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   BFH, 16.07.2014 - VIII R 41/12   

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https://dejure.org/2014,41990
BFH, 16.07.2014 - VIII R 41/12 (https://dejure.org/2014,41990)
BFH, Entscheidung vom 16.07.2014 - VIII R 41/12 (https://dejure.org/2014,41990)
BFH, Entscheidung vom 16. Juli 2014 - VIII R 41/12 (https://dejure.org/2014,41990)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit selbständiger Ärzte bei Beschäftigung angestellter Ärzte

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 2, EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 3
    (Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit selbständiger Ärzte bei Beschäftigung angestellter Ärzte)

  • Bundesfinanzhof

    Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit selbständiger Ärzte bei Beschäftigung angestellter Ärzte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 EStG 2002, § 18 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG 2002
    Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit selbständiger Ärzte bei Beschäftigung angestellter Ärzte

  • IWW

    § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 118 Abs. 2 FGO, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

  • cpm-steuerberater.de

    Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit selbständiger Ärzte bei Beschäftigung angestellter Ärzte

  • rewis.io

    Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit selbständiger Ärzte bei Beschäftigung angestellter Ärzte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
    Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit selbständiger Ärzte bei Beschäftigung angestellter Ärzte

  • rechtsportal.de

    EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
    Einkommensteuerliche Einordnung der Tätigkeit der Ärzte einer Gemeinschaftspraxis für Anästhesie bei Beschäftigung angestellter Ärzte

  • datenbank.nwb.de

    Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit selbständiger Ärzte bei Beschäftigung angestellter Ärzte

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit selbstständiger Ärzte bei Beschäftigung angestellter Ärzte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Freiberufliche Tätigkeit selbständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Arzt als Freiberufler - und seine angestellten Ärzte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Tätigkeit verneint - Freiberufliche Ärzte dürfen Kollegen einstellen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkommensteuerliche Einordnung der Tätigkeit der Ärzte einer Gemeinschaftspraxis für Anästhesie bei Beschäftigung angestellter Ärzte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Leistungserbringung durch angestellte Ärzte unschädlich für Freiberuflichkeit des selbständigen Arztes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Freiberufliche Tätigkeit selbständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Freiberufliche Tätigkeit selbständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Freiberufliche Tätigkeit selbständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arzt kann trotz Beschäftigung angestellter Ärzte freiberuflich tätig sein

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Freiberufliche Tätigkeit selbständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte

  • jusmedicus.de (Kurzinformation)

    Erhalt der steuerlichen Freiberuflichkeit von Ärzten / Zahnärzten trotz Beschäftigung angestellter (Zahn-)Ärzte

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Gewebesteuerfreiheit bei angestellten Ärzten

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Freiberufler: Einkünfte i.S.d. § 18 EStG auch bei Beschäftigung von angestellten Berufsträgern?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 08.01.2015)

    Leitungsfunktion des Praxisinhabers gegenüber angestellten Ärzten

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Zur einkommenssteuerrechtlichen Behandlung der ärztlichen Leistungserbringung durch angestellte Ärzte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Freiberuflichkeit selbstständiger Ärzte wird durch Beschäftigung angestellter Ärzte nicht aufgehoben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer in der Arztpraxis

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer: Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit selbständiger Ärzte bei Beschäftigung angestellter Ärzte

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Gewerblich oder freiberuflich?

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Lösen angestellte Ärzte Gewerbesteuerpflicht aus? Bei schlecht formulierten Arbeitsverträgen kann das sein

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Angestellte Ärzte können als Freiberufler gelten

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung einer selbständigen von einer gewerblichen Tätigkeit bei Erbringung der ärztlichen Leistung durch einen angestellten Arzt

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 247, 195
  • BB 2015, 2204
  • BB 2015, 85
  • DB 2015, 216
  • DB 2015, 287
  • BStBl II 2015, 216
  • NZG 2015, 968
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.01.2004 - IV R 51/01

    Krankenpfleger als Freiberufler

    Auszug aus BFH, 16.07.2014 - VIII R 41/12
    Voraussetzung dafür ist, dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit ihres angestellten Fachpersonals --patientenbezogen-- Einfluss nehmen, so dass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt (Anschluss an BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 51/01, BFHE 205, 151, BStBl II 2004, 509).

    Dafür reicht es aber aus, dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit ihres angestellten Fachpersonals --patientenbezogen-- Einfluss nehmen, so dass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 51/01, BFHE 205, 151, BStBl II 2004, 509, m.w.N.).

  • FG Sachsen-Anhalt, 28.03.2012 - 2 K 336/12

    Freiberufliche Tätigkeit einer Gemeinschaftspraxis für Anästhesie trotz

    Auszug aus BFH, 16.07.2014 - VIII R 41/12
    Der daraufhin erhobenen Klage gab das FG mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 129 veröffentlichten Urteil statt.
  • BFH, 14.03.2007 - XI R 59/05

    Krankengymnast: Abgrenzung selbstständige Tätigkeit/gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 16.07.2014 - VIII R 41/12
    Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, obliegt der tatrichterlichen Würdigung, die vom Revisionsgericht nur daraufhin zu prüfen ist, ob sie gesetzliche Auslegungsregeln oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze missachtet (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2007 XI R 59/05, BFH/NV 2007, 1319, m.w.N., zur Tätigkeit eines Krankengymnasten mit einer Vielzahl von Mitarbeitern).
  • BFH, 03.11.2015 - VIII R 62/13

    Zur Abfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

    Für einen Arzt bedeutet dies, dass er eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen muss (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2014 VIII R 41/12, BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216; BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 51/01, BFHE 205, 151, BStBl II 2004, 509, m.w.N.).
  • BFH, 14.05.2019 - VIII R 35/16

    Prüfingenieure üben eine freiberufliche Tätigkeit aus

    Der Gesetzgeber will zwar nach Wortlaut und Zweck des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG keinen Bereich der freien Berufe i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG von der Möglichkeit des Einsatzes fachlich vorgebildeter Mitarbeiter ausschließen (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - VIII R 41/12, BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216).
  • BFH, 12.06.2018 - VIII B 154/17

    Freiberufliche Tätigkeit eines Laborarztes bei vollständiger Delegation

    c) Die weitere vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO lautet sinngemäß, ob im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des BFH zur Delegation von Routineaufträgen an angestellte Berufsträger (Hinweis auf BFH-Urteile vom 16. Juli 2014 VIII R 41/12, BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216; vom 27. August 2014 VIII R 6/12, BFHE 247, 513, BStBl II 2015, 1002) und die unter Umständen genügende stichprobenartige Kontrolle des Betriebsinhabers bei technischen Untersuchungen (BFH-Urteil in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507) eine eigenverantwortliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gegeben sein kann, wenn der Betriebsinhaber bei standardisierten Routineuntersuchungen nicht mehr jeden einzelnen Untersuchungsauftrag zur Kenntnis nimmt, sondern allein die fachlich vorgebildeten Mitarbeiter die Untersuchung durchführen und das Ergebnis auswerten.

    Nach der Rechtsprechung des BFH gilt auch nach den BFH-Urteilen in BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216 und in BFHE 247, 513, BStBl II 2015, 1002 unverändert, dass die Tätigkeit des Freiberuflers bei Mithilfe fachlich vorgebildeter Personen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG leitend und eigenverantwortlich ist, wenn sie über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet und die Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet ist.

    Die gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG erforderliche eigenverantwortliche Tätigkeit des Betriebsinhabers und Berufsträgers als selbständiger Arzt durch Mitwirkung an der Behandlung der Patienten ist nach dem BFH-Urteil in BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216 nur gegeben, wenn er in sog. "Routinefällen" die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführt, die Behandlungsmethode festlegt und danach die Erbringung der eigentlichen ärztlichen Behandlungsleistung an angestellte Ärzte delegiert sowie sich die Behandlung "problematischer Fälle" vorbehält.

    Auch unter Berücksichtigung der wesensmäßigen Verschiedenheit zwischen der Tätigkeit des Laborarztes und der Tätigkeit "behandelnder" Ärzte lässt sich aus der Rechtsprechung des Senats im BFH-Urteil in BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216 nicht ableiten, dass --abweichend von den bisherigen Grundsätzen-- eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Laborarztes gegeben sein kann, wenn er nach Ausgestaltung der betrieblichen Abläufe bestimmte Standarduntersuchungen mit unauffälligem Befund vollständig auf fachlich vorgebildetes Personal delegiert und sich nur noch mit Zweifelsfällen befasst.

    Es gilt nämlich auch nach der Senatsentscheidung in BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216 weiterhin, dass eine patientenbezogene Mitarbeit des Betriebsinhabers bei allen Patienten stattfinden muss, sei es durch die eigene Behandlung oder in den sog. "Routinefällen" mittels einer Durchführung von Voruntersuchungen und Festlegung der Behandlungsmethoden im Vorfeld der ärztlichen Leistungserbringung.

    Der Kläger hat schon im Hinblick darauf nicht dargelegt, dass die Vorentscheidung und die vermeintlichen Divergenzentscheidungen des BFH in BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216 und in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 und des FG Bremen vom 11. Juni 1996 2 95 167 K 4 (juris) zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.

  • FG Köln, 23.05.2019 - 1 K 1430/16

    Einkünftequalifikation: Abgrenzung gewerbliche Einkünfte/freiberufliche Einkünfte

    3 EStG könne nach der Rechtsprechung noch angenommen werden, wenn der Berufsträger aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle derart maßgeblich auf die Tätigkeit seines angestellten Fachpersonals Einfluss nehme, dass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Berufsträgers trage (Hinweis auf BFH-Urteil vom 16.07.2014, VIII R 41/12).

    In der auch von Klägerseite zitierten Entscheidung des BFH vom 16.07.2014, VIII R 41/12, habe dieser für die ärztliche Tätigkeit entschieden, dass für eine eigenverantwortliche Tätigkeit ausreichend, aber auch notwendig sei, dass ausschließlich der Arzt selbst die Voruntersuchungen bei den Patienten durchführe, die Behandlungsmethoden festlege und sich die Behandlung problematischer Fälle selbst vorbehalte.

    Wenn ausschließlich der Arzt selbst die Voruntersuchungen bei den Patienten durchführt und die Behandlungsmethoden festlegt und wenn er sich die Behandlung "problematischer Fälle" selbst vorbehält, ist eine leitende Eigenverantwortlichkeit gegeben (BFH-Urteil vom 16.07.2014, VIII R 41/12, BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216).

  • FG Hamburg, 20.01.2015 - 3 K 157/14

    Freiberufliche Einkünfte beim Betrieb einer Kindertagesstätte - Abgrenzung zu

    Die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit ergebe sich aus der Übertragung der Rechtsprechungsgrundsätze aus dem Urteil des BFH vom 16.07.2014 (VIII R 41/12) auf den Streitfall im Hinblick auf die von ihr, der Klägerin, durchgeführten Aufnahmegespräche mit den Eltern der Kinder, die intensive Teilnahme an der Eingewöhnungszeit, die Überwachung bzgl. der Umsetzung des XX Konzeptes durch die Mitarbeiter und die persönliche Einflussnahme in problematischen Fällen.

    Wenn ausschließlich der Arzt selbst die Voruntersuchungen bei den Patienten durchführt und die Behandlungsmethoden festlegt und wenn er sich die Behandlung "problematischer Fälle" selbst vorbehält, ist eine leitende Eigenverantwortlichkeit gegeben (BFH-Urteil vom 16.07.2014 VIII R 41/12, juris).

  • FG Niedersachsen, 22.10.2017 - 13 K 179/15

    Arzt für Zytologie

    Die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte ist für die Freiberuflichkeit des Berufsträgers unschädlich, solange er bei der Erledigung der einzelnen Aufträge leitend und eigenverantwortlich aufgrund eigener Fachkenntnisse tätig ist (BFH, Urteil vom 16.07.2014 - VIII R 41/12, BStBl II 2015, 216).

    Ob Eigenverantwortlichkeit im vorstehend genannten Sinne zu bejahen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist damit eine tatrichterliche (erstinstanzliche) Würdigung (BFH, Urteil vom 16.07.2014 - VIII R 41/12, BStBl II 2015, 216 m.w.N.).

  • FG Sachsen, 24.02.2016 - 2 K 1479/15

    Gewerbesteuerpflichtigkeit der Erstellung von Beweissicherungsgutachten sowie der

    Für die Annahme einer eigenverantwortlichen Tätigkeit reicht es aber aus, dass der Berufsträger aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit seines angestellten Fachpersonals Einfluss nehmen kann, so dass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16. Juli 2014 - VIII R 41/12, BStBl II 2015, 216).
  • FG Niedersachsen, 22.08.2017 - 13 K 179/15
    Die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte ist für die Freiberuflichkeit des Berufsträgers unschädlich, solange er bei der Erledigung der einzelnen Aufträge leitend und eigenverantwortlich aufgrund eigener Fachkenntnisse tätig ist ( BFH, Urteil vom 16.07.2014 - VIII R 41/12 , BStBl II 2015, 216).

    Ob Eigenverantwortlichkeit im vorstehend genannten Sinne zu bejahen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist damit eine tatrichterliche (erstinstanzliche) Würdigung ( BFH, Urteil vom 16.07.2014 - VIII R 41/12 , BStBl II 2015, 216 m.w.N.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2021 - 4 K 1270/19

    Gewerbliche Infizierung einer zahnärztlich tätigen Partnerschaftsgesellschaft

    Die gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG erforderliche eigenverantwortliche Tätigkeit des Betriebsinhabers und Berufsträgers als selbständiger Arzt durch Mitwirkung an der Behandlung der Patienten ist nur gegeben, wenn der Berufsträger in sog. "Routinefällen" die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführt, die Behandlungsmethode festlegt und sich die Behandlung "problematischer Fälle" vorbehält, auch wenn er die Erbringung der eigentlichen ärztlichen Behandlungsleistung an angestellte Ärzte delegiert (BFH, Urteil vom 16. Juli 2014 - VIII R 41/12 -, BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216; BFH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - VIII B 154/17 -, BFH/NV 2018, 945).
  • FG Hamburg, 05.06.2018 - 2 K 54/14

    Einkommensteuer: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bei angestelltem Anwalt

    Allein die Kontrolle der Eingangspost ist damit nicht vergleichbar mit beispielsweise der von der Rechtsprechung als ausreichend erachteten Mitwirkung eines Arztes bei den vom angestellten Arzt betreuten Fällen durch Durchführung der Voruntersuchungen und Festlegung der Behandlungsmethode (BFH-Urteil vom 16. Juli 2014 VIII R 41/12, BStBl II 2015, 216).
  • FG Köln, 04.03.2022 - 6 K 1883/21

    Abgrenzung der erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger

  • FG Düsseldorf, 27.10.2015 - 9 K 97/13

    Abgrenzung von Einkünften aus selbständiger Arbeit von gewerblichen Einkünften

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2018 - 3 K 1365/16

    Gewinnermittlungsabsicht bei Vorhandensein mehrerer verschiedener, wirtschaftlich

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