Einkommensteuerbescheiden durch das

  • BFH, 27.03.1987 - VI R 63/84

    Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in Sinne mechanischer Versehen eines

  • BFH, 04.11.1992 - XI R 51/88

    Berichtigung eines Steuerbescheids ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen bei

  • BFH, 08.03.1989 - X R 116/87

    Steuerbescheid - Berichtigung - Änderung - Verwaltungsakt - Offenbare

  • BFH, 13.02.1979 - VIII R 53/77

    Offenbare Unrichtigkeit - Überlegungsfehler - Falscher Sachverhalt

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 827/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BFH, 07.03.1996 - IV R 52/93

    Betriebsaufgabe bei buchmäßiger Überschuldung

  • BFH, 26.06.1996 - X R 53/95

    Kappung und Erlaß von Kirchensteuern

  • BFH, 25.03.1992 - II B 12/91

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Abgrenzung immaterieller Werte vom

  • BFH, 14.06.1996 - X B 157/95

    Anforderungen an die Bezeichnung von Verfahrensfehlern in einer

  • BFH, 26.05.1994 - IV R 51/93

    Sachliche Billigkeitsmaßnahme bei versäumter Antragstellung (Ausschlußfrist) nach

  • BVerfG, 27.03.1980 - 2 BvR 316/80

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit bei Auswahl von Musterverfahren -

  • BFH, 17.06.1998 - XI R 64/97

    Gewinnerzielungsabsicht: erzielbarer Totalgewinn

  • BFH, 18.06.1996 - IV B 96/95

    Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör im finanzgerichtlichen Verfahren

  • BFH, 17.09.1987 - IV R 31/87

    Vorübergehende Befreiung von der Buchführungspflicht als mögliche Bewilligung von

  • BFH, 26.04.1995 - I B 166/94

    Örtliche Voraussetzungen des Grenzgängerbegriffs nach dem DBA-Schweiz 1971

  • FG Baden-Württemberg, 27.05.2004 - 8 K 282/99

    Übersehen einer Steuerbescheinigung i.S. von § 44 KStG als offenbare

    In der mündliche Verhandlung hat der Bevollmächtigte auch hingewiesen auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. März 2000 IV R 3/99 (Bundessteuerblatt [BStBl] II 2000, 372) und vom 26. Februar 2003 I R 26/02 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2003, 1300).

    Dazu hat er in der mündliche Verhandlung u.a. ausgeführt, sollte der Senat die Klage abweisen, sei die Revision wegen Abweichung von dem BFH-Urteil in BStBl II 2000, 372 zuzulassen.

    Soweit sich die Klägerin auf das BFH-Urteil in BStBl II 2000, 372 bezieht, folgt hieraus schließlich für den Streitfall ebenfalls kein anderes Ergebnis.

    Der Sachverhalt des BFH-Urteils in BStBl II 2000, 372 ist anders als der vorliegende Streitfall gelagert.

    In dem Streitfall, der dem BFH-Urteil in BStBl II 2000, 372 zugrunde liegt, war der Kläger als Geschäftsführer einer GmbH im Wege der Haftung in Anspruch genommen worden.

    In dem BFH-Urteil in BStBl II 2000, 372 wird ausgeführt, in diesem Streitfall sei es unerheblich, dass die doppelte Erfassung des Betrags als Werbungskosten, mit dem der Kläger als Geschäftsführer der GmbH im Wege der Haftung in Anspruch genommen worden war, sich auch ohne Zuziehung der Vorgänge anderer Veranlagungszeiträume hätte vermeiden lassen.

    Auch wenn aus der abgegebenen Steuererklärung und der Aktenausfertigung des ursprünglichen Bescheides deutlich erkennbar gewesen wäre, dass das Finanzamt den Betrag bereits berücksichtigt hatte, habe es sich doch schon um einen Ermittlungsfehler des Finanzamts gehandelt (BFH-Urteil in BStBl II 2000, 372 unter B.2.).

    Ferner habe das Finanzamt die Inanspruchnahme des Klägers wegen seiner Haftung als Geschäftsführer der GmbH ausweislich eines Aktenvermerks erneut geprüft (BFH-Urteil in BStBl II 2000, 372 unter B.3.).

    Deshalb kam der BFH mit seinem Urteil in BStBl II 2000, 372 zu dem Ergebnis, der Umstand, dass das Finanzamt die übrigen in dem vorausgehenden Einkommensteuerbescheid angesetzten Besteuerungsgrundlagen "blind" übernommen habe, sei ein Fehler, der dem Bereich der unterlassenen Sachverhaltsaufklärung zuzuordnen sei.

    Ein mechanisches Versehen und damit eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 Satz 1 AO 1977 liegt jedoch - worauf auch das BFH-Urteil in BStBl II 2000, 372 hinweist - etwa dann nicht vor, wenn das Finanzamt beim Erlass des Verwaltungsakts eine wertende Entscheidung getroffen oder eine - mit dem Verwaltungsakt fehlerhaft entschiedene - Frage bei dessen Erlass geprüft hatte.

    Insoweit ist noch darauf hinzuweisen, dass sich das BFH-Urteil in BStBl II 2000, 372 in dem vorliegenden Zusammenhang unter B.2.

    Soweit das BFH-Urteil in BStBl II 2000, 372 unter Bezugnahme auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 682 auf die "Qualität des Fehlers" verweist, ergibt sich hieraus nichts anderes.

    Soweit die Klägerin mit der Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BStBl II 2000, 372 sonst beanstanden will, der Beklagte habe die Angaben in der Feststellungserklärung "blind" übernommen, ist darauf hinzuweisen, dass nicht entscheidend ist, auf welchen konkreten Vorgang der Fehler zurückging ist, wenn - wie im Streitfall - nicht mehr als die nur theoretische Möglichkeit besteht, dass der Fehler auf falscher Rechtsanwendung oder mangelnder Sachverhaltsermittlung oder Würdigung beruht (vgl. BFH-Urteil vom 27.03.1987 VI R 63/84, BFH/NV 1987, 480).

    Soweit die Klägerin ausführt, sollte der Senat die Klage abweisen, sei die Revision wegen Abweichung von dem BFH-Urteil in BStBl II 2000, 372 zuzulassen, wird verwiesen auf die Ausführungen vorstehend zu 1. Insbesondere die Frage, ob dem Finanzamt ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO 1977 ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist, ist - wie ebenfalls vorstehend zu 1. ausgeführt - nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten.

  • BFH, 26.10.2016 - X R 1/14

    Keine Berichtigungsmöglichkeit bei fehlerhafter Eintragung von Beiträgen an

    Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. Februar 1998 IV R 17/97, BFHE 185, 345, BStBl II 1998, 535; vom 16. März 2000 IV R 3/99, BFHE 191, 226, BStBl II 2000, 372; vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 12.02.2020 - X R 27/18

    Keine Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Tatsachen- oder Rechtsirrtum

    Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 05.02.1998 - IV R 17/97, BFHE 185, 345, BStBl II 1998, 535; vom 16.03.2000 - IV R 3/99, BFHE 191, 226, BStBl II 2000, 372; vom 11.07.2007 - XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; jeweils m.w.N.).
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