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   BFH, 16.10.2008 - IV R 98/06   

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https://dejure.org/2008,1563
BFH, 16.10.2008 - IV R 98/06 (https://dejure.org/2008,1563)
BFH, Entscheidung vom 16.10.2008 - IV R 98/06 (https://dejure.org/2008,1563)
BFH, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - IV R 98/06 (https://dejure.org/2008,1563)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 15a Abs. 1; HGB §§ 120 Abs. 2, 167 Abs. 2, 171, 172

  • openjur.de

    Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG: Zusätzliche Einlage bei negativer Tilgungsbestimmung nicht mit der noch nicht voll eingezahlten Hafteinlage zu verrechnen; Voraussetzungen für den Forderungscharakter eines aktivischen "Darlehenskontos" im sog. ...

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15a Abs. 1; HGB §§ 120 Abs. 2, 167 Abs. 2, 171, 172

  • Judicialis

    EStG § 15a Abs. 1; ; HGB § 120 Abs. 2; ; HGB § 167 Abs. 2; ; HGB § 171; ; HGB § 172

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verrechnung einer durch einen Kommanditisten zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen, nicht voll eingezahlten Haftungseinlage zusätzlich geleisteten Baranlage mit der eingetragenen Haftsumme; Begriff des Vier-Konten-Modells; Ermittlung des Kapitalkontos eines ...

  • datenbank.nwb.de

    Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG: zusätzliche Einlage bei negativer Tilgungsbestimmung nicht mit der noch nicht voll eingezahlten Hafteinlage zu verrechnen; Voraussetzungen für den Forderungscharakter eines aktivischen "Darlehenskontos" im sog. ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verlustfeststellung nach § 15a EStG ? Ermittlung der Höhe der Kapitalkonten ? Abgrenzung von Kapital- zu Darlehenskonten ? Keine Verrechnung von freien Einlagen mit der Haftsumme ? Behandlung von gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehenen Auszahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vier-Konten-Modell und Verlustausgleichsbeschränkung bei der Kommanditgesellschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verrechnung einer durch einen Kommanditisten zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen, nicht voll eingezahlten Haftungseinlage zusätzlich geleisteten Baranlage mit der eingetragenen Haftsumme; Begriff des Vier-Konten-Modells; Ermittlung des Kapitalkontos eines ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EStG § 15a Abs. 1; HGB §§ 120 Abs. 2, 167 Abs. 2, 171, 172
    Forderungscharakter eines aktivistischen "Darlehenskonto" im sog. Vier-Konten-Modell

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Weitere Bareinlage eines Kommanditisten führt zu zusätzlichem Verlustausgleichspotenzial

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Verlustfeststellung nach § 15a EStG: Ausgleichsfähigkeit von Verlusten

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15a Abs 1, EStG § 15a Abs 4, HGB § 171, HGB § 172
    Darlehenskonto; Hafteinlage; Kapitalkonto; Verlustausgleich; Verlustverrechnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 223, 149
  • DB 2009, 429
  • BStBl II 2009, 272
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 04.05.2000 - IV R 16/99

    Negativer Vorabgewinn bei Verzinsung des negativen Kapitalkontos

    Auszug aus BFH, 16.10.2008 - IV R 98/06
    und 5.b; vom 27. Juni 1996 IV R 80/95, BFHE 181, 148, BStBl II 1997, 36 unter 3.a; vom 4. Mai 2000 IV R 16/99, BFHE 191, 539, BStBl II 2001, 171 unter 2.b; vom 5. Juni 2002 I R 81/00, BFHE 199, 300, BStBl II 2004, 344 unter II.1.c aa), so kann sich diese Aussage nur auf das variable Kapitalkonto II im Zwei-Konten-Modell beziehen.

    Solche Kriterien mögen im Einzelfall für den Darlehenscharakter des Kontos sprechen (Senatsurteil in BFHE 191, 539, BStBl II 2001, 171 unter 2.b).

    bb) Steuerrechtlich hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 191, 539, BStBl II 2001, 171 --ebenso wie beim Zwei-Konten-Modell-- die Qualifikation eines aktivischen Gesellschafterkontos danach vorgenommen, wie sich das passivische Konto darstellt.

  • BFH, 27.06.1996 - IV R 80/95

    Kein Darlehenskonto, sondern Kapitalkonto des Kommanditisten bei Erfassung von

    Auszug aus BFH, 16.10.2008 - IV R 98/06
    und 5.b; vom 27. Juni 1996 IV R 80/95, BFHE 181, 148, BStBl II 1997, 36 unter 3.a; vom 4. Mai 2000 IV R 16/99, BFHE 191, 539, BStBl II 2001, 171 unter 2.b; vom 5. Juni 2002 I R 81/00, BFHE 199, 300, BStBl II 2004, 344 unter II.1.c aa), so kann sich diese Aussage nur auf das variable Kapitalkonto II im Zwei-Konten-Modell beziehen.

    Steuerrechtlich bestimmt der BFH den Charakter des aktivischen Kapitalkontos II nach dem Charakter des passivischen Kontos (vgl. insbesondere Senatsurteil in BFHE 181, 148, BStBl II 1997, 36).

    Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn das Konto einen Negativsaldo ausweist (Senatsurteil in BFHE 181, 148, BStBl II 1997, 36).

  • BFH, 03.02.1988 - I R 394/83

    Gesellschaftsteuer bei Verrechnung von Verlustanteilen eines Kommanditisten mit

    Auszug aus BFH, 16.10.2008 - IV R 98/06
    Wenn der BFH mehrfach geäußert hat, es spreche für die Qualifizierung eines Kontos als Kapitalkonto, wenn auf ihm Einlagen und Entnahmen zu verbuchen seien (BFH-Urteile vom 3. Februar 1988 I R 394/83, BFHE 152, 543, BStBl II 1988, 551 unter II.2.

    Die Verzinslichkeit des Kontos ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung zwischen Kapital- und Darlehenskonto, weil eine Verzinsung von Fremdkapital (§§ 110 Abs. 2, 111 Abs. 1 HGB) und eine Verzinsung des Kapitalanteils im Rahmen der Gewinnverteilung gleichermaßen üblich und typisch sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 152, 543, BStBl II 1988, 551 unter II.4.e, und in BFHE 199, 300, BStBl II 2004, 344 unter II.1.c cc).

  • BFH, 05.06.2002 - I R 81/00

    Veräußerung bei Forderungsgutschrift

    Auszug aus BFH, 16.10.2008 - IV R 98/06
    und 5.b; vom 27. Juni 1996 IV R 80/95, BFHE 181, 148, BStBl II 1997, 36 unter 3.a; vom 4. Mai 2000 IV R 16/99, BFHE 191, 539, BStBl II 2001, 171 unter 2.b; vom 5. Juni 2002 I R 81/00, BFHE 199, 300, BStBl II 2004, 344 unter II.1.c aa), so kann sich diese Aussage nur auf das variable Kapitalkonto II im Zwei-Konten-Modell beziehen.

    Die Verzinslichkeit des Kontos ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung zwischen Kapital- und Darlehenskonto, weil eine Verzinsung von Fremdkapital (§§ 110 Abs. 2, 111 Abs. 1 HGB) und eine Verzinsung des Kapitalanteils im Rahmen der Gewinnverteilung gleichermaßen üblich und typisch sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 152, 543, BStBl II 1988, 551 unter II.4.e, und in BFHE 199, 300, BStBl II 2004, 344 unter II.1.c cc).

  • BFH, 11.10.2007 - IV R 38/05

    Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG: Sacheinlage nicht in jedem Fall

    Auszug aus BFH, 16.10.2008 - IV R 98/06
    Leistet der Kommanditist zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen, nicht voll eingezahlten Hafteinlage eine weitere Bareinlage, so kann er im Wege einer negativen Tilgungsbestimmung die Rechtsfolge herbeiführen, dass die Einlage nicht mit der eingetragenen Haftsumme zu verrechnen ist, sondern im Umfang ihres Wertes die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos verhindert und auf diese Weise nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zur Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit von Verlusten führt (Anschluss an Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 IV R 38/05, BFHE 219, 136).

    Der Senat hat mit Urteil vom 11. Oktober 2007 IV R 38/05 (BFHE 219, 136, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2008, 38 mit Anm. MK) entschieden, dass ein Kommanditist, der zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage eine weitere Sacheinlage leistet, im Wege einer negativen Tilgungsbestimmung die Rechtsfolge herbeiführen kann, dass die Haftungsbefreiung nach § 171 Abs. 1 2. Halbsatz HGB nicht eintritt.

  • BFH, 24.01.2008 - IV R 37/06

    Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche

    Auszug aus BFH, 16.10.2008 - IV R 98/06
    Wie der Senat entschieden hat, ist die steuerliche Berücksichtigung von Darlehen im Verhältnis zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern nicht davon abhängig, dass die Anforderungen des sog. Fremdvergleichs erfüllt sind (Senatsurteile vom 24. Januar 2008 IV R 37/06, BFH/NV 2008, 854, und IV R 66/05, BFH/NV 2008, 1301 jeweils unter II.2.a).
  • FG Münster, 07.12.2007 - 9 K 6262/04

    Gewerbesteuerliche Berücksichtigung einer Gewinnerhöhung auf Grund einer

    Auszug aus BFH, 16.10.2008 - IV R 98/06
    Auch eine Vereinbarung über die Tilgungsmodalitäten ist nicht erforderlich (so zum passivischen Gesellschafterverrechnungskonto OFD Hannover in DB 2008, 1350).
  • BFH, 24.01.2008 - IV R 66/05

    Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche

    Auszug aus BFH, 16.10.2008 - IV R 98/06
    Wie der Senat entschieden hat, ist die steuerliche Berücksichtigung von Darlehen im Verhältnis zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern nicht davon abhängig, dass die Anforderungen des sog. Fremdvergleichs erfüllt sind (Senatsurteile vom 24. Januar 2008 IV R 37/06, BFH/NV 2008, 854, und IV R 66/05, BFH/NV 2008, 1301 jeweils unter II.2.a).
  • BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93

    Gewährung eines zinslosen, ungesicherten Darlehens einer Personengesellschaft an

    Auszug aus BFH, 16.10.2008 - IV R 98/06
    Zudem ist nicht auszuschließen, dass auch ein auf dem aktivischen Gesellschafterverrechnungskonto ausgewiesenes zinsloses und ungesichertes Darlehen mangels betrieblicher Veranlassung dem Privatvermögen der Gesellschaft zuzurechnen und somit beispielsweise einer Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht zugänglich ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642).
  • BFH, 07.10.2004 - IV R 50/02

    Keine Auswirkung auf Kapitalkonto i. S. des § 15 a EStG durch

    Auszug aus BFH, 16.10.2008 - IV R 98/06
    Insbesondere kann sich das FA nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) berufen, der zufolge die bloße Verpflichtung zur Schuldübernahme im Innenverhältnis nicht zu einer Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens führt (BFH-Entscheidungen vom 10. Juli 2001 VIII R 45/98, BFHE 196, 103, BStBl II 2002, 339; vom 7. August 2002 VIII B 90/02, BFH/NV 2002, 1577; vom 7. Oktober 2004 IV R 50/02, BFH/NV 2005, 533).
  • FG Hamburg, 20.10.2006 - 7 K 151/04

    Einkommensteuergesetz: Feststellung des ausgleichsfähigen Verlustes nach § 15a

  • BFH, 03.11.1982 - II R 94/80

    Gesellschaftsvertrag - Kapitalanteil - Gewinnanteil - Ausstehende Hafteinlage -

  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 45/98

    Verlustausgleich bei BGB -Innengesellschaft

  • BFH, 07.08.2002 - VIII B 90/02

    Typischer stiller Gesellschafter; Verlustausgleich nach § 15 a EStG

  • BFH, 03.12.1980 - II R 66/77

    Gewinnanteil - Haftsumme - Forderungsverzicht - Verzichtswille - Kapitalkonto

  • FG München, 04.12.2001 - 13 K 3719/00

    Verrechenbarer Verlust i. S. von § 15 a Abs. 4 EStG; negatives Kapitalkonto eines

  • BGH, 12.03.2013 - II ZR 73/11

    Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an

    Da bei dieser Form des Kapitalkontos II stehen gelassene Gewinne mit späteren Verlusten verrechnet werden, wird insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der Verlustverteilung beim Kommanditisten (§ 167 Abs. 2 und 3 HGB) häufig ein weiteres, als Darlehenskonto bezeichnetes variables Konto geführt, auf dem entnahmefähige Gewinne, sonstige Einlagen und Entnahmen gebucht werden; dieses Darlehenskonto stellt ein Forderungskonto dar, das, wenn es nicht überzogen wird, eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft ausweist (vgl. BFH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IV R 98/06, BFHE 223, 149 Rn. 40 ff. mwN).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.09.2023 - 6 K 1796/21

    Rechtsnatur eines (Darlehns-) Gesellschafterkontos bei zulässigen Überentnahmen

    Die zulässigen Entnahmen würden zu einer Einlagenrückgewähr führen mit der Folge, dass das Darlehenskonto ein Unterkonto des Kapitalkontos darstelle; auf das BFH-Urteil v. 16.10.2008 IV R 98/06 wurde verwiesen.

    Auch steuerlich handele es sich bei einer ohne Grundlage im Gesellschaftsvertrag erfolgten Entnahme, die zu einer Überziehung des "Darlehenskontos" im Drei- oder Vier-Konten-Modell führe, um Forderungen der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern (BFH-Urteil vom 16.10.2008, IV R 98/06, BStBl. II 2009, 272).

    Denn aus dem Fehlen solcher Bestimmungen kann nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich um ein Kapitalkonto handelt, wenn feststehe, dass das Kontoguthaben jederzeit entnahmefähig ist (BFH-Urteil vom 16.10.2008, IV R 98/06, BStBl. II 2009, 272).

    Wie ein durch zulässige Überentnahmen aktivisch gewordenes Gesellschafterkonto steuerlich einzuordnen ist, hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 16.10.2008 (IV R 98/06) offengelassen.

    Die steuerliche Beurteilung eines aktivisch gewordenen Gesellschafterkontos ist entsprechend der handelsrechtlichen Beurteilung vorzunehmen (IV R 98/06).

    Sähe der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich die Zulässigkeit einer Entnahme vor, ohne dass ausschüttungsfähiges Kapital vorhanden sei und bezeichnet es den so entstandenen Saldo als Forderung der Gesellschaft, so läge ein Darlehenskonto der Gesellschafter vor (im Anschluss an BFH-Urteil vom 16.10.2008, IV R 98/06).

    Der BFH distanzierte sich in seinem Urteil vom 16.10.2014, Az. IV R 15/11 diesbezüglich ausdrücklich von dem BFH-Urteil IV R 98/06, in welchem der dort erkennende Senat noch anhand vorliegender zulässiger oder unzulässiger Entnahmen differenzierte und sich ausdrücklich nur bei Vorliegen von unzulässigen Entnahmen, nicht jedoch bei zulässigen Entnahmen äußerte.

    Es ist der bisherigen BFH-Rechtsprechung zuzustimmen, dass sich der Charakter eines aktivischen Gesellschafterkontos nach der Rechtsnatur des passiven Kontos bestimmt (BFH vom 16.10.2008 IV R 98/06).

    Auch steuerlich handele es sich bei einer ohne Grundlage im Gesellschaftsvertrag erfolgten Entnahme, die zu einer Überziehung des "Darlehnskontos" im Drei- oder Vier-Konten-Modell führe, um Forderungen der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern (BFH-Urteil vom 16.10.2008, IV R 98/06, BStBl. II 2009, 272).

    Denn aus dem Fehlen solcher Bestimmungen könne nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich um ein Kapitalkonto handele, wenn feststehe, dass das Kontoguthaben jederzeit entnahmefähig sei (BFH, Urteil vom 16. Oktober 2008, IV R 98/06, BStBl II 2009, 272).

    Wie aber ein durch zulässige Überentnahmen aktivisch gewordenes Gesellschafterkonto steuerlich einzuordnen ist, hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom IV R 98/06 (aaO) jedoch ausdrücklich offengelassen.

    Die Verzinslichkeit sei schon deshalb kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung zwischen Kapital- und Darlehenskonto, weil eine Verzinsung von Fremdkapital und eine Verzinsung des Kapitalanteils im Rahmen der Gewinnverteilung gleichermaßen üblich und typisch seien (Hinweis auf st. Rspr.,z.B. BFH, Urteile vom 05. Juni 2002, I R 81/00, BStBl. II 2004, 344 und vom 16. Oktober 2008, IV R 98/06, BStBl. II 2009, 272).

    Anforderungen, wie sie für die Anerkennung von Darlehen aufgrund besonderer Vereinbarung gälten, könnten für Schuldsalden im Rahmen von Darlehenskonten allenfalls dann relevant werden, wenn ein typischer Weise zwischen den Gesellschaftern bestehender Interessengegensatz entfalle - z. B. bei Familiengesellschaften oder einem Mehrheitsgesellschafter (Hinweis auf Wüllenkemper, BB 1991, 1904, 1908 und BFH, Urteil vom 16. Oktober 2008, IV R 98/06, BStBl. II 2009, 272).

    Sollte sich dem BFH-Urteil vom 16.10.2008 IV R 98/06 Abweichendes entnehmen lassen, so hält der erkennende Senat daran jedenfalls nicht fest.

    Der BFH stellt dies in Abgrenzung zu seinem früheren Urteil im Verfahren IV R 98/06 (aaO) klar, wo er noch nach zulässigen und unzulässigen Entnahmen differenzierte und sich zur Rechtslage bei zulässigen Entnahmen nicht äußern musste.

    Gewinnvorschüsse führen grundsätzlich nicht zu Forderungen der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter (BFH, Urteil vom 16. Oktober 2008, IV R 98/06, BStBl II 2009, 272, Rz. 58).

  • BGH, 16.02.2016 - II ZR 348/14

    Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft: Auslegung der Regelung

    Das Kapitalkonto II erfasst dann nur noch die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 20; BFH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IV R 98/06, BFHE 223, 149, 155).
  • BGH, 12.03.2013 - II ZR 74/11

    Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an

    Da bei dieser Form des Kapitalkontos II stehen gelassene Gewinne mit späteren Verlusten verrechnet werden, wird insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der Verlustverteilung beim Kommanditisten (§ 167 Abs. 2 und 3 HGB) häufig ein weiteres, als Darlehenskonto bezeichnetes variables Konto geführt, auf dem entnahmefähige Gewinne, sonstige Einlagen und Entnahmen gebucht werden; dieses Darlehenskonto stellt ein Forderungskonto dar, das, wenn es nicht überzogen wird, eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft ausweist (vgl. BFH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IV R 98/06, BFHE 223, 149 Rn. 40 ff. mwN).
  • BGH, 01.07.2014 - II ZR 72/12

    Kommanditbeteiligung an einer Publikums-Kommanditgesellschaft zum Betrieb eines

    Da bei dieser Form des Kapitalkontos II stehen gelassene Gewinne mit späteren Verlusten verrechnet werden, wird insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der Verlustverteilung beim Kommanditisten (§ 167 Abs. 2 und 3 HGB) häufig ein weiteres, als Darlehenskonto bezeichnetes variables Konto geführt, auf dem entnahmefähige Gewinne, sonstige Einlagen und Entnahmen gebucht werden; dieses Darlehenskonto stellt ein Forderungskonto dar, das, wenn es nicht überzogen wird, eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft ausweist (vgl. BFH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IV R 98/06, BFHE 223, 149 Rn. 40 ff. mwN).
  • FG Hamburg, 10.10.2012 - 2 K 171/11

    Einkommensteuer: Rechtsnatur eines Gesellschafterkontos bei zulässiger

    Sieht der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich die Zulässigkeit einer Entnahmen vor, ohne das ausschüttungsfähiges Kapital vorhanden ist, und bezeichnet es den so entstandenen Saldo als Forderung der Gesellschaft, so liegt ein Darlehnskonto der Gesellschafter vor (im Anschluss an BFH-Urteil vom 16.10.2008, IV R 98/06).

    Auch steuerlich handele es sich bei einer ohne Grundlage im Gesellschaftsvertrag erfolgten Entnahme, die zu einer Überziehung des "Darlehnskontos" im Drei- oder Vier-Konten-Modell führe, um Forderungen der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern (BFH-Urteil vom 16.10.2008, IV R 98/06, BStBl. II 2009, 272).

    Denn aus dem Fehlen solcher Bestimmungen könne nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich um ein Kapitalkonto handele, wenn feststehe, dass das Kontoguthaben jederzeit entnahmefähig sei (BFH-Urteil vom 16.10.2008, IV R 98/06, BStBl. II 2009, 272).

    Wie ein durch zulässige Überentnahmen aktivisch gewordenes Gesellschafterkonto steuerlich einzuordnen ist, hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 16.10.2008 (IV R 98/06) jedoch ausdrücklich offen gelassen.

    Die Verzinslichkeit ist schon deshalb kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung zwischen Kapital- und Darlehenskonto, weil eine Verzinsung von Fremdkapital und eine Verzinsung des Kapitalanteils im Rahmen der Gewinnverteilung gleichermaßen üblich und typisch sind (st. Rspr., BFH-Urteile vom 05.06.2002 I R 81/00, BStBl. II 2004, 344; vom 16.10.2008, IV R 98/06, BStBl. II 2009, 272).

    Anforderungen, wie sie für die Anerkennung von Darlehen aufgrund besonderer Vereinbarung gelten, können für Schuldsalden im Rahmen von Darlehenskonten allenfalls dann relevant werden, wenn ein typischer Weise zwischen den Gesellschaftern bestehender Interessengegensatz entfällt - z. B. bei Familiengesellschaften oder einem Mehrheitsgesellschafter (vgl. Wüllenkemper, BB 1991, 1904, 1908; BFH-Urteil vom 16.10.2008, IV R 98/06, BStBl. II 2009, 272).

    Die Vereinbarung von Tilgungsmodalitäten ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16.10.2008, IV R 98/06, BStBl. II 2009, 272) nur dann erforderlich, wenn nicht jederzeit der Schuldsaldo auf dem Darlehenskonto zurückgefordert werden kann.

  • BFH, 01.03.2018 - IV R 16/15

    Zuordnung des verrechenbaren Verlustes i.S. des § 15a EStG bei unentgeltlicher

    Diese Würdigung ist aufgrund der Tatsachenfeststellungen des FG möglich und zivilrechtlich vertretbar (vgl. Huber, Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Personalgesellschaften des Handelsrechts, S. 253; s. auch BFH-Urteil vom 16. Oktober 2008 IV R 98/06, BFHE 223, 149, BStBl II 2009, 272, unter II.2.b und II.2.d aa, m.w.N.).
  • BFH, 16.10.2014 - IV R 15/11

    Betriebliche Veranlassung von Darlehen einer KG an ihre Kommanditisten

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Oktober 2008 IV R 98/06 (BFHE 223, 149, BStBl II 2009, 272) seien Fremdvergleichsgrundsätze nicht anwendbar, wenn Gesellschafterverrechnungskonten in Folge gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehener Auszahlungen "aktivisch" geworden seien.

    Sollte sich dem BFH-Urteil in BFHE 223, 149, BStBl II 2009, 272 Abweichendes entnehmen lassen, so hält der Senat daran jedenfalls nicht fest.

    Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Darlehen aufgrund besonderer Vereinbarung handelt oder um ein auf einem aktivischen Gesellschafterverrechnungskonto ausgewiesenes Darlehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 223, 149, BStBl II 2009, 272, unter II.2.d dd bbb).

  • BFH, 13.11.2019 - VIII S 37/18

    Entnahmen aus dem Gesamthandsvermögen durch einen ungetreuen Mitunternehmer

    Es sei nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.10.2008 - IV R 98/06 (BFHE 223, 149, BStBl II 2009, 272) von einer darlehensweisen Überlassung dieser Mittel an R auszugehen.

    Das FG stützt seine abweichende Betrachtung auf das in diesem Kontext nicht einschlägige BFH-Urteil in BFHE 223, 149, BStBl II 2009, 272.

    Dieses Urteil behandelt Geldabflüsse aus einer Personengesellschaft in Form ausgekehrter Liquiditätsüberschüsse und Personensteuern an deren Gesellschafter, welche auf einem Gesellschafterbeschluss beruhten (vgl. Rz 12 des BFH-Urteils in BFHE 223, 149, BStBl II 2009, 272).

    Denn mangels einer Gewinnermittlung der GbR durch Betriebsvermögensvergleich in den Streitjahren besteht für einen solchen Anspruch keine Aktivierungspflicht (BFH-Urteil in BFHE 223, 149, BStBl II 2009, 272, unter II.1.).

  • BFH, 10.11.2022 - IV R 8/19

    Zur Einlage i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG

    Auch die rechtliche Einordnung der verschiedenen Konten, die eine KG für ihre Kommanditisten führt, nimmt die Rechtsprechung nach dem Zivilrecht vor (vgl. BFH-Urteil vom 15.05.2008 - IV R 46/05, BFHE 221, 162, BStBl II 2008, 812, unter II.2.; wohl auch BFH-Urteil vom 16.10.2008 - IV R 98/06, BFHE 223, 149, BStBl II 2009, 272; Schmidt/Wacker, EStG, 41. Aufl., § 15a Rz 46; Wendt, Die Steuerberatung 2010, 145, 147).

    Bei dem sog. Privatkonto, auf dem gemäß § 4 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags die entnahmefähigen Gewinnanteile sowie laufende Entnahmen und Einlagen verbucht werden, handelt es sich um ein Forderungs- bzw. Darlehenskonto, nicht hingegen um ein (variables) Kapitalkonto (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 223, 149, BStBl II 2009, 272, unter II.2.a bb bbb und ccc).

    Die Verwendung der Begriffe "Entnahme und Einlage" in diesem Zusammenhang ist irreführend (vgl. Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, a.a.O., Rz 17.5; missverständlich insoweit auch BFH-Urteil in BFHE 223, 149, BStBl II 2009, 272, unter II.2.a bb bbb).

  • FG Baden-Württemberg, 05.11.2009 - 13 K 83/06

    Steuerrechtliche Bedeutung einer negativen Tilgungsbestimmung des Schuldners

  • FG Nürnberg, 24.10.2013 - 6 K 830/12

    ((Inhaltsgleich mit FG Nürnberg, Urt. v. 24.10.2013 6 K 822/12 - KG mit

  • FG Nürnberg, 24.10.2013 - 6 K 822/12

    KG mit Drei-Konten-Modell: Zinszahlungen wegen Überziehung des Darlehenskontos

  • FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 28/22

    Einkommensteuer: Zur Unentgeltlichkeit i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG -

  • FG Nürnberg, 28.01.2010 - 4 K 612/07

    Fremdunübliche Darlehensgewährung einer KG an ihre Kommanditisten aufgrund

  • BGH, 01.07.2014 - II ZR 73/12

    Kommanditbeteiligung an einer Publikums-Kommanditgesellschaft zum Betrieb eines

  • FG Niedersachsen, 13.11.2023 - 13 K 46/20

    Zur Einlage im Sinne des § 15a EstG

  • FG Düsseldorf, 26.04.2018 - 11 K 789/14

    Klage gegen die Zurechnung von Gewinnanteilen aus einer früheren Tätigkeit als

  • FG Düsseldorf, 10.04.2018 - 10 K 3782/14

    Änderung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren

  • OLG Hamm, 09.03.2011 - 8 U 132/10
  • OLG Hamm, 09.03.2011 - 8 U 133/10

    Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an Kommanditisten durch die

  • FG München, 25.07.2017 - 2 K 310/16

    Darlehen nicht Teilbetriebseinnahme

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - 7 K 7294/11

    Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2000 und 2004

  • FG Niedersachsen, 03.12.2014 - 4 K 299/13

    Bemessung der Höhe der ausgleichsfähigen Verluste bei der Umwandlung einer

  • FG Düsseldorf, 06.07.2012 - 3 K 2579/11

    Übertragung eines Einzelwirtschaftsgutes aus dem Sonderbetriebsvermögen in das

  • OLG Hamm, 06.02.2012 - 8 U 28/11

    Rückzahlungsansprüche aus einer Kommanditbeteiligung

  • OLG Hamm, 06.02.2012 - 8 U 27/11

    Rückzahlung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen des Kommanditkapitals durch

  • FG Hessen, 12.03.2018 - 2 K 2019/14

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des

  • FG Münster, 15.07.2021 - 2 K 29/19

    Vorliegen eines Veräußerungsgewinns aus der Auflösung eines negativen

  • FG Bremen, 18.10.2017 - 3 K 36/17

    Keine erweiterte Kürzung bei unterjähriger Veräußerung des einzigen Grundstücks

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