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   BFH, 16.10.1986 - VII R 144/84   

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https://dejure.org/1986,13999
BFH, 16.10.1986 - VII R 144/84 (https://dejure.org/1986,13999)
BFH, Entscheidung vom 16.10.1986 - VII R 144/84 (https://dejure.org/1986,13999)
BFH, Entscheidung vom 16. Oktober 1986 - VII R 144/84 (https://dejure.org/1986,13999)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Kraftfahrzeugsteuer-Pflichtigkeit - Mangel der örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts für Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 15.07.1986 - VII R 178/83

    Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten - Zeitpunkt der Entstehung der Steuer -

    Auszug aus BFH, 16.10.1986 - VII R 144/84
    Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15. Juli 1986 VII R 178/83, BFHE 147, 190, BStBl II 1986, 735) auch, wenn die Berlin-Zulassung eines noch nach dem 31. Dezember 1976 gehaltenen Anhängers zuvor zu Unrecht betrieben wurde, jedoch nur für die Kraftfahrzeugbesteuerung vom 1. Januar 1977 an.

    Dies kann zwar der Sitz der Geschäftsleitung sein, doch kann der Einsatzmittelpunkt auch am Ort einer Zweigniederlassung anzunehmen sein (vgl. Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, 1980, § 23 StVZO Bem. 9), wenn der Einsatz der Fahrzeuge nicht - wie im Falle des Senatsurteils in BFHE 147, 190, BStBl II 1986, 735, in dem es auch an eigenen Abstellplätzen bei der Berliner Zweigniederlassung fehlte - von der Geschäftsleitung außerhalb Berlins, sondern von der Niederlassung aus bestimmt wird.

  • BFH, 13.08.1985 - VII R 172/83

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - In Berlin zugelassene Anhänger - Mißbrauch

    Auszug aus BFH, 16.10.1986 - VII R 144/84
    Nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Berliner Landesrecht - § 1 Nr. 1 der Durchführungsbestimmungen vom 16. September 1950 zu dem durch Gesetz vom 3. August 1950 geänderten Kraftfahrzeugsteuergesetz (Gesetz- und Verordungsblatt für Berlin Sb II 6111-2) - war das Halten in Berlin zugelassener Kraftfahrzeuganhänger schlechthin, ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Standort, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit (Senat, Urteil vom 13. August 1985 VII R 172/83, BFHE 144, 176, 179, BStBl II 1985, 636, 638).

    Allerdings entstand, wenn die Berlin-Zulassung zu Unrecht, unter Vorgabe eines regelmäßigen Standorts in Berlin, für Anhänger mit tatsächlichem Standort im übrigen Bundesgebiet erreicht wurde, Kraftfahrzeugsteuer nach den kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit § 42 AO 1977, mit der Folge der örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts, in dessen Bezirk die Zulassung hätte erfolgen müssen (Senat in BFHE 144, 176, 181, 184, BStBl II 1985, 636).

  • BFH, 04.03.1986 - VII R 166/83

    Widerrechtliche Benutzung eines Fahrzeugs - Ergänzungstatbestand - Halten eines

    Auszug aus BFH, 16.10.1986 - VII R 144/84
    Wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 4. März 1986 VII R 166/83, BFHE 146, 282, BStBl II 1986, 531 f.), ist bei Verwirklichung des (Haupt-) Tatbestands des "Haltens" eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen - § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1972 - dessen widerrechtliches Benutzen durch den Zulassungsinhaber stets, durch einen Dritten jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Benutzung mit Einverständnis des Zulassungsinhabers erfolgt, ohne daß es eine Rolle spielt, ob das Halten zur Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Zulassungsinhabers führt oder ob es kraftfahrzeugsteuerfrei ist.
  • BFH, 23.11.1978 - V B 21/77

    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft - Prozeßvollmacht

    Auszug aus BFH, 16.10.1986 - VII R 144/84
    Die Revision ist zulässig, obwohl die Aufklärungsrüge des FA verspätet, mithin unbeachtlich ist (vgl. § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), und zwar als Streitwertrevision (§ 115 Abs. 1 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG - a. F.); sie ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß es darauf ankäme, ob der Gegenantrag der Klägerin als durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht zur Vertretung berechtigt ist (Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG; vgl. Bundesfinanzhof, Beschluß vom 23. November 1978 V B 21/77, BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99) oder - nur dann beachtlich - als durch einen ihrer Vertreter gestellt anzusehen ist.
  • OLG Frankfurt, 25.05.1966 - 2 Ss 1128/65

    Kraftfahrzeughalter; Zulassung eines Fahrzeugs; Hauptwohnsitz; Nebenwohnsitz;

    Auszug aus BFH, 16.10.1986 - VII R 144/84
    Wechselt der Einsatzort, so kann sich auch ergeben, daß mehrere Orte als Einsatzmittelpunkte in Betracht kommen; in diesem Falle, in dem objektive Gesichtspunkte, die für die Bestimmung des regelmäßigen Standorts stets maßgebend sind (BVerwG, Beschluß vom 18. Juni 1981 7 B 137.81, VRS 62, 235 f.), für den einen wie den anderen Ort als Einsatzmittelpunkt sprechen, wird dem Verfügungsberechtigten die Auswahl überlassen (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 1985, § 23 StVZO Rz. 16; Egly/Mößlang, Kraftfahrzeugsteuer-Kommentar, 3. Aufl. 1981, Abschn. 64b, aa = S. 332; Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 25. Mai 1966 2 Ss 1128/65, VRS 31, 389 f.; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 4. September 1980 12 OVG A 76/80, Entscheidungssammlung 35, 499, 501).
  • BVerwG, 09.12.1983 - 7 C 70.81

    Kraftfahrzeuganhänger - Inland - Ausland - Standort - Zulassung - Antragspflicht

    Auszug aus BFH, 16.10.1986 - VII R 144/84
    Zutreffend weist das FG darauf hin, daß nach der Verkehrsrechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 9. Dezember 1983 7 C 70.81, Verkehrsrechts-Sammlung - VRS - 66, 309, 312) in den Fällen des überregionalen Transportverkehrs, in denen sich wegen des ständigen Einsatzes der Fahrzeuge ein tatsächlicher Standort nicht ohne weiteres feststellen läßt, der Ort maßgebend ist, der bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Fahrzeuge der Einsatzmittelpunkt ist.
  • BVerwG, 18.06.1981 - 7 B 137.81

    Regelmäßiger Standort - Objektive Merkmale - Kraftfahrzeug - Subjektive

    Auszug aus BFH, 16.10.1986 - VII R 144/84
    Wechselt der Einsatzort, so kann sich auch ergeben, daß mehrere Orte als Einsatzmittelpunkte in Betracht kommen; in diesem Falle, in dem objektive Gesichtspunkte, die für die Bestimmung des regelmäßigen Standorts stets maßgebend sind (BVerwG, Beschluß vom 18. Juni 1981 7 B 137.81, VRS 62, 235 f.), für den einen wie den anderen Ort als Einsatzmittelpunkt sprechen, wird dem Verfügungsberechtigten die Auswahl überlassen (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 1985, § 23 StVZO Rz. 16; Egly/Mößlang, Kraftfahrzeugsteuer-Kommentar, 3. Aufl. 1981, Abschn. 64b, aa = S. 332; Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 25. Mai 1966 2 Ss 1128/65, VRS 31, 389 f.; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 4. September 1980 12 OVG A 76/80, Entscheidungssammlung 35, 499, 501).
  • BFH, 21.11.1989 - VII R 59/87

    Anfall von Kraftfahrzeugsteuer für die Benutzung niederländischer Anhänger nach

    Für den Senat bindend gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind, da Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind, nicht nur die eigentlichen Tatsachenfeststellungen (insbesondere Übernahme der Fahrzeuge durch Fahrer der Klägerin; Miete für unbestimmte Dauer; Disposition über den Einsatz von Y aus), bindend ist vielmehr auch die Würdigung der festgestellten Tatsachen, falls sie nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 118 Anm. 40; ständige Rechtsprechung, z. B. für die kraftfahrzeugsteuerrechtlich maßgebende Beurteilung des regelmäßigen Standorts BFHE 147, 190 f.; Senat, Urteil vom 16. Oktober 1986 VII R 144/84, BFH/NV 1987, 329, 331).

    Der regelmäßige Standort ist - allgemein - der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht, im überregionalen Transportverkehr - hier gegeben - der Einsatzmittelpunkt, von dem aus über den Einsatz des Fahrzeugs zum Verkehr einschließlich der Ruhezeiten bestimmt wird, wobei im Falle der Vermietung der Sitz des Vermieters ausscheidet, wenn dort lediglich das Vermietungsgeschäft betrieben wird (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 9. Dezember 1983 7 C 70.81, Verkehrsrecht-Sammlung 66, 309, 312; vgl. auch BFH/NV 1987, 329, 331).

    Denn dieses Wahlrecht besteht nur, wenn nach objektiven Gesichtspunkten mehrere Orte jeweils Einsatzmittelpunkt sein können (BFH/NV 1987, 329, 331; Senat, Urteil vom 16. Oktober 1986 VII R 145/84, BFH/NV 1987, 268 F., mit Rechtsprechungshinweisen).

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