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   BFH, 16.07.2015 - IV B 72/14   

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https://dejure.org/2015,22287
BFH, 16.07.2015 - IV B 72/14 (https://dejure.org/2015,22287)
BFH, Entscheidung vom 16.07.2015 - IV B 72/14 (https://dejure.org/2015,22287)
BFH, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - IV B 72/14 (https://dejure.org/2015,22287)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Einbeziehung eines Richtigstellungsbescheides in ein anhängiges Klageverfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid nur hinsichtlich der angefochtenen selbständigen Besteuerungsgrundlagen. - Keine Ablaufhemmung eines Gewinnfeststellungsbescheides soweit dieser an ...

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 171 Abs 3a, AO § 181 Abs 1 S 1, AO § 180 Abs 1 Nr 2a, AO § 182 Abs 3, FGO § 67, FGO § 68, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 135 Abs 1, FGO § 136 Abs 1, FGO § 139 Abs 4, FGO § 118 Abs 2, FGO § 116 Abs 6
    Einbeziehung eines Richtigstellungsbescheides in ein anhängiges Klageverfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid nur hinsichtlich der angefochtenen selbständigen Besteuerungsgrundlagen. - Keine Ablaufhemmung eines Gewinnfeststellungsbescheides soweit dieser an ...

  • Bundesfinanzhof

    Einbeziehung eines Richtigstellungsbescheides in ein anhängiges Klageverfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid nur hinsichtlich der angefochtenen selbständigen Besteuerungsgrundlagen. - Keine Ablaufhemmung eines Gewinnfeststellungsbescheides soweit dieser an ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 171 Abs 3a AO, § 181 Abs 1 S 1 AO, § 180 Abs 1 Nr 2a AO, § 182 Abs 3 AO, § 67 FGO

  • IWW

    §§ 67, 68 der Finanzgeri... chtsordnung (FGO), § 118 Abs. 2 FGO, § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 67 FGO, § 68 FGO, § 116 Abs. 6 FGO, § 171 Abs. 3a der Abgabenordnung (AO), § 171 Abs. 3a AO, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 171 Abs. 3 AO, § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1 FGO, § 139 Abs. 4 FGO

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Einbeziehung eines Richtigstellungsbescheides in ein anhängiges Klageverfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid nur hinsichtlich der angefochtenen selbständigen Besteuerungsgrundlagen. - Keine Ablaufhemmung eines Gewinnfeststellungsbescheides soweit dieser an ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 67; FGO § 68
    Umfang der Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheides

  • datenbank.nwb.de

    Richtigstellungsbescheid gemäß § 182 Abs. 3 AO wird nur hinsichtlich der bereits zulässig mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlagen Gegenstand des Klageverfahrens; gegenüber einem verstorbenen Gesellschafter ergangener Gewinnfeststellungsbescheid ist nichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einbeziehung eines Richtigstellungsbescheides in ein anhängiges Klageverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid - und der Klagegegenstand

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der an den verstorbenen Gesellschafter gerichtete Gewinnfeststellungsbescheid - und die Ablaufhemmung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 15/08

    Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden - Rechtsschutzmöglichkeiten

    Auszug aus BFH, 16.07.2015 - IV B 72/14
    Welche Besteuerungsgrundlagen der Kläger mit seiner Klage angreift und damit zum Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht hat, ist durch Auslegung der Klageschrift oder der darin ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftstücke zu ermitteln (BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764, Rz 15).

    c) Wird danach nur eine der in einem Gewinnfeststellungsbescheid enthaltenen selbständigen Feststellungen mit der Klage angefochten, kann während der Rechtshängigkeit dieser Klage der Streitgegenstand im Wege einer Klageänderung i.S. des § 67 FGO nur dann auf eine weitere selbständige Feststellung erstreckt werden, wenn diese Klageänderung innerhalb der einmonatigen Klagefrist erfolgt (BFH-Urteil in BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764).

    Ein nachträglich geänderter Gewinnfeststellungsbescheid bzw. ein Gewinnfeststellungsbescheid, der an die Stelle eines unwirksamen Gewinnfeststellungsbescheids tritt, wird nach § 68 FGO nur hinsichtlich der bereits zulässig mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlagen (partiell) Gegenstand des anhängigen Verfahrens (BFH-Urteile vom 20. Mai 2010 IV R 74/07, BFHE 229, 71, BStBl II 2010, 1104, und in BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764).

    Wird eine in einem nachträglichen Änderungsbescheid geänderte Besteuerungsgrundlage nicht nach § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens, kann der Steuerpflichtige allerdings innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist bei der Finanzbehörde Einspruch einlegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764).

  • BFH, 20.11.2014 - IV R 47/11

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Hinzurechnungsbeträge nach § 15a

    Auszug aus BFH, 16.07.2015 - IV B 72/14
    In der Auslegung prozessualer Willenserklärungen, die im erstinstanzlichen Klageverfahren abgegeben worden sind, ist das Revisionsgericht frei; es ist insoweit nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die Auslegung durch die Vorinstanz gebunden (BFH-Urteile vom 23. Februar 2012 IV R 32/09, BFH/NV 2012, 1479, und vom 20. November 2014 IV R 47/11, BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532).

    Dabei sind alle dem FG und dem Finanzamt bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532).

    Auf die Wortwahl und die Bezeichnung kommt es jedoch nicht entscheidend an, sondern auf den gesamten Inhalt der Willenserklärung (BFH-Urteil in BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532).

  • BFH, 21.05.1992 - IV R 47/90

    Berichtigung eines Bescheides über gesonderte Einkunftsfeststellung wegen

    Auszug aus BFH, 16.07.2015 - IV B 72/14
    In der Rechtsprechung ist zunächst geklärt, dass ein Gewinnfeststellungsbescheid i.S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO sich nicht gegen die Personengesellschaft oder Personengemeinschaft als solche richtet, sondern gegen die einzelnen Beteiligten als Inhaltsadressaten des Gewinnfeststellungsbescheids (BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 IV R 47/90, BFHE 168, 217, BStBl II 1992, 865).

    Weiter ist geklärt, dass ein Gewinnfeststellungsbescheid, in dem einer der Feststellungsbeteiligten unrichtig bezeichnet worden ist, nur soweit er diesen Feststellungsbeteiligten betrifft, unwirksam und damit nichtig ist (BFH-Urteile in BFHE 168, 217, BStBl II 1992, 865, und vom 23. September 1999 IV R 59/98, BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170).

  • BFH, 28.08.2001 - X B 61/01

    Gewerbesteuermessbescheid - Gewerbesteuer - Berichtigung - Rubrum - Klageerhebung

    Auszug aus BFH, 16.07.2015 - IV B 72/14
    Er kann vielmehr in entsprechender Anwendung des § 116 Abs. 6 FGO dadurch beseitigt werden, dass der fehlerhafte Urteilsausspruch im Rahmen der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde aufgehoben und abgeändert wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. August 2001 V B 51/01, BFHE 196, 16, BStBl II 2001, 767; vom 28. August 2001 X B 61/01, BFH/NV 2002, 347, und vom 25. Januar 2005 I B 83/04, BFH/NV 2005, 1314).
  • BFH, 19.11.2009 - IV R 89/06

    Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides - Unanfechtbarkeit i. S. d. § 171 Abs.

    Auszug aus BFH, 16.07.2015 - IV B 72/14
    Dies ist bei einem nichtigen Steuer- bzw. Feststellungsbescheid nicht der Fall (BFH-Urteile vom 27. Februar 1997 IV R 38/96, BFH/NV 1997, 388; vom 19. November 2009 IV R 89/06, BFH/NV 2010, 818, m.w.N.).
  • BFH, 23.02.2012 - IV R 32/09

    Übergang zur Feststellungsklage bei Streit über die Erledigung der Hauptsache.

    Auszug aus BFH, 16.07.2015 - IV B 72/14
    In der Auslegung prozessualer Willenserklärungen, die im erstinstanzlichen Klageverfahren abgegeben worden sind, ist das Revisionsgericht frei; es ist insoweit nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die Auslegung durch die Vorinstanz gebunden (BFH-Urteile vom 23. Februar 2012 IV R 32/09, BFH/NV 2012, 1479, und vom 20. November 2014 IV R 47/11, BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532).
  • BFH, 20.05.2010 - IV R 74/07

    Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher

    Auszug aus BFH, 16.07.2015 - IV B 72/14
    Ein nachträglich geänderter Gewinnfeststellungsbescheid bzw. ein Gewinnfeststellungsbescheid, der an die Stelle eines unwirksamen Gewinnfeststellungsbescheids tritt, wird nach § 68 FGO nur hinsichtlich der bereits zulässig mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlagen (partiell) Gegenstand des anhängigen Verfahrens (BFH-Urteile vom 20. Mai 2010 IV R 74/07, BFHE 229, 71, BStBl II 2010, 1104, und in BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764).
  • BFH, 23.09.1999 - IV R 59/98

    Richtigstellung bei fehlerhaftem Feststellungsbescheid

    Auszug aus BFH, 16.07.2015 - IV B 72/14
    Weiter ist geklärt, dass ein Gewinnfeststellungsbescheid, in dem einer der Feststellungsbeteiligten unrichtig bezeichnet worden ist, nur soweit er diesen Feststellungsbeteiligten betrifft, unwirksam und damit nichtig ist (BFH-Urteile in BFHE 168, 217, BStBl II 1992, 865, und vom 23. September 1999 IV R 59/98, BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170).
  • BFH, 16.08.2001 - V B 51/01

    Änderung eines Klagerubrums

    Auszug aus BFH, 16.07.2015 - IV B 72/14
    Er kann vielmehr in entsprechender Anwendung des § 116 Abs. 6 FGO dadurch beseitigt werden, dass der fehlerhafte Urteilsausspruch im Rahmen der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde aufgehoben und abgeändert wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. August 2001 V B 51/01, BFHE 196, 16, BStBl II 2001, 767; vom 28. August 2001 X B 61/01, BFH/NV 2002, 347, und vom 25. Januar 2005 I B 83/04, BFH/NV 2005, 1314).
  • BFH, 06.02.2014 - IV R 19/10

    Hinzurechnung von Sondervergütungen im Vorjahr der Antragstellung auf

    Auszug aus BFH, 16.07.2015 - IV B 72/14
    Solche selbständige Regelungen (Feststellungen) sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns (oder Verlusts) sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer, das Vorliegen und die Höhe des von einem Mitunternehmer erzielten Gewinns aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils oder die Höhe eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Februar 2014 IV R 19/10, BFHE 244, 379, BStBl II 2014, 522, m.w.N.).
  • BFH, 25.01.2005 - I B 83/04

    Klageantrag; Bindungswirkung

  • BFH, 27.02.1997 - IV R 38/96
  • FG Niedersachsen, 03.07.2014 - 3 K 387/13

    Falsche Inhaltsadressaten in einem Gewinnfeststellungsbescheid nach Tod eines

  • BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 5.17

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig

    Damit konnten sie eine etwaige Ausschlussfrist für die Beitragserhebung nicht unterbrechen (vgl. zur fehlenden Verjährungshemmung nichtiger Verwaltungsakte VGH München, Urteil vom 10. Februar 1999 - 7 B 98.10 71 - NVwZ 2000, 83 ; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 53 Rn. 29; s. auch BFH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - IV B 72/14 - juris Rn. 17).
  • BFH, 19.02.2020 - I R 19/17

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf

    Die prozessuale Selbständigkeit der einzelnen Feststellungen hat im Rahmen des § 68 FGO zur Folge, dass ein neuer Bescheid grundsätzlich nur hinsichtlich der bereits zulässig mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlagen (partiell) Gegenstand des anhängigen Verfahrens wird (BFH-Urteil vom 09.02.2011 - IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764; BFH-Beschluss vom 16.07.2015 - IV B 72/14, BFH/NV 2015, 1351, jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 11.12.2023 - 11 K 1766/14

    Steuerbescheid: Bekanntgabe - Nachholung der Bekanntgabe eines

    Ein eine Nichtigkeit begründender Fehler bei der Bezeichnung eines Beteiligten führt lediglich zu einer Nichtigkeit "insoweit" (Teilnichtigkeit) und nicht zur Gesamtnichtigkeit des Feststellungsbescheids (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16.7.2015 - IV B 72/14, BFH/NV 2015, 1351 m. w. N., dort zum Bezeichnungsfehler).

    Solche selbständige Regelungen (Feststellungen) sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns (oder Verlusts) sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer, das Vorliegen und die Höhe des von einem Mitunternehmer erzielten Gewinns aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils oder die Höhe eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16.7.2015 - IV B 72/14, BFH/NV 2015, 1351; BFH-Urteil vom 6.2.2014 - IV R 19/10, BStBl. II 2014, 522, m. w. N.).

  • BFH, 25.07.2019 - IV R 61/16

    Teilabzugsverbot für Finanzierungskosten der Beteiligung an einer späteren

    Für einen Gewinnfeststellungsbescheid bedeutet das, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach dahingehend ausgelegt werden muss, ob klar und eindeutig erkennbar ist, für welche Personen und in welcher Höhe Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 01.09.2008 - IV B 12/08, BFH/NV 2008, 2039, unter II.3.; vom 16.07.2015 - IV B 72/14, Rz 17).
  • FG Hessen, 07.12.2015 - 7 K 2482/10

    Umqualifizierung eines Gewinnanteils aus einer gewerblich geprägten

    Soweit dies nicht der Fall war, bleibt der Weg des Einspruchs (BFH-Beschluss vom 16.07.2015 IV B 72/14, BFH/NV 2015, 1351).
  • FG Münster, 24.11.2023 - 4 K 1147/20

    Einkommensteuer / Verfahrensrecht - Zur Bindungswirkung eines gegenüber einer GbR

    Andernfalls käme der gesonderten Feststellung jedenfalls für die Einkommensteuerveranlagung keine Bedeutung zu, da sich sowohl die nachfolgende gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte (vgl. BFH-Beschluss vom 16.07.2015 IV B 72/14, BFH/NV 2015, 1351) als auch die Einkommensteuerfestsetzung an die Gesellschafter als Inhaltsadressaten richtet.
  • BFH, 21.07.2016 - V S 20/16

    Auslegung von Prozesserklärungen; Würdigung eines Schreibens als Klageerhebung;

    Daher stellt der Erlass eines Sachurteils statt eines Prozessurteils einen Verfahrensfehler dar (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 2015 IV B 72/14, BFH/NV 2015, 1351, Leitsatz 3).
  • BFH, 20.09.2016 - XI B 45/16

    Unzulässige bedingte Klageerhebung

    Zwar ist --was die Klägerin sinngemäß als Zulassungsgrund geltend macht-- nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben, wenn das FG zu Unrecht durch Prozess- anstatt durch Sachurteil entschieden hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. September 2010 XI S 18/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2295, Rz 10; vom 16. Juli 2015 IV B 72/14, BFH/NV 2015, 1351, Rz 13).
  • FG Münster, 24.11.2023 - K 1147/20
    Andernfalls käme der gesonderten Feststellung jedenfalls für die Einkommensteuerveranlagung keine Bedeutung zu, da sich sowohl die nachfolgende gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte (vgl. BFH-Beschluss vom 16.07.2015 IV B 72/14, BFH/NV 2015, 1351) als auch die Einkommensteuerfestsetzung an die Gesellschafter als Inhaltsadressaten richtet.
  • FG Düsseldorf, 18.05.2022 - 4 K 892/21

    Anforderungen an die Festsetzung von Branntweinsteuer

    Diese Klageänderung (§ 67 FGO) ist nur zulässig, wenn die Klagefrist (§ 47 Abs. 1 Satz 2 FGO) eingehalten wurde (vgl. BFH, Beschlüsse vom 16. Juli 2015 IV B 72/14, BFH/NV 2015, 1351; vom 19. September 2017 IV B 85/16, 2018, 51).
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