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   BFH, 16.05.2013 - IV R 15/10   

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https://dejure.org/2013,22064
BFH, 16.05.2013 - IV R 15/10 (https://dejure.org/2013,22064)
BFH, Entscheidung vom 16.05.2013 - IV R 15/10 (https://dejure.org/2013,22064)
BFH, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - IV R 15/10 (https://dejure.org/2013,22064)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Einbeziehung von abgefundenen Erbprätendenten in Gewinnfeststellung

  • openjur.de

    Einbeziehung von abgefundenen Erbprätendenten in Gewinnfeststellung

  • Bundesfinanzhof

    AO § 179 Abs 2 S 2, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, FGO § 60 Abs 3, FGO § 68, FGO § 118 Abs 2, HGB § 177, BGB § 133, BGB § 157, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 34 Abs 2 Nr 1
    Einbeziehung von abgefundenen Erbprätendenten in Gewinnfeststellung

  • Bundesfinanzhof

    Einbeziehung von abgefundenen Erbprätendenten in Gewinnfeststellung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 179 Abs 2 S 2 AO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 60 Abs 3 FGO, § 68 FGO, § 118 Abs 2 FGO
    Einbeziehung von abgefundenen Erbprätendenten in Gewinnfeststellung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AO §§ 179, 180; FGO §§ 60, 68, 118; HGB § 177; BGB §§ 133, 157
    Bei Gewinnfeststellung Gleichstellung abgefundener Erben mit Miterben; Abfindung des Erbprätendenten als tarifbegünstigter Gewinn

  • cpm-steuerberater.de

    Einbeziehung von abgefundenen Erbprätendenten in Gewinnfeststellung

  • Betriebs-Berater

    Einbeziehung von abgefundenen Erbprätendenten in Gewinnfeststellung

  • rewis.io

    Einbeziehung von abgefundenen Erbprätendenten in Gewinnfeststellung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung der Tarifbegünstigung auf die Abfindung für den Verzicht auf die Geltendmachung des Erbrechts

  • datenbank.nwb.de

    Einbeziehung von abgefundenen Erbprätendenten in Gewinnfeststellung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einbeziehung von abgefundenen Erbprätendenten in Gewinnfeststellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Abfindung bei Streit über Erbschaft in Anteil an einer Personengesellschaft führt zu Veräußerungsgewinn

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbauseinandersetzung bei einer Personengesellschaft - die Abfindung als Veräußerungsgewinn

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendung der Tarifbegünstigung auf die Abfindung für den Verzicht auf die Geltendmachung des Erbrechts

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Abfindung bei Streit über Erbschaft in Anteil an einer Personengesellschaft führt zu Veräußerungsgewinn

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Einbeziehung von abgefundenen Erbprätendenten in Gewinnfeststellung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einbeziehung von abgefundenen Erben in die Gewinnfeststellung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Abfindung bei Streit über Erbschaft in Anteil an einer Personengesellschaft führt zu Veräußerungsgewinn

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    Hinterher ist man immer schlauer - Die Tücken der Unternehmensnachfolge in der Praxis

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Achtung: Abfindung bei Streit über Erbschaft in Anteil an einer Personenge-sellschaft führt zu Veräußer-ungsgewinn

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Abfindung bei Streit über Erbschaft in Anteil an einer PersGes. führt zu Veräußerungsgewinn

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Erbfolge und Gewinnfeststellung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Veräußerungsgewinn bei Vergleich über Erbfolge bei Personengesellschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Einbeziehung von abgefundenen Erbprätendenten in Gewinnfeststellung

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Erbstreit um Gesellschafterstellung - Veräußerungsgewinn bei Abfindung

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Erbstreit um Gesellschafterstellung: Veräußerungsgewinn bei Abfindung

  • brs-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Vergleich über Abfindung bei Streit über Erbschaft an Anteil einer Personengesellschaft führt zu Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 241, 323
  • NJW-RR 2014, 42
  • ZIP 2013, 71
  • FamRZ 2013, 1656
  • BB 2013, 2197
  • DB 2013, 2485
  • BStBl II 2013, 858
  • NZG 2014, 74
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 14.03.1996 - IV R 9/95

    Die steuerlichen Grundsätze zur Erbauseinandersetzung sind auch auf

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - IV R 15/10
    cc) In seinem Urteil vom 14. März 1996 IV R 9/95 (BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310) hat der Senat bereits ausgeführt, dass Abfindungszahlungen, welche nach einer zwischen mehreren Erbprätendenten abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung von den im Vergleich als Erben festgelegten Personen an solche Personen gezahlt werden, die zunächst ebenfalls behauptet haben, zum Kreis der Erben zu gehören, jedenfalls dann nach den Grundsätzen zu behandeln sind, die für die Auseinandersetzung zwischen Miterben gelten, wenn die Abfindung für den Verzicht auf die weitere Geltendmachung des behaupteten Erbrechts gezahlt wird.

    Insoweit hat der Senat bereits im Urteil in BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310 entschieden, dass hinsichtlich des Nachlassteils "Betriebsvermögen" die vom Großen Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837 (unter C.II.1.b) aufgestellten Regeln über das Ausscheiden aus einer Gesellschaft (entsprechend) gelten.

    geworden sind (in diese Richtung für den Fall eines "weichenden Erben" bereits BFH-Urteil in BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310; zum Fall der auf den Erbfall zurückbezogenen Erbauseinandersetzung hinsichtlich eines Besitzunternehmens auch BFH-Urteil vom 21. April 2005 III R 7/03, BFH/NV 2005, 1974).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - IV R 15/10
    In seinem Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) hat der Große Senat des BFH insoweit ausgeführt, dass sich die steuerliche Anerkennung einer rückwirkenden Auseinandersetzungsvereinbarung nach der auch sonst zur Rückwirkung von Vereinbarungen vertretenen Auffassung des BFH richtet.

    Insoweit hat der Senat bereits im Urteil in BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310 entschieden, dass hinsichtlich des Nachlassteils "Betriebsvermögen" die vom Großen Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837 (unter C.II.1.b) aufgestellten Regeln über das Ausscheiden aus einer Gesellschaft (entsprechend) gelten.

  • BFH, 21.04.2005 - III R 7/03

    Miterben eines Besitz-Einzelunternehmers - Mitunternehmerschaft;

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - IV R 15/10
    geworden sind (in diese Richtung für den Fall eines "weichenden Erben" bereits BFH-Urteil in BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310; zum Fall der auf den Erbfall zurückbezogenen Erbauseinandersetzung hinsichtlich eines Besitzunternehmens auch BFH-Urteil vom 21. April 2005 III R 7/03, BFH/NV 2005, 1974).
  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - IV R 15/10
    Das FG hat jedoch den Feststellungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufgehoben und damit über einen Bescheid entschieden, der keine Rechtswirkungen mehr hatte (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231).
  • BFH, 23.04.1975 - I R 234/74

    Mehrgewinnanteile - Personengesellschaft - Vergleich - Einheitliche Feststellung

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - IV R 15/10
    Er hat dabei u.a. auf das Urteil vom 23. April 1975 I R 234/74 (BFHE 115, 488, BStBl II 1975, 603) verwiesen, wonach die Rechtsprechung die steuerliche Rückwirkung von Vergleichen wiederholt anerkannt hat.
  • BFH, 04.05.2000 - IV R 10/99

    Rückwirkung einer Erbauseinandersetzung

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - IV R 15/10
    Abgesehen davon, dass diese Frist dort aber nur als Maßstab für den "Regelfall" genannt und in Ausnahmefällen auch eine den angesprochenen Zeitraum überschreitende Rückwirkung zugelassen wird, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. Mai 2000 IV R 10/99 (BFHE 191, 529 , BStBl II 2002, 850) für den Fall einer testamentarischen Auseinandersetzungsanordnung, die dahingehend zu verstehen war, dass der Gewinn des einem der Erben zugeteilten Unternehmens von einem vor der Verteilung liegenden Zeitpunkt an dem Übernehmer zustehen sollte, ausgeführt, diese Vereinbarung sei auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn die Auseinandersetzung erst nach Ablauf der im vorgenannten BMF-Schreiben (in BStBl I 1993, 62, Tz. 8 und 9) enthaltenen Frist von sechs Monaten nach dem Erbfall stattfinde.
  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 7/03

    Die Verletzung der Sperrfrist des § 73 GmbHG kann als Rechtsmissbrauch i.S. von §

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - IV R 15/10
    Einer zu Unrecht Beigeladenen fehlt für die Einlegung der Revision die Beschwer, wenn --wie im Fall der Revisionsklägerin zu 5.-- ihre rechtlichen Interessen vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Oktober 2006 VIII R 7/03, BFHE 215, 183, BStBl II 2009, 772).
  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 31/05

    Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Mehrarbeit und Nachtarbeit an

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - IV R 15/10
    Kann das Verfahren aber nicht fortgesetzt werden, weil der BFH mangels Spruchreife nicht abschließend entscheiden kann, kommt eine Richtigstellung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 31/05, BFHE 216, 214, BStBl II 2007, 393, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 07.08.2008 - I B 161/07

    Übersehen eines Änderungsbescheids durch das FG - Darlegung der Fehlerhaftigkeit

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - IV R 15/10
    Im Hinblick auf den Normzweck des § 68 FGO, das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen fortzusetzen, reicht nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Richtigstellung in der Rechtsmittelentscheidung aus (vgl. BFH-Beschluss vom 7. August 2008 I B 161/07, BFH/NV 2008, 2053, unter II.2.a, m.w.N.).
  • BFH, 25.02.2009 - IX R 76/07

    Vertragsauslegung des FG

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - IV R 15/10
    Zwar obliegt die Auslegung der maßgeblichen Vertragsbestimmungen dem FG als Tatsacheninstanz; sie bindet den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO aber nur dann, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. wenn sie jedenfalls möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268, m.w.N.).
  • FG Münster, 19.01.2010 - 1 K 2093/07

    Mitunternehmerstellung nach Erbfall

  • BFH, 27.10.2020 - VIII R 30/17

    Änderung der (Teil-)Einspruchsentscheidung durch Antrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1

    Hierin liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, so dass das Urteil insoweit keinen Bestand haben kann und aufgehoben werden muss (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.05.2013 - IV R 15/10, BFHE 241, 323, BStBl II 2013, 858, Rz 21).

    Es bedarf dann auch keiner Prüfung, ob der unbeachtet gebliebene Änderungsbescheid die streitige Frage berührt und ob das FG bewusst über den früheren Bescheid entschieden hat (BFH-Urteil in BFHE 241, 323, BStBl II 2013, 858, Rz 22).

  • BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13

    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen

    Da das FG damit über einen Gewerbesteuermessbescheid entschieden hat, der nicht mehr Verfahrensgegenstand ist, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben (z.B. BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 IV R 15/10, BFHE 241, 323, BStBl II 2013, 858; vom 26. Juni 2014 IV R 51/11, und vom 28. Mai 2015 IV R 27/12, BFHE 249, 544, BStBl II 2015, 837, jeweils m.w.N.).

    Eine bloße Richtigstellung in der Rechtsmittelentscheidung genügt jedoch nicht, wenn das Verfahren --wie hier-- nicht fortgesetzt werden kann, weil der BFH mangels Spruchreife nicht abschließend entscheiden kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 323, BStBl II 2013, 858, m.w.N.).

  • BFH, 10.03.2016 - IV R 41/13

    Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung

    Im Hinblick auf den Normzweck des § 68 FGO, das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen fortzusetzen, reicht nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Richtigstellung in der Rechtsmittelentscheidung aus (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 15/10, BFHE 241, 323, BStBl II 2013, 858, m.w.N.).
  • BFH, 11.07.2017 - IX R 41/15

    Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Ausland - Übermittlung mittels einfachen

    Eine Richtigstellung in der Rechtsmittelentscheidung scheidet vorliegend deshalb aus, weil das FG bewusst über den früheren Bescheid entschieden hat (im Umkehrschluss zu BFH-Beschluss vom 7. August 2008 I B 161/07, BFH/NV 2008, 2053, sowie zu BFH-Urteilen in BFHE 230, 18; vom 16. Mai 2013 IV R 15/10, BFHE 241, 323, BStBl II 2013, 858, und vom 23. Oktober 2013 I R 21/11, juris).
  • BFH, 05.11.2019 - X R 40/18

    Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG

    Hierin liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens (BFH-Urteil vom 23.10.2013 - I R 21/11, juris, Rz 11, m.w.N.), so dass die Urteile keinen Bestand haben können und aufgehoben werden müssen (BFH-Urteil vom 16.05.2013 - IV R 15/10, BFHE 241, 323, BStBl II 2013, 858, Rz 21).

    b) Trotz dessen ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass es jedenfalls dann keiner Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz bedarf, wenn der nicht beachtete Verwaltungsakt den bisherigen Streitstand nicht berührt, hierdurch kein neuer Streitpunkt in das Verfahren eingeführt wurde (u.a. BFH-Entscheidungen vom 19.07.2011 - XI R 21/10, BFHE 235, 14, BStBl II 2012, 434, Rz 22, sowie vom 02.12.2013 - III B 157/12, BFH/NV 2014, 545, Rz 7, jeweils m.w.N.) und die Sache spruchreif ist (BFH-Urteile vom 13.12.2006 - VIII R 31/05, BFHE 216, 214, BStBl II 2007, 393, unter II.1., sowie in BFHE 241, 323, BStBl II 2013, 858, Rz 22; vgl. zudem Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 68 Rz 94).

  • BFH, 14.09.2017 - IV R 28/14

    Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks - Berücksichtigung gegenläufiger

    Greift § 68 Satz 1 FGO ein, so darf das FG nur über den Änderungsbescheid entscheiden, anderenfalls kann sein Urteil keinen Bestand haben (vgl. BFH-Urteile vom 31. Mai 2006 II R 32/04, BFH/NV 2006, 2232, unter II.1.; vom 16. Mai 2013 IV R 15/10, BFHE 241, 323, BStBl II 2013, 858, Rz 21).
  • BFH, 04.09.2019 - X R 43/17

    Berücksichtigung von Beitragsnachzahlungen für Vorjahre im Rahmen der

    Da das FG damit über einen Einkommensteuerbescheid entschieden hat, der nicht mehr Verfahrensgegenstand ist, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.05.2013 - IV R 15/10, BFHE 241, 323, BStBl II 2013, 858; vom 26.06.2014 - IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716, und vom 28.05.2015 - IV R 27/12, BFHE 249, 544, BStBl II 2015, 837, jeweils m.w.N.).
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