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   BFH, 16.05.2018 - II R 37/14   

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https://dejure.org/2018,21681
BFH, 16.05.2018 - II R 37/14 (https://dejure.org/2018,21681)
BFH, Entscheidung vom 16.05.2018 - II R 37/14 (https://dejure.org/2018,21681)
BFH, Entscheidung vom 16. Mai 2018 - II R 37/14 (https://dejure.org/2018,21681)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 79 des Bewertungsgesetzes (BewG), §§ ... 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Abs. 5, § 93 Abs. 1 Satz 2 BewG, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes, Art. 3 des Einigungsvertrags, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 3 Abs. 1 GG, § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung, § 75 BewG, § 76 BewG, § 76 Abs. 1 BewG, § 78 Satz 1 BewG, § 78 Satz 2 BewG, §§ 81, 82 BewG, § 79 Abs. 1 BewG, § 79 Abs. 2 BewG, § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG, §§ 27, 79 Abs. 5 BewG, 79 Abs. 2, 5 BewG, § 80 BewG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Zurückrechnung aktueller Mieten bei der Einheitsbewertung eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks

  • Betriebs-Berater

    Maßgebliche Mieten im Ertragswertverfahren Eine Zurückrechnung der bei der Bewertung im Ertragswertverfahren zugrunde zu legenden Mieten aus aktuellen Mietspiegeln ist nicht zulässig.

  • rewis.io

    Maßgebliche Mieten im Ertragswertverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG § 27, § 76 Abs. 1, § 78, § 79, § 80
    Zulässigkeit der Zurückrechnung aktueller Mieten bei der Einheitsbewertung eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks

  • datenbank.nwb.de

    Maßgebliche Mieten im Ertragswertverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bewertung im Ertragswertverfahren: Welche Mieten sind maßgeblich?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Maßgebliche Mieten im Ertragswertverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksbewertung im Ertragswertverfahren - und der Mietspiegel

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Maßgebliche Mieten im Ertragswertverfahren

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Maßgebliche Mieten im Ertragswertverfahren

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Maßgebliche Mieten im Ertragswertverfahren

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Ermittlung der maßgeblichen Mieten im Ertragswertverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 261, 364
  • NZM 2018, 917
  • BB 2018, 1749
  • DB 2018, 2549
  • BStBl II 2018, 692
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Auszug aus BFH, 16.05.2018 - II R 37/14
    Auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Oktober 2014 II R 37/14 (BFH/NV 2015, 309) entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 10. April 2018 1 BvL 11/14 u.a. (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2018, 791), dass die §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Abs. 5, § 93 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl I 1970, 1118), soweit sie bebaute Grundstücke außerhalb des Bereichs der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb des in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets betreffen, jedenfalls seit dem 1. Januar 2002 unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sind.

    Den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12, über die das BVerfG mit dem Urteil in DStR 2018, 791, ebenfalls entschied, gab das Gericht daher nur insoweit statt, als es feststellte, dass die angegriffenen BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2011 II B 74/10 und vom 24. Februar 2012 II B 110/11 sowie die vorangegangenen finanzgerichtlichen Urteile und Verwaltungsakte die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen.

    Sie dürfen aber nach dem BVerfG-Urteil in DStR 2018, 791 auf diesen Zeitpunkt angewandt werden.

    Durch diese Bewertungsmethode soll in einem vereinfachten, typisierten Verfahren der Bodenwert wie auch der Gebäudewert in einem Rechenschritt ermittelt und so der gemeine Wert, also der Verkehrswert, des jeweiligen Grundstücks annähernd abgebildet werden (BVerfG-Urteil in DStR 2018, 791, Rz 11).

    Andernfalls bestimmt sich die Jahresrohmiete gemäß § 79 Abs. 2 BewG nach der üblichen Miete (BVerfG-Urteil in DStR 2018, 791, Rz 112).

    Im Hinblick auf die Ausstattungsgruppen unterteilen die Mietspiegel meist in einfache, mittlere, gute und sehr gute Ausstattung und legen hierfür Rahmen-sätze für die anzuwendenden Mietwerte fest (BVerfG-Urteil in DStR 2018, 791, Rz 12, 113).

    Die Vervielfältiger können dementsprechend unmittelbar auf die Roherträge angewandt werden und sollen dabei zugleich die altersbedingten Unterschiede zwischen Grund und Boden und Gebäude miterfassen (BVerfG-Urteil in DStR 2018, 791, Rz 120).

    Diese Beurteilung steht im Einklang mit dem Urteil des BVerfG in DStR 2018, 791, das die mit den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12 angegriffenen BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2011 II B 74/10 und vom 24. Februar 2012 II B 110/11 sowie die vorangegangenen finanzgerichtlichen Urteile einschließlich der getroffenen Kostenentscheidungen zulasten der Beschwerdeführer trotz des festgestellten Verfassungsverstoßes unverändert bestehen ließ.

  • BFH, 24.02.2012 - II B 110/11
    Auszug aus BFH, 16.05.2018 - II R 37/14
    Den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12, über die das BVerfG mit dem Urteil in DStR 2018, 791, ebenfalls entschied, gab das Gericht daher nur insoweit statt, als es feststellte, dass die angegriffenen BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2011 II B 74/10 und vom 24. Februar 2012 II B 110/11 sowie die vorangegangenen finanzgerichtlichen Urteile und Verwaltungsakte die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen.

    Diese Beurteilung steht im Einklang mit dem Urteil des BVerfG in DStR 2018, 791, das die mit den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12 angegriffenen BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2011 II B 74/10 und vom 24. Februar 2012 II B 110/11 sowie die vorangegangenen finanzgerichtlichen Urteile einschließlich der getroffenen Kostenentscheidungen zulasten der Beschwerdeführer trotz des festgestellten Verfassungsverstoßes unverändert bestehen ließ.

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 3 K 3370/10

    Bewertung - Einheitswerte für die Grundsteuer

    Auszug aus BFH, 16.05.2018 - II R 37/14
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. April 2014 3 K 3370/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1460 veröffentlicht.

  • BFH, 18.03.1994 - III B 543/90

    Verfahrensrecht - Nichtzulassungsbeschwerde - Musterprozeß - Zustimmung des

    Auszug aus BFH, 16.05.2018 - II R 37/14
    Dies gilt auch dann, wenn wie im Streitfall das BVerfG die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Vorschriften zwar rückwirkend für verfassungswidrig erklärt, aber zugleich deren weitere Anwendung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zugelassen hat und der Verwaltungsakt deshalb nicht aufzuheben oder zu ändern ist (BFH-Beschluss vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473).
  • BFH, 04.03.1999 - II R 106/97

    Jahresrohmiete i.S. des § 79 BewG

    Auszug aus BFH, 16.05.2018 - II R 37/14
    Die Heranziehung dieser auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 aufgestellten Mietspiegel für die Schätzung der üblichen Miete gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG auf diesen Zeitpunkt ist zulässig, wenn eine Schätzung der üblichen Miete im unmittelbaren Vergleich daran scheitert, dass nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte am 1. Januar 1964 nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden waren und die Mietspiegel in ihren Aufgliederungen nach Mietpreisregelungen und den anderen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG maßgebenden Kriterien (insbesondere Baujahr und Ausstattung) den vom Gesetz gestellten Anforderungen für die Schätzung der üblichen Miete entsprechen (BFH-Urteil vom 4. März 1999 II R 106/97, BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519, m.w.N.).
  • BFH, 22.10.2014 - II R 37/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22. 10. 2015 II R 16/13 -

    Auszug aus BFH, 16.05.2018 - II R 37/14
    Auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Oktober 2014 II R 37/14 (BFH/NV 2015, 309) entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 10. April 2018 1 BvL 11/14 u.a. (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2018, 791), dass die §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Abs. 5, § 93 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl I 1970, 1118), soweit sie bebaute Grundstücke außerhalb des Bereichs der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb des in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets betreffen, jedenfalls seit dem 1. Januar 2002 unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sind.
  • BFH, 19.09.2018 - II R 20/15

    Verwendung eines Mietspiegels zur Schätzung der üblichen Miete im

    Die Heranziehung dieser auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 aufgestellten Mietspiegel für die Schätzung der üblichen Miete gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG auf diesen Zeitpunkt ist zulässig, wenn eine Schätzung der üblichen Miete im unmittelbaren Vergleich daran scheitert, dass nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte am 1. Januar 1964 nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden waren und die Mietspiegel in ihren Aufgliederungen nach Mietpreisregelungen und den anderen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG maßgebenden Kriterien (insbesondere Baujahr und Ausstattung) den vom Gesetz gestellten Anforderungen für die Schätzung der üblichen Miete entsprechen (BFH-Urteil vom 16. Mai 2018 II R 37/14, BFHE 261, 364, BStBl II 2018, 692, Rz 17, m.w.N.).
  • BFH, 18.09.2019 - II R 15/16

    Berücksichtigung bauordnungsrechtlicher Einschränkungen bei der Einheitsbewertung

    Die Heranziehung dieser auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 aufgestellten Mietspiegel für die Schätzung der üblichen Miete gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG auf diesen Zeitpunkt ist zulässig, wenn eine Schätzung der üblichen Miete im unmittelbaren Vergleich daran scheitert, dass nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte am 01.01.1964 nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden waren und die Mietspiegel in ihren Aufgliederungen nach Mietpreisregelungen und den anderen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG maßgebenden Kriterien (insbesondere Baujahr und Ausstattung) den vom Gesetz gestellten Anforderungen für die Schätzung der üblichen Miete entsprechen (BFH-Urteile vom 16.05.2018 - II R 37/14, BFHE 261, 364, BStBl II 2018, 692, Rz 17, m.w.N., und in BFH/NV 2019, 193, Rz 22).
  • BFH, 22.05.2019 - II R 22/17

    Wertfortschreibung zur Beseitigung eines Bewertungsfehlers

    Die Heranziehung dieser auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 aufgestellten Mietspiegel für die Schätzung der üblichen Miete gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG auf diesen Zeitpunkt ist zulässig, wenn eine Schätzung der üblichen Miete im unmittelbaren Vergleich daran scheitert, dass nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte am 1. Januar 1964 nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden waren und die Mietspiegel in ihren Aufgliederungen nach Mietpreisregelungen und den anderen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG maßgebenden Kriterien (insbesondere Baujahr und Ausstattung) den vom Gesetz gestellten Anforderungen für die Schätzung der üblichen Miete entsprechen (BFH-Urteile vom 16. Mai 2018 - II R 37/14, BFHE 261, 364, BStBl II 2018, 692, Rz 17, m.w.N., und in BFH/NV 2019, 193, Rz 22).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 3 K 3113/17

    Vornahme eine Zurechnungsfortschreibung nach § 22 Abs. 2 BewG des Einheitswerts

    Da eine derartige Neuregelung noch nicht ergangen ist, bleiben die bisherigen Vorschriften im Streitfall anwendbar und führen, soweit sie Eingang in die angefochtene Feststellung des Einheitswerts gefunden haben, nicht zu dessen Rechtswidrigkeit (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 16. Mai 2018, II R 37/14, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2018, 692, und Urteil des FG Hamburg vom 03. Juli 2018, 3 K 236/17, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG-2018, 1613 ).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2019 - 3 K 3236/16

    Ermittlung von Einheitswerten auf den 01.01.2016: keine Zurückrechnung von

    Aus denselben Gründen, aus denen eine Zurückrechnung der bei der Bewertung im Ertragswertverfahren zugrunde zu legenden Mieten aus aktuellen Mietspiegeln nicht zulässig ist (vgl. BFH, Urteil vom 16.05.2018, II R 37/14, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2018, 692), ist es auch nicht zulässig, durch Anwendung des Baukosten- oder Lebenshaltungskostenindexes tatsächlich aktuell gezahlte Mieten vergleichbarer Objekte auf den Hauptfeststellungszeitpunkt zurückzurechnen.
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