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   BFH, 16.09.2004 - VI R 25/02   

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https://dejure.org/2004,683
BFH, 16.09.2004 - VI R 25/02 (https://dejure.org/2004,683)
BFH, Entscheidung vom 16.09.2004 - VI R 25/02 (https://dejure.org/2004,683)
BFH, Entscheidung vom 16. September 2004 - VI R 25/02 (https://dejure.org/2004,683)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; ; EStG § 9 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5
    Vermietung eines Büroraums des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber - Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietungstätigkeit - Verluste aus einer ohne Überschusserzielungsabsicht ausgeübten Nebentätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Zahlungen des ArbG für ein Büro im Haus des AN

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermietung eines Büroraums des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber ? Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietungstätigkeit ? Verluste aus einer ohne Überschusserzielungsabsicht ausgeübten Nebentätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Mietzahlungen des Arbeitgebers für Büro des Arbeitnehmers nicht immer Arbeitslohn

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 12 (Kurzinformation)

    Einkünfte eines Arbeitnehmers aus VuV bei Vermietung eines in der Wohnung gelegenen Büroraums an den Arbeitgeber

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gestaltungstipp - Zahlungen des Arbeitgebers für ein Büro im Haus des Arbeitnehmers

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 Nr 6b, EStG § 9 Abs 1 S 1
    Arbeitszimmer; Dienstzimmer; Mietvertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 457
  • NJW 2005, 703
  • NVwZ 2005, 728 (Ls.)
  • NZM 2005, 151
  • BB 2005, 34
  • BB 2005, 480
  • DB 2005, 87
  • BStBl II 2006, 10
  • NZA-RR 2005, 265
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 07.06.2002 - VI R 145/99

    Arbeitgeberzahlungen für Firmenwagengarage

    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - VI R 25/02
    Eine Zahlung, die sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des überlassenen Gegenstands darstellt (Ausnahme: § 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG), ist daher bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juni 2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829; vgl. auch Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 21 Rz. 1).

    Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung --beispielsweise einem Mietverhältnis-- zuwendet (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300, m.w.N., und in BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829).

  • BFH, 20.03.2003 - VI R 147/00

    Anmietung des häuslichen Arbeitszimmers durch Arbeitgeber

    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - VI R 25/02
    Denn vom Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers werden solche Räume nicht erfasst, die der Arbeitnehmer aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden, neben dem Dienstvertrag bestehenden Nutzungsverhältnisses seinem Arbeitgeber überlässt und die ihm im Rahmen des Dienstverhältnisses (rück-)überlassen werden (BFH-Urteil vom 20. März 2003 VI R 147/00, BFHE 201, 311, BStBl II 2003, 519).

    Dass der Gegenstand des Mietvertrages ein im Hause des Klägers gelegenes Büro des Arbeitgebers ist, ändert daran regelmäßig nichts (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 201, 311, BStBl II 2003, 519).

  • BFH, 19.10.2001 - VI R 131/00

    Büroanmietung vom Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - VI R 25/02
    Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung --beispielsweise einem Mietverhältnis-- zuwendet (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300, m.w.N., und in BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829).

    Doch handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz, nicht um eine zwingende Voraussetzung; soweit der erkennende Senat mit Urteil in BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300 (unter II. 2. e) eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht mehr festgehalten.

  • BFH, 26.06.2003 - VI R 112/98

    Arbeitslohn bei Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten

    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - VI R 25/02
    Ein Vorteil wird "für" eine solche Beschäftigung gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 VI R 112/98, BFHE 203, 53, 56, BStBl II 2003, 886; ferner: Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 19 Rz. 24, m.w.N.; Küttner/Thomas, Personalbuch 2004, Stichwort Arbeitsentgelt, Rz. 32 ff. und 45 ff.).
  • BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01

    Überschusserzielungsabsicht bei verbilligten Vermietungen

    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - VI R 25/02
    Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften (BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646).
  • BFH, 22.07.1993 - VI R 122/92

    Freie Berufe - Nebentätigkeit - Werbungskosten - Nebenberuf

    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - VI R 25/02
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats können Verluste aus einer ohne Überschusserzielungsabsicht ausgeübten Nebentätigkeit gleichwohl zu Werbungskosten bei der Haupttätigkeit führen, wenn sie durch diese veranlasst sind (BFH-Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 122/92, BFHE 171, 558, BStBl II 1994, 510).
  • FG Münster, 03.12.2019 - 1 K 3320/18

    Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen als Arbeitslohn

    Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteil vom 05.11.2013 VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275 (Veräußerung von Genussrechten); vom 20.11.2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382 (Ausübung von Optionsrechten); vom 11.01.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882 (Mietverhältnis); vom 16.09.2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10 (Mietverhältnis); vom 28.02.2013 VI R 58/11, BStBl II 2013, 642 (Schenkung durch einen Dritten); Krüger in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 38. Aufl. 2019, § 19 Rz. 52; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 294. Lieferung 10.2019, § 19 EStG, Rn. 190).

    Auch wenn allein der Umstand, dass Verträge nur mit Mitarbeitern abgeschlossen werden, nicht zwingend zu einer Behandlung als Lohn führen muss, handelt es sich um ein in der Gesamtschau zu berücksichtigendes Indiz (BFH-Urteil vom 16.09.2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10).

  • BFH, 17.04.2018 - IX R 9/17

    Werbungskosten für Homeoffice bei Vermietung an Arbeitgeber

    Dies folgt aus den Grundsätzen, die der BFH in ständiger Rechtsprechung für die Vermietung von selbstgenutzten Büroräumen in der Wohnung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber aufgestellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300, unter II.2.g, h; vom 20. März 2003 VI R 147/00, BFHE 201, 311, BStBl II 2003, 519, zu einem 35 qm großen Kellerraum im eigenen Haus; vom 16. September 2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10, unter II.1.c, zu einem Kellerraum im eigenen Haus; vom 11. Januar 2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882, unter II.2.a, zu einem 35 qm großen Kellerraum im eigenen Haus; vom 9. Juni 2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180, unter II.1., zu zwei Räumen im eigenen Haus; vom 8. März 2006 IX R 76/01, BFH/NV 2006, 1810, unter II.1.a; BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2011 IX B 131/11, BFH/NV 2012, 415, zur Frage, ob Gemeinschaftsflächen mitvermietet worden sind; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2016 X R 18/12, BFHE 256, 323, BStBl II 2017, 450, unter II.2.b aa, zu einem Raum im Obergeschoss des eigenen Hauses).

    Soweit der VI. Senat unter vergleichbaren Umständen bei einer auf Dauer angelegten Vermietung von Büroräumen an den Arbeitgeber grundsätzlich und typisierend davon ausging, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften (BFH-Urteile in BFHE 201, 311, BStBl II 2003, 519, unter II.3., Rz 11 und 12, und in BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10, unter II.3., Rz 22), hat er auf Anfrage mitgeteilt, hieran nicht mehr festzuhalten.

  • BFH, 07.11.2006 - VI R 95/04

    Die 1 % - Regelung kann nicht durch Vereinbarung eines Nutzungsentgelts vermieden

    Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehung oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteile vom 7. Juni 2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829; vom 16. September 2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10).
  • BFH, 11.01.2005 - IX R 72/01

    Vermietung eines häuslichen Büroraums an den Arbeitgeber - Abgrenzung Arbeitslohn

    Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung --etwa aufgrund eines Mietverhältnisses-- zuwendet (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300; vom 7. Juni 2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829; vom 16. September 2004 VI R 25/02, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 59).

    Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt (BFH-Urteil vom 16. September 2004 VI R 25/02, a.a.O.):.

    c) Die Feststellungslast für den Nachweis eines betrieblichen Interesses an der Nutzung des betreffenden Raumes trägt der Steuerpflichtige (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2004 VI R 25/02, a.a.O.).

    Einen solchen weiteren Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers hat der VI. Senat des BFH zwar als Merkmal dafür angesehen, dass die Nutzung des im Haus des Arbeitnehmers angemieteten Büros in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers dient und die Mieteinnahmen deshalb als Arbeitslohn zu erfassen sind, jedoch mit der Einschränkung, dass "die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers vom Arbeitgeber lediglich gestattet bzw. geduldet wird" (BFH-Urteil vom 16. September 2004 VI R 25/02, a.a.O., unter II. 1. c aa der Gründe).

    Der erkennende Senat versteht dies so, dass ein zusätzlicher Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers ein starkes Indiz für ein vorrangiges Interesse des Arbeitnehmers an der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers --und damit für den Arbeitslohncharakter der dafür erhaltenen Mietzahlungen-- bildet, es aber nicht ausgeschlossen ist, auch in derartigen Fällen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzunehmen, wenn ein vorrangiges Interesse des Arbeitgebers an dem zusätzlichen häuslichen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, das über die Entlohnung des Arbeitnehmers und die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2004 VI R 25/02, a.a.O., unter II. 1. c bb der Gründe).

    Entscheidend ist, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt (BFH-Urteil vom 16. September 2004 VI R 25/02, a.a.O., unter II. 1. c der Gründe).

    Sollte das FG ein solches überwiegendes betriebliches Interesse feststellen, wären Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegeben, der Abzug von Werbungskosten wäre dann nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 16. September 2004 VI R 25/02, a.a.O., unter II. 2. der Gründe).

  • LSG Bayern, 14.09.2017 - L 14 R 586/14

    Beitragsrechtliche Relevanz einer Gehaltsumwandlung

    Die daraus folgenden Zahlungen stellten keine Lohnzahlungen dar (Hinweis auf BFH, Urteil v. 16.09.2004, VI R 25/02, und BSG, Urteil vom 01.12.2009, B 12 R 8/08 R).

    Da die Anmietung der Werbefläche vor allem im betrieblichen Interesse der Klägerin erfolgte, handelte es sich nicht um Lohnzahlungen (vgl. BFH, Urteil v. 06.09.2004, VI R 25/02).

  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Die zur Einkünfteerzielung genutzte Erwerbsgrundlage ist vielmehr das Gebäude oder das Grundstück, daraus erzielte Einkünfte können dann als solche aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren sein (BFH-Urteile vom 7. Juni 2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829; vom 16. September 2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10).
  • BFH, 26.02.2009 - II R 69/06

    Schenkungsteuerbefreiung bei Übertragung des Eigentums an einem nur teilweise als

    Es ist dabei unerheblich, ob das vereinbarte Mietverhältnis ertragsteuerrechtlich anzuerkennen ist oder ob es sich bei der Miete um Arbeitslohn handelt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882; vom 9. Juni 2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180, und vom 19. Dezember 2005 VI R 82/04, BFH/NV 2006, 1076; vgl. ferner BFH-Urteile vom 16. September 2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10, und vom 8. März 2006 IX R 76/01, BFH/NV 2006, 1810).
  • BFH, 13.12.2016 - X R 18/12

    Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines

    Indizien dafür sind weitere Rechtsbeziehungen des Arbeitgebers zu gleichen Bedingungen auch mit fremden Dritten, die nicht in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen, ferner ausdrückliche, schriftliche Vereinbarungen über die Bedingungen der Nutzung (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300, unter II.2.g, h; vom 20. März 2003 VI R 147/00, BFHE 201, 311BStBl II 2003, 519, und vom 16. September 2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10, unter II.1.c).

    Die Rechtsprechung des VI. Senats (s.o., Urteile in BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300; in BFHE 201, 311BStBl II 2003, 519, und in BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10) ist ebenfalls zu Konstellationen ergangen, in denen die betreffenden Räume als Büro des Arbeitgebers und damit in der Sache als ausgelagerte Betriebsstätten des Arbeitgebers aufgefasst wurden.

  • FG Köln, 27.08.2014 - 7 K 3561/10

    Dienstzimmer eines Försters unbeschränkt steuerlich absetzbar

    Die Kläger verweisen auf das Urteil des BFH v. 16.9.2004 VI R 25/02, BStBl II 2006, 10; dass in dem Urteilsfall "pro forma" ein Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestand, könne keinen Einfluss auf die Einordnung des Dienstzimmers als externes Büro des Dienstherren haben.

    Das BFH-Urteil vom 16.9.2004, VI R 25/02, BStBl II 2006, 10, sei im Streitfall nicht einschlägig.

    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (insbesondere Urteil v. 16.9.2004 VI R 25/02, BStBl II 2006, 10, zu dem Fall eines Försters, der mit seinem Dienstherrn einen Mietvertrag über ein Arbeitszimmer in seiner Wohnung geschlossen hatte; vgl. ferner Urteile vom 11.1.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882; v. 9.6.2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180; v. 19.12.2005 VI R 82/04, BFH/NV 2006, 1076), auf die sich auch die Kläger berufen, ist in Fällen, in denen der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu unterscheiden.

    Unerheblich ist aus Sicht des BFH in diesen Fällen (vgl. Urteil v. 16.9.2004 VI R 25/02, BStBl II 2006, 10, unter II.3.), ob die Höhe der Miete für den Büroraum der ortsüblichen Miete entspricht; denn das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Raumnutzung werde nicht durch eine für ihn vorteilhafte Gestaltung in Frage gestellt, und bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit sei grundsätzlich von der Absicht zur Überschusserzielung auszugehen.

    Es fehlt nicht nur an einer - schriftlichen oder mündlichen - Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung des Raumes an den Dienstherren und anschließende Rücküberlassung an den Kläger, wie sie beispielsweise in dem Urteilsfall VI R 25/02 vorlag.

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 76/01

    Zuschuss des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

    Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung --etwa aufgrund eines Mietverhältnisses-- zuwendet (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300, und vom 7. Juni 2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829; vom 16. September 2004 VI R 25/02, BFH/NV 2005, 279).

    Wird der betreffende Raum jedoch vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse --objektiv nachvollziehbar-- über die Entlohnung des Arbeitnehmers und über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, so ist anzunehmen, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 279; vom 11. Januar 2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882; vom 9. Juni 2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180).

    Dadurch unterscheiden sich die Vereinbarungen im Streitfall von (Miet-)Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Rechtsprechung als gesonderte Rechtsverhältnisse nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern dem Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet wurden (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 279; in BFH/NV 2005, 882; in BFH/NV 2005, 2180, sowie zu den Voraussetzungen für die Erfassung von Zuschüssen als Mieteinnnahmen BFH-Urteile vom 28. Oktober 1980 VIII R 34/76, BFHE 132, 41, BStBl II 1981, 161; vom 26. März 1991 IX R 104/86, BFHE 164, 263, BStBl II 1992, 999).

  • BFH, 26.07.2006 - VI R 49/02

    Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen ausübender Künstler an

  • BFH, 11.10.2007 - V R 77/05

    Vermietung eines PKW an den Arbeitgeber

  • FG Köln, 03.08.2016 - 5 K 2515/14

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Kosten einer Badrenovierung als

  • SG München, 03.06.2014 - S 56 R 1478/12

    Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bzgl. Neuberechnung unter

  • FG München, 26.07.2005 - 6 K 4602/03

    Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters; pauschaler

  • BFH, 19.12.2005 - VI R 82/04

    Häusliches Arbeitszimmer - Vermietung an Arbeitgeber

  • FG Baden-Württemberg, 27.12.2005 - 11 K 205/04

    Zahlungen des Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung eines Arbeitszimmers

  • BFH, 09.06.2005 - IX R 4/05

    Vermietung eines häuslichen Büros an den Arbeitgeber

  • FG Düsseldorf, 19.01.2006 - 8 K 636/05
  • FG Nürnberg, 16.06.2010 - 3 K 1992/07

    Berücksichtigung von Aufwendungen für beruflich genutzte Räume als

  • BFH, 02.10.2008 - VI B 102/07

    Zahlungen des Arbeitgebers für in Wohnungen seiner Arbeitnehmer belegene Büros

  • SG Regensburg, 20.05.2021 - S 3 BA 30/18

    Nettolohnoptimierung: Internetzuschuss

  • FG Niedersachsen, 24.10.2007 - 12 K 611/04

    Abgrenzung zwischen innerbetrieblichen Fahrten i. S. einer Dienstreise und

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2007 - 6 K 1463/04

    Abzugsfähigkeit der Kosten für eine angemietete Garage als Sonderbetriebsausgaben

  • BFH, 30.12.2004 - VI B 67/03

    Abgrenzung Arbeitslohn - Leistung aufgrund anderer Rechtsbeziehung

  • FG München, 07.10.2008 - 13 K 1037/06

    Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung bei entgeltlicher

  • FG Köln, 31.08.2005 - 12 K 47/02

    Zahlungen eines Arbeitgebers für das häusliche Arbeitszimmer als Einkünfte aus

  • FG Baden-Württemberg, 11.11.2005 - 9 K 168/04

    Umsatzsteuerliche Anerkennung eines PKW-Mietvertrages zwischen Arbeitgeber und

  • FG Köln, 22.11.2021 - 6 K 1902/19

    Steuerfreiheit von Einnahmen aus Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag

  • FG Köln, 20.08.2009 - 10 K 681/06

    Berücksichtigungen von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als

  • BFH, 18.09.2006 - VI B 76/05

    NZB; Divergenz; Verfahrensfehler

  • FG Thüringen, 27.01.2005 - II 57/02

    Ersatz der Kosten für Instandhaltung und Wartung von musikereigenen

  • FG Hessen, 07.04.2006 - 5 K 2287/02

    Vermietung und Verpachtung; Abzugsbeschränkung; Arbeitszimmer; Häusliches

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