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   BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99 (1)   

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BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99 (1) (https://dejure.org/2002,105)
BFH, Entscheidung vom 16.07.2002 - IX R 62/99 (1) (https://dejure.org/2002,105)
BFH, Entscheidung vom 16. Juli 2002 - IX R 62/99 (1) (https://dejure.org/2002,105)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; EStG 1997 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b; BVerfGG § 35, § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; EStG 1997 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b; BVerfGG § 35, § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Vollzugshindernis - Vereitelung des Steueranspruch - Spekulationsgeschäft - Einkommen

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; EStG 1997 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b; ; BVerfGG § 35; ; BVerfGG § 80 Abs. 1; ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Spekulationssteuer - Besteuerung von Wertpapier-Spekulationsgewinnen ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Spekulationssteuer verfassungswidrig ?

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschaeften nach

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Keine Steuer auf Spekulationsgewinne?

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Spekulationsgewinne - Verfassungswidrige Besteuerungspraxis

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von Spekulationsgewinnen?

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Ist die Besteuerung von Spekulationsgewinnen verfassungswidrig?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 199, 451
  • NJW 2002, 83
  • NJW 2003, 2509
  • NJW 2003, 83
  • BB 2002, 2370
  • DB 2002, 2354
  • BStBl II 2003, 74
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99
    Zwar seien die Regelungen in § 30a AO 1977 auch nach dem Urteil des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, sog. "Zinsurteil") nicht aufgehoben worden, jedoch lege die Finanzverwaltung diese Regelungen nunmehr restriktiv aus und schränke damit ihre Wirkung als Erfassungshindernis ein.

    Im Schrifttum wird die Frage, ob bei der Erhebung von Spekulationsgewinnen ein strukturelles Vollzugsdefizit festzustellen sei, das die gleichmäßige Anwendung des materiellen Rechts behindere, zum Teil --insbesondere unter Berufung auf das Urteil des BVerfG in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654-- bejaht.

    Zwar hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Ermessensspielraum, jedoch muss er bei der Ausgestaltung des Ausgangstatbestandes eine einmal getroffene Belastungsentscheidung vor dem Hintergrund der durch Art. 3 Abs. 1 GG geforderten Gleichheit der Lastenzuteilung folgerichtig umsetzen (BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, 268, 271, BStBl II 1991, 654, 664, 665, unter C.I.1. und C.I.1. c).

    Materielle Steuergesetze müssen in ein normatives Umfeld eingebettet sein, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet (BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, 271, BStBl II 1991, 654, 665, unter C.I.1. c; vgl. dazu auch Eckhoff, Rechtsanwendungsgleichheit im Steuerrecht, Köln 1999, S. 523 ff.).

    Wirkt sich indes eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig aus, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und ist dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen, führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Norm (BVerfG- Urteil in BVerfGE 84, 239, 272, BStBl II 1991, 654, 665, unter C.I.1. d); denn in diesem Fall verliert die materielle Steuernorm den Anspruch auf Akzeptanz (Eckhoff, a.a.O., S. 539).

    Der Gesetzgeber verfehlt die Zeitgleichheit und Unausweichlichkeit der Steuerlast, wenn diese nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregelungen Kontrollen der Steuererklärungen weitgehend ausschließen; eine solche Steuerbelastung verstößt gegen die verfassungsrechtlich gebotene Lastengleichheit (BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, 273, BStBl II 1991, 654, 666, unter C.I.2.).

    Der Gesetzgeber ist vielmehr verpflichtet, die Steuerehrlichkeit des Einzelnen durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abzustützen; im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, 273, BStBl II 1991, 654, 666, unter C.I.2.).

    Diese aus Ziff. 3 des Bankenerlasses (BStBl I 1979, 590) hervorgegangene Regelung schirmt legitimationsgeprüfte Konten von Bankkunden und damit einen wesentlichen Bereich, in dem die Finanzbehörden Erkenntnisse über erzielte Einkünfte aus § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. gewinnen könnten, vor Ermittlungen der Steuerbehörden weitgehend ab und enthebt dadurch Steuerpflichtige, die solche Einkünfte erzielen, jedoch den Finanzbehörden verschwiegen haben, weitgehend des Risikos, bei der Steuerverkürzung entdeckt zu werden (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, 278, BStBl II 1991, 654, 668, unter C.II.2. a).

    Dies sieht auch das BVerfG in seinem Urteil in BVerfGE 84, 239, 278, BStBl II 1991, 654, 668, unter C.II.2.

    Im Übrigen geht die Entscheidung des VIII. Senats in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, die zur Frage der Besteuerung und Erhebung von im Veranlagungszeitraum 1993 erzielter Kapitaleinkünfte i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ergangen ist, davon aus, dass für diese Einkünfte nach der gesetzlichen Neuregelung im Zinsabschlaggesetz (BGBl I 1992, 1853, BStBl I 1992, 682) eine Quellenbesteuerung und eine Freibetragsregelung vorgesehen war, die das Ausmaß des bestehenden, vom BVerfG im "Zinsurteil" (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) gerügten Erhebungsdefizits erheblich verringerten.

    Drängt sich ein struktureller Erhebungsmangel dem Gesetzgeber erst nachträglich auf, so trifft ihn die verfassungsrechtliche Pflicht, diesen Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen (vgl. BVerfG- Urteil in BVerfGE 84, 239, 272, BStBl II 1991, 654, 665 f., unter C.I.1. d).

    Obwohl das BVerfG im Zinsurteil zum Ausdruck gebracht hat, dass die --auch aus gesamtwirtschaftlichen Gründen heraus nicht zu rechtfertigenden-- Regelungen des Bankenerlasses ein strukturelles Vollzugshindernis darstellten, die die gleichheitskonforme Erhebung von Kapitaleinkünften verhinderten (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, 278 f., 282, BStBl II 1991, 654, 668 f., unter C.II.2. a und c, 4. a), hat der Gesetzgeber die als § 30a in die Abgabenordnung 1977 übernommenen Regelungen des Bankenerlass weder aufgehoben noch geändert und damit in Kauf genommenen, dass die strukturelle Gegenläufigkeit der Regelungen auch weiterhin Ungleichheiten im Belastungserfolg mit sich bringt.

    c) Das BVerfG hat in seinem Urteil in BVerfGE 84, 239, 272, BStBl II 1991, 654, 665, unter C.I.1.

  • BFH, 21.03.2002 - VII B 152/01

    Auskunftsersuchen - Sammelauskunftsersuchen der Steufa zur Ermittlung von

    Auszug aus BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99
    Im Streitfall kommt es nicht darauf an, wie weit der durch § 30a AO 1977 geschützte Kernbestand des Bankgeheimnisses reicht (zur weiteren Entwicklung der Rechtsprechung in dieser Frage s. auch BFH-Urteil vom 15. Dezember 1998 VIII R 6/98, BFHE 187, 302, BStBl II 1999, 138; BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 2000 VII B 28/99, BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643; vom 15. Juni 2001 VII B 11/00, BFHE 195, 40, BStBl II 2001, 624; vom 2. August 2001 VII B 290/99, BFHE 196, 4, BStBl II 2001, 665; vom 4. September 2000 I B 17/00, BFHE 192, 260, BStBl II 2000, 648; vom 21. März 2002 VII B 152/01, BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495; Entscheidungen des FG Köln vom 8. Dezember 1999 2 V 7278/99, EFG 2000, 598; des FG Hamburg vom 19. Oktober 2000 VI 169/98, EFG 2001, 246; des Schleswig-Holsteinischen FG vom 28. November 2001 V 288/00, EFG 2001, 182, und des Niedersächsischen FG vom 22. Juni 2001 6 V 672/00, EFG 2001, 1100).

    Dagegen dürfen auch Ermittlungen der Steuerfahndungsstellen nicht "ins Blaue hinein" --etwa als Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen-- geführt werden (BVerfG-Beschluss vom 6. April 1989 1 BvR 33/87, HFR 1989, 440; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359; BFH-Beschluss in BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495, m.w.N.; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, Kommentar, 7. Aufl., § 208 Rz. 41, m.w.N.).

    Ein hinreichender Anlass für ein Tätigwerden der Steuerfahndungsstelle liegt insoweit nur vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte (z.B. wegen der Besonderheit des Objektes oder der Höhe des Wertes) oder aufgrund allgemeiner Erfahrung (auch konkreter Erfahrungen für bestimmte Gebiete) die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt und daher eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist (zu einer besonderen Fallgestaltung s. BFH-Beschluss in BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495).

    Demgegenüber lassen allgemeine Kenntnisse, Erfahrungen oder Vermutungen --etwa die Kenntnis der Steuerfahndungsbehörden von der Anzahl und der Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt in einem bestimmten Zeitraum eingeführten Neuemissionen oder die Kenntnis über das Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen bezüglich der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften-- keine Rückschlüsse auf tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne von Steuerpflichtigen zu (BFH-Beschluss in BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495, m.w.N.).

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Auszug aus BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99
    So hat der BFH im Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95 (BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499) die Regelungen in § 30a AO 1977 vor dem Hintergrund einer dem Gebot der Belastungsgleichheit entsprechenden Wertung verfassungskonform ausgelegt (kritisch hierzu Leist, Verfassungsrechtliche Schranken des steuerlichen Auskunfts- und Informationsverkehrs, Frankfurt am Main u.a. 2000, S. 321 ff., m.w.N.).

    Denn jedenfalls geht die Rechtsprechung übereinstimmend davon aus, dass Kontrollmaterial über die Verhältnisse Dritter im Rahmen einer Außenprüfung nach § 30a Abs. 3 Satz 1 AO 1977 nicht "ins Blaue hinein" gefertigt werden dürfe (BFH-Urteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499; BFH-Beschluss in BFHE 196, 4, BStBl II 2001, 665; vgl. auch BFH-Beschluss in BFHE 192, 260, BStBl II 2000, 648); gerade damit wird aber eine allgemeine Steuerüberwachung von Einkünften aus § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. auf der Bankenebene ausgeschlossen.

    Im Übrigen geht die Entscheidung des VIII. Senats in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, die zur Frage der Besteuerung und Erhebung von im Veranlagungszeitraum 1993 erzielter Kapitaleinkünfte i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ergangen ist, davon aus, dass für diese Einkünfte nach der gesetzlichen Neuregelung im Zinsabschlaggesetz (BGBl I 1992, 1853, BStBl I 1992, 682) eine Quellenbesteuerung und eine Freibetragsregelung vorgesehen war, die das Ausmaß des bestehenden, vom BVerfG im "Zinsurteil" (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) gerügten Erhebungsdefizits erheblich verringerten.

    Auch die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. BFH-Urteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499) vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des --als strukturell gegenläufiges Erfassungshindernis zur materiellen Norm des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. wirkenden-- § 30a AO 1977 führt nicht dazu, dass die bei der Steuererhebung hervorgerufene Belastungsungleichheit beseitigt werden könnte (s. oben B.III.3. c cc und dd).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. Juli 2002 - IX R 62/99 -.

    Zu dem anschließenden Revisionsverfahren hat das Bundesministerium der Finanzen nach Aufforderung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 19. März 2002 - IX R 62/99 -, BFHE 197, 562, BStBl II 2002, 296) seinen Beitritt erklärt.

    Mit Beschluss vom 16. Juli 2002 - IX R 62/99 - (BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74) hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997 maßgeblichen Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 (BGBl I S. 821) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar sei, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde.

    Die von Bundesrechnungshof (BTDrucks 14/8863, S. 9 unter 3.6) und Bundesfinanzhof (Vorlagebeschluss vom 16. Juli 2002 - IX R 62/99 -, a.a.O., unter B III 4 b) übereinstimmend getroffene Feststellung, es seien keine Erkenntnisse über die Höhe der zu erklärenden privaten Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren und die insoweit zu verzeichnenden Steuerausfälle zu gewinnen, ist durch die von Bund und Ländern vorgelegten Unterlagen nicht widerlegt worden.

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Überdies leidet bereits die lediglich zeitlich befristete Besteuerung von Spekulationsgeschäften bei anderen Wirtschaftsgütern nach Auffassung des Senats an einem strukturellen Vollzugsdefizit (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 2002 IX R 62/99, BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74).

    Die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ist auch nicht wegen struktureller Vollzugshindernisse verfassungswidrig; denn --im Gegensatz zu dem Bereich der anderen Wirtschaftsgüter i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74 zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F.; Az. des BVerfG: 2 BvL 17/02)-- geht der Senat davon aus, dass der Gesetzgeber für den gleichmäßigen Vollzug des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG durch die in § 18 Abs. 1 und 2 des Grunderwerbsteuergesetzes statuierten Anzeigepflichten ausreichend Vorsorge getroffen hat (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74, unter B. III. 2. d aa).

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

    Ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen wird in der Rechtsprechung bejaht, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte oder auf Grund allgemeiner Erfahrungen die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt (vgl. BFHE 199, 451 ).
  • KG, 18.08.2005 - 8 U 251/04

    Anwaltsvertrag: Schadensersatzanspruch wegen Beratungs- und Aufklärungsfehlern;

    Auch wenn es Ende 2001 keine Rechtsprechung gab, die einen Erfolg des Einwands erwarten ließ, es bestehe eine zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids führende Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b EStG wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits, und lediglich ein Teil des Schrifttums unter Hinweis auf die zur Zinsbesteuerung ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.1991(BVerfGE 84, 239 = NJW 1991, 2129) von einer Verfassungswidrigkeit ausging (s. die Nachweise im Vorlagebeschluss des BFH vom 16.07.2002, NJW 2003, 83), handelte der Beklagte pflichtwidrig, indem er den nun einmal gestellten Antrag nicht in bestmöglicher Weise unter Wiedergabe der in der Literatur vorgebrachten Argumente im Sinn der Mandanten begründete und ihnen damit nicht einmal eine minimale Chance eröffnete, dass der Antrag Erfolg haben könnte.

    Für den hier in Frage stehenden Fall der Geltendmachung gleichheitswidriger Vollzugsmängel durch den Steuerpflichtigen heißt es in der Verfügung der OFD Frankfurt/Main unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren IX R 62/99 nur: "Sofern sich ein Steuerpflichtiger im Rechtsbehelfsverfahren auf dieses Verfahren beruft, kann das Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 AO in Absprache mit dem Steuerpflichtigen ruhen." Damit wird lediglich auf die Regelung des § 363 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO hingewiesen, die bei Anhängigkeit eines präjudiziellen Verfahrens bei einem obersten Bundesgericht wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm ein Ruhen des Einspruchsverfahrens ermöglicht.

    Allein in der Literatur wurde teilweise geltend gemacht, dass die Lage der vom Bundesverfassungsgericht zur Zinsbesteuerung beurteilten vergleichbar sei (s. die Nachweise in BFH NJW 2003, 83).

    Somit wurde § 23 EStG in Bezug auf Spekulationsgewinne bis zum Vorlagebeschluss des BFH vom 16.07.2002 (NJW 2003, 83) auch ca. 10 Jahre nach dem sog. Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1991 in der Praxis ohne hervorgetretene Bedenken der Rechtsprechung angewandt.

    Erst die Entscheidung des BFH vom 16.07.2002 (NJW 2003, 83) brachte der Fachwelt die Erkenntnis, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des verfassungsgerichtlichen Zinsurteils von 1991 Bedenken gegen die Besteuerung von Spekulationsgeschäften wegen eines Vollzugsdefizits bestehen; mit dieser Entscheidung war aus Sicht der Praxis "nicht unbedingt zu rechnen" (so Bilsdorfer, Richter am Finanzgericht, in NJW 2003, 2509).

  • BFH, 11.06.2003 - IX B 16/03

    Vollziehungsaussetzung bei Wertpapiergeschäften

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der für die Besteuerung des hier streitigen Spekulationsgewinns maßgeblichen Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (EStG) ergeben sich aus dem Beschluss vom 16. Juli 2002 IX R 62/99 (BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74), mit dem der Senat eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt hat, ob diese Norm mit dem Grundgesetz (GG) insoweit unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird.

    Diese Fragestellung ist insbesondere bei den Spekulationseinkünften stets problematisiert worden (vgl. dazu den Senatsbeschluss in BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74, unter B. II. 3., m.w.N.).

    Denn es ist der gleichmäßige Belastungserfolg, den der Steuerzugriff verfehlt (BFH-Beschluss in BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74, unter B. III.).

    Auch tatsächlich wird die materielle Steuernorm durch die Finanzämter nicht vollzogen (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74, unter B. III. 5. und 6.).

  • BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04

    Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999

    Dabei ist indes ein begründeter Verdacht steuerrechtlicher Unregelmäßigkeiten nicht notwendig (vgl. Stahl, Kölner Steuerdialog --KÖSDI-- 7/2005, 14704 ff., m.w.N.); ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen ist schon dann zu bejahen, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte oder auf Grund allgemeiner Erfahrungen die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 16. Juli 2002 IX R 62/99, BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74, unter B. III. 3. d am Ende; vgl. auch AEAO zu § 93 Abs. 7 AO 1977 Nr. 2).
  • BGH, 06.11.2008 - IX ZR 140/07

    Pflichten eines Steuerberaters bei Erklärung von Einkünften aus der Veräußerung

    Dass dies nicht auf eine rechtspolitische Umsetzungsschwäche, sondern auf ein Wahrnehmungsdefizit des Gesetzgebers zurückzuführen war, zeigt dessen rasche Reaktion auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. Juli 2002 zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b EStG (BStBl. 2003 II S. 74 ff), über die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. März 2004 (BVerfGE 110 aaO S. 132) berichtet (Art. 1 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003, BGBl. I 2645, 2646).

    In der veröffentlichten Rechtsprechung ist seit der Bekanntgabe des Zinsurteils die Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgeschäften aus dem Gesichtspunkt eines strukturellen Vollzugsdefizits bis zu dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 23. September 1999, das noch von einer Verfassungsmäßigkeit ausgegangen ist, nicht behandelt worden (vgl. hierzu BFHE 199, 451, 458 f).

  • BFH, 03.09.2019 - IX R 12/18

    Einziehung einer Forderung stellt keine Veräußerung dar

    a) Mit den Bestimmungen in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst das Einkommensteuergesetz --abweichend von dem sonst im Einkommensteuerrecht bestehenden Grundsatz, wonach Einkünfte aus der Veräußerung privater, nicht zu einem Betriebsvermögen gehörender Wirtschaftsgüter nicht steuerbar sind-- innerhalb der Veräußerungsfrist von einem Jahr realisierte Wertänderungen von beweglichen Wirtschaftsgütern jedweder Art im Privatvermögen (vgl. BFH-Beschluss vom 16.07.2002 -IX R 62/99, BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74, unter B.III.1., Rz 47, m.w.N.).
  • OLG Köln, 13.09.2007 - 8 U 19/07

    Belehrungspflicht des Steuerberaters zur Anfechtung des Steuerbescheids nach

    Auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 16.07.2002 - IX R 62/99 - (NJW 2003, 83) erklärte das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 09.03.2004 - 2 BvL 17/02 - (NJW 2004, 1022) die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 16.04.1997 (im Folgenden: a. F.), der auch die Grundlage für die Besteuerung der von der Klägerin im Jahr 1998 erzielten Spekulationsgewinne darstellte, für verfassungswidrig und nichtig, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betraf.

    Jedenfalls aufgrund seiner Bekanntmachungen im Bundessteuerblatt (BStBl II 2003, 74) und in der Zeitschrift "Deutsches Steuerrecht" (DStRE 2002, 1431) hätte der Beklagte als Steuerberater den Vorlagebeschluss kennen müssen.

    Ein ernst zu nehmendes Indiz in diesem Sinne war hier der Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 16.07.2002 (NJW 2003, 83), durch den eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt wurde, ob § 23 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar sei, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde.

    Dies wird deutlich, wenn der Bundesfinanzhof etwa darauf abstellt, dass den Finanzbehörden für das Erfassen von Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. kein hinreichendes gesetzliches Instrumentarium zur Verfügung stehe, mit dessen Hilfe die Einkommensteuer auf Grund solcher Einkünfte entsprechend dem Gleichheitssatz zutreffend festgesetzt und erhoben werden könne und zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen nach Ansicht des vorlegenden Senats eine umfassende, voraussetzungslose Prüfungsbefugnis zur Überwachung dieser Einkünfte erforderlich sei (BFH, NJW 2002, 83, 85).

  • FG Niedersachsen, 16.05.2003 - 13 V 184/03

    Zweifel hinsichtlich der Besteuerung privater Veräußerungsgewinne aus

    Im Einspruchsbescheid vom 14.01.2003 hat das FA unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.07.2002 (IX R 62/99, BStBl II 2003, 74) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingeräumt, dass ernstliche Zweifel an der derzeitigen Besteuerung privater Veräußerungsgewinne bestünden.

    Dies hat der BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 16.07.2002 (IX R 62/99, BStBl II 2003, 74) überzeugend dargelegt (das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 17/02 anhängig).

    Ist das Erhebungsverfahren jedoch - wie im Fall des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG - so ausgestaltet, dass der Belastungserfolg nicht in gleichmäßiger Weise hergestellt werden kann, führt dies zur Überzeugung des Senats zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift (so auch BFH-Beschluss vom 16.07.2002 a.a.O. unter B.III.2.b).

    Die Vorschrift gilt ihrem Wortlaut nach jedoch lediglich für Kapitalerträge, für die ein Freistellungsauftrag beantragt wurde und damit eindeutig nicht für den Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 EStG (so auch BFH-Beschluss vom 16.07.2002, a.a.O.).

    Das FG Düsseldorf nimmt in seiner Entscheidung die Abwägung zugunsten des öffentlichen Interesses vor allem mit der Begründung vor, es sei wenig wahrscheinlich, dass das BVerfG - unterstellt es folgt der Auffassung des BFH im Vorlagebeschluss vom 16.07.2002 (a.a.O.) - die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) für verfassungswidrig erkläre.

  • FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 1880/05

    Niedrigerer Einkommensteuertarif nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz auch

  • FG Münster, 12.12.2023 - 6 K 2489/22

    Nießbrauch: Keine Veräußerung nach § 23 EStG bei entgeltlichem

  • OLG Hamburg, 04.07.2007 - 8 U 114/06

    Haftung eines Steuerberaters wegen Beratungsfehlern im Hinblick auf die

  • BFH, 12.05.2009 - IX R 45/08

    Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes durch das BVerfG -

  • BFH, 24.05.2022 - IX R 22/21

    Steuerbarkeit des Gewinns aus der Veräußerung eines sog. Mobilheims

  • BFH, 30.11.2004 - IX B 120/04

    Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23

  • FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 4710/01

    Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren und

  • FG Münster, 25.06.2003 - 4 V 6194/02

    Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen § 23 Abs.

  • BFH, 21.10.2003 - VII B 85/03

    Spekulationsbesteuerung - Einstweiliger Rechtsschutz bei Sammelauskunftsverfahren

  • BFH, 03.02.2004 - VII R 4/03

    Wann ist ein Hopperbagger von der Mineralölsteuer befreit?

  • FG Düsseldorf, 13.12.2002 - 18 V 2497/02

    Aussetzung der Vollziehung bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit; Besteuerung

  • FG Hamburg, 01.03.2004 - III 440/03

    Voraussetzungen für die Steuerpflicht der Veräußerung einer Auslandsbeteiligung;

  • FG Bremen, 14.01.2004 - 2 K 223/03

    Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds nach Bremischem

  • FG Münster, 16.12.2010 - 5 K 3626/03

    Zinsen auf Steuererstattungen wieder steuerpflichtig!

  • FG Hamburg, 24.01.2003 - III 384/02

    Keine AdV bei Einkünften aus privaten Wertpapier-Veräußerungsgeschäften:

  • OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07

    Beratungspflichten und Unterrichtungspflichten des Steuerberaters im Rahmen

  • FG Brandenburg, 29.12.2003 - 3 V 2238/03

    Aufhebung der Vollziehung des bereits vollzogenen und vollstreckten

  • FG Brandenburg, 12.02.2003 - 4 V 2526/02

    Keine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel an der

  • BFH, 23.04.2021 - IX R 20/19

    Einkünfte aus (echten) Edelmetall-Pensionsgeschäften im Privatvermögen

  • BFH, 04.08.2003 - IX B 45/03

    AdV, Einkünfte aus Spekulationsgeschäften

  • FG Düsseldorf, 18.06.2004 - 1 K 6487/02

    Kirchensteuer; Glaubensverschiedene Ehe; Besonderes Kirchgeld; Ehegatte;

  • FG Hessen, 05.07.2007 - 1 V 1282/07

    Weiterhin ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2002 - 2 V 146/02

    Verfassungswidrigkeit der Spekulationsgewinnbesteuerung von Wertpapieren nach dem

  • BFH, 17.12.2003 - XI R 63/00

    Haushaltshilfe; hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis

  • BFH, 21.10.2003 - VII B 95/03

    Spekulationsgewinne: Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitut

  • FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b und 22 Nr. 3 S. 1

  • BFH, 22.12.2004 - IX B 149/04

    Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. von § 23 Abs. 1 EStG 1999; AdV

  • FG Schleswig-Holstein, 01.12.2004 - 2 V 365/04

    Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren;

  • BFH, 30.12.2011 - IX B 66/11

    NZB: BVerfG-Tenor Auslegung; Rechtsfolgenirrtum; Bindungswirkung LG-Urteil; § 41

  • VG Düsseldorf, 10.03.2003 - 25 K 4379/02

    Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung i.R.d. Umsatsteuerbefreiung; Befugnis

  • OLG Saarbrücken, 31.08.2010 - 4 U 550/09

    Verjährung von übergegangenen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung; Maßgebliche

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 K 1667/04

    Berücksichtigung von Verlusten aus Kursdifferenzen bei Fremdwährungsdarlehen als

  • FG Köln, 11.05.2005 - 11 K 6619/02

    Rechtmäßigkeit des in glaubensverschiedener Ehe erhobenen besonderen Kirchgeldes

  • FG München, 02.12.2002 - 1 V 2055/02

    Nachweispflicht eines Anwalts hinsichtlich behaupteter Treuhandverhältnisse im

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.08.2004 - 2 K 1633/02

    Berücksichtigung eines Verlustes aus dem Umtausch von Aktien im Rahmen der

  • KG, 08.09.2006 - 4 U 119/05

    Steuerberaterhaftung: Steuerberaterpflicht zur Einspruchseinlegung gegen

  • FG Düsseldorf, 27.07.2004 - 8 V 2806/04

    Aussetzung der Vollziehung; Spekulationsgewinne aus Aktienverkäufen;

  • OLG Köln, 26.04.2007 - 8 U 49/06

    Unbegründete Schadensersatzklage gegen Steuerberater bei Unkenntnis der

  • FG München, 16.09.2003 - 12 K 1013/03

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung in den Jahren 1994, 1995, 2000, 2001;

  • FG Baden-Württemberg, 14.07.2005 - 4 V 24/04

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung gegen eine Bank zur Ermittlung der

  • BFH, 14.10.2003 - IX R 17/01

    Versorgungsbezüge: Altersentschädigungen von Bundestagsabgeordneten

  • FG Schleswig-Holstein, 02.10.2003 - 5 K 429/02

    Privat genutzter PKW kein Wirtschaftsgut

  • FG München, 14.05.2004 - 8 K 1811/02

    Vornahme desVerlustrücktrags vor oder nach Berücksichtigung der Freigrenze bei

  • FG Münster, 11.02.2003 - 11 V 6957/02

    Spekulationsgewinne - Verfassungsrechtlich bedenkliches Auskunftsverlangen

  • FG Düsseldorf, 16.05.2006 - 17 K 6514/04

    Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens bzw. Vorlageersuchens von

  • FG Köln, 08.06.2005 - 11 K 1389/03

    Verfassungswidrigkeit des besonderen Kirchgeldes

  • FG Köln, 08.06.2005 - 11 K 3248/02

    Rechtmäßigkeit des in glaubensverschiedener Ehe erhobenen besonderen Kirchgeldes

  • LG Hildesheim, 25.02.2005 - 7 S 301/04
  • FG München, 22.07.2003 - 2 V 1075/03

    Wiederholter ADV Antrag bei Gericht; Zuständiges Gericht; Einzelrichter; Änderung

  • FG Münster, 04.03.2003 - 11 V 6946/02

    Sammelauskunftsersuchen zur Aufdeckung und Ermittlung unerkannter Einkünfte aus

  • LG Augsburg, 26.04.2007 - 10 KLs 509 Js 103192/03

    § 396 Abs. 1 AO: Aussetzung des Strafverfahrens

  • FG Düsseldorf, 16.03.2007 - 18 K 12/05

    Besteuerung von Einkünften aus privaten Spekulationsgeschäften; Vorliegen eines

  • FG Düsseldorf, 23.07.2004 - 1 K 4952/02

    Kirchensteuer; Glaubensverschiedene Ehe; Besonderes Kirchgeld; Einkommensloser

  • FG Münster, 24.06.2002 - 11 V 6946/02

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung sog. Spekulationsgewinne;

  • FG Hamburg, 25.05.2007 - 6 K 28/07

    Einkommensteuer/Grundgesetz: Berücksichtigung von Spekulationsgewinnen in 1996

  • FG Baden-Württemberg, 08.11.2005 - 1 K 415/02

    Keine Wiedereinsetzung in Einspruchsfrist bei Nichtigerklärung des Steuergesetzes

  • FG Düsseldorf, 23.07.2004 - 1 K 3070/02

    Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedenen

  • FG Düsseldorf, 18.06.2004 - 1 K 67/03

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Festsetzung des besonderen Kirchgeldes in

  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2007 - 4 K 209/04

    Sammelauskünfte von Banken über Erhalt von Bonusaktien ihrer Kunden

  • FG Hessen, 23.11.2004 - 7 V 3590/04

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten Veräußerungserträgen

  • FG München, 01.02.2005 - 15 V 4976/04

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von

  • FG Niedersachsen, 28.07.2003 - 2 V 571/02

    Unbegrenzte Zurücktragung von Verlusten aus dem Verkauf von Teilen einer

  • FG Münster, 05.06.2003 - 7 V 2115/03

    Keine AdV bezüglich Besteuerung von Spekulationsgewinnen

  • FG Münster, 04.03.2003 - 11 V 6951/02

    Sammelauskunftsersuchens zur Aufdeckung und Ermittlung unerkannter Einkünfte aus

  • FG Hamburg, 03.08.2005 - III 73/05

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen

  • FG Köln, 11.05.2005 - 11 K 385/03

    Rechtmäßigkeit des in glaubensverschiedener Ehe erhobenen besonderen Kirchgeldes

  • FG Saarland, 18.03.2003 - 2 V 28/03

    Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungswidriger rückwirkender Besteuerung

  • FG München, 07.11.2002 - 13 V 2413/02

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Unterbeteiligung des Ehegatten; Aussetzung der

  • FG München, 14.07.2004 - 1 V 1473/04

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten

  • LG Hildesheim, 22.04.2005 - 7 S 5/05
  • FG Schleswig-Holstein, 29.11.2005 - 4 K 44/05

    Zur Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze aus der Tätigkeit eines Familien- und

  • FG Hamburg, 26.02.2001 - II 79/00

    Zugehörigkeit einer Darlehensforderung zum Betriebsvermögen; Herabsetzung

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