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   BFH, 16.06.2015 - IX R 28/14   

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https://dejure.org/2015,27923
BFH, 16.06.2015 - IX R 28/14 (https://dejure.org/2015,27923)
BFH, Entscheidung vom 16.06.2015 - IX R 28/14 (https://dejure.org/2015,27923)
BFH, Entscheidung vom 16. Juni 2015 - IX R 28/14 (https://dejure.org/2015,27923)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Zivilrechtliche Folgen der Auflösung einer GmbH - Berechnung des Auflösungsgewinns i. S. des § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG - Keine Befreiung des Gesellschafters von einer gegenüber der GmbH bestehenden Darlehensverbindlichkeit - Verdeckte Gewinnausschüttung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 17 Abs 4 S 2, EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2, EStG VZ 2005, GmbHG § 60 Abs 1 Nr 5, BewG § 12 Abs 2, BewG § 12 Abs 1 S 1
    Zivilrechtliche Folgen der Auflösung einer GmbH - Berechnung des Auflösungsgewinns i.S. des § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG - Keine Befreiung des Gesellschafters von einer gegenüber der GmbH bestehenden Darlehensverbindlichkeit - Verdeckte Gewinnausschüttung

  • Bundesfinanzhof

    Zivilrechtliche Folgen der Auflösung einer GmbH - Berechnung des Auflösungsgewinns i.S. des § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG - Keine Befreiung des Gesellschafters von einer gegenüber der GmbH bestehenden Darlehensverbindlichkeit - Verdeckte Gewinnausschüttung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2002, EStG VZ 2005, § 60 Abs 1 Nr 5 GmbHG, § 12 Abs 2 BewG 1991
    Zivilrechtliche Folgen der Auflösung einer GmbH - Berechnung des Auflösungsgewinns i.S. des § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG - Keine Befreiung des Gesellschafters von einer gegenüber der GmbH bestehenden Darlehensverbindlichkeit - Verdeckte Gewinnausschüttung

  • IWW

    § 173 Abs. ... 1 Nr. 1 der Abgabenordnung, § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 17 Abs. 4 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG, § 17 Abs. 4 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 17 Abs. 1, 2, 4 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG, § 17 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 60 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 4 Abs. 1, § 5 EStG, § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes, § 12 Abs. 2 BewG, § 118 Abs. 2 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG §§ 17 Abs. 2 u. 4, 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 5
    Folgen der Auflösung einer GmbH; Berechnung des Auflösungsgewinns i. S. d. § 17 Abs. 4 S. 2 EStG; Befreiung des Gesellschafters von Darlehensverbindlichkeit

  • Wolters Kluwer

    Versteuerung eines Gewinns aus der Auflösung einer GmbH; Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

  • rewis.io

    Zivilrechtliche Folgen der Auflösung einer GmbH - Berechnung des Auflösungsgewinns i.S. des § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG - Keine Befreiung des Gesellschafters von einer gegenüber der GmbH bestehenden Darlehensverbindlichkeit - Verdeckte Gewinnausschüttung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4
    Versteuerung eines Gewinns aus der Auflösung einer GmbH

  • rechtsportal.de

    EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 4
    Versteuerung eines Gewinns aus der Auflösung einer GmbH

  • datenbank.nwb.de

    Auflösung einer GmbH; Ermittlung des Auflösungsgewinns i.S. des § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG; verdeckte Gewinnausschüttung wegen einer Darlehensgewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2015, 1030
  • DB 2016, 2684
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 08.10.1985 - VIII R 284/83

    Zur Abgrenzung zwischen Kreditgewährung und verdeckter Gewinnausschüttung bei

    Auszug aus BFH, 16.06.2015 - IX R 28/14
    b) An einer für die Annahme einer vGA erforderlichen Vorteilszuwendung fehlt es in der Regel, wenn die Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter etwas leistet und dabei von vornherein feststeht, dass es sich um eine Kreditgewährung seitens der Kapitalgesellschaft handelt, sofern eine Rückzahlungsverpflichtung ernsthaft vereinbart und --beispielsweise durch eine Verbuchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto-- ausreichend abgesichert worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245, und vom 8. Oktober 1985 VIII R 284/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481, sowie BFH-Beschluss vom 22. März 2010 VIII B 204/09, BFH/NV 2010, 1112).

    Im Übrigen kann in einem späteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf Rückzahlung der Darlehensvaluta eine vGA zu sehen sein (BFH-Urteil in BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481).

    Wird das Darlehen nach seiner Hingabe uneinbringlich und hat es die Gesellschaft unterlassen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Darlehen zu sichern und zurückzuerhalten, kann dies einem Verzicht auf Rückzahlung gleichkommen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481; vom 14. März 1990 I R 6/89, BFHE 160, 459, BStBl II 1990, 795, und vom 7. März 2007 I R 45/06, BFH/NV 2007, 1710).

  • BFH, 23.06.1981 - VIII R 102/80

    Kapitalgesellschaft - Verrechnungskonto - Einbuchung der Gehälter - Auszahlung

    Auszug aus BFH, 16.06.2015 - IX R 28/14
    Im Verhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und einem beherrschenden Gesellschafter kann die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses bereits dann angenommen werden, wenn es für die Leistung der Kapitalgesellschaft an einer im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung fehlt (BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 VIII R 102/80, BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245).

    b) An einer für die Annahme einer vGA erforderlichen Vorteilszuwendung fehlt es in der Regel, wenn die Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter etwas leistet und dabei von vornherein feststeht, dass es sich um eine Kreditgewährung seitens der Kapitalgesellschaft handelt, sofern eine Rückzahlungsverpflichtung ernsthaft vereinbart und --beispielsweise durch eine Verbuchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto-- ausreichend abgesichert worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245, und vom 8. Oktober 1985 VIII R 284/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481, sowie BFH-Beschluss vom 22. März 2010 VIII B 204/09, BFH/NV 2010, 1112).

  • FG München, 07.04.2014 - 7 K 1759/11

    Liquidationsgewinn nach § 17 Abs. 4 EStG durch Nichtgeltendmachung von

    Auszug aus BFH, 16.06.2015 - IX R 28/14
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 7. April 2014  7 K 1759/11 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) entschied in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1302 veröffentlichten Urteil, der Kläger sei infolge der Auflösung der GmbH von einer Forderung in Höhe von insgesamt 510.225 EUR befreit worden.

  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 23/92

    Entstehung des Auflösungsgewinns beim wesentlich beteiligten Gesellschafter einer

    Auszug aus BFH, 16.06.2015 - IX R 28/14
    Auflösungsgewinn i.S. des § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG ist der Betrag, um den der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft vom Steuerpflichtigen persönlich getragenen Kosten sowie seine Anschaffungskosten übersteigt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juni 1993 VIII R 23/92, BFH/NV 1994, 459).

    Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 3. Juni 1993 VIII R 81/91, BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162, und in BFH/NV 1994, 459, sowie BFH-Beschluss vom 3. Dezember 2014 IX B 90/14, BFH/NV 2015, 493) und mit einer Zuteilung und Rückzahlung von Vermögen der Gesellschaft nicht mehr zu rechnen ist.

  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 32/12

    Verdeckte Gewinnausschüttung infolge der Übernahme der Kaufpreiszahlung für ein

    Auszug aus BFH, 16.06.2015 - IX R 28/14
    Entsprechend diesen Grundsätzen kann eine vGA auch dann im Zeitpunkt der Darlehensgewährung anzunehmen sein, wenn eine behauptete Darlehensvereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter mangels Fremdüblichkeit nicht anzuerkennen ist, weil der Darlehensvertrag von Anfang an mangels nennenswerter Tilgungsleistungen und Zinszahlungen seitens des Gesellschafters nicht ernsthaft durchgeführt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 32/12, Finanz-Rundschau 2015, 607).
  • BFH, 22.03.2010 - VIII B 204/09

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Vorteilszuwendung der

    Auszug aus BFH, 16.06.2015 - IX R 28/14
    b) An einer für die Annahme einer vGA erforderlichen Vorteilszuwendung fehlt es in der Regel, wenn die Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter etwas leistet und dabei von vornherein feststeht, dass es sich um eine Kreditgewährung seitens der Kapitalgesellschaft handelt, sofern eine Rückzahlungsverpflichtung ernsthaft vereinbart und --beispielsweise durch eine Verbuchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto-- ausreichend abgesichert worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245, und vom 8. Oktober 1985 VIII R 284/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481, sowie BFH-Beschluss vom 22. März 2010 VIII B 204/09, BFH/NV 2010, 1112).
  • BFH, 07.03.2007 - I R 45/06

    VGA

    Auszug aus BFH, 16.06.2015 - IX R 28/14
    Wird das Darlehen nach seiner Hingabe uneinbringlich und hat es die Gesellschaft unterlassen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Darlehen zu sichern und zurückzuerhalten, kann dies einem Verzicht auf Rückzahlung gleichkommen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481; vom 14. März 1990 I R 6/89, BFHE 160, 459, BStBl II 1990, 795, und vom 7. März 2007 I R 45/06, BFH/NV 2007, 1710).
  • BFH, 14.03.1990 - I R 6/89

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausfall einer Darlehensforderung einer

    Auszug aus BFH, 16.06.2015 - IX R 28/14
    Wird das Darlehen nach seiner Hingabe uneinbringlich und hat es die Gesellschaft unterlassen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Darlehen zu sichern und zurückzuerhalten, kann dies einem Verzicht auf Rückzahlung gleichkommen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481; vom 14. März 1990 I R 6/89, BFHE 160, 459, BStBl II 1990, 795, und vom 7. März 2007 I R 45/06, BFH/NV 2007, 1710).
  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 287/99

    Schutzwürdigkeit des Interesses einer vermögenslosen GmbH an der gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 16.06.2015 - IX R 28/14
    Die Gesellschaft behält jedoch ihre Rechts- und Parteifähigkeit (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1967 V ZR 40/66, BGHZ 48, 303; vom 18. Januar 1994 XI ZR 95/93, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1994, 542, und vom 3. April 2003 IX ZR 287/99, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 2231; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rz 67).
  • BFH, 02.12.2014 - VIII R 45/11

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Scheckzahlungen einer GmbH zur Erfüllung

    Auszug aus BFH, 16.06.2015 - IX R 28/14
    Die vGA ist beim Gesellschafter zu erfassen, wenn ihm der Vermögensvorteil zufließt (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2014 VIII R 45/11, BFH/NV 2015, 683).
  • BFH, 03.12.2014 - IX B 90/14

    Realisierungszeitpunkt eines Auflösungsverlusts bei noch andauernder Liquidation

  • BFH, 24.06.2014 - VIII R 54/10

    Feststellungslast bei vGA - Sinngemäße Anwendung des § 32a KStG bei Herabsetzung

  • BFH, 01.07.2014 - IX R 47/13

    Realisierungszeitpunkt eines Auflösungsverlusts bei insolvenzfreier Liquidation

  • BFH, 06.05.2014 - IX R 19/13

    Anwendung des Teilabzugsverbots bei Rückzahlung von Stammkapital

  • BFH, 24.01.2012 - IX R 62/10

    Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Fremdwährung;

  • BFH, 22.09.2010 - II R 62/08

    Forderungsbewertung bei Schneeballsystem - Nachholung fehlender Feststellungen

  • BGH, 18.01.1994 - XI ZR 95/93

    Vertretung einer gelöschten, aber parteifähigen GmbH

  • BGH, 29.09.1967 - V ZR 40/66

    Einziehung des KPD-Vermögens

  • BFH, 22.02.1989 - I R 11/85

    1. Zur Anwendung des § 17 EStG auf Fälle der Umwandlung einer ausländischen

  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 81/91

    Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes gem. § 17

  • BayObLG, 30.10.1984 - BReg. 3 Z 204/84

    Nachtragsliquidation; Voraussetzungen; GmbH

  • FG Münster, 12.04.2019 - 13 K 3923/16

    Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen aufgrund von Forderungsberichtigungen

    Ebenso führt ein von vornherein nicht ernstlich vereinbartes Darlehen zu einer Vermögensminderung, und zwar bereits im Zeitpunkt der Hingabe der "Darlehensvaluta" (BFH-Urteil vom 16.6.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 2489, Rz. 27, 28; Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG, Rz. 571).

    Eine Vermögensminderung liegt also vor, wenn bereits bei Darlehensauszahlung aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Gesellschafters mit einer Rückzahlung der "Darlehensbeträge" nicht gerechnet werden kann, da in diesem Fall der Darlehensgewährung von vornherein kein Gegenwert gegenübersteht und davon auszugehen ist, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nicht begründet werden sollte (BFH-Urteil vom 16.6.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 2489, Rz. 28).

    Eine vGA kann hingegen im Zeitpunkt der Darlehensgewährung anzunehmen sein, wenn eine behauptete Darlehensvereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter mangels Fremdüblichkeit nicht anzuerkennen ist, weil der Darlehensvertrag von Anfang an mangels nennenswerter Tilgungsleistungen und Zinszahlungen seitens des Gesellschafters nicht ernsthaft durchgeführt worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 16.6.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 2489, Rz. 28; vom 7.11.1990 I R 35/89, BFH/NV 1991, 839, Rz. 25; Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG, Rz. 575).

    Im Übrigen kann in einem späteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf Rückzahlung der Darlehensvaluta eine vGA zu sehen sein (BFH-Urteil vom 16.6.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 2489, Rz. 29).

    Wird das Darlehen nach seiner Hingabe uneinbringlich und hat es die Gesellschaft unterlassen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Darlehen zu sichern und zurückzuerhalten, kann dies einem Verzicht auf Rückzahlung gleichkommen und damit als vGA anzusehen sein (BFH-Urteile vom 16.6.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 2489, Rz. 29; vom 11.11.2015 I R 5/14, BFHE 252, 353, BStBl II 2016, 491, Rz. 14; vom 7.3.2007 I R 45/06, BFH/NV 2007, 1710, Rz. 18; vom 14.3.1990 I R 6/89, BFHE 160, 459, BStBl II 1990, 795, Rz. 15; Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG, Rz. 578).

    Wird das Darlehen aber nach seiner Hingabe uneinbringlich und hat es die Gesellschaft unterlassen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Darlehen zu sichern und zurückzuerhalten, kann nach der Rechtsprechung des BFH dies einem Verzicht auf Rückzahlung gleichkommen und damit als vGA anzusehen sein (BFH-Urteile vom 16.6.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 2489, Rz. 29; vom 11.11.2015 I R 5/14, BFHE 252, 353, BStBl II 2016, 491, Rz. 14).

  • FG Münster, 15.05.2019 - 13 K 2556/15

    Körperschaftsteuer - Zur Anerkennung eines von einer GmbH an die beherrschende

    Ebenso führt ein von vornherein nicht ernstlich vereinbartes Darlehen zu einer Vermögensminderung, und zwar bereits im Zeitpunkt der Hingabe der "Darlehensvaluta" (BFH-Urteil vom 16.6.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 2489; Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG, Rz. 571), da in diesem Fall der Darlehensgewährung von vornherein kein Gegenwert gegenübersteht und davon auszugehen ist, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nicht begründet werden sollte (BFH-Urteile vom 16.6.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 2489; vom 8.10.1985 VIII R 284/83, BStBl II 1986, 481).

    Ob eine Darlehensvereinbarung zwischen den Beteiligten ernsthaft vereinbart worden ist, ist von dem Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 16.6.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 2489 und vom 27.2.2019 I R 73/16, BFH/NV 2019, 731).

    Das Fehlen der Ernsthaftigkeit einer behaupteten Darlehensvereinbarung kann jedoch dann anzunehmen sein, wenn - entgegen der vertraglichen Vereinbarung - keine nennenswerten Tilgungsleistungen und Zinszahlungen durch den Gesellschafter erfolgen, sodass auch aufgrund der steigenden Zinsbelastung nicht in absehbarer Zeit mit einer Rückzahlung gerechnet werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 16.6.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 2489; vom 21.10.2014 VIII R 32/12, FR 2015, 607).

    Im Übrigen kann in einem späteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf Rückzahlung der Darlehensvaluta eine vGA zu sehen sein (BFH-Urteil vom 16.6.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 2489).

    Wird das Darlehen nach seiner Hingabe uneinbringlich und hat es die Gesellschaft unterlassen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Darlehen zu sichern und zurückzuerhalten, kann dies einem Verzicht auf Rückzahlung gleichkommen und damit eine vGA begründen (BFH-Urteile vom 16.6.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 2489; vom 11.11.2015 I R 5/14, BFHE 252, 353, BStBl II 2016, 491; vom 7.3.2007 I R 45/06, BFH/NV 2007, 1710; vom 14.3.1990 I R 6/89, BFHE 160, 459, BStBl II 1990, 795; Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG, Rz. 578).

  • FG Münster, 09.06.2021 - 13 K 668/19

    Verdeckte Gewinnausschüttungen - vGA - bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

    Ebenso führt ein von vornherein nicht ernstlich vereinbartes Darlehen zu einem Vermögensvorteil des Gesellschafters, und zwar bereits im Zeitpunkt der Hingabe der "Darlehensvaluta" (BFH-Urteil vom 16.6.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 2489, Rz. 27, 28; Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG, Rz. 571).

    Ein Vermögensvorteil des Gesellschafters liegt also vor, wenn bereits bei Darlehensauszahlung aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Gesellschafters mit einer Rückzahlung der "Darlehensbeträge" nicht gerechnet werden kann, da in diesem Fall der Darlehensgewährung von vornherein kein Gegenwert gegenübersteht und davon auszugehen ist, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nicht begründet werden sollte (BFH-Urteil vom 16.6.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 2489, Rz. 28; Senatsurteil vom 12.4.2019 13 K 3923/16 K,G, EFG 2019, 1328, Rz. 53).

    Eine vGA kann im Zeitpunkt der Darlehensgewährung anzunehmen sein, wenn eine behauptete Darlehensvereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter mangels Fremdüblichkeit nicht anzuerkennen ist, weil der Darlehensvertrag von Anfang an mangels nennenswerter Tilgungsleistungen und Zinszahlungen seitens des Gesellschafters nicht ernsthaft durchgeführt worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 16.6.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 2489, Rz. 28; vom 7.11.1990 I R 35/89, BFH/NV 1991, 839, Rz. 25; Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG, Rz. 575).

    Im Übrigen kann in einem späteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf Rückzahlung der Darlehensvaluta eine vGA zu sehen sein (BFH-Urteil vom 16.6.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 2489, Rz. 29).

    Wird das Darlehen nach seiner Hingabe uneinbringlich und hat es die Gesellschaft unterlassen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Darlehen zu sichern und zurückzuerhalten, kann dies einem Verzicht auf Rückzahlung gleichkommen und damit als vGA anzusehen sein (BFH-Urteile vom 16.6.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 2489, Rz. 29; vom 11.11.2015 I R 5/14, BFHE 252, 353, BStBl II 2016, 491, Rz. 14; vom 7.3.2007 I R 45/06, BFH/NV 2007, 1710, Rz. 18; vom 14.3.1990 I R 6/89, BFHE 160, 459, BStBl II 1990, 795, Rz. 15; Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG, Rz. 578; vgl. auch Senatsurteil vom 12.4.2019 13 K 3923/16 K,G, EFG 2019, 1328, Rz. 54).

  • BFH, 06.12.2016 - IX R 7/16

    Berücksichtigung der Werthaltigkeit einer Forderung bei der Ermittlung des

    Ist die Forderung wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners uneinbringlich, bleibt sie außer Ansatz (§ 12 Abs. 2 BewG, vgl. BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 1679).
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.10.2018 - 1 K 1880/17

    Rechtliche Einordnung und Besteuerung der Einkünfte des

    Im Verhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und einem beherrschenden Gesellschafter kann die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses bereits dann angenommen werden, wenn es für die Leistung der Kapitalgesellschaft an einer im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung fehlt (st. BFH-Rspr., vgl. BFH, Urteil vom 16. Juni 2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 1679; BFH, Urteil vom 11. März 2015 I R 16/13, BFH/NV 2015, 1273, jeweils m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 03.05.2022 - 6 K 3388/16

    Eintritt der Folge einer Erhöhung der Körperschaftsteuer bei Vornahme von

    Die Darlehensausreichung sei nur dann als vGA zu qualifizieren, wenn eine Uneinbringlichkeit der Forderung eine Teilwertabschreibung auslösen würde (BFH-Urteile vom 11.11.2015 1 R 5/14, BFHE 252, 353, BStBI II 2016, 491;vom 5.6.2013 I R 37/12, BFH/NV 2013, 1628) oder das Darlehen von vornherein nicht ernstlich vereinbart gewesen wäre (BFH-Urteil vom 16.6.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 2489; Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG, Rz. 571).
  • FG München, 05.06.2018 - 2 K 345/16

    Versteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen

    Ihre dagegen gerichtete Klage begründen die Kläger im Wesentlichen unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFHvom 16. Juni 2015 (IX R 28/14, BFH/NV 2015, 1679) und das Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Juli 2015 (6 K 617/13) damit, dass die vGA der Klägerin nicht im Streitjahr 2007 zugeflossen sei.

    Wird das Darlehen nach seiner Hingabe uneinbringlich und hat es die Gesellschaft unterlassen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Darlehen zu sichern und zurückzuerhalten, kann dies einem Verzicht auf Rückzahlung gleichkommen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 1679, m.w.N.).

  • FG Hessen, 28.01.2016 - 10 K 2572/12

    Veräußerungspreis bei Forderungsabtretung als Leistung an Erfüllungsstatt

    Kapitalforderungen wie die Forderung der Klägerin gegen die GmbH sind gemäß § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Bewertungsgesetz (BewG) mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begründen (vgl. auch BFH, Urteil vom 16.06.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 1679, Rz. 21; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 34. Auflage 2015, § 17 Rz. 136 f.).
  • FG München, 11.12.2017 - 7 K 786/16

    Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehensverträge, Teilwertabschreibung,

    Bei korrekter Bilanzierung wären sie insoweit sogleich auszubuchen und die Ausbuchungen in den betreffenden Veranlagungszeiträumen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu neutralisieren gewesen (vgl. BFH-Urteile vom 8. Oktober 2008 I R 51/07, BStBl II 2011, 62 und vom 16. Juni 2015 IX R 28/14, DStR 2015, 2489, Rengers in Blümich, KStG 137. Auflage 2017 § 8 Rz. 575).
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