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   BFH, 16.06.2015 - XI R 1/14 (NV)   

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BFH, 16.06.2015 - XI R 1/14 (NV) (https://dejure.org/2015,21690)
BFH, Entscheidung vom 16.06.2015 - XI R 1/14 (NV) (https://dejure.org/2015,21690)
BFH, Entscheidung vom 16. Juni 2015 - XI R 1/14 (NV) (https://dejure.org/2015,21690)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Kindergeldanspruch bei dualer Ausbildung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3, EStG VZ 2012
    Kindergeldanspruch bei dualer Ausbildung

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeldanspruch bei dualer Ausbildung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 3 EStG 2009, EStG VZ 2012
    Kindergeldanspruch bei dualer Ausbildung

  • IWW

    § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (ESt... G), § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 76 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), § 37 BBiG, § 4 BBiG, § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 12 Nr. 5 EStG, § 135 Abs. 1 FGO, § 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Begriff der erstmaligen beruflichen Ausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG; Kindergeldberechtigung eines Kindes einem dualen Studium der Wirtschaftsinformatik

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Kindergeldanspruch bei dualer Ausbildung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 32 Abs. 4 S. 2
    Begriff der erstmaligen beruflichen Ausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

  • rechtsportal.de

    EStG § 3 32 Abs. 4 S. 2
    Begriff der erstmaligen beruflichen Ausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch auf Kindergeld; duales Studium als einheitliche Erstausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeldanspruch bei dualer Ausbildung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kinder
    Berücksichtigung volljähriger Kinder nach der Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz (ab 1.1.2012 gültig)
    Beispiele

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 51
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus BFH, 16.06.2015 - XI R 1/14
    Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass A bereits im Jahr 2011 eine Erstausbildung abgeschlossen hat; denn ein Kind, das ein duales Studium durchführt, hat nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Juli 2014 III R 52/13 (BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152), das das FG bei seiner Urteilsfindung noch nicht berücksichtigen konnte, seine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG noch nicht mit der erfolgreichen Absolvierung einer studienintegrierten praktischen Ausbildung in einem Lehrberuf (hier: zur Fachinformatikerin) beendet, sondern die Erstausbildung dauert jedenfalls bis zum Abschluss eines parallel durchgeführten Bachelorstudiums fort.

    Weder die Änderung des § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131, BStBl I 2011, 986) noch die erneute --rückwirkende-- Änderung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 26. Juni 2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802, Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz --AmtshilfeRLUmsG--) haben an der Auslegung des § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG etwas geändert (vgl. BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, unter II.1. i.V.m. II.2.b).

    Nach der Rechtsprechung des III. Senats des BFH (Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, unter II.3.), der sich der Senat anschließt, gelten für die Auslegung dieser Vorschrift folgende Grundsätze:.

    a) § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. ist dahin auszulegen, dass der Begriff des Erststudiums nur einen Unterfall des Oberbegriffes der erstmaligen Berufsausbildung darstellt (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 19 ff.; BRDrucks 54/11, S. 55 f.).

    b) Der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. verwendete Berufsausbildungsbegriff ist enger auszulegen als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird" (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff.; BRDrucks 54/11, S. 55 f.).

    c) Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führen soll oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach der systematischen Stellung, dem Zweck der Vorschrift und der Funktion des Familienleistungsausgleichs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25 ff.; Seiler in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 32 Rz 17).

    Auch im Rahmen der durch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG erfolgten Abgrenzung zwischen der steuerrechtlich zu berücksichtigenden Unterhaltsverantwortung der Eltern für "eine" Ausbildung des Kindes und der Verantwortung des Kindes für die eigene Unterhaltssicherung darf bei mehraktigen Ausbildungen das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel nicht außer Betracht gelassen werden (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

    Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

    e) Die in § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG n.F. vorgesehene Einschränkung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. steht dieser Auslegung nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 31 f.).

    f) Für eine Beschränkung des Erstausbildungsbegriffes auf den ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss spricht auch nicht, dass bei Kindern, die nach einem solchen Abschluss einer den Umfang des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG n.F. überschreitenden Erwerbstätigkeit nachgehen, die Freistellung des Existenzminimums des Kindes im Rahmen der Besteuerung der Einkünfte des Kindes stattfindet, so dass bei Anwendung der Verwaltungsauffassung eine effektive steuerrechtliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes sowohl auf der Ebene der Besteuerung der Eltern als auch auf der Ebene der Besteuerung des Kindes fehlschlagen könnte (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 33).

    g) Bei der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. verwendeten Begriffe der erstmaligen beruflichen Ausbildung und des Erststudiums besteht keine Bindung an eine ggf. abweichende Auslegung dieser Begriffe im Rahmen des § 12 Nr. 5 EStG (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 34; s.a. BFH-Urteil vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884).

    a) Da auch das Hauptstudium an der Hochschule bis zum Bachelorabschluss noch Teil der Erstausbildung der A ist, kommt es nicht darauf an, ob A im Streitzeitraum (Januar bis März 2012) einer schädlichen Erwerbstätigkeit i.S. des § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG n.F. nachgegangen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 36).

    b) Da der Klage auf der Grundlage des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG stattzugeben ist, bedarf keiner Entscheidung, ob dessen rückwirkende Einführung zum 1. Januar 2012 verfassungsgemäß ist (ebenso offenlassend BFH in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 15 ff.).

  • FG Hessen, 21.11.2013 - 8 K 807/12

    Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. vom 26.6.2013 -

    Auszug aus BFH, 16.06.2015 - XI R 1/14
    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21. November 2013  8 K 807/12, die Einspruchsentscheidung der Familienkasse ... vom 16. März 2012 sowie der Kindergeldbescheid der Familienkasse ... vom 14. Februar 2012 aufgehoben.

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 457 veröffentlicht.

  • BFH, 05.11.2013 - VIII R 20/11

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

    Auszug aus BFH, 16.06.2015 - XI R 1/14
    Zwar ist der BFH grundsätzlich daran gehindert, die festgestellten Tatsachen selbst zu würdigen; eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn das FG alle für die Würdigung erforderlichen Tatsachen festgestellt hat und diese nach den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen für eine bestimmte Schlussfolgerung sprechen, die das FG nicht gezogen hat (vgl. BFH-Urteile vom 22. August 2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351, unter II.2.; vom 5. November 2013 VIII R 20/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, Rz 16; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz 145; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 57).
  • BFH, 22.08.2007 - III R 89/06

    Ehegatten; Veranlagungswahlrecht

    Auszug aus BFH, 16.06.2015 - XI R 1/14
    Zwar ist der BFH grundsätzlich daran gehindert, die festgestellten Tatsachen selbst zu würdigen; eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn das FG alle für die Würdigung erforderlichen Tatsachen festgestellt hat und diese nach den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen für eine bestimmte Schlussfolgerung sprechen, die das FG nicht gezogen hat (vgl. BFH-Urteile vom 22. August 2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351, unter II.2.; vom 5. November 2013 VIII R 20/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, Rz 16; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz 145; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 57).
  • BFH, 27.05.2003 - VI R 33/01

    Erstmalige Berufsausbildung: Vorab entstandene Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 16.06.2015 - XI R 1/14
    g) Bei der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. verwendeten Begriffe der erstmaligen beruflichen Ausbildung und des Erststudiums besteht keine Bindung an eine ggf. abweichende Auslegung dieser Begriffe im Rahmen des § 12 Nr. 5 EStG (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 34; s.a. BFH-Urteil vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884).
  • BFH, 08.09.2016 - III R 27/15

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

    Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Anschluss an BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25 f., und vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz 27).

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz 20; in BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz 16).

  • BFH, 12.08.2015 - XI R 43/13

    Umsatzsteuerbarkeit des Verkaufs von mindestens 140 Pelzmänteln auf der

    Der Senat darf diese Würdigung trotz § 118 Abs. 2 FGO selbst vornehmen, weil das FG die dafür maßgeblichen Tatsachen festgestellt hat (vgl. dazu allgemein BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen, Rz 38, m.w.N.).
  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    a) Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; in BFHE 249, 500, Rz 20; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, Rz 16).
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