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   BFH, 16.06.1971 - I R 85/69   

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BFH, 16.06.1971 - I R 85/69 (https://dejure.org/1971,895)
BFH, Entscheidung vom 16.06.1971 - I R 85/69 (https://dejure.org/1971,895)
BFH, Entscheidung vom 16. Juni 1971 - I R 85/69 (https://dejure.org/1971,895)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 102, 512
  • VersR 1972, 285
  • DB 1971, 2389
  • BStBl II 1971, 614
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.04.1960 - I 177/58 U

    Dauerschuldcharakter von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen in der

    Auszug aus BFH, 16.06.1971 - I R 85/69
    Der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat diese Frage - im Gegensatz zum Steuerpflichtigen - bejaht, weil die die Rückstellungsbeträge deckenden Gegenwerte an den jeweiligen Bewertungsstichtagen nicht ähnlichen Verfügungsbeschränkungen unterlegen hätten wie das Deckungsstockvermögen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - I 177/58 U vom 26. April 1960, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 71 S. 168 - BFH 71, 168 -, BStBl III 1960, 311; I 3/62 U vom 4. April 1963, BFH 76, 723, BStBl III 1963, 264).

    Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung gehöre, wenn sie auch keine versicherungstechnische Rücklage im eigentlichen Sinne sei (so das im Fall des BFH-Urteils I 177/58 U, a.a.O., zitierte Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung), dennoch ihrem Wesen nach nicht zu jenen Verbindlichkeiten, die Dauerschulden sein könnten, weil sie auf einer typischen laufenden Schuld des Versicherers beruhe.

    Wie der erkennende Senat bereits im Urteil I 177/58 U (a.a.O.) dargelegt hat, trägt die Rückstellung für Betragsrückerstattung rechtlich gesehen einer am Bilanzstichtag jedenfalls dem Grund nach bereits bestehenden Verpflichtung Rechnung.

    Wie bereits im BFH-Urteil I 177/58 U (a.a.O.) ausgeführt, ist die Rückstellung für Beitragsrückerstattung den Dauerschulden zuzurechnen, "soweit im übrigen die Voraussetzungen hierfür (langfristige Verpflichtung) erfüllt sind".

    Denn entscheidend für die Beurteilung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung als Dauerschuld - die tatsächliche Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bejahung des Dauerschuldcharakters der der Rückstellung im Einzelfalle zugewiesenen Beträge unterstellt - ist, ob die ihrer Bedeckung dienenden Gegenwerte nach Gesetz, Geschäftsplan oder geschäftsplanmäßiger Erklärung dem gebundenen, gewerbesteuerrechtlich als "Sondervermögen" behandelten Deckungsstockvermögen zugehören (so bereits das BFH-Urteil I 177/58 U, a.a.O.).

  • BFH, 12.06.1968 - I 278/63

    Einordnung derSchadensrückstellungen eines Versicherungsunternehmens als

    Auszug aus BFH, 16.06.1971 - I R 85/69
    Es könne deshalb für diese Verpflichtung nichts anderes gelten als für die Erfüllung einer Schadensverpflichtung (BFH-Urteil I 278/63 vom 12. Juni 1968, BFH 93, 154, BStBl II 1968, 715).

    Wie das FG zutreffend dargelegt hat, können die Ausführungen des erkennenden Senats zur gewerbesteuerrechtlichen Behandlung der Schadensrückstellung in der Sachversicherung (BFH-Urteil I 278/63, a.a.O.) auf die Rückstellung für Beitragsrückerstattung in der Lebensversicherung grundsätzlich nicht übertragen werden.

    Das BFH-Urteil I 278/63 (a.a.O.) kann mithin - bei voller Aufrechterhaltung seiner Ausführungen - hier nicht Anwendung finden, sowohl was seine allgemeine Aussage zum Charakter der Dauerschuld als auch was seine besondere Aussage zur Schadensrückstellung in der Sachversicherung betrifft.

  • BFH, 21.07.1966 - I 293/61

    Steuerrechtliche Behandlung der Abführung von Sparanteilen einer

    Auszug aus BFH, 16.06.1971 - I R 85/69
    Indes sei auch das BFH-Urteil I 293/61 vom 21. Juli 1966 (BFH 89, 279, BStBl III 1967, 631) auf den vorliegenden Streitfall insofern anwendbar, als der Deckungsstock (als das Ergebnis abgeschlossener oder durchgeführter Verträge) das Betriebskapital des Unternehmens nicht verstärke.

    Auch dem Urteil des erkennenden Senats I 293/61 (a.a.O.) über die gewerbesteuerrechtliche Behandlung der Bardepots der Lebensversicherung im Falle der Rückversicherung kann nichts Gegenteiliges entnommen werden.

  • BFH, 04.04.1963 - I 3/62 U

    Rückstellung für Beitragsrückerstattung in der Lebensversicherung als

    Auszug aus BFH, 16.06.1971 - I R 85/69
    Der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat diese Frage - im Gegensatz zum Steuerpflichtigen - bejaht, weil die die Rückstellungsbeträge deckenden Gegenwerte an den jeweiligen Bewertungsstichtagen nicht ähnlichen Verfügungsbeschränkungen unterlegen hätten wie das Deckungsstockvermögen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - I 177/58 U vom 26. April 1960, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 71 S. 168 - BFH 71, 168 -, BStBl III 1960, 311; I 3/62 U vom 4. April 1963, BFH 76, 723, BStBl III 1963, 264).
  • BFH, 11.04.1984 - I R 56/80

    Dauerschulden - Lebensversicherung - Rückstellungen für Beitragsrückerstattung -

    Rechtlich gesehen tragen sie einer am Bilanzstichtag dem Grunde nach bereits bestehenden Verpflichtung gegenüber der Gesamtzahl der berechtigten Versicherungsnehmer Rechnung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. April 1960 I 177/58 U, BFHE 71, 168, BStBl III 1960, 311, und vom 16. Juni 1971 I R 85/69, BFHE 102, 512).

    bb) Allerdings hat der erkennende Senat im Urteil in BFHE 102, 512 ausgeführt, es sei denkbar, daß die Rückerstattungsbeträge innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag ausgezahlt würden, soweit zu diesem Zeitpunkt in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung des Steuerpflichtigen Beträge enthalten seien, die auf Todesfall- und Auslaufleistungen sowie auf Schlußgewinnanteile entfielen; dasselbe gelte, soweit Rückstellungsbeträge mit fälligen Beitragszahlungen innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag verrechnet würden.

  • BFH, 20.11.1975 - V R 138/73

    Die Durchführung einer Pauschalreise ist umsatzsteuerrechtlich keine einheitliche

    Ein allgemeiner Erfahrungssatz dieser Art besteht nicht (wegen der revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit allgemeiner Erfahrungssätze vgl. Urteil des BFH vom 16. Juni 1971 I R 85/69, BFHE 102, 512, HFR 1971, 528, und Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 118 FGO Anm. 4; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, Zivilprozeßordnung, § 550 Anm. 2 und Einführung 4 d vor § 282, und Thomas-Putzo, Zivilprozeßordnung, § 550 Anm. 2c).
  • BFH, 30.07.1997 - I R 55/96

    Dauerschulden bei Beitragsdepots

    Soweit bereits der Reichsfinanzhof - RFH - (Gutachten vom 26. November 1943 I D 1/43, RStBl 1944, 171) und im Anschluß daran in ständiger Rechtsprechung der BFH (Urteile vom 4. April 1963 I 3/62 U, BFHE 76, 723, BStBl III 1963, 264; vom 16. Juni 1971 I R 85/69, BFHE 102, 512; vom 21. Juli 1966 I 293/61, BFHE 89, 279, BStBl III 1967, 631; vom 12. Juni 1968 I 278/63, BFHE 93, 154, BStBl II 1968, 715) entschieden haben, daß den versicherungstechnisch gebotenen Rückstellungen, sofern sie mit Werten des Deckungsstocks i. S. von § 66 VAG belegt sind, kein Dauerschuldcharakter zukomme, weil der Deckungsstock gebundenes Sondervermögen der Versicherungsunternehmen darstellt, liegt dies auf der Linie der vom erkennenden Senat für die gewerbesteuerrechtliche Beurteilung des Beitragsdepots vertretenen Ansicht.
  • FG Hamburg, 11.06.1996 - II 70/94

    Streit um die Bewertung verzinslicher Vorauszahlungen für

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  • BFH, 04.02.1987 - I R 132/83

    Beurteilung von Aufwendungen für Werbeartikel als Geschenke

    Dieser Erfahrungssatz bietet zwar ein Mittel zur rechtlichen Einordnung von Tatsachen, jedoch keinen Ersatz für die Beschaffung der entsprechenden Tatsachen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juni 1971 I R 85/69, BFHE 102, 512; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 118 Anm. 8).
  • FG München, 25.07.2022 - 7 K 361/21

    Unterscheidung zwischen Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Hinblick auf

    Bereits der Reichsfinanzhof - RFH - (Gutachten vom 26. November 1943 I D 1/43, RStBl 1944, 171) und im Anschluss daran in ständiger Rechtsprechung der BFH (Urteile vom 4. April 1963 I 3/62 U, BStBl III 1963, 264; vom 16. Juni 1971 I R 85/69, BFHE 102, 512; vom 21. Juli 1966 I 293/61, BStBl III 1967, 631; vom 12. Juni 1968 I 278/63, BStBl II 1968, 715) haben entschieden, dass den versicherungstechnisch gebotenen Rückstellungen, sofern sie mit Werten des Deckungsstocks i.S. von § 66 VAG a.F. belegt sind, kein Dauerschuldcharakter zukomme, weil der Deckungsstock gebundenes Sondervermögen der Versicherungsunternehmen darstellt (BFH-Urteil vom 30. Juli 1997 I R 55/96, BStBl II 1997, 824, Rn. 24 - 25).
  • BFH, 08.06.1972 - IV R 130/71

    Mehraufwendungen für Verpflegung - Abwesenheit von Wohnung - Gewerbetreibender -

    Schließlich hat der BFH in ständiger Rechtsprechung zugelassen, daß Arbeitnehmer, die ausschließlich oder überwiegend beruflich bedingt regelmäßig -- d. h. auf das Jahr gesehen bei gleichbleibenden Arbeitsbedingungen überwiegend -- pro Tag mehr als 12 Stunden von zu Hause abwesend sind, einen pauschal angesetzten Betrag für Verpflegungsmehraufwand bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abziehen (vgl. z. B. BFH-Urteil VI R 283/70 vom 9. November 1971, BFH 102, 512, BStBl II 1972, 145, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; ferner BFH-Urteile VI R 322/66 vom 4. August 1967, BFH 90, 23, BStBl III 1967, 782; VI 231/64 vom 24. Juni 1966, BFH 86, 574, BStBl III 1966, 608; IV 119/53 U vom 17. September 1953, BFH 58, 81, BStBl III 1953, 322).
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