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   BFH, 16.06.2021 - X R 3/20   

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https://dejure.org/2021,53108
BFH, 16.06.2021 - X R 3/20 (https://dejure.org/2021,53108)
BFH, Entscheidung vom 16.06.2021 - X R 3/20 (https://dejure.org/2021,53108)
BFH, Entscheidung vom 16. Juni 2021 - X R 3/20 (https://dejure.org/2021,53108)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG VZ 2009, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, BGB § 761, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a S 3
    Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung bei Altenteilsverträgen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002 vom 20.12.2007, EStG VZ 2009, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, § 761 BGB
    Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung bei Altenteilsverträgen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vertrag über Hofübergabe und Altenteil und Erbverzichtsvertrag; Nichtzahlung eines ab dem 65. Lebensjahr eines Berechtigten vereinbarten Erhöhungsbetrags von baren Altenteilsleistungen

  • rewis.io

    Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung bei Altenteilsverträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
    Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung bei Altenteilsverträgen

  • rechtsportal.de

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
    Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung bei Altenteilsverträgen

  • datenbank.nwb.de

    Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung bei Altenteilsverträgen

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altenteilsverträge - und die Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a
    Sonderausgabe, Altenteil, Versorgungsleistung, Übergabevertrag, Wertsicherungsklausel, Willkür

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 481
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 03.03.2004 - X R 14/01

    Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragung

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 3/20
    Diese lediglich indizielle Wirkung einzelner Abweichungen und das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung gilt insbesondere für die Frage, ob die tatsächliche Durchführung dem Vereinbarten entspricht (vgl. zu Versorgungsleistungen Senatsurteil vom 03.03.2004 - X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, unter II.4.b).

    Andererseits liegt es in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags begründet, dass die Vertragspartner z.B. auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren (Senatsurteil in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, unter II.5., m.w.N.).

    Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Vollzug der Vereinbarung durch willkürliche Aussetzung und anschließende Wiederaufnahme der Zahlungen, darüber hinaus aber auch durch Schwankungen in der Höhe des Zahlbetrags, die nicht durch Änderungen der Verhältnisse gerechtfertigt sind, gekennzeichnet ist (Senatsurteil in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, unter II.6.a).

    d) Auf dieser Grundlage hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass allein das Unterbleiben einer sich aus einer Wertsicherungsklausel ergebenden Erhöhung von Baraltenteilsleistungen der Annahme, der Übergabevertrag sei mit Rechtsbindungswillen abgeschlossen worden, im Regelfall auch dann nicht entgegensteht, wenn die tatsächlich gezahlten Versorgungsleistungen sich nur noch auf 40 % desjenigen Betrags belaufen, der bei strikter Beachtung der Wertsicherungsklausel aktuell zu zahlen gewesen wäre (grundsätzlich hierzu vgl. Senatsurteil in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, unter II.6.; zur regelmäßigen Unschädlichkeit der Nichtbeachtung von Wertsicherungsklauseln s.a. Senatsurteile vom 08.04.1992 - X R 52/89, BFH/NV 1992, 657, unter 5.c, und vom 15.07.1992 - X R 31/91, BFH/NV 1993, 18, unter 5.).

  • BFH, 15.09.2010 - X R 13/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Notwendigkeit schriftlicher

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 3/20
    Gleiches gilt, wenn die Zahlungen zwar ständig verspätet, aber doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit geleistet werden (Senatsurteil vom 15.09.2010 - X R 10/09, BFH/NV 2011, 581), einzelne Zahlungen wegen finanzieller Schwierigkeiten des Verpflichteten ausgesetzt werden (Senatsurteil vom 15.09.2010 - X R 13/09, BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641, Rz 34 ff.) oder die neben einem Wohnrecht und sonstigen Sachleistungen zu erbringenden Barzahlungen von ursprünglich 1.000 DM für einen Zeitraum von 20 Monaten auf die Hälfte gekürzt werden, weil die Berechtigten den vollen Betrag nicht benötigten (Senatsurteil vom 15.09.2010 - X R 31/09, BFH/NV 2011, 583, Rz 20).

    Da es sich hierbei aber --erneut-- um eine Abweichung von den Regelungen des Übergabevertrags bzw. um eine Vertragsänderung handelt, hätte jedenfalls dann, wenn damit nicht lediglich eine zeitlich gestreckte Nachzahlung der schon früher zu beanspruchenden Erhöhungsbeträge, sondern eine dauerhafte Erhöhung der vereinbarten Zahlungen gewollt war, das Schriftformgebot des § 761 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beachtet werden müssen, das nach allgemeiner Meinung auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits wirksam vereinbarten Leibrente gilt (vgl. Staudinger/Mayer, BGB, Neubearbeitung 2015, § 761 BGB Rz 4; zum Bestehen eines --über die zivilrechtlichen Anforderungen hinausgehenden-- steuerrechtlichen Schriftformgebots auch für Einschränkungen der Zahlungspflicht obiter dictum im Senatsurteil in BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641, Rz 29 f.; kritisch hierzu Kesseler, Deutsches Steuerrecht 2011, 799; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 10 EStG Rz 253).

  • BFH, 16.01.2007 - X B 5/06

    Versorgungsvertrag zwischen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 3/20
    In einem solchen Fall erscheint der Vertrag nur der äußeren Form nach als bindend, hat für die Parteien selbst jedoch den Charakter der Beliebigkeit, so dass sie von ihm nur Gebrauch machen, wenn es ihnen opportun erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 16.01.2007 - X B 5/06, BFH/NV 2007, 720, unter 1.c aa).

    Die von Anfang an vollständige Nichtzahlung der vereinbarten und betragsmäßig erheblichen baren Altenteilsleistungen ist hingegen als schädlich angesehen worden (Senatsurteil vom 19.01.2005 - X R 23/04, BFHE 209, 91, BStBl II 2005, 434: Nichtzahlung von 750 DM, die neben einem Wohnrecht vereinbart waren; Senatsurteil vom 15.09.2010 - X R 16/09, BFH/NV 2011, 428: langjährige Nichtzahlung des gesamten neben einem Wohnrecht vereinbarten Baraltenteils von 350 DM), ebenso die Nichtzahlung erheblicher Teile der ausschließlich vereinbarten Barleistungen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 720, unter 1.c bb: von Anfang an werden nur 3.500 DM statt der vereinbarten 6.000 DM monatlich gezahlt).

  • BFH, 16.06.2021 - X R 31/20

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 3/20
    Bei Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen, für die § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der ab 2008 geltenden Fassung anzuwenden ist, reicht es jedenfalls aus, wenn das Pflegerisiko in einem Umfang übernommen wird, der bei Übergabeverträgen, die bis zum 31.12.2007 abgeschlossen worden sind, zur Einordnung der Leistungen als dauernde Last führt (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.06.2021 - X R 31/20, Rz 32, seit dem 16.12.2021 veröffentlicht unter www.bundesfinanzhof.de).

    Für Verträge, auf die § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist dies bereits ausreichend, um eine in vollem Umfang abziehbare dauernde Last zu bejahen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.06.2021 - X R 31/20, seit dem 16.12.2021 veröffentlicht unter www.bundesfinanzhof.de, Rz 32).

  • FG Niedersachsen, 27.06.2019 - 11 K 291/18

    Abzug von Altenteilsleistungen als Sonderausgaben

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 3/20
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27.06.2019 - 11 K 291/18 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 betrifft.

    Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27.06.2019 - 11 K 291/18 ist gegenstandslos, soweit es den Einkommensteuerbescheid 2009 betrifft.

  • BFH, 15.02.2006 - X R 5/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Grabmalkosten

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 3/20
    Jedenfalls diejenigen Bestandteile, die bürgerlich-rechtlich für Altenteilsleistungen typusprägend sind --dazu gehört im Streitfall neben den Barzahlungen auch das Wohnungsrecht--, sind zu einer rechtlichen Einheit verbunden (Senatsurteil vom 15.02.2006 - X R 5/04, BFHE 212, 450, BStBl II 2007, 160, unter II.4.a) und daher im Regelfall zusammenfassend zu würdigen.
  • BFH, 18.10.2013 - X B 135/12

    Materiell-rechtliches Korrespondenzprinzip bei der Verpflichtung zur kostenfreien

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 3/20
    Da der Nutzungswert der dort überlassenen Wohnung aufgrund der gesicherten Rechtsposition von vornherein der Altenteilerin zuzurechnen war (so der Senat unter Nr. 1 der Gründe der vorzitierten Entscheidung), war es im dortigen Fall systemgerecht, beim Übernehmer keinen Abzug eines Nutzungswerts zuzulassen (vgl. zum Verständnis der damaligen Rechtslage auch BFH-Urteil vom 21.09.1993 - IX R 96/88, BFH/NV 1994, 307); eine u.a. auch an der früheren Nutzungswertbesteuerung orientierte Begründung liegt dem Senatsurteil vom 26.07.1995 - X R 91/92 (BFHE 178, 339, BStBl II 1995, 836) zugrunde, mit dem der Abzug des Mietwerts als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgelehnt wurde (s.a. Senatsbeschluss vom 18.10.2013 - X B 135/12, BFH/NV 2014, 156, Rz 13).
  • BFH, 03.03.2004 - X R 12/02

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 3/20
    Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung können nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch zeitlich vor oder nach dem Streitjahr liegende Umstände herangezogen werden, da eine Beschränkung auf solche Tatsachen, die ausschließlich dem Streitjahr zugeordnet werden können, mit dem Wesen der in diesen Fällen vorzunehmenden zusammenfassenden Würdigung unvereinbar wäre (Senatsurteil vom 03.03.2004 - X R 12/02, BFHE 205, 451, BStBl II 2004, 722, unter II.2.a bb, m.w.N.).
  • BFH, 12.04.2000 - XI R 127/96

    Wohnungsüberlassung als Unterhaltsleistung

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 3/20
    Für das Realsplitting (heute § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) lässt es die höchstrichterliche Rechtsprechung im Übrigen unter Berufung auf § 15 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes ausdrücklich zu, auch den Nutzungswert als Sonderausgabe abzuziehen (BFH-Urteil vom 12.04.2000 - XI R 127/96, BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130).
  • BFH, 15.09.2010 - X R 31/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Vorübergehende Reduzierung der

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 3/20
    Gleiches gilt, wenn die Zahlungen zwar ständig verspätet, aber doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit geleistet werden (Senatsurteil vom 15.09.2010 - X R 10/09, BFH/NV 2011, 581), einzelne Zahlungen wegen finanzieller Schwierigkeiten des Verpflichteten ausgesetzt werden (Senatsurteil vom 15.09.2010 - X R 13/09, BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641, Rz 34 ff.) oder die neben einem Wohnrecht und sonstigen Sachleistungen zu erbringenden Barzahlungen von ursprünglich 1.000 DM für einen Zeitraum von 20 Monaten auf die Hälfte gekürzt werden, weil die Berechtigten den vollen Betrag nicht benötigten (Senatsurteil vom 15.09.2010 - X R 31/09, BFH/NV 2011, 583, Rz 20).
  • BFH, 15.09.2010 - X R 16/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: keine Rückkehr zu vertragsgemäßem

  • BFH, 28.01.1997 - IX R 23/94

    Zur steuerlichen Anerkennung eines Mietvertrages zwischen Angehörigen, wenn die

  • BFH, 17.11.2015 - X R 35/14

    Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO: Keine

  • BFH, 19.01.2005 - X R 23/04

    Anforderungen an die Vertragsdurchführung bei Vermögensübergabe gegen

  • BFH, 15.09.2010 - X R 10/09

    Keine Versagung des Sonderausgabenabzugs bei bloß verspäteter Zahlung von

  • BFH, 15.07.1992 - X R 31/91

    Abzugsfähigkeit von gezahlten Leistungen als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr.

  • BFH, 26.07.1995 - X R 91/92

    Nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung kommt beim Übernehmer eines im Wege der

  • BFH, 21.09.1993 - IX R 96/88

    Versteuerung des Nutzungswerts bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung in

  • BFH, 08.04.1992 - X R 52/89

    Abzugsfähigkeit von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und

  • BFH, 25.03.1992 - X R 196/87

    Dauernde Last durch Instandhaltungsverpflichtung

  • BFH, 15.07.1992 - X R 165/90

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 28.10.2020 - X R 1/19

    Fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken bei einer

  • BFH, 15.11.2023 - X R 3/21

    Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei einer bis zum 31.12.2007

    Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Vollzug der Vereinbarung durch willkürliche Aussetzung und anschließende Wiederaufnahme der Zahlungen, darüber hinaus aber auch durch Schwankungen in der Höhe des Zahlbetrags, die nicht durch Änderungen der Verhältnisse gerechtfertigt sind, gekennzeichnet ist (vgl. Senatsurteil vom 16.06.2021 - X R 3/20, BFHE 273, 504, Rz 22).
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