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   BFH, 16.09.2009 - I B 70/09   

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https://dejure.org/2009,9560
BFH, 16.09.2009 - I B 70/09 (https://dejure.org/2009,9560)
BFH, Entscheidung vom 16.09.2009 - I B 70/09 (https://dejure.org/2009,9560)
BFH, Entscheidung vom 16. September 2009 - I B 70/09 (https://dejure.org/2009,9560)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Nichtzulassungsbeschwerde; Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1 S. 1; ; KStG § 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1
    Ansatz des Wertes einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei einer Kapitalgesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung (Nutzungsüberlassung eines Pkw) durch Rechtsprechung ausreichend geklärt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG München, 04.08.2008 - 7 K 3056/06

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Private Nutzung des betrieblichen Kfz durch

    Auszug aus BFH, 16.09.2009 - I B 70/09
    Dass sich im Zuge der konkreten Privatfahrt, die als gesellschaftlich veranlasste Vorteilszuwendung zu qualifizieren ist, durch die Fixkosten keine (weitere) Minderung des Unterschiedsbetrags des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) ergibt, berührt die Bewertung des Vorteils aus der PKW-Nutzung nach dem Fremdvergleichsmaßstab (angemessener Preis bei einer Nutzungsgewährung an einen fremden Dritten) nicht (so im Ergebnis auch FG München, Urteil vom 4. August 2008 7 K 3056/06, [...]).

    Soweit die Klägerin geltend macht, im angefochtenen Urteil sei ein höherer Gewinnaufschlag berücksichtigt worden als im Urteil des FG München vom 4. August 2008 (7 K 3056/06, [...] - dort: 5%), macht dieser Umstand eine Entscheidung des BFH nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich.

  • BFH, 17.07.2008 - I R 83/07

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Private PKW-Nutzung - Kostenentscheidung bei

    Auszug aus BFH, 16.09.2009 - I B 70/09
    Der erkennende Senat hatte im Urteil vom 17. Juli 2008 I R 83/07 (BFH/NV 2009, 417) abweichend von der ursprünglichen Einschätzung des FG die private PKW-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, als vGA qualifiziert und die Sache zur Bewertung der vGA an das FG zurückverwiesen.
  • BFH, 23.02.2005 - I R 70/04

    Verdeckte Gewinnausschüttung: private Kfz-Nutzung - Pensionszusage im Jahr der

    Auszug aus BFH, 16.09.2009 - I B 70/09
    Sie ist durch das Senatsurteil vom 23. Februar 2005 I R 70/04 (BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882) bereits entschieden.
  • BFH, 22.12.2010 - I R 47/10

    Bewertung einer vGA

    Darüber hinaus hat er --im zweiten Rechtsgang zum Verfahren I R 83/07-- durch Beschluss vom 16. September 2009 I B 70/09 (BFH/NV 2010, 247) festgestellt, dass mit der Bezugnahme im Senatsurteil in BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882 auf eine Abrechnung "auf Kostenbasis" die Fixkosten des Firmen-PKW (z.B. Aufwendungen für Kraftfahrzeugsteuer und Kraftfahrzeugversicherung) ohne weiteres miterfasst sind.

    Die Anschaffung des PKW vollzieht sich --unabhängig von der Frage der späteren Nutzung-- ausschließlich im betrieblichen Bereich der Kapitalgesellschaft, so dass die einkommenswirksame AfA --unabhängig davon, ob sie als solche zutreffend berechnet worden ist-- ebenfalls ausschließlich betrieblich veranlasst ist und als PKW-Kosten in die Bewertung des Vorteils aus einer privaten PKW-Nutzung einbezogen wird (Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 247).

  • FG Köln, 08.12.2022 - 13 K 1001/19

    Körperschaftsteuer: Anscheinsbeweis für private Kfz-Nutzung trotz Nutzungsverbots

    Der Nutzungsüberlassende und der Nutzungsempfänger werden deswegen gemeinhin auf Kostenbasis abrechnen und sich etwaige Gewinnaufschläge teilen (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2005 - I R 70/04, BStBl II 2005, 882; BFH-Beschluss vom 16.09.2009 - I B 70/09, BFH/NV 2010, 247).

    Dabei werden im Rahmen der Abrechnung "auf Kostenbasis" die Fixkosten des betrieblichen Pkw (z.B. Aufwendungen für Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung, AfA) ohne Aufteilung in einen betrieblich veranlassten und einen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Teil miterfasst (vgl. BFH-Urteil vom 22.12.2010 - I R 47/10, BFH/NV 2011, 1019; BFH-Beschluss vom 16.09.2009 - I B 70/09, BFH/NV 2010, 247).

    Für eine nutzungsanteilige Aufteilung der vorgenannten Kosten, die mangels greifbarer Anhaltspunkte für den Anteil der Privatfahrten letztlich nur im Schätzwege möglich wäre, sieht der Senat keine Veranlassung (anders als die Vorinstanzen zu den Entscheidungen des BFH vom 16.09.2009 - I B 70/09, BFH/NV 2010, 247 und vom 22.12.2010 - I R 47/10, BFH/NV 2011, 1019).

  • FG Saarland, 07.01.2015 - 1 V 1407/14

    Verdeckte Gewinnausschüttung auf Grund der ausschließlich privaten Nutzung eines

    Es ist durch die Rechtsprechung des 1. Senats des BFH geklärt, dass die vGA an einen Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer - im Anstellungsvertrag nicht ausdrücklich geregelten - privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs auf Ebene der Körperschaft nicht nach den lohnsteuerlichen Werten des § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten ist, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht (BFH vom 22. Dezember 2010 I R 47/10, BFH/NV 2011, 1019; vom 16. September 2009 I B 70/09, BFH/NV 2010, 247; vom 17. Juli 2008 I R 83/07, BFH/NV 2009, 327; vom 23. Januar 2008 I R 8/06, BStBl II 2012, 260; vom 23. Februar 2005 I R 70/04, BStBl II 2005, 882).
  • FG Münster, 28.04.2023 - 10 K 1193/20

    Berücksichtigung der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) einer GmbH aufgrund

    Dabei werden im Rahmen der Abrechnung "auf Kostenbasis" die Fixkosten des betrieblichen Pkw (z.B. Aufwendungen für Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung, AfA) ohne Aufteilung in einen betrieblich veranlassten und einen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Teil miterfasst (vgl. BFH-Urteil vom 22.12.2010 I R 47/10, BFH/NV 2011, 1019; BFH-Beschluss vom 16.9.2009 I B 70/09, BFH/NV 2010, 247).
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