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   BFH, 16.07.2012 - III B 1/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,21409
BFH, 16.07.2012 - III B 1/12 (https://dejure.org/2012,21409)
BFH, Entscheidung vom 16.07.2012 - III B 1/12 (https://dejure.org/2012,21409)
BFH, Entscheidung vom 16. Juli 2012 - III B 1/12 (https://dejure.org/2012,21409)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Verschiebung des Verhandlungstermins auf eine andere Uhrzeit - Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit durch ärztliches Attest

  • openjur.de

    Verschiebung des Verhandlungstermins auf eine andere Uhrzeit; Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit durch ärztliches Attest

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 103 Abs 1, FGO § 76 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 119 Nr 3, FGO § 91
    Verschiebung des Verhandlungstermins auf eine andere Uhrzeit - Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit durch ärztliches Attest

  • Bundesfinanzhof

    Verschiebung des Verhandlungstermins auf eine andere Uhrzeit - Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit durch ärztliches Attest

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 76 Abs 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 91 FGO
    Verschiebung des Verhandlungstermins auf eine andere Uhrzeit - Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit durch ärztliches Attest

  • rewis.io

    Verschiebung des Verhandlungstermins auf eine andere Uhrzeit - Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit durch ärztliches Attest

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 227 Abs. 1; FGO § 91
    Pflicht des Finanzgerichts zur Verlegung eines Termins bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de

    Bloße Verschiebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung auf eine spätere Uhrzeit keine Aufhebung des Termins; Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Entschuldigung eines Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pflicht des Finanzgerichts zur Verlegung eines Termins bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • auw.de (Kurzinformation)

    Atteste müssen verständlich formuliert sein

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Ärztliches Attest muss für medizinische Laien nachvollziehbar sein

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.10.2002 - III B 167/01

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 16.07.2012 - III B 1/12
    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung müssen die Ausführungen in einem ärztlichen Attest das Gericht jedoch in die Lage versetzen, selbst zu beurteilen, ob aufgrund der Schwere der Erkrankung ein erheblicher Grund vorliegt, der zur Verhandlungsunfähigkeit führt (BFH-Beschlüsse vom 3. August 2005 II B 47/04, BFH/NV 2005, 2041, und vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80).

    Allein die Arbeitsunfähigkeit des Bevollmächtigten reicht hierfür nicht aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 80).

  • BFH, 17.04.2002 - IX B 151/00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 16.07.2012 - III B 1/12
    Auch bei Bevollmächtigten ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsaufhebung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.).
  • BFH, 03.08.2005 - II B 47/04

    Nichtzulassungsbeschwerde: Terminsverlegung wegen Erkrankung

    Auszug aus BFH, 16.07.2012 - III B 1/12
    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung müssen die Ausführungen in einem ärztlichen Attest das Gericht jedoch in die Lage versetzen, selbst zu beurteilen, ob aufgrund der Schwere der Erkrankung ein erheblicher Grund vorliegt, der zur Verhandlungsunfähigkeit führt (BFH-Beschlüsse vom 3. August 2005 II B 47/04, BFH/NV 2005, 2041, und vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80).
  • BFH, 04.11.2010 - VII B 60/10

    Tarifierung von TFT-Farbmonitoren als solche "von der hauptsächlich in einem

    Auszug aus BFH, 16.07.2012 - III B 1/12
    Hiermit kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht begründet werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. November 2010 VII B 60/10, BFH/NV 2011, 869).
  • BFH, 29.09.2011 - IV B 122/09

    Ladungsfrist - Terminsverlegung - Krankmeldung eines Steuerberaters -

    Auszug aus BFH, 16.07.2012 - III B 1/12
    Zumindest bei unmittelbar vor dem Termin eingereichten ärztlichen Attesten ist zu verlangen, dass diese die Diagnose unverschlüsselt ausweisen (BFH-Beschluss vom 29. September 2011 IV B 122/09, BFH/NV 2012, 419).
  • BFH, 09.05.2012 - VII B 3/12

    Verschiebung eines Verhandlungstermins um einige Stunden keine Terminsaufhebung

    Auszug aus BFH, 16.07.2012 - III B 1/12
    Denn der Zweck der Ladungsfrist, den Beteiligten ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verhandlung einzuräumen, wird durch die bloße Änderung der Uhrzeit nicht beeinträchtigt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 2012 VII B 3/12; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO, § 91 Rz 63, m.w.N.).
  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 59/13 B

    Behandlung von Anträgen auf Terminsverlegung - Gewährleistungsfunktion der

    Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei einer Krankenkasse mit verschlüsseltem Diagnosenachweis genüge diesen Anforderungen nicht (Hinweis auf BFH Beschluss vom 16.7.2012 - III B 1/12) .

    Zwar mag er mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der die Diagnosen nur verschlüsselt ausgewiesen werden, seine Erkrankung nicht in dem Maße belegt haben, dass das LSG in die Lage versetzt worden ist, selbst zu beurteilen, ob aufgrund der Schwere der Erkrankung ein erheblicher Grund vorliegt, der zur Verhandlungsunfähigkeit führt (vgl BSG SozR 4-1500 § 110 Nr. 1 RdNr 12 bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung wegen Verhandlungsunfähigkeit; vgl auch BFH vom 29.9.2011 - IV B 122/09 - Juris RdNr 7; BFH vom 16.7.2012 - III B 1/12 - Juris RdNr 8) .

  • LSG Hessen, 23.11.2012 - L 5 R 536/11

    Verlegung des Verhandlungstermin - Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit -

    Zum Nachweis dessen ist die Vorlage eines Attests notwendig, aus dem sich entweder die Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit ergibt oder das eine so genaue Schilderung der Erkrankung und ihres Schweregrades enthält, die es dem Gericht ermöglicht, selbst zu beurteilen, ob ein Erscheinen des Beteiligten im Termin nicht erwartet werden kann (BFH vom 6. Oktober 2003 - XI B 170/02; BFH vom 16. Juli 2012 - III B 1/12. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei einer Krankenkasse mit verschlüsseltem Diagnosenachweis genügt diesen Anforderungen nicht (BFH vom 16. Juli 2012 - III B 1/12).
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